TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 98/06/0044

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §2 liti;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des D in K, vertreten durch D, D und D, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. Oktober 1997, Zl. VIIa-410.484, betreffend Zurückweisung der Berufung im Bauverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 11. Juli 1997 wurde der näher angeführten Gesellschaft u.a. die Baubewilligung für die Errichtung der Pumpstation auf einem näher angeführten Grundstück und die Errichtung der Druckunterbrechungsstation auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Auflagen erteilt (dieser Bescheid umfaßt daneben eine wasser-, naturschutz- und forstrechliche Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung der beantragten Beschneiungsanlage). Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer darauf verweise, als Eigentümer eines näher angeführten Grundstückes komme ihm die Servitut an der über ein weiteres näher bezeichnetes Grundstück führenden Zufahrtstraße zu. Auf dieser würden nicht nur die Rohrleitungen verlegt werden, sondern auch die mobilen Schneekanonen. Dadurch würden seine Interessen in mehrfacher Hinsicht berührt: Das Aufstellen der mobilen Beschneiungsanlagen, die Maschinen im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. g Vbg. Baugesetz seien, verursache Immissionen durch künstlichen Schnee, Wasser sowie Lärm, welcher das ortübliche Ausmaß bei weitem überschreite. Gemäß § 30 Abs. 1 lit. b Vbg. Baugesetz komme dem Nachbarn hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen ein Mitspracherecht zu. Die zur Verlegung gelangenden Rohrleitungen würden die Straße, an der der Beschwerdeführer eine Servitut habe, kreuzen. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers sei daher jedenfalls gegeben.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer entgegen, daß gemäß § 23 Abs. 3 Vbg. Baugesetz (gemeint wohl § 23 Abs. 2) die Aufstellung von Maschinen oder sonstigen technischen Einrichtungen, wenn durch sie die Sicherheit beeinträchtigt oder Menschen in unzumutbarem Maße belästigt werden könnten, keine Baubewilligung benötige, wenn hiefür nach anderen Vorschriften eine Bewilligung erforderlich sei. Da die gegenständlichen Schneekanonen bereits von der wasserrechtlichen Bewilligung umfaßt seien, unterlägen sie keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht. Auch für die Rohrleitungen bzw. die Rohrleitungsanlage könne keine Bewilligungspflicht nach dem Vbg. Baugesetz entstehen, da dieses gemäß § 3 lit. e Vbg. Baugesetz keine Anwendung auf Bauwerke finde, die nach anderen landesrechtlichen oder nach gewerberechtlichen, wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schiffahrtsrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürften, soweit es sich nicht um Gebäude handle.

