RS Lvwg 2020/2/6 LVwG-AV-1253/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

GewO 1994 §9 Abs2
GewO 1994 §94 Z5

Rechtssatz

Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist – sicherzustellen. Dies gilt im Besonderen für das mit besonderen Anforderungen verbundene reglementierte Baumeistergewerbe, für das eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, insbesondere durch eine nicht sachgerechte Planung und Errichtung von Bauwerken, besteht (vgl VwGH 2007/04/0137; zur besonderen Gefahrenneigung des Baumeistergewerbes vgl VwGH 2007/04/0222).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Ausscheiden; Gewerbeausübung; Fristverkürzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1253.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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