TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 G313 2104054-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

Spruch

G313 2104055-2/27E

G313 2104054-2/17E

G313 2104053-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerden der BF 1 XXXX, geb.XXXX, StA. Kosovo, der BF 2 XXXX, geb.XXXX, StA. Kosovo, und des BF 3 XXXXgeb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2015, Zlen. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF 3) stellten am 18.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Am 19.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gaben dabei zusammengefasst an, ihren Herkunftsstaat gemeinsam am 16.12.2014 verlassen zu haben und über unbekannte Route letztlich am 17.12.2014 nach Österreich gereist zu sein. Befragt zu ihren Fluchtgründen gaben die BF 1 an, dass sie von ihrem Ehemann geschieden worden sei und diesen seit fünf Jahren nicht gesehen habe, aber sie alle vor dem Ehemann bzw. Vater geflüchtet seien ,weil der immer wieder betrunken nach Hause gekommen sei und die BF 1 und den BF 3 geschlagen hätte. Außerdem würde die BF 2 von Nachbarskindern geschlagen worden sein.

Sonst hätten sie keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Fluchtgründe.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 18.02.2015 erklärte die BF 1 auf die Frage, vorerst wie es ihnen gesundheitlich ginge:

"danke hervorragend" und weiters weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätten:

BF 1 erklärte, dass Sie aufgrund eines Bandscheibenleidens ihr Arbeit nicht mehr ausüben konnte und daher ihr Heimatland verlassen musste sowie auf die Unterstützung durch Österreich hoffe. Ihre Kinder sollen in Österreich eine Ausbildung bekommen.

Auf die Frage warum die BF 1 in der Erstbefragung Probleme mit ihrem Ex Gatten angegeben habe, den sie aber fünf Jahre nicht gesehen hätte und der im Kosovo wieder verheiratet wäre, nunmehr nicht mehr erwähne , gab die BF 1 an dass es einen Vorfall 2010 gegen hätte, bei dem der Exgatte den Sohn zum Fenster hinausgeworfen habe. Er habe den Sohn und sie auch 2013 geschlagen, weil er noch immer auf sie eifersüchtig wäre.

Sie habe die Vorfälle bei der Polizei angezeigt und der Ex Gatte wäre auch immer zur Rechenschaft gezogen worden.

Auf die Frage der belangten Behörde ob der Ex Gatte Unterhalt zahle meinte die BF 1, das sei nicht der Fall, da sie bereits seit fünf Jahren nichts mehr vom Exgatten gehört habe. Auf die Frage wann die BF 1 das erste Mal daran gedacht habe das Heimatland zu verlassen, gab diese an :" als sie nicht mehr arbeiten konnte".

Auf die Frage, wo sie im Falle der Rückkehr wohnen könne, gab die BF an, dass sie an der selben Adresse wieder wohnen könne, wo sie vorher gewohnt habe, da das Haus ihr gehöre.

Österreich habe sie als Zielland deshalb ausgesucht, weil sie sich hier Unterstützung erhoffe, da sie eine gute Zukunft und Ausbildung ihrer Kinder erhoffe.

Bei einer Rückkehr in den Kosovo erwarte sie Armut und Not.

Am 03.04.2015 erfolgte eine weitere Einvernahme der BF vor dem BFA, dabei gab die BF 1 an:

Ihr Sohn, BF 3 würde von Nachbarn bedroht, weil er diese zur Verantwortung ziehen wollte weil deren Kinder die Tochter BF 2 geschlagen hätten. Dazu wäre ein Gerichtsverfahren anhängig.

Warum die Familie insgesamt nach so langer Zeit nach den Vorfällen das Herkunftsland verlassen hätten gab die BF 1 an, weil der Sohn BF 3 von diesen Nachbarn bedroht worden sei.

BF 1 habe Probleme mit dem Rücken, ansonsten gehe es ihr gut, sie befände sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie. Sie hätte mit ihrem Mann im Jahre 2001 Probleme gehabt, 2007 sei er von einem Amtsgericht in Pristina deswegen zu einer bedingten Strafe verurteilt worden, weil er gewalttätig gewesen sei. Ihren Mann habe sie zuletzt 2014 gesehen, ihr Ex-Mann habe sie, obwohl er bereits wieder verheiratet sei immer wieder besucht.

Vor drei Jahren, (Anmerkung: 2012) habe sie einen Serben kennenglernt mit dem sie zwei Jahre zusammen gewesen sei, letztes Jahr war sie getrennt. Als Gründe gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche für sie, dass ihre Kinder eine gute Schule besuchen können.

