Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I421 2184636-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 07.12.2017, Zl. 235242003-171134401, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX.2002 hat der BF in Lagos Frau XXXX XXXX geheiratet. Am 04.06.2002 brachte der BF bei der BPD Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. Am 10.06.2003 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gültig bis 09.09.2003 erteilt. Am 18.06.2003 wurde der BF erstmals mit Wohnsitz in Wien, XXXX bei seiner Gattin in Österreich gemeldet. Am 02.09.2003 reichte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger Familiengemeinschaft ein. Die Niederlassungsbewilligung mit der Nummer XXXX wurde am 22.09.2003 mit Gültigkeit bis 22.09.2004 ausgestellt. Am 26.11.2003 meldete der BF seinen nigerianischen Reisepass in Verlust. In Folge dessen brachte der BF am 22.12.2003 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem neuen Reisepass vom 10.12.2003 ein. Am 24.08.2004 reichte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger ein. Die Niederlassungsbewilligung mit der Vignettennummer XXXX wurde am 24.08.2004 ausgestellt. Am 09.05.2005 brachte der BF eine neuerliche Verlustmeldung seines oben angeführten Reisepasses vom 10.12.2003 betreffend ein. Am 04.08.2005 reichte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger ein. Am 11.08.2005 erfolgte die unbefristete Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung.
Seine erste strafrechtliche Verurteilung erfolgte am 11.04.2008 (RK 25 08 2008) durch das BG XXXX unter der Zahl XXXX wegen § 15, 12, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagen zu je 2.00 EUR )60,00 EUR (im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Im Zusammenhang mit einem Betretungsverbot vom 26.06.2008 ist erkennbar, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden ist. Am 27.08.2009 RK 01 09 2009 wurde der BF vom LG XXXX unter der Zahl XXXX wegen § 107/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Am 28.05.2013 RK 01 06 2013 wurde der BF vom LG XXXX unter der Zahl XXXX wegen § 50 (1) Z 3 WaffG § 83 (2) StGB § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Am 28.02.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 16.05.2014 wurde dem BF unter der Zahl XXXX der Aufenthaltstitel DAUERAUFENTHALT - EU mit der Kartennummer XXXX erteilt. Am 14.10.2014 RK 18 10 2014 wurde der BF vom LG XXXX unter der Zahl XXXX wegen § 125 StGB § 127 StGB § 15 StGB. § 146 StGB. § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monate, davon Freiheitsstrafe sechs Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Am 13.01.2016 RK 18 01 2016 wurde der BF vom LG XXXX unter der Zahl XXXX wegen § 107 (1) StGB § 50 (1) Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Und schließlich wurde der BF nun zuletzt am 21.08.2017 RK 21 08 2017 vom LG XXXXunter der Zahl XXXX wegen § 83 (1) StGB § 15 StGB § 105 (1) StGB. § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monate verurteilt. Mit Schreiben vom 05.10.2017, zugestellt am 10.10.2017, wurde der BF von der Absicht der Behörde in Kenntnis gesetzt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zustellung diesbezüglich eine Stellungnahme einzubringen und Fragen im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein anfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.12.2017 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF., iVm. § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87212 (BFA-VG) idgF. eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Zu Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Zu Spruchpunkt III. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die eigenhändige Zustellung dieses Bescheides an den BF erfolgte am 13.12.2017. Der BF hat, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, am 04.01.2018 gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde
1.1. Zu Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX XXXX, ist am XXXX geboren und ist Staatsbürger von Nigeria.
In seinem Herkunftsstaat ging der BF einer Beschäftigung als Künstler nach.
Er ist volljährig, arbeitsfähig und gesund.
Er ist geschieden und hat keine Kinder
Er verfügt derzeit über einen unbefristeten Daueraufenthaltstitel-EU.
Er ist in Österreich (mehrfach) gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher.
Der BF befand sich bis 30.10.2018 im gerichtlichen Strafvollzug der JA XXXX.
1.2. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:
Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Er hält sich spätestens seit 18 06 2003 im Bundesgebiet auf. Am 10 06 2003 wurde ihm ein Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gültig bis 09 09 2003 erteilt. Am 04 08 2005 reichte er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger ein. Am 11 08 2005 erfolgte die unbefristete Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung. Am 16 05.2014 wurde ihm zuletzt unter der Zahl XXXX der Aufenthaltstitel DAUERAUFENTHALT - EU mit der Kartennummer XXXX erteilt. Seit der Erteilung dieses Aufenthaltstitels wurden er dreimal rechtskräftig verurteilt.
In Österreich sind bezüglich des BF folgende Beschäftigungszeiten vermerkt:
09.07 2003 10 07 2003 Arbeiter
17 07 2003 18 07 2003 Arbeiter
24 07 2003 25 07 2003 Arbeiter
18 08 2003 23 02 2004 Arbeiter
20 05 2004 31 10 2004 Arbeiter
18 03 2005 31 10 2005 Arbeiter
15 03 2006 31 07.2006 Arbeiter
17 08 2006 22 09 2006 geringfügig beschäftigter Arbeiter
03 10 2006 30 11 2006 geringfügig beschäftigter Arbeiter
08 01.2007 12.02 2007 geringfügig beschäftigter Arbeiter
01 09 2007 07.10 2007 Arbeiter
13 05 2008 14 06 2008 Arbeiter
23 07 2008 08 09 2008 Arbeiter
11 05 2011 11 05 2011 geringfügig beschäftigter Arbeiter
Im Zeitraum von 05 11 2009 bis 18.12 2009 war der BF bei der Firma XXXX in Deutschland
als Arbeiter erwerbstätig.
