TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/19 LVwG-AV-1104/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

GewO 1994 §373c Abs1
GewO 1994 §373c Abs2
GewO 1994 §373c Abs3
GewO 1994 §373f Abs1
AnerkennungsV EU/EWR 2008 §2 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, *** (Tschechien), gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. August 2019, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags gemäß § 373c der Gewerbeordnung 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Antrag vom 07. Mai 2019 begehrte A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Anerkennung gemäß § 373c der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) der in Tschechien tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als ausreichenden Nachweis für die Befähigung für das Gewerbe „Baumeister eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten“. Diesem Antrag war eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie eine Bescheinigung des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel gemäß Art. 50 und Anhang II Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (in der Folge: Richtlinie 2005/36/EG) vom 29. April 2019 in beglaubigter Abschrift angeschlossen.

1.2. Mit Schreiben vom 08. Juli 2019 teilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung im Hinblick auf die vorgelegte Bescheinigung des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel nicht erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Ergänzung der Bescheinigung eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage ergänzender Unterlagen der Antrag abgewiesen werde.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Hinblick auf die in Tschechien aufrechte Gewerbeberechtigung „Maurer“ des Beschwerdeführers diese in Tschechien tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Maurerarbeiten unter der Leitung eines hierzu Befugten“ anerkannt werden könnte (der Antrag des Beschwerdeführers sohin insoweit eingeschränkt werden könnte). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen bekanntzugeben, ob er dessen Antrag gemäß § 373c GewO 1994 abändern wolle.

Der Beschwerdeführer erstattete hierzu keine Stellungnahme.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2019, Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 seiner in Tschechien tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baumeister eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten“ keine Folge gegeben.

Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel vom 29. April 2019 Folgendes ergebe:

1.   die Ausübung der Funktion als statutarisches Organ der B s.r.o. seit „10.03.2018 (d.h. seit 10 Monaten)“; diese Gesellschaft sei zur „Durchführung von Bauten, deren Änderung und Entfernung“ berechtigt;

2.   die Ausübung der Funktion als statutarisches Organ der C s.r.o. zwischen „06.08.2008 und 30.11.2015 (d.h. für einen Zeitraum von 7 Jahren und 4 Monaten)“; diese Gesellschaft sei zur „Durchführung von Bauten, deren Änderung und Entfernung“ berechtigt;

3.   die Ausübung der Funktion als verantwortlicher Vertreter der D s.r.o. seit „09.07.2015 (d.h. seit 3 Jahren 10 Monaten)“, die im Besitz des „Maurergewerbes“ sei;

4.   die Berechtigung der Ausübung des Maurergewerbes seit „01.09.2007 (d.h. seit 11 Jahren und 11 Monaten)“, wobei das dreijährige Lehrfach „Maurer“ absolviert worden sei.

Diese bescheinigten Funktionen/Tätigkeiten könnten nicht als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baumeister eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten“ gemäß § 2 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung anerkannt werden. Einerseits sei die Tätigkeit bei der B s.r.o. bzw. der D s.r.o. zu kurz, andererseits erfülle die Wahrnehmung einer Stelle als statutarisches Organ bei der B s.r.o. bzw. C s.r.o. nicht die Voraussetzungen gemäß § 2 leg.cit. Darüber hinaus habe sich die Ausbildung des Beschwerdeführers und die verantwortliche Tätigkeit für die D s.r.o. ausschließlich auf das Maurergewerbe bezogen, wobei das Berufsbild des Maurers nach österreichischem Recht rein ausführende Tätigkeiten im Wesentlichen im Bereich des Hochbaus umfasse.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. September 2019 Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass mit der Ausübung der Stelle eines statutarischen Organs die Voraussetzungen gemäß § 2 der EU/EWR-Anerkennungsvoraussetzung nicht erfüllt seien. Der Begriff „statutarisches Organ“ bezeichne die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer im österreichischen Recht und sei der Beschwerdeführer überdies – wie sich aus dem Firmenbuchauszug ergebe – 100%iger Gesellschafter dieser Gesellschaft gewesen. Es sei daher jedenfalls die Voraussetzung gemäß § 2 Z 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung erfüllt.

