Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.02.2020Norm
GewO 1994 §373c Abs1Rechtssatz
Bei der Tätigkeit als „Betriebsleiter“ kommt es nicht alleine auf eine rein unternehmerische Tätigkeit an. Gegenstand des Verfahrens gemäß § 373c GewO 1994 ist die Anerkennung von tatsächlich im EU-/EWR Ausland ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der „Befähigung“, wozu bei einem reglementierten Gewerbe wie dem Baumeistergewerbe fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gehören (zum Begriff „Befähigungsnachweis“ vgl § 16 Abs 2 GewO; § 1 Abs 1 Baumeister-VO).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Befähigung; Antrag; Anerkennung; Betriebsleiter; Selbständiger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1104.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020