Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Ob eine Prozesshandlung im eigenen oder fremden Namen gesetzt wird, ist nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen (vgl VwGH Ra 2019/12/0040). Lässt sich aus ihr eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt es an der Behörde, die Zurechnung durch entsprechende Erhebungen zu klären (vgl VwGH 2006/21/0159); ist sie hingegen unmissverständlich, ist ihr eine Umdeutung selbst dann verwehrt, wenn alleine diese dem Anbringen zum Durchbruch verhelfen könnte (VwSlg 18.668 A/2013).
Schlagworte
Vergabe; Einstweilige Verfügung; Zuschlagserteilung; Untersagung; Bietergemeinschaft; Antragslegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.9.001.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020