Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.12.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der strafrechtlich Verantwortliche selbst überprüft, ob jede Abfallverbringung entsprechend den abfallrechtlichen Normen durchgeführt wird. Der strafrechtlich Verantwortliche hat aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass diese Abfallverbringungen richtlinienkonform durchgeführt werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gefährliche Abfälle; Abfallbegriff; grenzüberschreitende Verbringung; Notifizierung; Bewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.693.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020