Darüber hinaus erfülle er mit seiner dreijährigen Ausbildung als Maurer auch die Voraussetzungen gemäß § 2 Z 2 und 3 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung. Der Tätigkeitsumfang des Mauergewerbes werde im vorliegenden Fall durch tschechisches Recht geregelt und sei nach diesem – und nicht nach der österreichischen Rechtslage – zu beurteilen. Die belangte Behörde gehe insofern zutreffend für das tschechische Gewerbe „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ davon aus, dass diese gewerblichen Tätigkeiten für die Anerkennung der begehrten Befähigung ausreichend seien. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Maurergewerbe seien jedoch ohne Belang, da der Beschwerdeführer jedenfalls eine ausreichende Tätigkeit als einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer der C s.r.o. nachgewiesen habe. Durch die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer als „Betriebsleiter“ zu qualifizieren; da er zudem 100%iger Gesellschafter der C s.r.o. gewesen sei, sei auch die Voraussetzung als „Selbständiger“ erfüllt.

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 der in Tschechien ausgeübten Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baumeister eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“.

Der Beschwerde waren ein Auszug aus dem tschechischen Handelsregister betreffend die C s.r.o. sowie ein Auszug aus dem öffentlichen Teil des tschechischen Gewerberegisters betreffend diese Gesellschaft, jeweils in beglaubigter Übersetzung, angeschlossen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte zunächst am 20. Jänner 2020 in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Da der Beschwerdeführer zu diesem Verhandlungstermin – wie danach hervorgekommen ist – infolge Ortsabwesenheit von der Abgabestelle nicht ordnungsgemäß geladen wurde, führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10. Februar 2020 erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer einschließlich eines Vertreters für diese öffentliche mündliche Verhandlung teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt, einschließlich der Niederschrift über die Verhandlung am 20. Jänner 2020 (die dem Beschwerdeführer zusammen mit der Ladung zur Verhandlung am 10. Februar 2020 übermittelt wurde), auf deren Verlesung der Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtete, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

3.2. Der Vertreter der belangten Behörde brachte in der Verhandlung am 20. Jänner 2020 im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergänzend vor, dass die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht der Funktion eines Betriebsleiters entspreche. Bei der Auslegung des Begriffes „Betriebsleiter“ sei auf die Richtlinie 2005/36/EG Bedacht zu nehmen und komme es dabei nicht auf eine rein unternehmerische Tätigkeit an. Im Verfahren gemäß § 373c GewO 1994 könne seitens der belangten Behörde nur beurteilt werden, was seitens des Beschwerdeführers vorgelegt bzw. nachgewiesen werde. Mit der Bescheinigung des tschechischen Ministeriums vom 29. April 2019 werde lediglich die Ausübung von Funktionen, nicht jedoch die Ausübung von tatsächlichen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang nachgewiesen; alleine durch die Position als Bauleiter seit Juli 2018 bei der B s.r.o. werde die Ausübung einer fachlichen Tätigkeit bescheinigt, dieser Zeitraum sei jedoch zu kurz. Auch hinsichtlich des Maurergewerbes werde mit der vorgelegten Bestätigung nur die Ausübung einer Funktion (als verantwortlicher Vertreter) und Innehabung einer Berechtigung, nicht jedoch die tatsächliche Ausübung dieses Gewerbes durch den Beschwerdeführer bescheinigt.

