RS Lvwg 2020/2/19 LVwG-AV-1104/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

GewO 1994 §373c Abs1
GewO 1994 §373c Abs2
GewO 1994 §373c Abs3
GewO 1994 §373f Abs1
AnerkennungsV EU/EWR 2008 §2 Abs1 Z1

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Regelungssystem der GewO, das zwischen der Ausübung von Gewerben durch natürliche Personen einerseits und juristische Personen und Personengesellschaften andererseits unterscheidet, sowie auch im Hinblick auf die Richtlinie 2005/36/EG, die insbesondere zwischen Selbstständigen und Betriebsleitern differenziert, ist nicht erkennbar, dass § 2 Abs 1 Z 1 der EU/EWR Anerkennungsverordnung ein anderes – von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichendes – Begriffsverständnis zugrunde zu legen wäre.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Befähigung; Antrag; Anerkennung; Betriebsleiter; Selbständiger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1104.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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