TE Bvwg Beschluss 2019/1/25 W199 2204174-1

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W 199 2204174-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den am 25.07.2018 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1091450303/180703316 (FAS: 180793358), erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und über die Beschwerde von XXXX gegen diesen Bescheid beschlossen:

A)

1. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

2. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.10.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu an, er werde von den Taliban bedroht, da er für die Regierung gearbeitet habe. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Kärnten) am 1.6.2017 gab der Beschwerdeführer - gerafft wiedergegeben - an, er habe in Afghanistan als Polizeibeamter gearbeitet und sei deshalb vom örtlichen Taliban-Anführer bedroht worden.

Mit Bescheid vom 27.6.2017 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte es die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt versagte dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit und hielt fest, er sei in Afghanistan keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Aussprüche nach den Spruchpunkten III und IV des angefochtenen Bescheides.

1.1.2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 5.7.2017 eine Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es am 6.2.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, mit Erkenntnis vom 20.2.2018, W230 2163868-1, als unbegündet abwies. In diesem Erkenntnis traf das Bundesverwaltungsgericht zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

"1.1. Der Beschwerdeführer ist XXXX in Afghanistan geboren, in der Provinz Baghlan aufgewachsen, hat eine Schulausbildung absolviert, einige Zeit in Pakistan verbracht und später im afghanischen Polizeidienst gearbeitet, war aber vor seiner Ausreise aus Afghanistan längere Zeit nicht mehr dort tätig. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung.

1.2. Der Beschwerdeführer ist mit einer nach wie vor in Afghanistan lebenden Ehefrau verheiratet und kinderlos. Auch seine Mutter und Geschwister (drei Brüder, eine Schwester) [...] sowie Brüder seiner Frau [...] leben in Afghanistan am gleichen Ort in der Provinz Baghlan, im Distrikt Duschi. Auch weitere Cousins und zahlreiche andere Verwandte leben in Baghlan. Der Beschwerdeführer telefoniert regelmäßig mit seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen und es geht ihnen gut. [...] Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über Häuser und Grundstücke in Afghanistan. Die Familie lebt in der Nähe von XXXX , ist für örtliche Verhältnisse relativ wohlhabend und lebt von den Grundstücken, u.a. durch Landwirtschaft. Weitere Verwandte leben im Iran (eine Schwester und zwei Söhne von Cousins väterlicherseits), in Saudi Arabien und in der Türkei.

1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

[...]

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Dritte, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - während seines Aufenthaltes in Baghlan durch einen Taliban-Anhänger [...] wegen seiner früheren Polizeitätigkeit verbal, mit einer Schusswaffe und schließlich durch einen Drohbrief bedroht worden sei und dass er zuvor bereits während seiner Polizeitätigkeit in der Provinz XXXX persönlich ins Visier der Taliban geraten ist oder künftig als besonderes Ziel der Taliban hervorstechen würde.

Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.

Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:

Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.

Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt."

Diese Feststellungen stütze das Bundesverwaltungsgericht auf näher beschriebene Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.2.2018 zu Handen des Vereins zugestellt, dem er Vollmacht erteilt hatte.

Eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2018, Ra 2018/20/0192, zurück.