3.3. Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung am 10. Februar 2020 ausgeführt, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der C s.r.o. gewesen sei, diese Gesellschaft ca. 24 bis 30 Mitarbeiter beschäftigt und deren Tätigkeitsbereich die Errichtung von Einfamilienhäusern, Renovierung von Kindergärten sowie Fassaden- und Dacharbeiten umfasst habe; von der Gesellschaft seien stets ca. drei bis vier Baustellen gleichzeitig eingerichtet gewesen. Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Vertreter, namentlich der Cousine des Beschwerdeführers E, sei für die Ausübung des Gewerbes „Durchführung von Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ durch die C s.r.o. nach tschechischem Recht jedenfalls für die Dauer von fünf Jahren erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis für die Ausübung dieses Gewerbes zum damaligen Zeitpunkt nicht erbracht habe. Die rechtliche Stellung des verantwortlichen Vertreters sei mit jener des gewerberechtlichen Geschäftsführers in Österreich vergleichbar. E habe im Jahr 2008 zwei Baustellen der C s.r.o. vor Ort kontrolliert. Danach sei sie mit dem Beschwerdeführer nur noch im telefonischen und teilweise persönlichen Kontakt gestanden; sie habe jedoch keine Baustellen der C s.r.o. mehr kontrolliert, sondern sei vom Beschwerdeführer nur noch über die aktuellen Baustellen, deren Art und Umfang sowie die geplante Dauer informiert worden. Gegenüber den tschechischen Behörden wäre die verantwortliche Vertreterin zur Auskunft etwa bei Vorfällen auf Baustellen verpflichtet gewesen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C s.r.o. habe in der täglichen Praxis die Koordinierung der Baustellen und von Materialbestellungen, die Kontrolle des Baufortschritts auf den Baustellen, die Einteilung der Arbeiter und Erstellung von Kostenvoranschlägen umfasst.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer – entsprechend dem Auftrag in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2020 – ein Schreiben des (österreichischen) Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an das Amt der NÖ Landesregierung vom 27. Mai 2004, GZ ***, vor (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift). Dieses ist als „Gewerbe-Zugangsverordnung, Auslegung der Begriffe ,Selbständiger‘ und ,Betriebsleiter‘“ bezeichnet und wird darin die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Gewerbetreibender, der das Gewerbe mit Hilfe eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ausübt, als ein für das Gewerbe einschlägig tätiger Selbständiger anzusehen ist. Unter den Begriff des Betriebsleiters gemäß § 18 Abs. 3 GewO 1994 würden danach insbesondere die handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH und die zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts fallen.

4.   Feststellungen:

4.1. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel zum 29. April 2019 Folgendes im Sinne des Art. 50 Abs. 1 iVm Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigt:

1.   von 19. März 2018 bis laufend: die Funktion als statutarisches Organ der Gesellschaft B s.r.o./F GmbH, welche vom 19. März 2018 bis laufend berechtigt ist, die Tätigkeit „Durchführung von Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ aufgrund der Gewerbeberechtigung mit Unternehmensgegenstand „Durchführung von Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ auszuüben. Der Beschwerdeführer übt diese Tätigkeit in der Stellung als Arbeitnehmer auf dem Posten des Bauleiters seit 01. Juli 2018 bis laufend (d.h. insgesamt 10 Monate) aus.

2.   von 06. August 2008 bis 30. November 2015 (d.h. insgesamt 7 Jahre und 4 Monate): die Funktion als statutarisches Organ der Gesellschaft C s.r.o., die vom 06. August 2008 bis laufend berechtigt ist, die Tätigkeiten „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ aufgrund der Gewerbeberechtigung mit Unternehmensgegenstand „Durchführung von Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ auszuüben.

3.   von 07. Juli 2015 bis laufend (d.h. insgesamt 3 Jahre und 10 Monate): die Funktion des verantwortlichen Vertreters des Besitzers der Gewerbeberechtigung, welche die D s.r.o. innehat, die von 09. Juli 2015 bis laufend berechtigt ist, Maurerarbeiten aufgrund der Gewerbeberechtigung mit dem Unternehmensgegenstand „Maurergewerbe“ auszuüben;

4.   Bestätigung, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, vom 01. September 2007 bis laufend (Anm. Stand 29. April 2019) Maurerarbeiten aufgrund der Gewerbewerbeberechtigung mit Unternehmensgegenstand „Maurergewerbe“ auszuüben. Das Handwerksgewerbe „Maurergewerbe“ ist eine im Regime des tschechischen Gewerberechts geregelte Tätigkeit, für die der Beschwerdeführer die Ausbildung und Vorbereitung in einer Ausbildungseinrichtung absolvierte, was durch den Lehrbrief über das Auslernen des dreijährigen Lehrfaches „Maurer“ belegt ist.

5.   Bestätigung, dass die Ausübung der Tätigkeit „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ eine im Regime des tschechischen Gewerberechts geregelte Tätigkeit ist.

6.   Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen der Unbescholtenheit erfüllt und weder er, noch die B s.r.o. eine Eintragung im Gewerberegister über Sanktionen im Zusammenhang mit dem Unternehmen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben, dass keine Ausübung der Tätigkeit ihnen verboten ist oder eingestellt wurde und dass kein Beschluss über den Bankrott, Konkurseröffnung oder Nichteröffnung des Konkurses mangels Vermögens über sie erlassen wurde.

