Entscheidungsdatum
07.01.2020Norm
BAO §279 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, vom 21. Mai 2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 24. April 2018, AZ: Kundennummer ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Verbandsobmanns des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2017, Kundennummer ***, betreffend die Neufestsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, ab 1. Juli 2017, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, in ***, *** (KG ***, EZ ***, GSt.Nr. *** und ***).
Das darauf errichtete Gebäude ist an den öffentlichen Mischwasserkanal der Marktgemeinde *** angeschlossen.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2017, Kundennummer: ***, wurde dem Beschwerdeführer die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, *** aus Anlass einer Änderung des Einheitssatzes ab 1. Juli 2017 neu festgesetzt.
Für die Benützung des öffentlichen Kanals wurde ein Jahresbetrag von € 408,06 festgesetzt. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 161,29 m² für das bestehende Wohngebäudehaus (1 angeschlossenes Geschoß) sowie ein Einheitssatz von € 2,53.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Mitteilung der teilweise fehlenden Bescheidbegründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO betreffend den Abgabenbescheid vom 21. Juni 2017. Begründend wurde ausgeführt, dass die Begründung dieses Bescheides betreffend Sachverhalt und Berechnung insbes. bezüglich des Einheitssatzes im Dunkeln bleibe. Der Einheitssatz habe sich gegenüber dem letzten Abgabenbescheid schon wieder erhöht, obwohl der Bürgermeister erklärt habe, die Kanalgebühren würden sich durch den Anschluss an den Abwasserverband halbieren. Der Einheitssatz dürfe vom Gemeinderat nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern sei gemäß § 5a Abs. 3 leg. cit. mit dem doppelten Jahresaufwand begrenzt.
Der Antragsteller stelle den Antrag auf nachvollziehbare und belegte Berechnung des Einheitssatzes und auf deren Basis eine Begründung für die Erhöhung.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Jänner 2018 wurde mitgeteilt, dass die Begründung eines Bescheides erkennen lassen müsse, welcher Sachverhalt und welche Rechtsvorschriften zugrunde gelegt wurden und warum die Behörde zur Ansicht gekommen sei, dass dieser Sachverhalt vorliege und diese Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Der gegenständliche Abgabenbescheid erfülle diese Voraussetzungen. Für die Gebührenberechnung seien der § 5 des NÖ Kanalgesetzes sowie die geltende Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** herangezogen worden. Aus der Begründung sei ersichtlich, dass die Kanalbenützungsgebühr durch die Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz berechnet werde. Die Berechnungsfläche ergebe sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Es seien eine Berechnungsfläche von 161,29 m² und ein Einheitssatz von € 2,30 zugrunde gelegt worden. Die Abgabenbehörde sei nicht verpflichtet, die Berechnungsgrundlagen für den Einheitssatz in einen Abgabenbescheid aufzunehmen, sodass kein Grund für eine Ergänzung der Bescheidbegründung bestehe.
Zur Information würden dennoch die Berechnungsgrundlagen übermittelt werden: Der Einheitssatz ergebe sich durch Division des Jahresaufwandes durch die Summe der Berechnungsflächen. Es bestehe laut Voranschlag 2017 ein Jahresaufwand für die Kanalanlage von € 184.395 bei einer Gesamtberechnungsfläche von 77.353 m², sodass der Einheitssatz den gesetzlichen Vorgaben des § 5a NÖ Kanalgesetz entspreche. Die Kanalabgabenordnung sei vom Gemeinderat beschlossen worden und am 1.7.2017 in Kraft getreten. Sie sei auch der Aufsichtsbehörde gemäß § 88 NÖ Gemeindeordnung zur Verordnungsprüfung vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Der Abgabenbescheid leide auch mit der inhaltlich wertlosen nachträglichen „Bescheidbegründung“ an einem schweren Begründungsmangel. Der Bürgermeister müsse beweisen, wie sich der Einheitssatz konkret ergebe und reiche irgendeine Zahl im Voranschlag dafür nicht aus. Der auf der gesetzwidrigen Kanalabgabenordnung erlassene Abgabenbescheid sei folglich ebenfalls rechtswidrig. Indem die Angaben in der gesamten Begründung und im Spruch keine nachvollziehbare Überprüfung des Einheitssatzes und in der Folge der Kanalbenützungsgebühr nicht zuließen, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Vorlage des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 13.06.2016, in dem die gegenständliche Erhöhung beschlossen wurde, eine lückenlose Aufstellung und Berechnung des zugrunde gelegten Jahresaufwandes 2017 für die Kanalanlage samt Belegen, die Aufhebung des Abgabenbescheides , die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sowie die Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen beantragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24. April 2018, AZ: Kundennummer ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Abgabenbescheid vollinhaltlich bestätigt.
