Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AsylG 2005 §34Spruch
W105 2211182-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der XXXX vom XXXX , Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags des mj. XXXX , geb. XXXX , StA von Syrien, über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 10.09.2018, Zl. Ankara-ÖB/KONS/0951/2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als
unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 22.02.2018 bei der österreichischen Botschaft in Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG.
Begründend führte der BF aus, dass er der minderjährige Sohn des XXXX , XXXX geb., sei, dem mit Bescheid des BFA vom 03.05.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
Mit Schreiben des BFA vom 25.07.2018 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag und wurde dieser aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Wochen nach Erhalt des Schreibens folgende Dokumente nachzureichen:
* Vorlage eines Nachweises über die Verfügung einer adäquaten Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 AsylG
* eine alle Risiken abdeckende in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung iSd § 60 Abs. 2 Z. 2 AsylG
* Nachweise von regelmäßigen Einkünften iSd § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG
* Sterbeurkunde der Mutter
Der BF übermittelte in der Folge am 09.08.2018 die geforderten Dokumente.
In der Folge übermittelte die ÖB Ankara den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 20.08.2018 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Verbesserungsauftrag der ÖB Ankara der Antragsteller einerseits zur Vorlage des Nachweises der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 - 3 AsylG und andererseits zur Vorlage der Sterbeurkunde des im Herkunftsland verbleibenden Elternteils (in diesem Fall die Mutter des Antragstellers) aufgefordert worden sei. Diesem Verbesserungsauftrag sei der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist von 3 Wochen nachgekommen. Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG hätten erfüllt werden können, jedoch habe die vorgelegten Sterbeurkunde der Mutter des Antragstellers als Totalfälschung eingestuft werden können. Aufgrund dieser Fakten habe sich die Vermutung erhärtet, dass es sich im vorliegenden Fall um eine unrechtmäßige Kindesentziehung handeln könnte.
Mit Schreiben vom 22.08.2018, zugestellt am 27.08.2018, wurde der BF seitens der ÖB Ankara aufgefordert, zur Gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.
Eine solche Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist von 1 Woche ab Zustellung nicht ein.
Mit Bescheid vom 10.09.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Ankara das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 - 3 AsylG erfüllt werden hätten können, jedoch die vorgelegte Sterbeurkunde der Mutter des Antragstellers als Totalfälschung eingestuft worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 08.10.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen wäre. So werde mit keinem einzigen Wort begründet, warum die vorgelegte Sterbeurkunde eine Totalfälschung wäre. Der Verstoß gegen die Begründungspflicht seitens der belangten Behörde führe dazu, dass der BF nicht einmal Argumente vorbringen könne, die die Begründung widerlegen würde. Auch sei der Sachverhalt keineswegs einem ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahren zugeführt worden. Zur Beurteilung der Sterbeurkunde sei kein Sachverständiger beigezogen worden, welcher mit den Urkunden in Syrien vertraut sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Eigenschaft der Qualität der Sterbeurkunde hätte jedenfalls dazu geführt, dass es sich keinesfalls um eine Fälschung handle und hätte die Einholung dieses Beweismittels daher jedenfalls zu einem positiven Antrag des BF geführt. Die Mutter des BF sei am 10.09.2017 bei einem Bombenangriff der syrischen Armee umgekommen. Der Cousin des Vaters des BF habe die zerfetzte Leiche der Mutter des BF auffinden können und habe dieser dann auch ein Grab für die Mutter erbauen lassen, welches auf den (unter einem vorgelegten) Fotos zu erkennen sei. So lasse sich anhand der Fotos eindeutig erkennen, dass es sich um das Grab der Mutter des BF handle, da deren Name sowie das Sterbedatum auf dem Grabstein stehen würden. Es sei richtigerweise zweifelsfrei erwiesen, dass die Mutter des BF verstorben sei und es sich um keinen Fall von Kindesentziehung handle. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Mutter des BF in Idlib, einer der Hochburgen der syrischen Rebellen ums Leben gekommen sei. Es stelle ein beträchtliches Sicherheitsrisiko dar, Unterlagen in der zuständigen Verwaltungsstadt für Idlib zu beschaffen. Die gegenständliche Sterbeurkunde sei von dem durch den Vater des BF beauftragten Rechtsanwalt beschafft worden und handle es sich hierbei um einen vertrauenswürdigen Anwalt. Die vorgelegte Urkunde sei gültig und keineswegs gefälscht. Da es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, der derzeit lediglich bei der Schwester des Vaters des BF in Antakya aufhältig sei und dies eine enorme Belastung sowohl für den BF als auch dessen Tante darstelle, werde darum ersucht, die Beschwerde bevorzugt zu behandeln und ihm einen Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG zu erteilen.
