Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.02.2020Norm
GewO 1994 §9 Abs2Rechtssatz
Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist – sicherzustellen. Dies gilt im Besonderen für das mit besonderen Anforderungen verbundene reglementierte Baumeistergewerbe, für das eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, insbesondere durch eine nicht sachgerechte Planung und Errichtung von Bauwerken, besteht (vgl VwGH 2007/04/0137; zur besonderen Gefahrenneigung des Baumeistergewerbes vgl VwGH 2007/04/0222).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Ausscheiden; Gewerbeausübung; Fristverkürzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1253.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020