TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/18 LVwG-AV-1252/001-2018

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §5a
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §22 Abs1
ÄrzteG 1998 §109 Abs8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 30. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Antrag auf Rückzahlung von Pensionssicherungsbeiträgen i.A. Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08. August 2018, Zl. ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.       Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1.1.  Der Beschwerdeführer, geb. ***, wurde am 01. August 1972 erstmals in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen. Seit 01. Juni 1979 gehörte er der Ärztekammer für Niederösterreich an, zuletzt als niedergelassener Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in *** von 01. Oktober 1986 bis 30. September 2008 und von 01. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008 als Wohnsitzfacharzt in ***. In diesem Zeitraum war er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Niederösterreich auch Mitglied deren Wohlfahrtsfonds.

1.1.2.  Seit 01. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer Empfänger einer Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, welche 14 mal jährlich ausbezahlt wird. Die monatliche Grundrente beträgt brutto
1.472,87 Euro, die monatliche Zusatzleistung brutto 1.846,51 Euro.

1.2.1.  Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 22. November 2010, Zl. ***, wurde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 04. März 2010, Folgendes gemäß § 109 Abs. 8 Ärztegesetz und § 28c der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung 01. Juli 2009 ausgesprochen (Anonymisierung in eckiger Klammer hier und folgend durch das Landesverwaltungsgericht):

„Der [dem Beschwerdeführer] vorgeschriebene Pensionssicherungsbeitrag zur Grundrente beträgt gemäß § 28c Abs. 2 lit. a Satzung WFF ab 01.04.2009 über 120 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend 0,1250% der Grundrente (entspricht € 1,84) und somit ab dem 01.03.2019 monatlich 15,0000% der Grundrente (entspricht € 220,93).“

1.2.2.  Mit weiterem, ebenfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 22. November 2010, Zl. ***, wurde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 04. März 2010 gemäß § 109 Abs. 8 Ärztegesetz und § 29c der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung 01. Juli 2009 ausgesprochen:

„1. Die anhand der in Anhang VII Satzung WFF festgelegten Parameter versicherungsmathematisch zum 31.03.2009 ermittelte individuelle Unterdeckung der Zusatzleistung beträgt 38,12%.

2. Der [dem Beschwerdeführer] vorgeschriebene Pensionssicherungsbeitrag zur Zusatzleistung wird gemäß § 29c Abs. 2 Satzung WFF ab 01.04.2009 im Ausmaß von 0,3333% der Zusatzleistung über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend (entspricht € 6,15) und somit ab 01.03.2014 monatlich im Ausmaß von 20,0000% der Zusatzleistung (entspricht € 369,27) vorgeschrieben.“

1.2.3.  Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 22. Februar 2013, Zl. *** u.a., abgelehnt.

1.3.  Entsprechend der genannten Bescheide vom 22. November 2010 werden von der Pensionsleistung des Beschwerdeführers die Pensionssicherungsbeiträge vor Überweisung an diesen in Abzug gebracht.

1.4.  Mit Schriftsatz vom 22. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, wie folgt:

„Aufgrund der Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ ist der Antragsteller als ehemaliger Arzt pensionsberechtigt.

Seit 1.4.2009 wurde dem Antragsteller laufend von seiner Pensionsleistung ein Pensionssicherungsbeitrag in Abzug gebracht. Gemäß § 5a Abs 2 der genannten Satzung sind die Voraussetzungen für die Einhebung eines Pensionssicherungsbeitrages jährlich durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu überprüfen und auf dieser Basis ist gegebenenfalls das weitere Vorliegen einer allfälligen Unterdeckung festzustellen. Dies als Voraussetzung für die (weitere) Einhebung von Pensionssicherungsbeiträgen gemäß § 5a der genannten Satzung. Die Recherchen des Antragstellers haben ergeben, dass nicht jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten eingeholt wurde.

Ungeachtet dessen wurden seit 2009 jährlich Pensionssicherungsbeiträge (teilweise) rechtswidrig eingehoben. Rechtsakte, die das (weitere) Vorliegen einer pensionsrechtlichen Unterdeckung ohne aktuelles (jährliches) versicherungsmathematisches Gutachten feststellen bzw. Rechtsakte, die die (weitere) Einhebung eines Pensionssicherungsbeitrages ermöglichen und nicht auf einem aktuellen versicherungsmathematischen Gutachten beruhen, sind nichtig.

