Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.11.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Eine sogenannte Stellvertreterehe nach iranischem Recht stellt, wenn weder eine Mehrfachehe noch eine Kinder- oder Zwangsehe vorliegt, keinen Sachverhalt dar, der eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG rechtfertigen würde. Die Anwendung des iranischen Rechts führt in einem Fall, in dem keinerlei Anzeichen für die Unfreiwilligkeit der Eheschließung vorliegen, zu keinem Ergebnis, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist und somit eine Verletzung des ordre public darstellen würde (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0043, VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094). Ein Ehepartner, dessen Ehe durch eine solche Stellvertreterehe zustande gekommen ist, erfüllt daher die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005.
Schlagworte
Stellvertreterehe, iranisches Recht, Eheschließung, AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.26.16.1781.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020