Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.12.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs5Rechtssatz
Die Verfestigung bzw Stabilisierung von Abfällen stellt jedenfalls eine Vorbehandlung zu deren Deponierung dar und kann daher der Umstand, dass die Abfälle (hier: Flugaschen aus Abfallverbrennungsanlagen der Schlüsselnummer 31309) zu diesem Zweck nicht ausschließlich mit Zement, sondern mit zusätzlichen Abfällen (hier: Aluminiumkrätzestäube der Schlüsselnummer 31205) vermischt werden, nicht dazu führen, dass diese als Beseitigungsverfahren eingestufte Vorbehandlung zur Deponierung ein (die Abfalleigenschaft beendendes) stoffliches Verwertungsverfahren (R5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) darstellt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellung; Genehmigungsumfang; Vorbehandlung; Beseitigungsverfahren; Verwertungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.608.001.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020