Es werden somit gestellt die

Anträge

1) Auf Rückzahlung von Pensionssicherungsbeiträgen, die mit der Pension des Antragstellers verrechnet wurden und die nicht auf einem aktuellen, speziell für das jeweilige Jahr eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten beruhen.

2) Auf bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages durch den zuständigen Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds.“

1.5.  Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 22. August 2017 wie folgt (Anmerkung: die Formulierung ist offenkundig auf die zwischenzeitig erhobene, am 07. März 2018 bei der belangten Behörde eingegangene Säumnisbeschwerde zurückzuführen):

„Auf Basis der mittlerweile zur Verfügung stehenden Unterlagen kann der Antrag an das Landesverwaltungsgericht für März 2018 modifiziert werden, dieser wird nachstehend durchgreifend neu formuliert und es wird nunmehr gestellt der

Antrag

das Landesverwaltungsgericht für NÖ möge der Ärztekammer für NÖ bzw. deren Wohlfahrtsfonds bzw. dem Verwaltungsausschuss dieses Wohlfahrtsfonds die Rückzahlung von Pensionssicherungsbeiträgen, die mit der Pension des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 2010 verrechnet wurden, auferlegen;

in eventu:

das Landesverwaltungsgericht für NÖ möge der Ärztekammer für NÖ bzw. deren Wohlfahrtsfonds bzw. dem Verwaltungsausschuss dieses Wohlfahrtsfonds die Rückzahlung von Pensionssicherungsbeiträgen, die mit der Pension des Beschwerdeführers verrechnet wurden und die nicht auf Basis eines aktuellen, speziell für das jeweilige Jahr eingeholten versicherungsmathematischen Gutachtens vom zuständigen Organ beschlossen wurden, auferlegen.“

1.6.  Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 30. Mai 2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04. Juni 2018, wurde Folgendes ausgesprochen:

„Der Antrag vom 22.08.2017 auf Rückzahlung von Pensionssicherungsbeiträgen ab 01.01.2010 und diesbezügliche Säumnisbeschwerde vom 05.03.2018 wird aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am 16.05.2018 gemäß §§ 28c und 29c Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF 09.12.2016 (Satzung WFF) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit Einführung des Pensionssicherungsbeitrags im April 2009 – wie von § 5a Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds gefordert – jährlich versicherungsmathematische Gutachten zur Überprüfung der Deckung der Leistungen eingeholt worden seien. In diesen Gutachten werde das Vorliegen einer Unterdeckung des Versorgungswerkes festgestellt. Diese Gutachten würden im Verwaltungsausschuss regelmäßig erörtert und der Pensionssicherungsbeitrag entsprechend der vom Versicherungsmathematiker festgestellten, weiterhin bestehenden Unterdeckung aufgrund der geltenden Satzungsbestimmungen vorgeschrieben. Eine Rechtsgrundlage über die Rückzahlung von Pensionssicherungsbeiträgen sei der Satzung darüber hinaus nicht zu entnehmen.

1.7.  Gegen die mit diesem Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags vom 22. August 2017 auf Rückzahlung von Pensionssicherungsbeiträgen richtet sich die Beschwerde. Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem (modifizierten) Antrag des Beschwerdeführers laut Stellungnahme vom 07. Mai 2018 vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens zurückverwiesen werde. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass ausschließlich feststellende Gutachten ohne Prognose für vorangegangene Kalenderjahre eingeholt worden seien. Notwendige Feststellungsbeschlüsse der zuständigen Organe des Wohlfahrtsfonds lägen dazu nicht vor (wird näher ausgeführt). Die Rechtswirkungen der Bescheide vom 04. März 2010 (gemeint wohl: 22. November 2010) betreffend Festsetzung eines Pensionssicherungsbeitrags endeten mangels Rechtsgrundlage somit nach Ablauf eines Jahres. Je nach Betrachtungsweise würden die Pensionssicherungsbeiträge somit seit 01. Jänner 2010 bzw. ab 01. April 2010 ohne Rechtsgrundlage eingehoben.