In der Folge erlies die ÖB Ankara mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am selben Tag, eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:
"... teilt die belangte Behörde die Beurteilung des BFA, dass die Voraussetzungen des § 26 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorliegen. Wenn das BFA im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung für den Fall, dass das Kind lediglich einem Elternteil nachziehen soll, die Zustimmung des anderen, im Heimatland verbliebenen Obsorgeberechtigten einfordert und die Ansicht vertritt, dass davon lediglich abgesehen werden könne, wenn ein entsprechender Nachweis des Todes dieser Person vorgelegt bzw. das alleinige Obsorgerecht der Bezugsperson anders nachgewiesen wird, so scheint dieses Vorgehen zur Vermeidung von unzulässigen Eingriffen in Obsorgerechte gerechtfertigt. Es kann nämlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, allfällige Sorgerechtsstreitigkeiten unter dem Deckmantel der Familienzusammenführung ohne Befassung der für derartige Angelegenheiten zuständigen Behörden zugunsten eines Elternteils zu entscheiden. Eine gerichtliche Obsorgeentscheidung wurde im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt, sondern wird behauptet, dass die Mutter des BF gestorben und somit deren Zustimmung zur Ausreise ihres Kindes nicht mehr möglich sei. Als Nachweis wurde die in Rede stehende Sterbeurkunde vorgelegt, die nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht als Totalfälschung qualifiziert wurde. Dazu ist auszuführen, dass die Sachbearbeiter für Asyl- und Aufenthaltswesen an der belangten Behörde eingehend in Erkennung von ge- und verfälschten Dokumenten vertraut sind. Es ist aus Sicht der belangten Behörde daher nicht zu beanstanden, wenn der zuständige Sachbearbeiter aufgrund seiner Ausbildung und der Würdigung der Merkmale der gegenständlichen Sterbeurkunde diese als Totalfälschung qualifiziert hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch der Dokumentenprüfer der deutschen Botschaft zur Beurteilung der Sterbeurkunde hinzugezogen wurde und dieser das in Rede stehende Dokument ebenfalls als Fälschung qualifiziert hat. Es kann somit keine Rede davon sein, dass zur Beurteilung der Urkunden keine sachkundige Person herangezogen worden sei. Da dem BF der Umstand, dass es ich bei der vorgelegten Sterbeurkunde um eine Totalfälschung handelt, nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, geht auch die Behauptung des mangelnden Parteiengehörs ins Leere. Die Verfahrensrüge, die Behörde habe sich nicht im erforderlichen Ausmaß mit den Argumenten der Beschwerdeführer befasst und es liege somit Willkür vor, entbehrt im Hinblick darauf, dass das BFA nach umfangreicher Würdigung des gesamten Vorbringens zu dem berechtigten Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels nicht vorliegen, jeglicher Grundlage. [...]"
Dagegen brachte der BF mit Schriftsatz vom 28.11.2018 und somit fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein und verwies in inhaltlicher Hinsicht auf die bereits erstatteten Schriftsätze.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des BF verstorben ist.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Ankara.