1.2.1. Am 25.7.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Klagenfurt) am selben Tag gab er an, er habe Österreich, seit über seinen früheren Asylantrag entschieden worden sei, nicht verlassen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil die Taliban seine Ehefrau aus seinem Wohnhaus vertrieben hätten. Sie hätten das Haus versperrt und die Grundstücke des Beschwerdeführers übernommen, seine Ehefrau wohne derzeit bei einem Verwandten in Afghanistan, der sie in den nächsten Tagen zur Schwester des Beschwerdeführers in den Iran schicken werde. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor den Taliban und fürchte um sein Leben.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 6.8.2018 schilderte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme und gab dann an, er habe einen Rechtsanwalt kontaktiert, der ihm erklärt habe, dass er schon dreimal einen negativen Bescheid erhalten habe (gemeint offenbar: den Bescheid vom 27.6.2017, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2018 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.6.2018 aus dem Verfahren über den ersten Asylantrag). Wenn er in Österreich bleiben wolle, müsse er nochmals einen Asylantrag stellen, genau das habe er dann gemacht. Der Beschwerdeführer gab weiters an, ein Onkel von ihm lebe in Salzburg, auch dessen Kinder und Enkel in Österreich, zwei Neffen des Beschwerdeführers in Deutschland. Der Onkel in Salzburg habe ihm nicht geholfen, seinetwegen habe er auch die drei negativen Bescheide erhalten, und er wolle gar nicht, dass er erwähnt werde. Zu ihm und zu seinen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt. Auf die Frage nach Dokumenten gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits welche vorgelegt und wolle noch Bestätigungen darüber vorlegen, dass er von den Taliban bedroht sei. Seine Frau habe sie vom Dorfältesten erhalten, der dies bestätigt habe. Ein Schreiben sei aus Baghlan - darin werde bestätigt, dass seine Frau das Dorf verlassen habe -, das andere "vom Dorf selbst". - Der Beschwerdeführer gab an, er könne sich an die Einvernahmen im Verfahren zu seinem ersten Antrag nicht erinnern, habe aber jedenfalls die Wahrheit gesagt. Die Bedrohungen durch die Taliban seien noch aufrecht, er habe sie schon im ersten Verfahren erwähnt. Jetzt hätten sie sein Haus und seine Grundstücke übernommen. Seine Ersparnisse habe seine Frau aufgebraucht. Er werde jetzt von den Taliban und vom Staat selbst bedroht. Auf die Frage, warum er vom Staat bedroht werde, gab der Beschwerdeführer an, XXXX habe seinen Vater und sieben weitere Verwandte umgebracht. Er sei "jetzt wieder mit den Leuten in der Regierung". Sie seien Feinde seines Vaters, daher sei er vom Staat bedroht. Er sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen und könne sich nicht genau erinnern. Auf die Frage, was dieser Vorfall mit ihm zu tun habe, erklärte der Beschwerdeführer, die Feinde seines Vaters hätten viel Macht und viel Geld, sie würden auch ihn umbringen. Auf die weitere Frage, seit wann er wisse, dass XXXX und seine Leute Feinde seines Vaters seien, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan bleibe nichts versteckt. Als die Frage wiederholt wurde, erzählte er, vor etwa 20 Jahren sei sein Bruder Soldat gewesen; sein Kommandant habe zu XXXX gehört, damals hätten sie davon erfahren. Er selbst habe in Afghanistan keine Probleme mit XXXX gehabt. Er sei selbst ein Kommandant gewesen. Auf die Frage, warum er dann jetzt Probleme fürchte, meinte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten XXXX getötet, der auch sein Kommandant gewesen sei. Auf den Vorhalt, diese Vorfälle lägen weit zurück und er habe selbst als Kommandant gearbeitet, offensichtlich ohne mit XXXX Probleme zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, wenn in Afghanistan irgendjemand getötet werde, sei auch sein Enkelkind weiterhin bedroht. Wenn er selbst nach Afghanistan zurückkehre, sei er dort eine bekannte Persönlichkeit und werde entweder von den Taliban "oder von den anderen" getötet. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er sage dies alles "mit einem Lachen auf dem Gesicht" und lege ein amüsiertes Verhalten an den Tag. Darauf erklärte er, er könne nicht mehr weinen und sei ein freundlicher Mensch. - Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet. Auf die Frage nach seiner Familie in Afghanistan gab er an, er habe dort drei Brüder, von denen zwei bei den Taliban seien, der dritte trage eine Waffe und verteidige sich selbst, er werde in Kürze auch wegziehen. Seine Frau sei noch in Afghanistan, weiters habe er in Afghanistan noch eine Schwester. Seine beiden Brüder seien bei den Taliban, seit jene die Grundstücke des Beschwerdeführers übernommen hätten. Sie hülfen den Taliban, damit sie von ihnen in Frieden gelassen würden. Zuvor hätten sich Arbeiter des Beschwerdeführers um seine Grundstücke gekümmert. Die Taliban hätten seine Grundstücke seit zwei Jahren. Auf die Frage, seit wann er wisse, dass er von XXXX bedroht sein könnte, gab der Beschwerdeführer an, dessen Kommandanten seien alle "bei uns im Dorf", sie seien schon die ganze Zeit dort, auch als er noch zu Hause gewesen sei. Damals hätten die Kommandanten nichts machen können, da XXXX noch nicht in der Regierung gewesen sei. Auf die Frage, warum sie damals nichts gegen den Beschwerdeführer hätten unternehmen können, gab er an, seine Hände seien damals nicht gefesselt gewesen und er habe auch Macht gehabt. Auf die Frage, warum er früher keine Probleme gehabt habe, obwohl viele Kommandanten ums Leben gekommen seien, gab der Beschwerdeführer an, die Kommandanten XXXX hätten keine Macht gehabt, sondern sein Onkel, ein General, der viele Leute unter sich gehabt habe. Dies sei der Onkel, der jetzt in Salzburg wohne; er sei schon seit 16 Jahren in Österreich. Auf die Frage nach Problemen, die seine Geschwister in Afghanistan hätten, gab der Beschwerdeführer an, seine Schwester habe bereits geheiratet und keine Probleme. Ein Bruder wolle nach Kabul ziehen, die beiden anderen hätten keine Probleme, bei ihnen seien die Taliban zu Hause und sie bekochten sie. Auf die mehrmalige Frage nach Problemen mit XXXX gab er an, seine Geschwister hätten keine Probleme mit ihm, nur er selbst. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass eine Feindschaft zwischen seiner Familie und XXXX bestehe, nun aber, seine Geschwister hätten keine Probleme mit jenem, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten keine Macht über seine Brüder. Die halbe Ortschaft gehöre zu den XXXX , die andere - wie der Beschwerdeführer - zu den Parchami (damit ist offenbar einer der Flügel der seinerzeitigen Volksdemokratischen Partei Afghanistans [VDPA], also der kommunistischen Partei, gemeint). Auf eine weitere Frage gab der Beschwerdeführer an, er habe auch im ersten Verfahren davon gesprochen, dass die Taliban bereits vor zwei Jahren seine Grundstücke übernommen hätten und dass er Probleme mit XXXX gehabt habe. Auf die Frage, ob er den Antrag daher nur aus Gründen stelle, die er bereits im Vorverfahren angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau das Dorf verlassen und in die Stadt ziehen und danach Afghanistan verlassen wolle; weiters hätten die Taliban seine Grundstücke übernommen. Auf die Frage nach Änderungen in seinem Privatleben seit der letzten Entscheidung führte der Beschwerdeführer aus, er besuche hier Deutschkurse und habe engen Kontakt zu manchen Leuten.

