RS Lvwg 2020/2/19 LVwG-AV-1104/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

GewO 1994 §373c Abs1
GewO 1994 §373c Abs2
GewO 1994 §373c Abs3
GewO 1994 §373f Abs1
AnerkennungsV EU/EWR 2008 §2 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Tätigkeit als „Betriebsleiter“ kommt es nicht alleine auf eine rein unternehmerische Tätigkeit an. Gegenstand des Verfahrens gemäß § 373c GewO 1994 ist die Anerkennung von tatsächlich im EU-/EWR Ausland ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der „Befähigung“, wozu bei einem reglementierten Gewerbe wie dem Baumeistergewerbe fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gehören (zum Begriff „Befähigungsnachweis“ vgl § 16 Abs 2 GewO; § 1 Abs 1 Baumeister-VO).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Befähigung; Antrag; Anerkennung; Betriebsleiter; Selbständiger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1104.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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