RS Lvwg 2019/12/18 LVwG-AV-1252/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §5a
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §22 Abs1
ÄrzteG 1998 §109 Abs8

Rechtssatz

Das in § 22 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ verwendete Wort „Feststellung“ bezieht sich erkennbar auf das dort zuvor verwendete Wort „Beitragsguthaben“. Über die Rechtsform dieser „Feststellung“ sagt § 22 Abs 1 der Satzung nichts aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine „Feststellung“ im genannten Sinn nicht bescheidmäßig in einem eigenen, dem Refundierungsverfahren vorgeschalteten Verfahren zu erfolgen hätte. Das Vorliegen eines Beitragsguthabens ist vielmehr im Zuge eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Refundierung zu prüfen und festzustellen (vgl VwGH 2010/11/0089).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Rückzahlung; Pensionssicherungsbeiträge; Feststellung; Beitragsguthaben;

Anmerkung

VwGH 25.11.2021, Ro 2020/11/0007-4, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1252.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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