In der Begründung wurde wiederholend ausgeführt, dass die Bescheidbegründung den Anforderungen entspreche. Die Kanalabgabenordnung sei zuletzt mit Verordnung des Gemeinderates vom 13. Juni 2017 geändert worden, gemäß § 4 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** ergebe sich eben der zugrunde gelegte Einheitssatz von € 2,30. Die Kanalbenützungsgebühr werde durch Multiplikation der Berechnungsfläche (Summe aller angeschlossenen Geschoßflächen) mit dem Einheitssatz berechnet. Der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz sei bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr an die Kanalabgabenordnung gebunden, eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung stehe ihm nicht zu. Die Abgabenbehörde sei weder verpflichtet, dem Berufungswerber eine „lückenlose Aufstellung und Berechnung des zugrunde gelegten Jahresaufwandes 2017 für die Kanalanlage samt Belegen“ zu übermitteln, noch sei der Abgabenbescheid rechtswidrig.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer Abgabensache sei nicht vorgesehen und erübrige sich eine Entscheidung über die Aussetzung der Abgabeneinhebung.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die Beschwerde vom 21. Mai 2018.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 21.06.2017 die Kanalbenützungsgebühr ab 01.07.2017 für die Liegenschaft ***, ***, festgesetzt worden sei, mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom 24.04.2018 jedoch laut Einleitungssatz „betreffend Grundstück ***, ***“ abgesprochen worden sei, obwohl dies gar nicht Gegenstand des Verfahrens 1. Instanz gewesen sei. Sofern der Abgabengegenstand *** überhaupt Gegenstand dieses Verfahrens sei, werde als Sachverhaltsneuerung vorgebracht, dass diesbezüglich die Kanalanlage nicht benützt werde, weder Regen- noch Abwasser in die Kanalanlage eingeleitet werde.
Des weiteren sei dem Beschwerdeführer widerrechtlich die Akteneinsicht in das Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes verweigert worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Kanalabgabenordnung auf ihre Rechtmäßigkeit nicht überprüfbar sei, indem die Grundlagen für die Überprüfbarkeit behördlicherseits nicht bekannt gegeben würden. Es lägen Begründungsmängel vor, indem eine nachvollziehbare Aufschlüsselung des Jahresaufwandes für die Kanalanlage und eine nachvollziehbare Berechnung des Einheitssatzes fehlten. Auch sei widersprüchlich in der Begründung des Berufungsbescheides von einem Einheitssatz von € 2,30 die Rede, während im Spruch des Abgabenbescheides € 2,53 zugrunde gelegt worden seien. Der Gemeindevorstand habe trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Teile des NÖ Kanalgesetzes, so die §§ 5 Abs. 1, 5b und 9 Abs. 1 und 5, seien gesetzwidrig. Die Wortfolge „Möglichkeit“ in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz und die Wortfolge „unabhängig von der tatsächlichen Benützung“ in § 9 Abs. 1 leg. cit. sowie die vermeintliche Ausnahmeregelung des § 5b Abs. 1 und 2 leg. cit. seien unsachlich und gleichheitswidrig.
Nicht zuletzt sei der angefochtene Bescheid vor Abfassung und Unterfertigung des Sitzungsprotokolls des Gemeindevorstandes erlassen worden. Es sei daher die Beschlussfassung des Gemeindevorstandes noch nicht abgeschlossen gewesen, dem Bescheid sei zum Zeitpunkt seiner Erlassung kein Beschluss des Gemeindevorstandes zugrunde gelegen. Der angefochtene Bescheid sei daher dem Bürgermeister zuzurechnen, der jedoch sachlich unzuständig sei.
Die verweigerte Akteneinsicht in das Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 24.04.2018 stelle einen Verfahrensfehler dar.
Der Beschwerdeführer beantrage daher die ersatzlose Behebung des Berufungsbescheides wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters, in eventu, Aufhebung wegen Verfahrensmängeln/Feststellungsmängeln, in eventu Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Senat, sowie die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Marktgemeinde *** zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16. Dezember 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einsicht in den Abgabenakt der Marktgemeinde ***, den Gerichtsakt sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Die Parteien sind trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und wurde die Verhandlung daher in Abwesenheit der Parteien durchgeführt.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Akteneinsicht
§ 90. (1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten und Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
(3) Gegen eine Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:
§ 5 Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.
Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(…)
§ 5b Vermeidung von Härtefällen
(1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.
(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.
(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt.
§ 9 Abgabepflichtiger
Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.
(…)
§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
§ 14 Abgabenbescheid
(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
…
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
(…)
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.3. Kanalabgabenordnung:
Gemäß § 4 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 13. Juni 2017 ist ab 1. Juli 2017 der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 2,30 festgesetzt.
2.4. NÖ Gemeindeordnung 1973:
§ 44 (1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat, der Gemeindesvorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.
(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den §§ 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.
§ 53. (1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1. Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
2. den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der (des) Schriftführer(s);
3. die Feststellung der Beschlußfähigkeit;
3a. die Entscheidung über Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
4. die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;
5. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen sind - außer bei geheimen Abstimmungen - namentlich anzuführen. Bei einheitlichem Stimmverhalten der anwesenden Mitglieder einer Wahlpartei genügt die Bezeichnung der Wahlpartei.
(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles sind Mitglieder des Gemeinderates oder Gemeindebedienstete als Schriftführer zu betrauen. Die Protokollführung kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.
