Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
GewO 1994 §88 Abs2Rechtssatz
Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nur dann möglich, wenn das Gewerbe durch den Gewerbeinhaber tatsächlich in den letzten drei Jahren kontinuierlich nicht ausgeübt wurde (vgl VwGH 0871/70).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Sprachdienstleistungen; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Gewerbeausübung; Ruhensanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1267.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020