Zu den folgenden Zeiten war der BF in Österreich nicht mit Wohnsitz gemeldet
10.02 2011 - 18.06 2012
09 07 2012 - 09 03 2013
11 03 2013- 18 02 2014
05 12 2014 -22 10 2015
31.10.2018 -
Folgende Zeiten verbrachte der BF in Österreich in Haft:
* Von 03.10.2017 bis dato
* Von 20.06.2017 bis 03.10.2017
* Von 31.03.2016 bis 01.02.2017
* Von 07.11.2015 bis 31.03.2016
* Von 24.10.2014 bis 05.12.2014
* Von 26.07.2014 bis 24.10.2014
* Von 09.03.2013 bis 11.03.2013
* Von 20.06.2017 bis 30.10.2018
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Am 02 03 2002 hat der BF in Lagos Frau XXXX (XXXX) geheiratet. Im Zeitraum von 18.06.2003 bis 27.01.2006 bewohnten er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Haushalt. Der BF ist nunmehr geschieden. In der Zeit der letzten Strafhaft des BF vom 20.06.2017 bis 30.10.2018 erhielt der BF keine Besuche von seiner geschiedenen Frau noch von Personen, die als Kinder oder Verwandte des BF in der Besucherliste geführt worden sind. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang gibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus dessen Angaben.
Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer geschieden ist und keine Kinder in Österreich hat, ergeben sich aus der Vollzugsinformation AS 3. Weiters aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.02.2018 über ein Telefonat mit der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers. Erstmalig in der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer Kontakt zu haben, sowohl zu seiner geschiedenen Frau, sowie zu seinen Kindern. Aufgrund der Besucherlisten der Justizanstalten, welche vom Richter eingefordert wurden, ergibt sich aber, dass kein Kontakt zur geschiedenen Frau bestand bzw. besteht. Die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers bestreitet auch ausdrücklich, dass sie mit dem Beschwerdeführer gemeinsame Kinder hätte. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Strafregisterauskunft ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den Zeiten der verbüßten Freiheitsstrafe aus dem Strafregister in Zusammenschau mit der Auskunft aus dem zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde schriftlich mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.10.2017 zugestellt am 10.10.2017 informiert wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben samt Zustellnachweis. Mit genannter Verständigung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben schriftlich zu seinem Privat- und Familienleben/Privat- bzw. Familienverhältnissen und auch zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkein nicht Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus den vorliegenden Behördenakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen den bekämpften Bescheid vom 07.12.2017 und wird zentral beantragt die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie das erlassene Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren zur Gänze zu beheben.
In dieser Beschwerde bringt der Beschwerdeführer erstmalig vor, dass durch die Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben eingegriffen würde. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um unzulässige Neuerungen im Sinne des § 20 BFA-Verfahrensgesetz. Es wäre dem Beschwerdeführer ein leichtes gewesen, der Aufforderung der belangten Behörde vom 05.10.2017 gerade in Bezug auf sein Privat- und Familienleben durch Mitteilung zu entsprechen, was er aber nicht getan hat.
Es hat sich weder der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert, noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft. Es handelt sich auch um keine neuen Tatsachen, die den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dies vorher vorzubringen. Zudem ergibt sich, aus den getroffenen Feststellungen und den vorliegenden Beweisergebnissen, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin geschieden ist und kein Kontakt zu seiner geschiedenen Ehegattin besteht. Er mit seiner Ehegattin keine gemeinsamen Kinder hat und auch nicht festgestellt werden kann, dass andere Kinder des Beschwerdeführers in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde auch nicht aus, wie diese (vermeintlichen) Kinder heißen und wo diese wohnen. In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer nicht inhaltlich gegen die Entscheidung entsprechend § 52 Abs. 5 FPG, insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht von den Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG ausgegangen wäre. Vielmehr ist es so, dass die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, laut Strafregisterauskunft wurde der Beschwerdeführer bereits sechsmal rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX, rechtskräftig seit 21.08.2017 zu einer Freiheitsstrafe von der Dauer von elf Monaten. Der Beschwerdeführer hat mehrfach rechtswidrig, vorsätzlich in die absolut geschützten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums eingegriffen. Der vom Beschwerdeführer erfüllte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verstärken im großen Maß das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. VwGH Ra 2015/21/0199).
Da die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht sind, ist auch unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers das erlassene Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.
Der Feststellung im bekämpften Bescheid (Spruchpunkt II.), dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist, wird in der eingebrachten Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gänzlich gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war, zumal sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides inhaltlich wendet, wonach eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. Da die belangte Behörde zurecht gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt hat, dies aufgrund der mehrfach einschlägigen Vorstrafen, denen Angriffe des Beschwerdeführers auf absolut geschützte Rechtsgüter zugrunde liegen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Sachverhalt aufgrund des vorliegenden Behördenaktes, der eingeholten Unterlagen und des Beschwerdevorbringens geklärt und ergibt sich daraus auch zweifelsfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben nicht den Tatsachen entspricht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Diebstahl, Gefährdung der Sicherheit, gefährlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I421.2184636.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020