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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §41 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des AD in T, O 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1998, Zl. Wa - 304534/I/Mül/Mo, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: CS, R, G 59), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 29. Oktober 1997 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück Nr. 256, KG St. Das Grundstück liegt zwischen der A., Grundstück Nr. 125/1, und einem Mühlbach, Grundstück Nr. 252, ca. 100 m abwärts der Wehranlage zum gegenständlichen Mühlbach. Im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde T. ist ein Großteil der Grundfläche als Hochwasserüberflutungsbereich der A. eingetragen.
Der zur Verhandlung am 20. November 1997 persönlich geladene Beschwerdeführer, der eine Wasserkraftanlage zum Zwecke des Betriebes eines Sägewerkes und zur Stromerzeugung betreibt, deren Oberwasserkanal direkt an das zu bebauende Grundstück Nr. 256 grenzt, wendete ein:
"Ich weise darauf hin, daß ich als Mühlbachbetreiber im gegenständlichen Bereich ein im Grundbuch eingetragenes Servitut zum Befahren der Grundfläche entlang des Mühlbaches habe. Unter folgenden Bedingungen stimme ich der Erteilung der wr. Bewilligung zur Errichtung des Wohnhauses zu:
1. Der Bereich zwischen Mühlbach und Wohnhaus bzw. dem Pergolaanbau ist so auszugestalten, daß sowohl in der Breite als auch in der Neigung des Geländes eine ungehinderte Zufahrt für Instandhaltungsarbeiten möglich ist.
2. Bei der Ausgestaltung des Geländes zwischen Mühlbach und Wohnobjekt möchte ich zu den erforderlichen Arbeiten beigezogen werden. Ebenso sollte für diese Ausgestaltung der Gewässerbezirk B./I. beigezogen werden.
3. Sollte aus welchen Umständen auch immer Wasser aus dem Mühlbach eintreten (soweit diese Umstände über meine wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des Mühlbaches gedeckt sind), so dürfen keine Kostenforderungen für Entschädigungsleistungen bezüglich Wasserschäden an mich herangetragen werden."
Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde T. ein Großteil der zu bebauenden Grundfläche als Hochwasserüberflutungsbereich der A. eingetragen sei und die Fläche, auf welcher das Wohnhaus errichtet werden soll, nur geringfügig höher liege als das Gelände im unmittelbaren rechten Uferbereich der A. Für die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 256 "bzw. 254" sei eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Das Wohnhaus werde im östlichen Bereich in einem Abstand zum Mühlbach von 5,45 m und im westlichen Bereich bis an 7 m an die A. herangebaut. Zwischen Mühlbach und dem Wohnhaus werde zusätzlich eine Pergola aufgestellt, sodaß hier der Abstand zum Mühlbach auf einer Länge von ca. 3 m auf ca. 3 m reduziert werde. Um keine Behinderung in bezug auf Instandhaltungsarbeiten durch den Mühlbachbetreiber (Beschwerdeführer) zu erreichen, werde das Gelände zwischen Mühlbach und Pergola eingeebnet. Gegenüber dem bestehenden, abzutragenden Wohnobjekt werde das neue zu bewilligende Wohnhaus um ca. 2,50 m von der A. abgerückt. Lediglich das "Carport", welches jedoch nach allen Seiten offen sei, werde etwas näher an die A. heranreichen. Für eventuelle notwendige Instandhaltungsarbeiten an der A. könne das "Carport" ohne größeren Arbeitsaufwand entfernt werden. Bezüglich dem Abstand der Pergola zum Mühlbach von lediglich 3 m werde festgestellt, daß unter Berücksichtigung der Einebnung der Grundflächen in diesem Bereich auf das Niveau der Böschungsoberkante des Mühlbaches für Instandhaltungsarbeiten am Mühlbach keine wesentlichen Beeinträchtigungen gegeben sein werden. Da das Wohnobjekt selbst weiter als der Bestand von der A. abgerückt werde und das "Carport" nach allen Seiten offen sei, würden auch unter Berücksichtigung der Anhebung des Geländes im gegenständlichen Bereich um 30 cm bei eventuellen Hochwasserabflüssen keine spürbaren nachteiligen Auswirkungen auf die rechtsufrig liegenden Grundflächen entstehen. Ausgehend von diesen Ausführungen wurden vom Sachverständigen Auflagen vorgeschlagen, welche in den Bewilligungsbescheid eingeflossen sind.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R (BH) vom 17. Dezember 1997 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung im Grunde des § 38 WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 12, 15, 50, 72, 98, 105, 111 und 112 leg. cit. erteilt. U.a. wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:
"...
