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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde
1. des H und 2. der E, beide in G, vertreten durch D, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 1997, Zl. 03-12.10 G 62-97/5, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Gai, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. August 1991 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 18. April 1990 betreffend die Genehmigung zur "Errichtung eines Abstellplatzes für einen Wohnwagen, und einer Überdachung" desselben abgewiesen.
Mit Ansuchen der Beschwerdeführer vom 9. September 1991 wurde neuerlich die Genehmigung zum Abstellen eines Wohnwagens auf dem näher angeführten Grundstück beantragt. Trotz mehrmaliger Aufforderung der mitbeteiligten Gemeinde wurden die erforderlichen Unterlagen und Pläne nicht vorgelegt. In der in der Folge abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 7. November 1995 erklärten die Beschwerdeführer, daß sie den Wohnwagen nicht mehr als solchen benützen würden, sondern dieser auf ihrem Grundstück als Gerätehütte genützt werden sollte. Sollte dennoch ein Gebrauch des Wohnwagens erforderlich sein, werde dieser von einem Kran auf das öffentliche Gut gehoben werden, um nicht das Privatgrundstück zu benützen. Der Verhandlungsleiter wies in dieser Verhandlung darauf hin, daß betreffend die Gerätehütte ein neuerliches Ansuchen unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen an die mitbeteiligte Partei zu stellen sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. November 1995 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 9. September 1991 betreffend die Errichtung eines Abstellplatzes für einen Wohnwagen abgewiesen und gemäß § 70a Abs. 1 und 2 Stmk. Bauordnung 1968 angeordnet, bis spätestens 30. November 1995 die Beseitigung des auf dem näher angeführten Grundstück abgestellten Wohnwagens zu veranlassen.
In dem Befund eines Gutachtens des straßenpolizeilichen Sachverständigen wird auf Grund eines Ortsaugenscheines am 24. Jänner 1996 u.a. festgestellt, daß sich im östlichen Bereich des näher angeführten Grundstückes ein Wohnwagen befinde.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Juli 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20. November 1995 im Hinblick auf die Abweisung der Baubewilligung in Spruchpunkt I. abgewiesen und in bezug auf den Beseitigungsauftrag in Spruchpunkt II. gemäß § 70 Abs. 1 und 2 Stmk. Bauordnung 1968 die Beseitigung des auf dem näher angeführten Grundstück abgestellten Wohnwagens verfügt, die bis spätestens 31. Juli 1996 zu erfolgen habe.
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer wurde der angeführte Berufungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1996 zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen. Die Aufhebung des Beseitigungsauftrages wurde damit begründet, daß am 1. September 1995 noch kein baupolizeiliches Verfahren anhängig gewesen sei, weshalb die Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes anstatt der Stmk. Bauordnung 1968 anzuwenden seien. Ein Beseitigungsauftrag setze voraus, daß die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen sei, wobei die Frage der Bewilligungspflicht ausreichend klarzustellen und zu begründen sei. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG seien Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Dieser Verpflichtung seien die Baubehörden nicht nachgekommen, zumal im erstinstanzlichen Bescheid lediglich auf den konsenslosen Zustand hingewiesen worden sei, während der zweitinstanzliche Bescheid mit keinem Wort die im Spruchpunkt II. verfügte Beseitigung begründet habe. Wenn auch gemäß § 19 Z. 6 Stmk. Baugesetz die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet seien, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen bewilligungspflichtig sei, hätte die Berufungsbehörde entsprechende Feststellungen, die die Bewilligungspflicht des Aufstellens eines Wohnwagens begründeten, in den Bescheid aufnehmen müssen und in der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides auf die bezugnehmenden Berufungsausführungen eingehen müssen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Oktober 1996 wurde gemäß § 41 Stmk. Baugesetz die Beseitigung des auf dem näher angeführten Grundstück abgestellten Wohnwagens aufgetragen. Die schriftliche Erfüllungsmeldung sei bis längstens 30. November 1996 der mitbeteiligten Gemeinde vorzulegen. Dieser Bescheid ist damit begründet, daß anläßlich einer örtlichen Überprüfung festgestellt worden sei, auf dem angeführten Grundstück sei im östlichen Teil ein Wohnwagen abgestellt. Die Abstände würden zu dem einen öffentlichen Weg 1,10 m, zu dem anderen Weg 3,30 m und zu dem weiteren benachbarten Grundstück 0,80 m betragen. Gemäß § 19 Stmk. Baugesetz bestehe für das länger als drei Tage dauernde Aufstellen von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet seien, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen die baubehördliche Bewilligungspflicht. Es liege weder eine Bewilligung für das Abstellen eines Wohnwagens vor noch sei eine entsprechende Abstellfläche auf dem angeführten Grundstück bewilligt worden.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen nach Anführung des § 94 Abs. 5 Stmk. Gemeindeordnung 1967 damit begründet, aus dem Auszug des Sitzungsprotokolles über die am 10. Oktober 1996 stattgefundene Gemeinderatsitzung betreffend die Berufung der Beschwerdeführer ergebe sich, der Antrag, daß der auf dem näher angeführten Grundstück abgestellte Wohnwagen bis längstens 30. November 1996 zu beseitigen sei, einstimmig angenommen worden sei. Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. Baugesetz könne hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen ein Beseitigungsauftrag erlassen werden. Der Auftrag sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. Baugesetz zu erteilen. Gemäß § 19 Z. 6 Stmk. BauG sei die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet seien, insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen bewilligungspflichtig. Dem Berufungsbescheid liege die Feststellung zugrunde, daß auf dem näher angeführten Grundstück im östlichen Teil ein Wohnwagen abgestellt worden sei. Hiefür liege weder eine Bewilligung für das Abstellen eines Wohnwagens vor noch sei eine entsprechende Abstellfläche auf dem gegenständlichen Grundstück bewilligt worden. Im Bauakt seien Fotos enthalten, die den gegenständlichen Wohnwagen zeigten. Das älteste Foto sei mit 29. Oktober 1995, das jüngste mit 21. November 1996 datiert. Die Berufungsbehörde habe zwar ihre Entscheidung entsprechend zu begründen, jedoch müsse entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht einer baulichen Maßnahme nicht in jedem Fall ein Sachverständiger beigezogen werden. Sofern der Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage für jeden Laien einsichtig sei, erübrige es sich, weitere Erhebungen durchzuführen bzw. Sachverständigengutachten einzuholen. Mit den Feststellungen, wo der Wohnwagen aufgestellt sei, daß es sich hiebei um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handle und weder eine Bewilligung für das Abstellen des Wohnwagens vorliege noch eine entsprechende Abstellfläche auf dem angeführten Grundstück genehmigt worden sei, sei die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Weitere Erhebungen seien nicht erforderlich gewesen, da es sich unter Zugrundelegung der Fotos eindeutig um einen Wohnwagen gehandelt habe und die Aufstellung zum Zeitpunkt der Entscheidung schon mehr als drei Tage gedauert habe. Die Beschwerdeführer seien mit ihrem Vorbringen den Feststellungen der Berufungsbehörde nicht entgegengetreten. Es sei von ihnen weder dargelegt worden, daß es sich um keinen Wohnwagen handle bzw. um welche bauliche Anlage es sich sonst handeln solle, noch wurde ausgeführt, daß die Aufstellung tatsächlich weniger als drei Tage gedauert habe. Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus nicht dargelegt, was sie vorgebracht hätten, wenn ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Es sei daher davon auszugehen, daß die Berufungsbehörde selbst bei Wahrung des Parteiengehörs zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können. Weiters sei die Frist von ca. einem Monat zur Beseitigung eines Wohnwagens nach Auffassung der belangten Behörde durchaus angemessen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich insbesondere durch eine unrichtige Anwendung der §§ 4, 19 bis 21, 40 und 41 Stmk. BauG verletzt.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat gleichfalls eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. November 1995 wurde im Rahmen des Bauverfahrens über das Bauansuchen vom 9. September 1991 ein Beseitigungsauftrag ausgesprochen. Diese Entscheidung muß als Beginn des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens angesehen werden. Es sind vor dieser Entscheidung keine behördlichen Maßnahmen ersichtlich, die auf die Setzung baupolizeilicher Maßnahmen gerichtet gewesen wären. Das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, ist am 1. September 1995 in Kraft getreten. Es kommt für das vorliegende baupolizeiliche Verfahren, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. BauG noch nicht anhängig war (vgl. § 119 Abs. 2 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 - Stmk. BauG), dieses Gesetz zur Anwendung. Dies wurde im Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 5. September 1995 ausgesprochen, dem diesbezüglich Bindungswirkung zukommt.
Gemäß § 19 Z. 6 Stmk. BauG ist die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen bewilligungspflichtig. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. g leg. cit. sind kleinere bauliche Anlagen, wie insbesondere Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2, bewilligungsfrei (dies betrifft gemäß dem Einleitungsgesetz des § 21 Abs. 1 leg. cit. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung). Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Behörde u.a. die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung (Z. 1) ausgeführt werden. Gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
Die Beschwerdeführer machen geltend, daß ein Beseitigungsauftrag die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages voraussetze. Die Frage der Bewilligungspflicht müsse ausreichend klargestellt sein. Es hätte daher ausreichend begründet werden müssen, ob und welches Objekt seinerzeit im streitgegenständlichen Bereich errichtet und genehmigt worden sei und ob es sich bei den nunmehr gesetzten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Errichtung und im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages um bewilligungspflichtige gehandelt habe.
Es ist nun zwar zutreffend, daß die belangte Behörde und die Berufungsbehörde die Bewilligungspflicht des vorliegenden Wohnwagens zum Zeitpunkt seiner Aufstellung auf dem angeführten Grundstück nicht begründet haben, sondern vielmehr nur die Bewilligungspflicht gemäß dem Stmk. Baugesetz im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages. Es handelt sich dabei aber nicht um einen wesentlichen Verfahrensmangel, da § 57 Abs. 1 lit. i Stmk. Bauordnung 1968 einen gleichartigen Bewilligungstatbestand vorsieht wie nunmehr § 19 Z. 6 Stmk. BauG. Daß der verfahrensgegenständliche Wohnwagen vor der Geltung der Stmk. Bauordnung 1968 aufgestellt worden sei, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Weiters meinen die Beschwerdeführer, aus § 24 Stmk. BauG ergebe sich zwingend, daß in einem Beseitigungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsse. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich § 24 Abs. 1 leg. cit. nur auf Bauansuchen bezieht und für diese grundsätzlich die Abhaltung einer mündlichen Bauverhandlung vorsieht. Für ein baupolizeiliches Verfahren enthält § 24 Abs. 1 leg. cit. keine Anordnung.