Im Akt, den das Bundesamt vorgelegt hat, befindet sich die Übersetzung zweier Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer XXXX (seinen Herkunftsdistrikt) wegen der hohen Gefahr und Probleme mit den Taliban nicht betreten dürfe; sein Leben sei in Gefahr, und wonach seine Frau sich in Duschi aufhalte.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle West) am 22.8.2018 hielt der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben aufrecht.

1.2.2. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesamt fasst zusammen, der Beschwerdeführer stelle den neuen Antrag ausschließlich aus den Gründen, die er bereits im Erstverfahren angegeben habe, bzw. aus Gründen, die in ursächlichem Zusammenhang mit jenen stünden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens (gemeint: seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren) nicht geändert. Der Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers, seine Zurück- oder seine Abschiebung nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten würde oder dass sie für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, und auch keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Asylantrag bzw. seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (am 22.2.2018) iW unverändert. Sodann trifft das Bundesamt Feststellung zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führt es aus, der Beschwerdeführer habe dieselben Antragsgründe angegeben wie im Vorverfahren bzw. sich auf sie bezogen. Damit decke sich sein Begehren mit jenem im ersten Antrag. Soweit er nunmehr angebe, auch durch XXXX bedroht sein zu können, werde darauf hingewiesen, dass er von dieser "Feindschaft" bereits im Erstverfahren berichtet habe. Weiters habe er angegeben, dass er von dieser Feindschaft bereits seit über 20 Jahren Kenntnis habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade er wegen dieser Feindschaft bedroht sein sollte, seine Geschwister in Afghanistan jedoch nicht. Er habe auch nicht darlegen können, warum diese Feindschaft nunmehr ein Problem gerade für ihn sein könnte, zumal da sich nach seinen eigenen Angaben Kommandanten XXXX immer schon in seinem Heimatdorf aufgehalten hätten, er aber nie Probleme mit ihnen gehabt habe. Ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liege nicht vor, der Folgeantrag werde voraussichtlich zurückgewiesen werden.

Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer "keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 [AsylG 2005] beschrieben". Die Länderfeststellungen ergäben sich aus zitierten, unbedenklichen Quellen.

Rechtlich führt das Bundesamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung bestehen, der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sei (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei) und die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers dürfe nicht die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor.

Der vorliegende Antrag sei ein Folgeantrag. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei mit 22.2.2018 rechtskräftig geworden. Sie sei aufrecht, zumal da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe bzw. 18 Monate seit einer Ausreise noch nicht verstrichen seien. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes (gemeint: seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.2.2018) nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Rechte führen werde. Dies gelte auch für seine persönlichen Verhältnisse.

Nachdem dieser Bescheid verkündet worden war, wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er damit einverstanden sei und ob er dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle. Er erklärte, dass er diese Entscheidung nicht akzeptiere und eine Beschwerde erhebe, weil er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle. (Daher wird er in diesem Erkenntnis als Beschwerdeführer und der verkündete Bescheid als angefochtener Bescheid bezeichnet.) Er wolle, dass genau recherchiert werde. Sein Haus und seine Grundstücke seien von den Taliban übernommen worden. Er habe zwölf Jahre dem Staat gedient. Alle im Dorf wüssten, dass er wegen der Taliban das Land verlassen habe und dass sie sein Haus und sein Grundstück übernommen hätten.

In der vorgelegten Niederschrift ist sodann eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wonach diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt, dies gelte als Beschwerde. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen. Weiters würden die Verwaltungsakten auch auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

1.2.3. Am 22.8.2018 legte das Bundesamt die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor; am 24.8.2018 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

2. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellte das Bundesverwaltungsgericht am 24.8.2018 gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, er wolle § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 12a und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben. Inhaltlich bezog es sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2018, A 2018/0003-1, die zuvor genannten Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (Hauptantrag und Eventualanträge). (Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 254/2018 protokolliert.)

Mit Erkenntnis vom 10.10.2018, G 186/2018 ua., wies der Verfassungsgerichtshof ua. diesen Antrag ab, soweit er sich gegen § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie gegen § 22 BFA-VG richtete, im Übrigen wies er den Antrag zurück.

3. Am 31.10.2018 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2018 ein "Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe" unterschrieben hatte, als "Rückkehrdestination" war Kabul angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies gilt gemäß § 22 Abs. 1 dritter Satz BFA-VG in dem Verfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Bundesamtes überprüft, mit welcher der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben worden ist (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Abs. 10 des unter der Überschrift "Entscheidungen" stehenden § 22 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG steht unter der Überschrift "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" und lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Die §§ 12 und 12a AsylG 2005 lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz

§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

1.2.1. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt gemäß § 12 AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. I 122 wurden für Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen (zum rechtspolitischen Hintergrund und zur verfassungs- und unionsrechtlichen Einordnung dieser Sonderregelungen VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452).

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 kommt nur zum Tragen, wenn kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt. Das ist hier der Fall, weil der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in der Sache rechtskräftig erledigt worden ist.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen. Danach muss gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (oder eine vergleichbare Anordnung) bestehen (§ 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005), weiters muss der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), und schließlich darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Verletzung der in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 genannten Grundrechte bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

1.2.2. Mit Erkenntnis vom 20.2.2018, W230 2163868-1, wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes ab, mit dem es ua. gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen hatte. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, zumal da er das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat.

1.2.3.1. Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.