Die Negativfeststellung ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:
Unstrittig ist, dass sich der Vater des BF, dh. die Bezugsperson in Österreich befindet und diesem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Erwägungen der ÖB Ankara im angefochtenen Bescheid, wonach die vorgelegte Sterbeurkunde eine Totalfälschung wäre, an und kann vor diesem Hintergrund, wie bereits auch das BFA in seiner Stellungnahme vom 20.08.2018 ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine unrechtmäßige Kindesentziehung handeln könnte. So fällt zunächst auf, dass im Antragsformular des BF am 22.02.2018 ausgeführt wurde, dass dessen Mutter "vor 9 Monaten in Iblib/Syrien" bei einem Bombenanschlag gestorben wäre. Im Beschwerdeschriftsatz hingegen wurde seitens des BF als Sterbedatum der Mutter angegeben, dass diese am 10.09.2017 getötet worden sei und wird klar, dass beide Versionen nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, da nach dem im Antragsformular angeführten Datum die Mutter im August 2017 verstorben sein müsste. Unstimmig erweist sich auch der Umstand, dass im Antragsformular lediglich vage angegeben wurde, dass die Mutter des BF vor 9 Monaten verstorben sei, wohingegen in der Beschwerde nunmehr plötzlich ein exaktes Sterbedatum der Mutter (10.09.2017) angeführt werden konnte. In dem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass auch die vorgelegte Sterbeurkunde nicht als taugliches Beweismittel in Bezug auf den behaupteten Tod der Mutter des BF erscheint, zumal dort das Formularvordruckfeld für das Todesdatum nicht ausgefüllt wurde. Es ist objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, dass seitens des BF im Beschwerdeschriftsatz das exakte Sterbedatum der Mutter wohl angegeben werden konnte, dieses aber in der vorgelegten Sterbeurkunde nicht vermerkt wurde, zumal das Sterbedatum naturgemäß - sofern dieses bekannt ist - den essentiellen Bestandteil einer Sterbeurkunde darstellt. Dass der genaue Todeszeitpunkt der Mutter erst Monate später dem BF bekannt geworden wäre, wurde von Beschwerdeseite nicht behauptet, sodass sich der Eindruck geradezu zwingend aufdrängt, dass es sich bei der vorgelegten Sterbeurkunde um eine Fälschung handelt und diese jedenfalls völlig ungeeignet erscheint, einen positiven Beweis zum erfolgten Tod der Mutter des BF zu liefern. Vollends klar wird der Umstand, dass von Beschwerdeseite über den angeblichen Tod der Mutter des BF keine wahren Angaben erstattet werden anhand der dem Antragsformular beigefügten Heiratsurkunde, welche am 28.11.2017 - sohin zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Mutter des BF bereits verstorben sein müsste (!) - ausgestellt wurde. Ausgehend davon überrascht nicht, dass auch in dem dem Antragsformular ebenso beigefügten Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister, welches gleichfalls mit 28.11.2017 datiert ist und in welchem die Mutter des BF namentlich genannt wird, angeführt wird, dass diese verheiratet sei, jedoch auch hier von ihrem Tod kein Wort erwähnt wird.
Zu den im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Fotos, welche laut BF das Grab der Mutter zeigen sollen, ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass diese vor dem Hintergrund obiger Erwägungen letztlich auch nicht tauglich erscheinen, einen Nachweis für den Tod der Mutter des BF zu erbringen, zumal eben das unter einem behauptete und angeblich in den Grabstein gemeißelte Sterbedatum (10.09.2017), wie oben ausgeführt, mit anderen behaupteten Versionen des Todeszeitpunktes nicht in Einklang zu bringen ist.
Die in casu vorliegenden diversen, voneinander erheblich abweichenden und damit sämtlich unglaubwürdigen Varianten, wann die Mutter des BF gestorben wäre, verunmöglichen geradezu eine positive Feststellung über den tatsächlichen Tod der Mutter des BF.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX , XXXX geb., als Vater des BF genannt.
Die Argumentation der ÖB Ankara und des Bundesamtes, wonach die geforderte Familienangehörigeneigenschaft iSd. § 35 des BF mit der Bezugsperson nicht glaubhaft gemacht wurde, ist - wie oben dargelegt wurde - im Ergebnis zutreffend. Damit erweist sich jedoch eine Schutzgewährung an den BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 ASylG als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 1 und 4 AsylG zu versagen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Antragstellung, Asylverfahren, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W105.2211182.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020