4.2. Der Beschwerdeführer war von 06. August 2008 bis 30. November 2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der C s.r.o. Diese Gesellschaft verfügte von 06. August 2008 bis 13. August 2019 insbesondere über die Gewerbeberechtigung „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“. Zur verantwortlichen Vertreterin für die Ausübung dieses Gewerbe war E bestellt.

4.3. Bei der „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ handelt es sich nach tschechischem Recht um ein meldepflichtiges gebundenes Gewerbe, welches zur Durchführung von Bau- und Montagearbeiten bei Neubauten, Änderungen und Baufertigstellungen (Aufbau, Zubau, bauliche Änderungen), Erhalt von Bauten und ihre Beseitigung gemäß Baugesetz berechtigt. Bei Durchführung dieser Bautätigkeiten dürfen auch Tätigkeiten mit der Realisierung des Baus durchgeführt werden, die Gegenstand von Handwerkstätigkeiten oder anderen Gewerben sind. Bei dem Gewerbe „Maurergewerbe“ handelt es sich nach tschechischem Recht um ein Handwerksgewerbe.

4.4. Die Rechtsform „s.r.o.“ bezeichnet nach tschechischem Unternehmensrecht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

5.   Beweiswürdigung:

5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen sind eindeutig der vom Beschwerdeführer dem Antrag angeschlossenen, im Verwaltungsakt enthaltenen, Bestätigung des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel gemäß Art. 50 Abs. 1 iVm Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG vom 29. April 2019 zu entnehmen.

5.2. Die unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen gründen auf dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem tschechischen Handelsregister und Gewerberegister, jeweils in beglaubigter Übersetzung, betreffend diese Gesellschaft, sowie auf den glaubwürdigen und ausführlich geschilderten Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2020.

5.3. Dass es sich bei dem Gewerbe „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ nach tschechischem Recht um ein meldepflichtiges gebundenes Gewerbe handelt (vgl. Punkt 6.3.) ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem tschechischen Gewerberegister betreffend die C s.r.o. zu entnehmen. Die Qualifikation des „Maurergewerbes“ als Handwerksgewerbe ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel gemäß Art. 50 Abs. 1 iVm Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG vom 29. April 2019. Der festgestellte Umfang der tschechischen Gewerbeberechtigung „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Berechtigung im Einklang mit den von der Wirtschaftskammer veröffentlichten Informationen betreffend die Erbringung von Bau-, Handwerks-, Montage- & Dienstleistungen an Privatpersonen in Tschechien (abrufbar unter: ***; zuletzt aufgerufen am 27. Jänner 2020). Darüber hinaus hat dies auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

5.4. Die unter Punkt 4.4. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt im Einklang mit dem im Internet veröffentlichten Informationen über Rechtsformen von Gesellschaft in Tschechien (vgl. etwa ***; zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2020).

6.   Rechtslage:

6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

§ 373c. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.

(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:

1.

Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,

2.

Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,

3.

Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,

4.

Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.

(5) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß § 373d in Anspruch nehmen.“

§ 373f. (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (§ 373d Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation, zum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

[…]

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der EU/EWR-Anerkennungsverordnung lauten:

 

§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn

1.

der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,

2.

der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),

3.

keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und

4.

die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

2.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3.

ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

5.

ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

1.

Bäcker (Handwerk);

2.

Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;

[…]

(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

  3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.“

6.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen lauten:

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

i) „Betriebsleiter“ ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs

i) die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder

ii) Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder

iii) in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist.

[…]

Artikel 16

Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.

Artikel 17

Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I

(1) Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder

e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

(2) In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

Artikel 50

Unterlagen und Formalitäten

(1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.

(3) Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,

a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;

b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und

c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

(3a) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(3b) Der Informationsaustausch, der aufgrund dieses Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das IMI.

(4) Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können.

ANHANG IV

Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten

Kategorien der Berufserfahrung

Verzeichnis I

[…]

Hauptgruppe  40       Baugewerbe

400      allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe

401      Rohbaugewerbe

402      Tiefbau

403      Bauinstallation

404      Ausbaugewerbe

ANHANG VII

Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt

werden können

1. Unterlagen

[…]

c) In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und

die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung

des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit

der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.