2. Das Gelände darf im Bereich des Carportes um maximal 30 cm gegenüber dem Bestand angehoben werden. Der Zufahrtsbereich darf in seinem Niveau nicht geändert werden.
3. Das Gelände zwischen Mühlbach und Pergola ist ebenflächig auszugestalten.
...
6. Das Carport ist zur Gewährleistung des Hochwasserdurchflusses nach allen Seiten offen zu halten.
..."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1998 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das in der Berufung behauptete Vorhaben des mitbeteiligten Bewilligungswerbers, das ökologisch sicherlich wertvolle Ufergehölz zu roden und durch Ziersträucher zu ersetzen, wäre durch den Bewilligungsbescheid nicht gedeckt aber auch nicht geeignet, das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers zu verletzen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Wohnhaus könnte auf zu tiefem Niveau errichtet werden, sei durch die Projektsunterlagen und die Bewilligung widerlegt. Das Gebäudeniveau sei durch die Darstellung in dem der Bewilligung zugrunde liegenden Projekt, insbesondere in den Schnittplänen Hauskante A und Hauskante B festgelegt. Die Auflage betreffend ein Anschüttungsniveau von nur 30 cm beziehe sich auf das "Carport", nicht aber auf das Haus selbst. Angesichts der Sorge des Beschwerdeführers, die vorübergehende Entfernung des "Carports" könne Schwierigkeiten machen, dürfte den Beschwerdeführer eine Instandhaltungspflicht an der A. in diesem Bereich treffen. Wenn dem so sei, habe er Anspruch auf die Entfernung des Daches und der Stützen des "Carports", soweit dies zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten notwendig sei. Die Kosten dieser Maßnahmen habe der Bewilligungswerber zu tragen. Der geforderte Abstand von 6 m zwischen Mühlbach und Pergola sei im Interesse des Beschwerdeführers nicht notwendig. Dem Beschwerdeführer sei es in der Verhandlung vor der Erstbehörde nicht möglich gewesen, mit seiner Erklärung zukünftige Schadenersatzansprüche rechtswirksam abzuwehren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die itbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses eines fließenden Gewässers im Grunde des § 38 Abs. 1 WRG 1959 erteilt. Nach dieser Gesetzesstelle ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder -schäden (vgl. hiezu Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. Auflage, Anm. 2 zu § 38 WRG 1959, S. 248). Die Prüfung der Konsensfähigkeit einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Anlage ist aus den in der Marginalrubrik zu dieser Gesetzesstelle ersichtlichen Gesichtspunkten der "Abwehr und Pflege der Gewässer" auf die durch die geplante Anlage als solche bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen und kann nur zu einem Konsens führen, wenn unter diesen Aspekten öffentliche Interessen durch die Anlage nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt werden (vgl. hiezu die bei Rossmann, Wasserrecht, 2. Auflage, Z. 4. zu § 38 WRG 1959, S. 161 referierte hg. Rechtsprechung). In einem Bewilligungsverfahren gemäß § 38 WRG 1959 haben demnach die Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 und damit das Recht, Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer rechtmäßig geübten Wassernutzung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das bewilligte Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076), weil der von den Wasserrechtsbehörden herangezogene Bewilligungstatbestand nur zusätzliche Hochwassergefahren oder -schäden verhindern soll.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen deswegen, weil der Beschwerdeführer zufolge der Rechtswirkungen des § 42 Abs. 1 und 2 AVG als dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei zustimmend anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung über das beschwerdegegenständliche Projekt in der im § 41 Abs. 2 AVG vorgesehenen Weise geladen. Dem in der Verhandlung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers kommt die Qualität von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG nicht zu.
Einwendungen müssen nämlich spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder - wie im vorliegenden Fall - die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodaß dem Vorbringen entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, Zlen. 94/07/0112 und 94/07/0113, mit weiteren Nachweisen). War der Beschwerdeführer dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei demnach als zustimmend anzusehen, dann hatte dies zur Folge, daß ein auch ohne Berücksichtigung seiner Rechte ergangener Bescheid nicht als rechtswidrig angesehen werden kann; diese Rechtsfolge war von der Berufungsbehörde ebenso wie auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten.
Schon aus diesen Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070042.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009