(4) Jede im Gemeinderat vertretene Partei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Partei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Unterfertigung durch einen Vertreter dieser Partei. Eine allfällige Unterschriftsverweigerung ist im Protokoll zu vermerken. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung der nicht erschienenen Gemeinderatsmitglieder sind dem Protokoll anzuschließen.
(5) Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen.
(6) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.
(7) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.
Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand (Stadtrat)
§ 56. (1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der erste Vizebürgermeister beitritt.
(3) Über die Sitzungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2.5. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
3. Würdigung:
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2017 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen.
Die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, *** ab 1. Juli 2017 im Jahresbetrag von € 408,06 wurde bestätigt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Berechnungsfläche unstrittig ist. Weiters ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass für die gegenständliche Liegenschaft die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage gegeben ist.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr im Wesenskern darauf reduzieren, dass der Beschwerdeführer einerseits die Auffassung vertritt, dass der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** nicht rechtmäßig zustande gekommen sei, daher nicht dem Gemeindevorstand, sondern dem Bürgermeister zuzurechnen sei, andererseits die Abgabenordnung der Marktgemeinde *** vom 13. Juni 2017 rechtswidrig sei, weil der Einheitssatz zu hoch angesetzt sei, weiters diverse Verfahrensmängel und Begründungsfehler vorlägen.
Hinweise dahingehend, dass dem angefochtenen Bescheid keine Beschlussfassung des Gemeindevorstandes zugrunde gelegen habe, sind nicht vorhanden. Entsprechend dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem verfahrensrelevanten Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 25. Juli 2017 wurde ein der Bescheidausfertigung entsprechendes Bescheidkonzept in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 24. April 2018 zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen. Die Unterfertigung des Sitzungsprotokolls über die Sitzung des Gemeindevorstandes in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes entspricht den - oben wiedergegebenen - einschlägigen Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973. Der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nach der Abstimmung, jedoch vor Unterfertigung des Sitzungsprotokolles, stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen, handelt es sich bei der Unterfertigung des Sitzungsprokolls nicht um die Abstimmung, sondern ausschließlich um die Beurkundung derselben. Es bestehen solchermaßen keine Zweifel an der Beschlussdeckung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „sonstigen Verfahrensfehler“ sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Zutreffend wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in das Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 24. April 2018 seitens der Abgabenbehörde aus dem Grunde des § 56 Abs. 3 zweiter Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 sowie des § 90 Abs. 2 BAO nicht gewährt (das berechtigte Interesse dritter Personen besteht etwa im Interesse der Mitglieder des Gemeindevorstandes an der Geheimhaltung ihres Abstimmungsverhaltens). Dem Beweisantrag auf Einvernahme sämtlicher Mitglieder des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zum Beweis dafür, dass das Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes vom 24. April 2018 erst nach der Bescheiderlassung angefertigt und noch später unterschrieben wurde, war nicht Folge zu geben, indem dieser Umstand nicht strittig ist, sondern als Tatsache feststeht, jedoch – wie oben dargelegt – keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides herbeiführt.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). „Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161), im Gegenstand die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft „***, ***“ mit Wirkung ab 1.7.2017. Diese „Sache“ war auch Gegenstand des Berufungsbescheides, mit welchem der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.06.2017 vollinhaltlich bestätigt wurde. Daran vermag auch die Anführung der Liegenschaft „***, ***“ in der Präambel des Berufungsbescheides nichts zu ändern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Abgabengegenstand ***, ***, gehen daher ins Leere.
Unmittelbarer Anlass der Neufestsetzung war die durch das Inkrafttreten der Änderung der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** per 1. Juli 2017 eingetretene Veränderung des Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr.
Zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** vom 13. Juni 2017 wird festgestellt, dass diese Rechtsauffassung nicht geteilt wird. Dem Beschwerdeführer steht es frei, hinsichtlich dieser Verordnung ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.
Der Einheitssatz beträgt nach § 4 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** vom 13. Juni 2017 € 2,30, wobei dieser gegenständlich (da auch Niederschlagswässer eingeleitet werden) auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 um 10% zu erhöhen ist und beträgt dieser somit € 2,53.
Die vorzuschreibende Kanalbenützungsgebühr ergibt sich somit aus Berechnungsfläche x Einheitssatz (somit 161,29 x 2,35) und ergibt sich daraus der Betrag von € 408,06.
Dieser war zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer viermal jährlich im Sinne des § 5 der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** vorzuschreiben.
Ein Härtefall, der zur Verminderung der flächenbezogen berechneten Gebühr führen könnte, liegt gemäß § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 in einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand.
Eine weitere Verminderung der Kanalbenützungsgebühr auf der Grundlage des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 kommt im gegenständlichen Fall aus dem Grunde des § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht in Betracht, da die Berechnungsfläche nicht mehr als 700 m² beträgt, was die Anwendbarkeit dieser Härteklausel von Vorneherein ausschließt.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Neufestsetzung; Beschlussdeckung; Härteklausel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.560.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020