[…]

7.   Erwägungen:

7.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

7.2. Gemäß § 373c GewO 1994 hat die Behörde auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen. Gemäß Abs. 2 hat der zuständige Bundesminister insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist. Gemäß Abs. 3 hat ein Antragsteller das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anerkennungsregeln gemäß Abs. 2 durch „Bescheinigungen (§ 373f)“, insbesondere Bescheinigungen über eine einschlägige selbstständige Tätigkeit (Z 1) oder Bescheinigungen über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter (Z 2) nachzuweisen. § 373 f GewO 1994 verweist hierzu auf Unterlagen und Bescheinigungen, wie sie „entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit“ eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.

Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG bestimmt, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates bei Befinden über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf die in Anhang VII angeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen dürfen. Gemäß Anhang VII Z 1 lit. c dieser Richtlinie wird in den in Art. 16 leg.cit. genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates kommt, ausgestellt. Art. 16 leg.cit. regelt die Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung und sieht vor, dass dann, wenn in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht wird, der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat anerkennt.

Da das „Baugewerbe“ zu den in Anhang IV Verzeichnis I der Richtlinie 2005/36/EG genannten Tätigkeiten zählt und der Antritt und die Ausübung dieses Gewerbe in Österreich vom Besitz fachlicher, einschließlich kaufmännischer Erfahrungen („Befähigungsnachweis“; vgl. § 94 Z 5 GewO 1994 für das Gewerbe „Baumeister“) abhängig ist, ist gemäß §§ 373c Abs. 2 und 373f Abs. 1 GewO 1994 iVm Art. 50 Abs. 1, 16 und Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG der Nachweis für die vom Aufnahmemitgliedstaat verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten durch die vorherige Ausübung der anstrebten Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Bescheinigung gemäß Anhang VII Z 1 lit. c dieser Richtlinie nachzuweisen („Nachweis der Art und Dauer der Tätigkeit“). Dem Antragsteller (Beschwerdeführer) ist sohin die Verpflichtung auferlegt, eine Bescheinigung nach Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis für die vom Aufnahmemitgliedstaat verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten beizubringen (siehe auch VwGH 25.09.2012, 2010/04/0020).

7.3. Gemäß § 2 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung gelten – in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG – für das Gewerbe „Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ bezeichnete Bescheinigungen über nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen als ausreichender Nachweis der Befähigung.

Zu diesen nachgewiesenen Tätigkeiten bzw. Ausbildungen zählen insbesondere die ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Z 1), die ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist (Z 2), die ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, (Z 3) oder die ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist (Z 5).

7.4. Der Beschwerdeführer hat mit der Vorlage der Bescheinigung des tschechischen Ministeriums vom 29. April 2019 keinen hinreichenden Nachweis über einschlägige Tätigkeiten bzw. Ausbildungen als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baumeister, eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten“ im Sinne der § 373c Abs. 3 Z 1 und 2 GewO 1994 iVm § 2 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung gemäß §§ 373c Abs. 2 und 373f Abs. 1 GewO 1994 iVm Art. 50 Abs. 1, 16 und Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG erbracht.

7.4.1. Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage der bezeichneten Bescheinigung nicht nachgewiesen, als „Selbständiger“ im Sinne des § 373c Abs. 3 Z 1 GewO 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung tätig gewesen zu sein.

So wird mit dem erbrachten Nachweis über die Funktion des Beschwerdeführers als „statutarisches Organ“ der C s.r.o., worunter – in Verbindung mit dem beigebrachten Auszug aus dem Handelsregister – die Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter zu verstehen ist, keine Tätigkeit als „Selbständiger“ im Sinne dieser Bestimmung bescheinigt. Das Gewerbe „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ in Tschechien wurde nämlich durch die Gesellschaft als juristische Person, die für die Ausübung dieses Gewerbes eine verantwortliche Vertreterin bestellt hat, und nicht durch den Beschwerdeführer selbst ausgeübt. Ein solches Verständnis des Begriffs „Selbstständiger“ hat der Verwaltungsgerichtshof bereits seiner Entscheidung vom 08. August 2003, Zl. 2001/04/0103 (zur EWR-Nachsichtsverordnung, BGBl. 775/1993, gemäß § 373c GewO aF) zugrunde gelegt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist im Hinblick auf das Regelungssystem der GewO 1994, das zwischen der Ausübung von Gewerben durch natürliche Personen einerseits und juristische Personen und Personengesellschaften andererseits unterscheidet, sowie auch im Hinblick auf die Richtlinie 2005/36/EG, die insbesondere zwischen Selbstständigen und Betriebsleitern differenziert, nicht erkennbar, dass § 2 Abs. 1 Z 1 der EU/EWR Anerkennungsverordnung nunmehr ein anderes – von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichendes – Begriffsverständnis zugrunde zu legen wäre. Der Beschwerdeführer hat sohin durch die Bescheinigung der Funktion eines „statutarischen Organs“ keine Tätigkeit als „Selbstständiger“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung nachgewiesen.