1.8.  Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08. August 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht bleibt. Begründend wurde in der rechtlichen Beurteilung auszugsweise ausgeführt wie folgt:

„Einleitend ist festzuhalten, dass die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich im Zuge eines ‚Kassasturzes‘ und einer versicherungsmathematischen Überprüfung des Wohlfahrtsfonds 2008/2009 eine massive Unterdeckung des Versorgungswerkes vorgefunden hat. Die Grundrente, das weitgehend im Umlageverfahren finanzierte Pensionsstandbein des WFF, war zu nur 0,28% gedeckt. Auch in der Zusatzleistung lag eine gravierende Unterdeckung vor.

Im Bereich der kapitalgedeckt finanzierten Zusatzleistung konnte auch die individuelle Unterdeckung der Leistungsbezieher eruiert werden. Dabei ergab sich, dass die Zusatzleistungspensionen von fast 70% der Pensionsempfänger zu mehr als 40% unterdeckt waren. Auch beim Beschwerdeführer selbst wurde eine individuelle Unterdeckung der Zusatzleistung von 38,12% festgestellt. Diese stellt als Berechnungsfaktor des Pensionssicherungsbeitrages einen Teil der 2009 eingeführten Reform dar.

Durch die am 18.02.2009 beschlossene Pensionsreform wurden gravierende, aber zwingend notwendige Einschnitte in das Pensionssystem vorgenommen. Ohne diese Maßnahmen wäre das Vermögen bereits um das Jahr 2030 aufgebraucht gewesen. Die Hauptlast der Stabilisierungsmaßnahmen tragen dabei mit einem mehrfachen Faktor die Aktiven gegenüber den pensionierten Mitgliedern. Die Auswirkungen der Maßnahmen in der Grundrente belasten mit einem Gesamtbetrag von € 302,0 Mio. die Anwärter und mit einem Gesamtbetrag von € 21,0 Mio (durch die Einhebung des Pensionssicherungsbeitrages) die Pensionisten. In der Zusatzleistung ist die Auswirkung der Maßnahmen in Höhe von € 224,1 Mio. den Anwärtern und in Höhe von € 28,1 Mio. den Pensionisten zuzuordnen.

Auch der Verfassungsgerichtshof ist in über 120 Verfahren gegen die Einführung des Pensionssicherungsbeitrages den Argumenten des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der AK NÖ gefolgt. Somit wurden die Pensionsreform sowie die damit einhergehenden Maßnahmen und Eingriffen bestätigt und sind verfassungskonform (vgl. VfGH, 11.12.2012, B 1587/10).

Anhand der Gutachten der Jahre 2010 bis 2015 hat sich folgende Entwicklung der versicherungsmathematischen Deckung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich gezeigt:

[Darstellung einer Tabelle, aus welcher eine Unterdeckung der Grundrente sowie der Zusatzleistung in den Jahren 2010 bis 2015 ersichtlich ist]

Die ergriffenen Maßnahmen waren vor dem Hintergrund des dauerhaften Bestandes und der Sicherstellung der Leistungen des Wohlfahrtsfonds notwendig und haben den Fortbestand des Versorgungswerkes ermöglicht und vorerst gesichert.

b. Zum konkreten Fall

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist zunächst festzuhalten, dass die versicherungsmathematische Unterdeckung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich seit dem Jahr 2009 jährlich durch versicherungsmathematische Gutachten festgestellt wurde. Basis der Gutachten waren und sind die Rechnungsabschlüsse des Wohlfahrtsfonds, welche nach Beschlussfassung in der Erweiterten Vollversammlung dem Versicherungsmathematiker samt den relevanten Daten der Fondsmitglieder zur Verfügung gestellt werden.

Die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnung der Deckung des Versorgungswerks geht weder aus § 109 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 noch aus einer Bestimmung der Satzung WFF hervor. Vielmehr kann eine Berechnung der versicherungsmathematischen Deckung nur anhand der korrekten aktuellen und realen Verhältnisse des Wohlfahrtsfonds in Frage kommen. Würde sich auf Basis der solcherart ermittelten Zahlen ergeben, dass das Versorgungswerk bereits nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten beurteilt als gedeckt zu beurteilen wäre, könnte – ggf. auch rückwirkend – eine entsprechende Abänderung der relevanten Bestimmungen und Vorschreibungen erfolgen. Eine rein prognostizierende, auf Schätzungen beruhende Beurteilung der Verpflichtungen gegenüber der Solidargemeinschaft vor dem Hintergrund der in § 108a Ärztegesetz 1998 normierten Prinzipien der Berücksichtigung der Erfordernisse, des dauernden Bestandes und der Leistungsfähigkeit des Wohlfahrtsfonds unverantwortlich.

