Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §5aRechtssatz
Das in § 22 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ verwendete Wort „Feststellung“ bezieht sich erkennbar auf das dort zuvor verwendete Wort „Beitragsguthaben“. Über die Rechtsform dieser „Feststellung“ sagt § 22 Abs 1 der Satzung nichts aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine „Feststellung“ im genannten Sinn nicht bescheidmäßig in einem eigenen, dem Refundierungsverfahren vorgeschalteten Verfahren zu erfolgen hätte. Das Vorliegen eines Beitragsguthabens ist vielmehr im Zuge eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Refundierung zu prüfen und festzustellen (vgl VwGH 2010/11/0089).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Rückzahlung; Pensionssicherungsbeiträge; Feststellung; Beitragsguthaben;Anmerkung
VwGH 25.11.2021, Ro 2020/11/0007-4, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1252.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.12.2021