Am 21.4.2015 wurde gegen den Ex-Gatten XXXX ein Betretungsverbot betreffend die Asylunterkunft in der die BF untergebracht waren , nach einem Besuch von diesem, ausgesprochen, da es zwischen den Ex-Ehegatten zu einem Streit mit Handgreiflichkeiten gekommen war. Der Ex-Gatte sei mit Verwandten, die in der Nähe wohnen, zur Asylunterkunft gekommen. Dabei gab der Ex-Mann an, seit längerer Zeit seine Familie nicht gesehen zu haben, er sie zur Rückkehr in den Kosovo überreden wollte und seine Ex-Gattin ihn mit einer Kaffeetasse beworfen habe und er sie dabei bei einer Abwehrbewegung im Gesicht erwischt habe. Sein Neffe wäre im selben Zimmer gewesen, ebenso wie sein Sohn und die Schwägerin.

Die BF 1 gab an, dass der Ex-Gatte sie geschlagen habe, sie ihm deshalb die Kaffeetasse an den Kopf geworfen habe. Er habe sie mit der Faust geschlagen, deswegen wäre ihre Nase gebrochen. Seit dem Jahr 2000 habe sie regelmäßig Probleme mit dem Ex-Gatten.

Der diensthabende Arzt stellt eine leichte Schwellung der Lippe und der Nase der BF 1 fest, am Erstaufnahmeblatt ist eine Verdachtsdiagnose festgehalten, ein Ambulanzbericht liegt im Akt dazu nicht ein.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 03.08.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1

Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben der BF, wonach die BF 1 und 3 vom Ex-Gatten geschlagen bzw BF 3 von Nachbarn bedroht würde, insgesamt betrachtet damit keine Gründe vorgebracht hätten, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sie ihren Herkunftsstaat aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen haben.

Die BF seien erst seit einer relativ kurzen Zeit im Bundesgebiet aufhältig. Sie seien bis dato strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und kein Opfer von Gewalt. Betreffend die Rückkehrentscheidung sei das Familien- und Privatleben mitberücksichtigt worden, auch haben sie familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo. Es wären jedoch im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Es habe im Verfahren festgestellt werden können, dass den BF bei einer Rückkehr in den Kosovo keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohen würde.

3. Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde die angefochtenen Bescheide beheben, ihnen internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen sie gefällte Rückkehrentscheidung behoben werde; in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen sie ausgesprochene Abschiebung gem. § 46 FPG aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen; jedenfalls aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw auch in eventu den BF den Aufenthaltstitel 2 Aufenthaltsberchtigung besonderer Schutz "von Amts wegen" zu erteilen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde sich nicht ausreichend mit den Gewalttaten des Ex-Gatten auseinandergesetzt hätte.

Die BF 1 sei mehrfach geschlagen und durch den Ex-Gatten vergewaltigt worden, trotz Scheidung bzw. Trennung bis zu ihrer Ausreise. Auch sei der Sohn BF 3 vom Vater geschlagen und zum Fenster hinausgeworfen worden. Die Behörde hätte unzureichend Ermittlungen im Kosovo über den Ex-Gatten der BF angestellt.

Vorgelegt wurde ein Gerichtsurteil in albanischer Sprache, welches durch das BVwG zur Übersetzung honoriert wurde. Im gegenständlichen Urteil vom 27.9.2007 wurde erstens: "in einer außereheliche Lebensgemeinschaft lebende XXXX" erwähnt, in schlechten finanziellen Verhältnissen lebend" und eine Bestrafung des XXXXwegen leichter Körperverletzung .

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Zur Beschwerdeergänzung wurde ein Schriftstück in albanischer Sprache vorgelegt.

Mit Verfügung des BVwG vom 08.02.2016 wurde ein Mängelbehebungsauftrag seitens des BVwG zur Übersetzung des Beschlusses C.XXXX Erstegericht XXXX erteilt.

Dem kam die BF nach, die Übersetzung wurde am 23.03.2016 vorgelegt.

Darin wurde dem Ex-Gatte der BF durch Gerichtsbeschluss untersagt, sich der BF und Kindern BF 2 und 3 auf mehr als 200 m zum aktuellen Wohnsitz zu nähern und auf öffentlichen Plätzen einen Abstand von 100 m einzuhalten.

Weiters wurden diverse Unterstützungserklärungen und Arztberichte vorgelegt.

Die BF wurden am 27.01.2016 aus Österreich nach rechtskräftigem Mandatsbescheidsverfahren in den Kosovo abgeschoben.