Die versicherungsmathematische Unterdeckung des Wohlfahrtsfonds wurde – wie in § 5a Abs. 2 Satzung WFF vorgesehen – in den Gutachten des beauftragten Versicherungsmathematikers jährlich berechnet und festgestellt. Die in diesen Gutachten festgestellte versicherungsmathematische Unterdeckung des Wohlfahrtsfonds wurden zunächst im Verwaltungsausschuss erörtert und in der Folge der Erweiterten Vollversammlung im Wege des alljährlichen Beschlusses über die Valorisierung oder Wertsteigerung der Pensionsleistungen zur Kenntnis gebracht. Diese erfolgt bereits seit Dezember 2007 vor dem Hintergrund der bestehenden Unterdeckung und des zehnjährigen Wirkungsrahmens der Pensionsreform des Jahres 2009 jährlich mit dem Faktor 0 – die Pensionen werden somit nicht valorisiert. Die Erweiterte Vollversammlung fasst somit jährlich einen Beschluss im Zusammenhang mit der versicherungsmathematischen Unterdeckung des Wohlfahrtsfonds.

Da die erforderlichen Gutachten über das Vorliegen der versicherungsmathematischen Unterdeckung des Wohlfahrtsfonds als Voraussetzung der Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen jährlich eingeholt und die Unterdeckung aufgrund dieser Gutachten festgestellt wurde, erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und wird spruchgemäß abgewiesen.“

1.9.  Nach dieser Beschwerdevorentscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers am 20. August 2018 Vorlageantrag eingebracht.

Dieser wird im Wesentlichen damit begründet, dass unrichtigerweise das Vorliegen von jährlichen Gutachten seit 2010 festgestellt worden sei, da sich aus dem angefochtenen Bescheid lediglich Gutachten der Jahre 2010, 2012 und 2015 als Beweismittel ergäben. Überdies seien die Gutachten auch unzureichend, da keine Prognose, sondern lediglich feststellende Gutachten eingeholt worden seien, § 109 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 jedoch zwei voneinander unabhängige versicherungsmathematische Gutachten und zwar nicht nur für die erstmalige, sondern auch jede weitere Feststellung einer Unterdeckung verlange; es lägen lediglich Gutachten einer Firma vor. Überdies hätte das zuständige Organ des Wohlfahrtsfonds bzw. der Ärztekammer jährlich die Unterdeckung feststellen müssen; derartige Feststellungsbeschlüsse lägen jedoch nicht vor. Der Beschluss des Unterbleibens einer Valorisierung oder Wertsteigerung durch die Erweiterte Vollversammlung könne die erforderliche Beschlussfassung zum Pensionssicherungsbeitrag nicht ersetzen.

1.10.  Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

2.   Rechtliche Erwägungen:

2.1.1.  Rechtsgrundlagen:

2.1.1.1.  § 109 Abs. 8 des Ärztegesetzes lautet:

„(8) Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.“

2.1.1.2.  §§ 5a, 22, 28c und 29c der Satzung des Wohlfahrtsfonds in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise:

§ 5a

Nachhaltigkeit

(1) Die nachhaltige Finanzierbarkeit der Leistungen des Wohlfahrtsfonds ist unter Berücksichtigung der künftigen Beiträge durch ein versicherungsmathematisches Gutachten längstens alle drei Jahre im Hinblick auf die langfristige Deckung der Leistungen zu überprüfen.

(2) Die infolge einer festgestellten Unterdeckung bestehenden Voraussetzungen für die Einhebung eines Pensionssicherungsbeitrages sind jährlich durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu überprüfen und gegebenenfalls das weitere Vorliegen der Unterdeckung festzustellen.

[…]

§ 22

Refundierung überschießender oder nach Leistungsbeginn geleisteter Beiträge

(1) Ein Beitragsguthaben im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn alle zum Zeitpunkt der Feststellung fälligen Vorschreibungen beglichen sind und das Beitragskonto darüber hinaus gehende Zahlungen aufweist.

