RS Lvwg 2019/11/27 LVwG 26.16-1781/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

NAG 2005 §2 Abs1 Z9
IPRG §6

Rechtssatz

Eine sogenannte Stellvertreterehe nach iranischem Recht stellt, wenn weder eine Mehrfachehe noch eine Kinder- oder Zwangsehe vorliegt, keinen Sachverhalt dar, der eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG rechtfertigen würde. Die Anwendung des iranischen Rechts führt in einem Fall, in dem keinerlei Anzeichen für die Unfreiwilligkeit der Eheschließung vorliegen, zu keinem Ergebnis, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist und somit eine Verletzung des ordre public darstellen würde (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0043, VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094). Ein Ehepartner, dessen Ehe durch eine solche Stellvertreterehe zustande gekommen ist, erfüllt daher die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005.

Schlagworte

Stellvertreterehe, iranisches Recht, Eheschließung, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.26.16.1781.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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