RS Lvwg 2019/12/18 LVwG-VG-9/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14 Abs1
BVergG 2018 §21 Abs2

Rechtssatz

Verfahrenseinleitende Anträge können nur dann der Bietergemeinschaft zugerechnet werden, wenn der Einschreiter die Eigenschaft der Prozesshandlung als Vertretungshandlung, mithin als solche im fremden Namen, unmissverständlich offenlegt (sog Offenlegungsgrundsatz; vgl VwGH 2005/07/0035, 2005/05/0252). Alleine der Umstand des Bestehens einer Vollmacht genügt daher nicht, die Handlung als eine solche eines Dritten beurteilen zu können.

Schlagworte

Vergabe; Einstweilige Verfügung; Zuschlagserteilung; Untersagung; Bietergemeinschaft; Antragslegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.9.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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