7.4.2. Auch wird durch die beigebrachte Bescheinigung des tschechischen Ministeriums vom 29. April 2019 keine einschlägige Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Betriebsleiter“ für die Dauer von zumindest sechs Jahren im Sinne des § 373c Abs. 3 GewO 1994 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung nachgewiesen.

7.4.2.1. § 373c GewO 1994 definiert nicht, wer unter einem „Betriebsleiter“ zu verstehen ist. § 2 Abs. 5 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung sieht – im Einklang mit der umzusetzenden Regelung in Art. 3 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2005/36/EG – vor, dass als „Betriebsleiter“ eine Person anzusehen ist, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (Z 1), als Stellvertreter des Unternehmens oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht (Z 2) oder in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war (Z 3). Eine ähnliche Definition des „Betriebsleiters“ sieht § 18 Abs. 3 GewO 1994 vor, wenngleich danach die Tätigkeit als „Betriebsleiter“ durch eine „leitende Stellung“ (Z 3) mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens nur dann begründet wird, wenn diese „je nach Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben“ verbunden ist. Hierzu ist in den Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2002 ausgeführt, dass die Wortfolge des Art. 7 lit. c der Richtlinie 1999/42/EG (aufgehoben durch die Richtlinie 2005/36/EG) „in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben“ (vgl. nunmehr Art. 3 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2005/36/EG) in der Weise aufgelöst worden sei, dass je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes entweder nur kaufmännische oder aber kaufmännische und technische Kenntnisse nachzuweisen seien (EB zu RV 1117 BlgNR 21. GP).

In diesem Sinne wird in der Literatur unter einem „Betriebsleiter“ eine Person verstanden, der die beruflich-fachliche Verantwortung für die Ausübung eines Gewerbes durch ein Unternehmen zukommt, und wird in diesem Zusammenhang zum handelsrechtlichen Geschäftsführer ausgeführt, dass diese Funktion eine rein unternehmerische Aufgabe sei (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO (2011) § 373c Rz. 21).

Auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kommt es bei der Tätigkeit als „Betriebsleiter“ nicht alleine auf eine rein unternehmerische Tätigkeit an. Gegenstand des Verfahrens gemäß § 373c GewO 1994 ist nämlich die Anerkennung von tatsächlich im EU-/EWR Ausland ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der „Befähigung“, wozu bei einem reglementierten Gewerbe wie dem gegenständlichen fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gehören (zum Begriff „Befähigungsnachweis“ vgl. § 16 Abs. 2 GewO 1994; siehe auch § 1 Abs. 1 der Baumeister-Verordnung, wonach für den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Baumeistergewerbe eine entsprechende Ausbildung, fachliche Tätigkeit und eine Befähigungsprüfung zu erbringen ist). In diesem Sinne verlangt § 373c Abs. 3 Z 2 GewO 1994 eine „einschlägige Tätigkeit“ des Betriebsleiters und regelt Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG („Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung“) für den Fall, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig macht, dass der Aufnahmemitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für „diese Kenntnisse und Fertigkeiten“ die vorherige Ausübung der „betreffenden Tätigkeit“ in einem anderen Mitgliedstaat anerkennt (zum Erfordernis der Facheinschlägigkeit einer Tätigkeit vgl. auch § 1 Z 2 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung). Für den Nachweis der Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Baumeister, eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten“ durch die tatsächliche Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit als Betriebsleiter ist daher davon auszugehen, dass diese Tätigkeit als Betriebsleiter auch eine beruflich-fachliche Dimension beinhalten muss (vgl. hierzu auch VwGH 25.09.2012, 2010/04/0100, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung für das „Baumeistergewerbe eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten“, worin ein handelsrechtlicher Geschäftsführer und Eigentümer einer GmbH eine fachlich einschlägige Tätigkeit nicht nachgewiesen hat).

