RS Lvwg 2020/1/13 LVwG-AV-1267/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

GewO 1994 §88 Abs2

Rechtssatz

Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nur dann möglich, wenn das Gewerbe durch den Gewerbeinhaber tatsächlich in den letzten drei Jahren kontinuierlich nicht ausgeübt wurde (vgl VwGH 0871/70).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Sprachdienstleistungen; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Gewerbeausübung; Ruhensanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1267.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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