Der Gerichtsbeschluss des Erstgerichts in XXXX betreffend unter Schutzstellung der Familie erging am 29.1.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und sind im Kosovo geboren. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache der BF ist Albanisch.

Es kann nicht festgestellt werden, dass bei den BF eine lebensbedrohliche Erkrankung besteht. Bei der BF 1 wurden in Österreich bereits erfolgreich therapierte Erkrankungen festgestellt, BF 3 erhielt psychotherapeutische Unterstützung in Österreich.

1.2. Die BF reisten gemeinsam am 18.12.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie hielten sich bis 27.01.2016 im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF verfügen darüber hinaus über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF 1 hat einen Deutschkurs besucht, ist keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. BF 2 und BF 3 besuchten die Schule in Österreich und konnten daher einige Kontakte knüpfen.BF 1 hatte einen Österreicher näher kennengelernt. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden

1.4. Die BF sind in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatten auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF waren nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei den BF eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht besteht, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in den beiden Einvernahmen vor dem BFA.

Zunächst ist auszuführen, dass eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Kosovo entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Vorbringen der BF, wonach sie wegen der Probleme mit dem Ehemann/Vater, der oft betrunken nach Hause komme und weil der Sohn von Nachbarn bedroht und geschlagen worden sei aus dem Kosovo geflüchtet zu sein, völlig zu Recht die Glaubwürdigkeit versagt hat:

In der Erstbefragung am 16.12.2014 gab die BF an, aus dem Kosovo wegen ihres Ehemannes geflüchtet zu sein, aber ihren Ex-Mann bereits seit fünf Jahren nicht gesehen zu haben. BF 3 gab an wegen familiärer Probleme und wegen der Nachbarn.

In der Niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2015 gab die BF 1 an wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Problemen mit den Bandscheiben und weil sie den Kindern eine gute Ausbildung ermöglichen wollte aus dem Kosovo weggegangen zu sein. Erst nach weiterer Befragung und Hinweis des einvernehmenden Beamten, dass sie in der Erstbefragung Probleme mit dem Ex-Mann angedeutet habe, führte die BF aus: Der Ex-Gatte habe den Sohn geschlagen und aus dem Fenster geworfen, das wäre 2013 gewesen, aus dem Fenster habe er den Sohn 2010 geworfen. Sie habe jeden Vorfall bei der Polizei angezeigt und ihr Mann sei auch zur Rechenschaft gezogen worden. Jedoch habe sie ihren Ex-Gatten seit fünf Jahren nicht mehr gesehen.

In einer späteren weiteren Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2015 erklärte die BF plötzlich ihren Ex-Gatten das letzte Mal vor einem Jahr gesehen zu haben, er wäre zu ihr nach Hause gekommen und habe sie belästigt obwohl er bereits mit einer anderen Frau verheiratet sei. Warum die BF 1 nicht bereits zu Beginn der Erstbefragung oder spätestens dann selbst in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2015 von den Problemen mit dem Ex-Gatten erzählt hat und hier komplett widersprüchliche Angaben zu den Zeiten wann sie den Ex-Gatten zuletzt gesehen hat, ist nicht nachvollziehbar.

So geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/250.

Die Unglaubwürdigkeit der von der BF behaupteten Fluchtgründe ergibt sich auch deshalb, da der Ex-Gatte der BF bereits mit Urteil aus dem Jahre 2007 vom Amtsgericht XXXX wegen leichter Körperverletzung an der BF verurteilt wurde und hier von der " in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft lebend" gesprochen wurde, und aus dem Grund der Gewalttätigkeit des Ex-Mannes und nicht Untätigkeit der Polizeibehörden nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen kann, da das besagte Urteil das Gegenteil beweist.

Auch ist völlig unglaubwürdig dass der Ex-Ehegatte den Sohn 2010 aus dem Fenster geworfen hätte und darüber die BF kein Gerichtsurteil, polizeiliche Anzeige,oder Spitalsbericht vorgelegt hätte, zumal sie selbst angab, immer alle Vorfälle bei der Polizei angezeigt zu haben und der Ex-Gatte immer zur Rechenschaft dafür gezogen worden sei.