7.4.2.2. Der Beschwerdeführer hat durch die vorgelegte Bescheinigung des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel vom 29. April 2019 nicht nachgewiesen, dass er in seiner Funktion als statutarisches Organ der C s.r.o. für die Dauer von sieben Jahren und vier Monaten eine facheinschlägige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. ihm für das durch diese Gesellschaft ausgeübte Gewerbe „Durchführung von Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ auch eine fachlich-berufliche Verantwortung zugekommen ist. In der beigebrachten Bescheinigung wird dem Beschwerdeführer nämlich alleine die Innehabung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion, nicht jedoch die tatsächliche Ausübung einer fachlichen Tätigkeit, etwa einer solchen als Betriebsleiter, beschieden. Dies insbesondere im Gegensatz zum Nachweis seiner Funktion als statutarisches Organ der B s.r.o., für welche sich aus der Bescheinigung eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 01. Juli 2018 auch die Stellung eines Arbeitnehmers auf dem Posten des Bauleiters innehat (diese fachliche Tätigkeit erweist sich jedoch im Hinblick auf die in § 2 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung vorgesehenen Zeiträume, auch unter etwaiger Berücksichtigung der Absolvierung der Maurerlehre als zu kurz). Die fehlende Bescheinigung der Ausübung einer fachlichen Tätigkeit bei der C s.r.o., gemäß der Bestätigung des tschechischen Ministeriums vom 29. April 2019 steht zudem im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem tschechischen Handels- und Gewerberegister für diese Gesellschaft, wonach für deren Ausübung des Gewerbes „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ eine verantwortliche Vertreterin bestellt wurde. Auch entspricht es dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass die Gesellschaft nach tschechischem Gewerberecht zur Bestellung eines verantwortlichen Vertreters verpflichtet war, weil er zum damaligen Zeitpunkt die fachliche Qualifikation für die Ausübung dieses Gewerbes nicht nachweisen konnte.

Der Beschwerdeführer hat daher mit der vorgelegten Bescheinigung des tschechischen Ministeriums vom 29. April 2019 eine facheinschlägige Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung nicht nachgewiesen. Daran vermag auch sein Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach die verantwortliche Vertreterin sinngemäß nur „auf dem Papier“ vorhanden gewesen sei und er das Unternehmen geführt habe, nichts zu ändern, ist doch gemäß §§ 373c Abs. 2 und 373f Abs. 1 GewO 1994 iVm Art. 50 Abs. 1, Art. 16 und Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG – wie dargelegt – der Nachweis für die vom Aufnahmemitgliedstaat verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Bescheinigung gemäß Anhang VII Z 1 lit. c dieser Richtlinie zu erbringen.

7.4.3. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch Vorlage der Bescheinigung des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel vom 29. April 2019 nicht nachgewiesen, die in § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Aus dieser Bescheinigung ergibt sich im Einklang mit dem beigebrachten Auszug aus dem tschechischen Gewerberegister eindeutig, dass das tschechische Gewerberecht zwischen dem gebundenen Gewerbe „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ und dem Handwerksgewerbe „Maurergewerbe“ unterscheidet. Dabei berechtigt das tschechische Gewerbe „Durchführung der Bauten, deren Änderungen und Entfernungen“ zur umfassenden Ausführung von Bauten (vgl. oben Punkt 6.3.), wie es dem Berechtigungsumfang des österreichischen Gewerbes „Baumeister eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten“ entspricht. Die Funktion des Beschwerdeführers als verantwortlicher Vertreter der D s.r.o., die (alleine) das Handwerksgewerbe „Maurergewerbe“ ausübt, (sowie die entsprechende Lehrausbildung des Beschwerdeführers) vermag daher eine Tätigkeit als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baumeister eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten“ nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sohin auch nicht die in § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen entsprechend Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen (oder hätte sich darüber hinaus die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung ergeben).

7.5. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

7.6. Abschließend wird nur darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 373c GewO 1994 bei geänderter Sachlage, insbesondere bei Nachweis von einschlägigen Tätigkeiten gemäß Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG im Sinne des § 373c GewO 1994 iVm § 2 Abs. 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung nicht entgegensteht. Darüber hinaus wird auf § 373c Abs. 5 GewO 1994 hingewiesen, wonach dann, wenn die in der Verordnung gemäß Abs. 2 (nämlich der EU/EWR-Anerkennungsverordnung) festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, das Verfahren gemäß § 373d GewO 1994 in Anspruch genommen werden kann.

8.   Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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