Baubehördlich bewilligungspflichtig und Gegenstand dieses Bauverfahrens seien lediglich die zwei Pumpstationen auf den näher angeführten Grundstücken. Gemäß § 2 lit. i Vbg. Baugesetz sei als Nachbar zu qualifizieren, wer Eigentümer eines fremden Grundstückes sei, der zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehe, daß mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes oder dessen vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen sei. Nachbar sei nur der Eigentümer bzw. Miteigentümer, nicht aber der Servitutsberechtigte, der Mieter, der Pächter usw.. Die Grundflächen des Beschwerdeführers lägen über 1 km von der näherliegenden Druckunterbrechungsstation entfernt. Die Pumpen selber seien jeweils mit einem Betonmantel umhüllt, welcher praktisch keinen Lärm nach außen dringen lasse. Es bestehe somit kein Zweifel, daß von den gegenständlichen Bauobjekten keinesfalls mit Auswirkungen auf die Grundflächen des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der näher angeführten Grundstücke sei keinesfalls als Nachbar im Sinne des § 2 lit. i Vbg. Baugesetz zu qualifizieren, ihm komme deshalb in diesem Bauverfahren keine Parteistellung zu.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1998, B 3062/97-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt aus, daß mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Juni 1997 u.a. die Baubewilligung für die Errichtung der Pumpstation und der Druckunterprechungssation auf den näher angeführten Grundstücken erteilt worden sei. Das vorliegende Projekt umfasse auch die Verlegung von Rohrleitungen sowie das Aufstellen von Schneekanonen auf dem näher angeführten Grundstück, über das eine Zufahrtstraße zu seiner Liegenschaft führe, die an dieses Grundstück angrenze. Die belangte Behörde berufe sich zu Unrecht in bezug auf die Schneekanonen und die Rohrleitungen darauf, daß diese keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht unterlägen, weil sie im Sinne des § 23 Abs. 3 Vbg. Baugesetz einer anderen Bewilligungspflicht unterworfen seien. Es sei jedoch hinsichtlich der Nachbarrechte des Beschwerdeführers weder in bezug auf die Schneekanonen noch in bezug auf die Rohrleitungen ein anderes Verfahren durchgeführt worden. Die Verfahren nach dem Forstgesetz, dem Wasserrechtsgesetz und dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung hätten nicht das Aufstellen der Schneekanonen und die Verlegung der Rohrleitungen betroffen. In dem Verfahren nach dem Forstgesetz sei nur über die Geländekorrekturen für die Schipistenerweiterung abgesprochen worden. Im wasserrechtlichen Verfahren käme nur einem Nachbar Parteistellung zu, der über Wassernutzungsrechte oder über Nutzungsbefugnisse verfüge. Nach dem Naturschutzgesetz würden private Interessen von Grundeigentümern oder Nachbarn überhaupt nicht berücksichtigt. In den Verfahren nach dem Forstgesetz, nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei über die Parteistellung des Beschwerdeführers negativ abgesprochen worden. Die Verweisungsnormen der §§ 3 lit. e und 23 Abs. 2 Vbg. Baugesetz könnten nur so verstanden werden, daß ein Verfahren nach dem Vbg. Baugesetz ausgeschlossen werde, soferne in einem anderen Verfahren über genau die Rechte und Einwendungen abgesprochen werde, welche durch die Bestimmungen des Baugesetzes geschützt würden. Bei verfassungskonformer Beurteilung der Rechtslage hätte daher die belangte Behörde hinsichtlich der Rohrleitungen und Schneekanonen ein Verfahren nach dem Vbg. Baugesetz durchführen müssen, bei dem dem Beschwerdeführer Parteistellung einzuräumen gewesen wäre. Wäre ein solches Verfahren durchgeführt worden, wäre eine Bewilligung zum Aufstellen von Schneekanonen und zur Verlegung von Rohrleitungen nicht erfolgt. Durch das Aufstellen der Schneekanonen und die künstliche Beschneiung komme es zu vermehrtem Schneeaufkommen sowie zu verstärkter Wasser- und Eisbildung, wodurch das Befahren der Zufahrtstraße zu seinem Grundstück zumindest erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werde. Im Projekt seien Schneekanonen direkt an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers vorgesehen. Durch das Aufstellen der Schneekanonen, welche nicht nur tagsüber, sondern auch nachts im Einsatz sein würden, sei erheblicher, das ortübliche Ausmaß überschreitender Lärm zu erwarten. Bei der Verlegung der Rohrleitungen würde der Beschwerdeführer nicht nur durch das Aufgraben seiner Zufahrtstraße in deren Benützung erheblich gestört, es komme auch zu Belästigungen durch Schmutz, Lärm und es bestehe generell die Gefahr, daß der äußert labile Hang durch die Grabungen zu rutschen anfange und die Zufahrtstraße verschüttet werde. Es wäre daher die Bauausführung gemäß § 37 Abs. 4 Vbg. Baugesetz zu untersagen gewesen.

Gemäß § 2 lit. i Vbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), ist Nachbar der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, daß mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes oder dessen vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist.

Auch der Beschwerdeführer geht in seinem Vorbringen davon aus, daß die bekämpfte Baubewilligung nur die Errichtung der näher angeführten Pump- und Druckunterbrechungsstation betrifft. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wären aber auch die Schneekanonen und die Rohrleitungen, die im Rahmen der Beschneiungsanlage errichtet wurden, baurechtlich bewilligungspflichtig. Die in der Beschwerde geltend gemachten Beeinträchtigungen betreffen ausschließlich die Aufstellung der Schneekanonen und die Verlegung von Rohrleitungen. Die von der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung erfaßten Pumpstationen liegen unbestritten über 1 km von dem Grundstück des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde selbst keine Beeinträchtigungen durch diese geltend. Die Pumpen sind - gleichfalls vom Beschwerdeführer unbestritten - mit einem Betonmantel umhüllt. Die belangte Behörde hat daher im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens zutreffend die Auffassung vertreten, daß dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Sinne des § 2 lit. i Vbg. Baugesetz zukommt. Die Entscheidung der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, daß von den beiden Pumpstationen keinesfalls mit Auswirkungen auf die Grundflächen des Beschwerdeführers zu rechnen sei und den Beschwerdeführer daher keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren betreffend die beiden Pumpstationen zukomme.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060044.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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