Warum die BF die angab, bereits seit dem Jahre 2000 Probleme mit dem Ex-Gatten zu haben bis zur angeblichen Trennung/Scheidung im Jahre 2009 oder 2010 bei ihrem Gatten blieb und nicht mit den Kindern zB zu den Eltern, die auch ein Haus besitzen oder Geschwistern gezogen ist, entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit. Auch dass der Ex-Gatte die BF belästigt habe, obwohl sie selbst mit einem Serben in Lebensgemeinschaft war und der Ex-Gatte auch selbst wieder geheiratet habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal die BF angab, dass der Ex-Gatte zwischen Slowenien und dem Kosovo gependelt sei. Auch gab die BF in der niederschriftlichen Erstbefragung - gleich wie in der Erstbefragung - an, sich in Österreich Unterstützung und bessere Ausbildung für die Kinder zu erhoffen, da sie selbst wegen eines Bandscheibenleidens nicht mehr arbeiten könne. Auf die Frage, warum sie nicht in den Kosovo zurückkehren könne, gab sie an, dass sie dort Armut und Hunger erwarte. Erst in der weiteren Einvernahme am 03.04.2015 meinte sie, wegen des gewalttätigen Ex-Gatten nicht zurückkehren zu können. Auch die Tatsache, dass die BF angab, seit 2000 enorme Probleme mit dem Ex-Gatten gehabt zu haben und er sie so geschlagen habe, dass sie blutüberströmt zusammen gebrochen war und Hilfe bei einer Militärstation gesucht habe, dafür jedoch offenbar keine Anzeige, Spitalsbericht oder Verurteilung des Ex Gatten vorhanden ist und die BF zwei Jahre danach auch noch ein weiteres Kind geboren hat, lässt eher auf ein zwischen den Partnern lange andauernde Problematik schließen als auf ein akutes fluchtauslösendes Ereignis. Dass die BF daher mehr als 14 Jahre sämtliche Gewalttaten über sich und auch auf den BF 3 hat ergehen lassen und in dieser Zeit nicht einmal zu den Eltern, die selbst ein vierstöckiges Haus besitzen oder die Geschwister um Hilfe und Zuflucht ersucht hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal die ärgsten Misshandlungen offenbar bis 2009 oder 2010 passierten, und nach Angaben der BF einmal den Ex-Gatten fünf Jahre nicht gesehen zu haben und dann wieder angab seit einem Jahr nicht gesehen zu haben lässt auf einen glaubwürdiges fluchtartiges Verlassen des Heimatlandes nicht schließen .

Überhaupt nicht erklärbar ist bei einer Flucht und" sich in Österreich vor dem Ex-Mann bzw. Vater zu verstecken" eine Kontaktaufnahme durch den BF 3 mit den Verwandten des Ex- Gatten die ebenfalls in XXXX wohnen, denn dass diese dem Ex-Gatten den Aufenthalt der Familie mitteilen, müsste den BF klar gewesen sein.

Auch zur Bedrohung des BF 3 durch die Nachbarn gab die BF 1 unterschiedliche Angaben, einmal sagte sie aus es gebe ein Gerichtsverfahren, ein anderes Mal sie wisse nicht ob sie überhaupt bei der Polizei gewesen sei. Dass die BF bis 2014 im Kosovo ausgeharrt haben obwohl die laut Angaben der BF ärgsten Gewalttaten durch den Ex-Gatten bereits 2000, 2007 und 2010 erfolgten und noch weitere vier Jahre an ein und derselben Adresse wohnhaft blieben, zumal die BF 1 selbst angab, den Exgatten fünf Jahre und dann wieder zumindest seit einem Jahr nicht gesehen zu haben, ist nicht glaubwürdig.

Somit ist insgesamt betrachtet den BF eine Glaubhaftmachung für ein fluchtartiges Verlassen des Heimatlandes im Jahre 2014 wegen des Ex-Gatten bzw. Vater nicht gelungen.

Schließlich hat die BF 1 nicht dargetan, weshalb ihnen die Sicherheitsbehörden des Kosovo gegenüber derartigen, von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen, nicht adäquaten Schutz bieten könnten. So lassen sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unwilligkeit oder Unfähigkeit seitens der kosovarischen Sicherheitsbehörden ableiten, ihnen entsprechenden Schutz zu gewähren.

Ganz im Gegenteil beweist auch das vorgelegte Urteil des Amtsgerichts in XXXX aus dem Jahre 2007, dass die Behörden und Gerichte, sollten Anzeigen an sie herangetragen werden, sehr wohl in der Lage sind die BF vor dem gewalttätigen Gatten bzw. Vater zu schützen, in dem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann.