(2) Jede Refundierung eines Guthabens ist unter Anführung der Bankverbindung, an die das Guthaben zu überweisen ist, zu beantragen, wobei jeder Antrag auf Ermäßigung gleichzeitig einen Refundierungsantrag darstellt und im Akt ersichtliche Bankverbindungen zu berücksichtigen sind.

[…]

(4) Beitragszahlungen zu Pensionszahlungen, die nach Beginn der Versorgungsleistung eines WFF-Mitgliedes auf dessen Beitragskonto eingezahlt werden, sind jedenfalls an das WFF-Mitglied zu refundieren, wenn diesen Zahlungen keine zum Pensionsantritt offenen Beitragsvorschreibungen gegenüberstehen.

[…]

§ 28c

Pensionssicherungsbeitrag zur Grundrente während des Leistungsbezuges

(1) Folgenden WFF-Mitgliedern und Hinterbliebenen nach WFF-Mitgliedern wird ab dem 01.04.2009 ein Pensionssicherungsbeitrag zur Grundrente von maximal 15 % der Grundrente im Sinne des § 109 Abs. 8 Ärztegesetz solange vorgeschrieben, bis nach dem in Anhang II festgelegten versicherungsmathematischen Verfahren die erforderliche Deckung der Leistungen erreicht ist (vgl. § 5a). Der Pensionssicherungsbeitrag ist auf zwei Nachkommastellen gerundet von der bereits festgestellten bzw. gemäß §§ 28, 28a und 28b ermittelten Grundrente in Abzug zu bringen und über Einbehalt abzuführen. Der Pensionssicherungsbeitrag kann über Antrag im Hinblick auf das Gesamteinkommen und die Vermögenslage des Antragstellers, die absolute Höhe des Pensionssicherungsbeitrages und das Vorliegen einer persönlichen Notlage (Krankheit, Tod eines nahen Angehörigen, etc.) im Einzelfall zur Vermeidung sozialer Härten vorübergehend vom Notstandsfonds getragen werden.

WFF-Mitglieder mit Beginn des Leistungsbezuges vor dem 01.04.2009

(2) WFF-Mitgliedern, die am 01.04.2009 bereits eine nicht bloß befristete Grundrente im Rahmen der Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen, ist ab dem 01.04.2009 von ihrem vor diesem Stichtag individuell festgestellten Leistungsanspruch ein Pensionssicherungsbeitrag vorzuschreiben.

a. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Bezieher einer Grundrente im Rahmen der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die monatlich brutto € 1.200,00 übersteigt, ab dem 01.04.2009 über 120 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend 0,125 % (maximal 15 %) der Grundrente.

b. Der Pensionssicherungsbeitrag entspricht für Bezieher einer Grundrente im Rahmen der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die monatlich brutto € 900,00 (unterer Grenzbetrag) übersteigt und höchstens monatlich brutto € 1.200,00 (oberer Grenzbetrag) beträgt, ab dem 01.04.2009 über 120 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend dem in Anhang III definierten Prozentsatz der Grundrente, wobei zur Berechnung die Grundrente auf ganze 1 € abzurunden ist. Erreicht die bezogene Grundrente € 900,00 nicht, kommt kein Pensionssicherungsbeitrag zur Vorschreibung.

[…]

§ 29c

Pensionssicherungsbeitrag zur Zusatzleistung während des Leistungsbezuges

(1) Folgenden WFF-Mitgliedern und Hinterbliebenen nach WFF-Mitgliedern wird ab dem 01.04.2009 ein Pensionssicherungsbeitrag zur Zusatzleistung von maximal 20 % der Zusatzleistung im Sinne des § 109 Abs. 8 Ärztegesetz solange vorgeschrieben, bis die nach den in den Anhängen VI und VII definierten Parametern versicherungsmathematisch erforderliche Deckung der Leistungen erreicht ist (vgl. § 5a). Der Pensionssicherungsbeitrag ist auf zwei Nachkommastellen gerundet von der bereits festgestellten bzw. gemäß §§ 29, 29a und 29b ermittelten Zusatzleistung in Abzug zu bringen und über Einbehalt abzuführen. Der Pensionssicherungsbeitrag kann über Antrag im Hinblick auf das Gesamteinkommen und die Vermögenslage des Antragstellers, die absolute Höhe des Pensionssicherungsbeitrages und das Vorliegen einer persönlichen Notlage (Krankheit, Tod eines nahen Angehörigen, etc.) im Einzelfall zur Vermeidung sozialer Härten vorübergehend vom Notstandsfonds getragen werden.

