RS Lvwg 2019/9/3 LVwG 30.3-2007/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG §120 Abs2 Z2

Rechtssatz

Da die Strafnorm des § 120 Abs 2 Z 2 FrPolG (FPG) ausschließlich das Tätigen falscher Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht in einem Asylverfahren unter Strafe stellt, ist das Aufrechterhalten von Falschangaben demnach nicht rechtswidrig, da es sich bei dieser Strafnorm um ein Begehungsdelikt und nicht um ein Dauerdelikt handelt.

Schlagworte

Falschdaten, Dauerdelikt, Begehungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.3.2007.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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