Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.09.2019Index
41/02 AsylrechtNorm
FPG §120 Abs2 Z2Rechtssatz
Da die Strafnorm des § 120 Abs 2 Z 2 FrPolG (FPG) ausschließlich das Tätigen falscher Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht in einem Asylverfahren unter Strafe stellt, ist das Aufrechterhalten von Falschangaben demnach nicht rechtswidrig, da es sich bei dieser Strafnorm um ein Begehungsdelikt und nicht um ein Dauerdelikt handelt.
Schlagworte
Falschdaten, Dauerdelikt, BegehungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.3.2007.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020