1.2.3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183;

30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.4.2000, 98/10/0318;

7.6.2000, 99/01/0321; 5.7.2000, 2000/03/0126; 14.9.2000, 2000/21/0087; 20.9.2000, 95/08/0261; 27.6.2001, 98/18/0297;

4.10.2001, 2001/08/0057; 28.1.2003, 2002/18/0295; 2.10.2003, 2000/09/0186; 28.10.2003, 2001/11/0224; 3.11.2004, 2004/18/0215;

5.7.2005, 2005/21/0093; 24.1.2006, 2003/08/0162; 2.10.2008, 2008/18/0538; 6.6.2012, 2009/08/0226).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043;

ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwSlg. 13.639 A/1992, VwSlg. 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072; 4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057;

28.10.2003, 2001/11/0224; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783;

17.12.2014, 2013/10/0246). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 19.3.1980, 2426/79, mwN; 9.7.1990, 89/10/0225;

28.9.1992, 92/10/0055; 30.6.1994, 92/06/0270; 25.3.1997, 96/05/0182;

24.4.1997, 97/06/0039; 27.5.1999, 98/06/0052; 22.5.2001, 2001/05/0075; 4.9.2001, 2000/05/0126; 7.8.2002, 2002/08/0120;

26.9.2002, 2001/06/0039; 20.3.2003, 2001/06/0050; 25.5.2005, 2004/09/0198; 25.4.2006, 2006/06/0038; 20.11.2007, 2006/05/0278;

26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203; vgl. auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002; 19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119;

9.9.2013, 2013/22/0161; 9.9.2013, 2013/22/0215; 3.10.2013, 2012/22/0068; 11.11.2013, 2013/22/0252; 22.1.2014, 2013/22/0007;

10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Soweit nicht das Bundesasylamt, das Bundesamt oder der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung des Gerichtes.

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst").

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 17.9.2009, 2009/07/0045; 31.7.2014, 2013/08/0163; 9.3.2015, Ra 2015/19/0048;

25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vgl. auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 29.9.2005, 2005/20/0365;

22.12.2005, 2005/20/0556; 16.2.2006, 2006/19/0380; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300;

13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

1.2.3.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235; 12.12.2002, 2002/07/0016; 19.9.2013, 2011/01/0187; zum VwGVG: VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235; 26.2.2004, 2004/07/0014; 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334, mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

1.2.3.2.3. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führte der Verwaltungsgerichtshof - sich auf die parlamentarischen Materialien beziehend - aus, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen müsse, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnee. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

1.2.3.3. Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 6.2.2018 in massive Widersprüche verwickelt, die das Gericht dazu bewogen haben, ihm keinen Glauben zu schenken, und die in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 20.2.2018 ausführlich wiedergegeben sind. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, die Taliban hätten seine Frau vertrieben, ist im Lichte der damaligen Beweiswürdigung nicht als glaubwürdig zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch XXXX hat er nach seinem eigenen Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht. Auch wenn dies nicht aktenkundig ist, gibt er damit zu erkennen und bestätigte auch ausdrücklich bei seiner Einvernahme, dass diese behauptete Bedrohung bereits während des ersten Asylverfahrens bestanden habe. Damit ist dieses Vorbringen aber von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 20.2.2018 erfasst. Darüber hinaus ist, wie das Bundesamt zu Recht hervorhebt, nicht einzusehen, weshalb diese Feindschaft, die der Beschwerdeführer gleichsam geerbt haben will, nur ihn in Gefahr bringen sollte, nicht aber auch seine in Afghanistan verbliebenen Brüder. Auch die Behauptung, "früher" hätten die Kommandanten XXXX keine Macht gehabt, sondern sein Onkel, kann das nicht erklären, gab der Beschwerdeführer doch gleich darauf an, dieser Onkel lebe schon seit 16 Jahren in Österreich, während er selbst offenbar bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan vor wenigen Jahren keine Probleme mit XXXX oder seinen Kommandanten hatte.

Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht entscheidungswesentlich geändert; eine solche Änderung hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

1.2.3.4. Somit steht dem zweiten Asylantrag die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen und er wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. Diese Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist nicht bloß möglich, sondern hat sich von vornherein deutlich abgezeichnet (s. zu diesem Erfordernis VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452).

1.2.4. Schließlich ist nach § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner solchen Gefahr ausgesetzt wäre bzw. keine solche Bedrohung bestehen würde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.

Auch im zweiten Verfahren über einen Asylantrag bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 MRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Beziehung zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 23.9.2009, 2007/01/0515, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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