Die belangte Behörde ist weiters zutreffend davon ausgegangen, daß die Beantwortung der Frage der Bewilligungspflicht des vorliegenden Wohnwagens, der auch von den Beschwerdeführern unbestritten mehr als drei Tage auf dem angeführten Grundstück aufgestellt ist, nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedurfte. Die Beschwerdeführer hatten dazu eine ausreichende Stellungnahmemöglichkeit im Verfahren bei Erhebung der Berufung. Soweit die Beschwerdeführer die angegebenen Abstände des abgestellten Wohnwagens rügen, genügt es darauf hinzuweisen, daß diese Sachverhaltsfeststellungen für die Erlassung des Beseitigungsauftrages nicht maßgeblich sind.
Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Vorstellungsbescheid vom 5. September 1996 beziehen und darauf hinweisen, daß die belangte Behörde auf die in der Verhandlung erfolgte Abänderung des verfahrensgegenständlichen Objektes hingewiesen hätte, ist darauf hinzuweisen, daß diese Ausführungen des angeführten Vorstellungsbescheides die Aufhebung der Abweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführer betroffen haben und nicht die Aufhebung des Beseitigungsauftrages. Eine Bindungswirkung des aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 5. September 1996 ist diesbezüglich in bezug auf das Beseitigungsverfahren somit nicht eingetreten. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzustellen, daß die Absicht, einen Wohnwagen in der Zukunft als Gerätehütte zu nützen, der Qualifikation eines solchen als eine transportable Einrichtung im Sinne des § 19 Z. 6 Stmk. BauG, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet ist, keinen Abbruch tut. Daß aber eine derartige Änderung des Wohnwagens erfolgen sollte, daß er seine Eigenschaft als Wohnwagen im Sinne des § 19 Z. 6 Stmk. BauG verlöre, haben die Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 7. November 1995 selbst nicht vorgetragen. Sie haben vielmehr ausgeführt, daß, falls dennoch einmal ein Gebrauch des Wohnwagens erforderlich sein sollte, dieser auf öffentliches Gut gehoben werden sollte.
Die belangte Behörde ist auch zutreffend davon ausgegangen, die Beschwerdeführer hätten in der Vorstellung nicht behauptet, es liege kein Wohnwagen vor bzw. seine Aufstellung habe nicht länger als drei Tage gedauert. Für die Annahme der Behörde, auf dem angeführten Grundstück sei ein Wohnwagen aufgestellt, lagen der Berufungsbehörde ausreichende Feststellungen vor. Die Beschwerdeführer haben seit dem Jahr 1990 die Bewilligung eines Abstellplatzes für einen Wohnwagen beantragt. Im Gutachten des straßenpolizeilichen Sachverständigen Ing. G. vom 24. Jänner 1996 wurde aufgrund des am 24. Jänner 1996 durchgeführten Ortsaugenscheines dieses Sachverständigen festgestellt, daß sich auf dem angeführten Grundstück ein Wohnwagen befinde. In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten haben die Beschwerdeführer dies nicht bestritten. Auch in ihrer Stellungnahme in der Verhandlung vom 7. November 1995 und in der Berufung sind die Beschwerdeführer vom Vorhandensein eines Wohnwagens auf ihrem Grundstück ausgegangen, der nach ihren Ausführungen in der Zukunft als Gerätehütte benützt werden sollte. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde sich nicht nur auf ein Foto des Wohnwagens vom November 1996 berufen hat, sondern auch auf ein Foto vom 29. Oktober 1995. Die Erlassung der maßgeblichen Berufungsentscheidung erfolgte am 30. Oktober 1996. Die Begründung der Behörde, es liege ein Wohnwagen vor, die unter Berufung auf die Äußerung des Sachverständigen vom 24. Jänner 1996 erfolgte, welche von den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht bestritten wurde, ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführer meinen, die gesetzte Frist von einem Monat für die Beseitigung des Wohnwagens sei zu kurz bemessen, begründen sie in keiner Weise, warum für das Wegführen des vorliegenden Wohnwagens von dem verfahrensgegenständlichen Grundstück die gesetzte Frist nicht ausreichend sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die gesetzte Frist.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß der Beschluß des Gemeinderates über die Berufungsentscheidung vom 24. Oktober 1996 - wie sich dies aus dem im Akt einliegenden Protokoll über diese Sitzung des Gemeinderates ergibt - nicht nur den Spruch dieses Bescheides umfaßt, sondern auch die Begründung.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060089.X00Im RIS seit
11.07.2001