RS Lvwg 2019/12/20 LVwG-S-693/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §69 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art3
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art4

Rechtssatz

Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der strafrechtlich Verantwortliche selbst überprüft, ob jede Abfallverbringung entsprechend den abfallrechtlichen Normen durchgeführt wird. Der strafrechtlich Verantwortliche hat aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass diese Abfallverbringungen richtlinienkonform durchgeführt werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gefährliche Abfälle; Abfallbegriff; grenzüberschreitende Verbringung; Notifizierung; Bewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.693.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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