WFF-Mitglieder mit Beginn des Leistungsbezuges vor dem 01.04.2009

(2) WFF-Mitgliedern, die bereits vor dem 01.04.2009 eine Zusatzleistung im Rahmen der Alters oder Invaliditätsversorgung beziehen, ist ab 01.04.2009 von der vor diesem Stichtag individuell festgestellten Zusatzleistung ein Pensionssicherungsbeitrag vorzuschreiben. Der Pensionssicherungsbeitrag entspricht der anhand der in Anhang VII festgelegten Parameter versicherungsmathematisch zum 31.03.2009 ermittelten individuellen Unterdeckung, beträgt jedoch maximal 20 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu berechnen.

§ 66

Form der Erledigung

Alle Erledigungen des Verwaltungsausschusses, die individuell-konkret ein Rechtsverhältnis gestalten oder feststellen, insbesondere über Anträge auf Leistungen, Beitragsermäßigung, Beitragsbefreiung, Ratenzahlung, Stundung oder über die Feststellung eines Beitragsrückstandes, haben in Form eines Bescheides zu ergehen.

[…]“

2.1.2.  §§ 28c und 29c der Satzung wurden – gemäß der Ermächtigungsnorm des § 109 Abs. 8 Ärztegesetz – nach Einholung von zwei versicherungsmathematischen Gutachten erlassen; die Einholung dieser Gutachten hatte nicht im Verfahren zur individuellen Festsetzung des jeweiligen Pensionssicherungsbeitrags, sondern bereits vor Einfügung der §§ 28c und 29c zu erfolgen (vgl. VwGH vom 15. September 2009, 2009/11/0128).

Auf Basis der §§ 28c und 29c der Satzung wurden sodann die den Beschwerdeführer betreffenden Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich aus dem Jahr 2010 erlassen, und die ihn betreffenden Pensionssicherungsbeiträge individuell festgesetzt. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen und gehören nach wie vor dem Rechtsbestand an. Diese Bescheide abändernde oder aufhebende Bescheide betreffend den Beschwerdeführer existieren nicht.

Der Beschwerdeführer ist zusammengefasst der Ansicht, die Rechtswirkungen der Bescheide aus 2010 endeten mangels Vorgehen gemäß § 5a Abs. 2 der Satzung nach Ablauf eines Jahres; je nach Betrachtungsweise würden die Pensionssicherungsbeiträge seit 01. Jänner 2010 bzw. ab 01. April 2010 ohne Rechtsgrundlage eingehoben werden. Die insofern einbehaltenen Pensionssicherungsbeiträge seien dem Beschwerdeführer daher rückzuerstatten.

2.1.3.  Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde nennen eine Rechtsgrundlage für den verfahrenseinleitenden Antrag auf Rückzahlung der einbehaltenen Pensionssicherungsbeiträge. Ein derartiger Antrag kann – soweit ersichtlich – nur auf §  22 der Satzung gestützt werden, welcher zumindest seit der Antragstellung in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft steht.

Gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung besteht ein „Beitragsguthaben“ im Sinne dieser Bestimmung dann, wenn alle zum Zeitpunkt der Feststellung fälligen Vorschreibungen beglichen sind und das Beitragskonto darüber hinaus gehende Zahlungen aufweist. Nach Abs. 2 ist ein derartiges Guthaben über Antrag zu refundieren.

Würde ein Pensionssicherungsbeitrag rechtswidrig einbehalten, führte dies im Ergebnis dazu, dass ein „Beitragsguthaben“ im Sinne des § 22 Abs. 1 der Satzung entstünde, da rechtswidrig einbehaltene Pensionssicherungsbeiträge als „darüber hinausgehende Zahlungen“ iSd § 22 Abs. 1 der Satzung anzusehen wären.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der einbehaltenen Pensionssicherungsbeiträge ist somit zulässig und wäre ihm stattzugeben, wenn Pensionssicherungsbeiträge ohne Rechtsgrundlage einbehalten worden wären.

