Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Verfahrenseinleitende Anträge können nur dann der Bietergemeinschaft zugerechnet werden, wenn der Einschreiter die Eigenschaft der Prozesshandlung als Vertretungshandlung, mithin als solche im fremden Namen, unmissverständlich offenlegt (sog Offenlegungsgrundsatz; vgl VwGH 2005/07/0035, 2005/05/0252). Alleine der Umstand des Bestehens einer Vollmacht genügt daher nicht, die Handlung als eine solche eines Dritten beurteilen zu können.
Schlagworte
Vergabe; Einstweilige Verfügung; Zuschlagserteilung; Untersagung; Bietergemeinschaft; Antragslegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.9.001.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020