RS Lvwg 2019/12/19 LVwG-AV-608/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs5
AWG 2002 §6 Abs7 Z2

Rechtssatz

Die Verfestigung bzw Stabilisierung von Abfällen stellt jedenfalls eine Vorbehandlung zu deren Deponierung dar und kann daher der Umstand, dass die Abfälle (hier: Flugaschen aus Abfallverbrennungsanlagen der Schlüsselnummer 31309) zu diesem Zweck nicht ausschließlich mit Zement, sondern mit zusätzlichen Abfällen (hier: Aluminiumkrätzestäube der Schlüsselnummer 31205) vermischt werden, nicht dazu führen, dass diese als Beseitigungsverfahren eingestufte Vorbehandlung zur Deponierung ein (die Abfalleigenschaft beendendes) stoffliches Verwertungsverfahren (R5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) darstellt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellung; Genehmigungsumfang; Vorbehandlung; Beseitigungsverfahren; Verwertungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.608.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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