Wie aus den länderberichten hervorgeht verfügt auch der Kosovo über Frauenhäuser, genauso wie Österreich, in XXXX selbst bestehen 6 Frauenhäuser. Auch in Österreich bleibt Frauen und ihren Kindern, die von Gewalt betroffen sind, oft in letzter Konsequenz nur der Weg ins Frauenhaus, auch sind diese in Österreich in Relation zur Bevölkerungsanzahl nur in geringer Anzahl vorhanden, wie in der Beschwerde argumentiert wird. Laut Länderberichten existiert auch im Kosovo das Institut der Wegweisung wie in Österreich. Die Polizei im Kosovo hat eigene Einheiten für Fälle häuslicher Gewalt gegründet. Die Regierung begann ab 2011 - 2014 mit einem nationalen Aktionsplan gegen häusliche Gewalt.

Ausgehend davon, dass der BF in niederschriftlichen Einvernahme angab nicht mehr arbeiten zu können und sich in Österreich Unterstützung zu erhoffen, bei einer Rückkehr in den Kosovo Armut und Hunger zu erwarten, drängt sich daher der Schluss auf, dass die BF primär aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen ihren Herkunftsstaat zu diesem Zeitpunkt verlassen haben zumal der Exgatte seit fünf Jahren oder zumindest seit einem Jahr vor der Ausreise keinen Kontakt mit der Familie gehabt hat. Gänzlich widersprüchlich sind die Angaben diesbezüglich dann in der Beschwerde in der behauptet wird der Exgatte habe die BF 1 ein Monat vor ihrer Ausreise belästigt, obwohl in der Erstbefragung bzw. Niederschrift vom 18.2.2105 noch von "fünf Jahre nicht gesehen" und in der Niederschrift vom 03.04.2015 "ein Jahr nicht gesehen" angegeben wurde und daher von einem gesteigerten Vorbringe, siehe vorher, auszugehen ist. Auch der in Österreich stattfindende Streit in der Asylunterkunft beruht offenbar auf dem jahrelangen Konflikt zwischen den Ehegatten der laut Angaben der BF 1 bereits im Jahre 2000 begonnen hat, der aber jedenfalls keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstellt.

Aber auch bei einem insgesamt als glaubwürdig unterstellten Vorbringen wäre eine asylrelevante Verfolgung nicht der Fall.

Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 18.2.2015 Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht (AS 371 Lage Frauen und Kinder) und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die BF gab an kein Interesse zu haben.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 17.08.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 7.Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002,

Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999,

Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999,

Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Personen der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde dargetan.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, dass sie vor dem gewalttätigen Ex-Gatten bzw. Vater und Nachbarn bedroht worden seien, siehe dazu die Ausführungen oben, ist abseits vom mangelnden Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung weder von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich, ganz im Gegenteil wurde das Urteil vom Amtsgericht XXXX aus dem Jahre 2007 und die aktuelle Wegweisung vom 29.1.2016 des Erstgerichtes XXXX.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008,

Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Die BF haben ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,

Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999,

Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden,

Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,

Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei den BF 3 handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF hat eine achtjährige Grundschulausbildung sowie auch in Österreich eine Schule absolviert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo ein ausreichendes Einkommen für sich und seine Familie zu erwirtschaften, sodass Hinweise dafür, dass er in seinem Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten müsste, letztlich nicht gegeben sind.

Die BF 1 hat ein Bandscheibenleiden angegeben, jedoch weiter Therapien in Österreich dazu nicht in Anspruch genommen. Zur depressiven Verstimmung bzw. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion wurde ambulante Psychotherapie verordnet, welche auch im Kosovo durchgeführt werden kann. Hinweise auf Selbst oder Fremdgefährdung lagen weder bei ihr noch beim BF 3 der ebenso beim Verein Oasis in Psychotherapie war und Suizidgedanken selbst nicht geäußert hat, eine diesbezügliche Einweisung in eine Klinik ebenso dazu nicht erfolgte, vor.

In Pristina ist es für die BF 1 und BF 3 möglich weiterhin psychologische Hilfe zu erhalten, siehe dazu der Länderbericht Kosovo AS 379 in dem die Betreuung psychisch kranker Personen aufgelistet wird, wobei sich in Pristina auch die Universitätsklinik für die intensive Betreuung psychisch Kranker befindet.

Am 19.6.2015 wurde bei der BF 1 eine gynäkologische Operation erfolgreich durchgeführt und einen Tag später mit gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen.

Zu den bei den BF festgestellten gesundheitlichen Beschwerden ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält.

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass ihm im Kosovo bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. Dass den BF im Kosovo der Zugang zu effektiver ärztlicher Versorgung verwehrt wäre, ist auszuschließen. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Überstellung des BF in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht zu indizieren vermag.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl.

Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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