2.1.4.  Das in § 22 Abs. 1 verwendete Wort „Feststellung“ bezieht sich erkennbar auf das zuvor verwendete Wort „Beitragsguthaben“. Über die Rechtsform dieser „Feststellung“ sagt § 22 Abs. 1 der Satzung nichts aus.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine „Feststellung“ im genannten Sinn nicht bescheidmäßig in einem eigenen, dem Refundierungsverfahren vorgeschalteten Verfahren zu erfolgen hätte. Das Vorliegen eines Beitragsguthabens ist vielmehr im Zuge eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Refundierung zu prüfen und festzustellen (vgl. zur Feststellung von geleisteten Pensionsleistungen aufgrund der einbezahlten Beiträge VwGH vom 26. April 2013, 2010/11/0089).

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheids einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruchs des Bescheids. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest (vgl. VwGH vom 08. März 2019, Ra 2019/11/0024).

Die Rechtskraft eines Bescheids bedeutet in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im administrativen Instanzenzug und in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid. Die Verbindlichkeit eines Bescheids tritt somit mit seiner Unanfechtbarkeit ein und endet erst mit seiner Beseitigung (zB VwGH vom 28. November 2006, 2005/06/0387).

Der Spruch der Bescheide aus 2010 ist insofern eindeutig als dem Beschwerdeführer ab einem bestimmten Datum – über mehrere Monate aufbauend und ab einem bestimmten Datum ein bestimmter Endbetrag als – Pensionssicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden. Eine auflösende Bedingung, wonach diese Vorschreibungen nur bis zum Erreichen der versicherungsmathematischen Deckung zulässig seien (vgl. § 5a Abs. 2 der Satzung), ist diesen Bescheiden hingegen nicht zu entnehmen.

Ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit bieten die rechtskräftigen Sprüche der Bescheide aus 2010 somit keinen Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer gewählte Auslegung, die vorgeschriebenen Pensionssicherungsbeiträge stünden – auch ohne Beisetzung im Spruch – unter der auflösenden Bedingung, dass Pensionssicherungsbeiträge rechtmäßig nur dann einbehalten werden dürfen, wenn jährlich durch ein versicherungsmathematisches Gutachten eine Überprüfung stattfindet und das weitere Vorliegen der Unterdeckung festgestellt wird.

Von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers erlassene Bescheide, mit welchen jene aus 2010 abgeändert oder aufgehoben worden wären, liegen nicht vor.

Dass von den einbehaltenen Pensionssicherungsbeiträgen abgesehen ein Beitragsguthaben besteht, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt.

Insofern ist ein refundierbares Beitragsguthaben nicht feststellbar und der darauf gerichtete Antrag abzuweisen.

2.1.5.  Dasselbe Ergebnis erzielte man, wenn man § 22 Abs. 1 iVm § 66 der Satzung dahin auslegte, dass die Feststellung des Beitragsguthabens in Form eines, dem Refundierungsverfahren vorgelagerten Verfahrens mittels Bescheid zu erledigen wäre:

Ein derartiger Bescheid, mit welchem ein „Beitragsguthaben“ des Beschwerdeführers festgestellt wurde, wurde nicht erlassen. Insofern besteht kein Beitragsguthaben und ist der (direkt) auf Refundierung eines Guthabens gerichtete Antrag abzuweisen.

2.1.6.  Die Abweisung des Antrags erfolgte somit im Ergebnis zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist (vgl. zur Gestaltung des Spruches der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag VwGH vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).

2.1.7.  Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da kein entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 27. August 2019, Ra 2019/08/0062).

2.2.  Die Revision ist zulässig, da Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob ohne Rechtsgrundlage einbehaltene Pensionssicherungsbeiträge ein „Beitragsguthaben“ im Sinne des § 22 Abs. 1 der Satzung darstellen können und aufgrund eines Antrags zu refundieren wären. Weiters fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob einem Antrag auf Refundierung eines Beitragsguthabens die bescheidmäßige Feststellung des Beitragsguthabens voranzugehen hat oder ob diese Feststellung im Rahmen des Refundierungsverfahrens zu erfolgen hat. Überdies fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob die Einhebung von gemäß §§ 28c und 29c der Satzung bescheidmäßig vorgeschriebenen Pensionssicherungsbeiträgen ex lege unter der auflösenden Bedingung steht, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 der Satzung eingehalten werden.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Rückzahlung; Pensionssicherungsbeiträge; Feststellung; Beitragsguthaben;

Anmerkung

VwGH 25.11.2021, Ro 2020/11/0007-4, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1252.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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