Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.02.2020Norm
GewO 1994 §373c Abs1Rechtssatz
Im Hinblick auf das Regelungssystem der GewO, das zwischen der Ausübung von Gewerben durch natürliche Personen einerseits und juristische Personen und Personengesellschaften andererseits unterscheidet, sowie auch im Hinblick auf die Richtlinie 2005/36/EG, die insbesondere zwischen Selbstständigen und Betriebsleitern differenziert, ist nicht erkennbar, dass § 2 Abs 1 Z 1 der EU/EWR Anerkennungsverordnung ein anderes – von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichendes – Begriffsverständnis zugrunde zu legen wäre.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Befähigung; Antrag; Anerkennung; Betriebsleiter; Selbständiger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1104.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020