RS Lvwg 2019/12/18 LVwG-VG-9/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14 Abs1
BVergG 2018 §21 Abs2

Rechtssatz

Ob eine Prozesshandlung im eigenen oder fremden Namen gesetzt wird, ist nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen (vgl VwGH Ra 2019/12/0040). Lässt sich aus ihr eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt es an der Behörde, die Zurechnung durch entsprechende Erhebungen zu klären (vgl VwGH 2006/21/0159); ist sie hingegen unmissverständlich, ist ihr eine Umdeutung selbst dann verwehrt, wenn alleine diese dem Anbringen zum Durchbruch verhelfen könnte (VwSlg 18.668 A/2013).

Schlagworte

Vergabe; Einstweilige Verfügung; Zuschlagserteilung; Untersagung; Bietergemeinschaft; Antragslegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.9.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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