TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 98/07/0007

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Tir §11 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des H J in F, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, Malserstraße 13/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. November 1997, Zl. LAS 480/17-95, betreffend Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: K R in S, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 5. Februar 1963 wurde zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft in EZ. 58 II, KG. F., die Grunddienstbarkeit des Rechtes des Gehens und Fahrens mit vierrädrigen, mit Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen während des ganzen Jahres ohne Bschränkung auf bestimmte Tageszeiten zwischen dem öffentlichen Weg Gp. 1762 und Bp. 51 in EZ. 58 II über die Gp. 634/2 eingeräumt.

Am 28. April 1994 beantragte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) als derzeitiger Eigentümer der durch das Bringungsrecht begünstigten Liegenschaft EZ. 58 die Feststellung, daß der Bescheid der AB vom 5. Februar 1963 betreffend die Einräumung des Bringungsrechtes noch immer aufrecht sei und daß anstelle des Rechtes zum Fahren mit von Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen ein Bringungsrecht zum Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen wie Schlepper etc. gegeben sei. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß der Beschwerdeführer als Eigentümer des vom Bringungsrecht belasteten Grundstückes 634/2 die Ausübung des Bringungsrechtes behindere.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes ein, den er damit begründete, er habe die Freiheit von diesem Bringungsrecht ersessen. Die mP plane den Bau eines Wohnhauses; dazu müsse sie eine Zufahrt errichten. Diese Zufahrt könne dann das landwirtschaftliche Bringungsrecht ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bringungsrechtes abgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, die von der mP geplante Wiedererrichtung des Wirtschaftsgebäudes auf Gp. 51 sei grundsätzlich geeignet, eine Aufhebung des Bringungsrechtes zu verhindern, wenn in absehbarer Zeit mit einer Verwirklichung des geplanten Bauprojektes zu rechnen sei. Es bestünden aber erhebliche Zweifel daran, ob in absehbarer Zeit mit einer Verwirklichung dieses Projektes zu rechnen sei. Das Baubewilligungsverfahren sei seit 1991 bei der Baubehörde anhängig, ohne daß auch nur ein erstinstanzlicher Bescheid ergangen sei. Dies werfe die Frage auf, ob die mP überhaupt ernsthaft daran interessiert sei, das geplante Wirtschaftsgebäude zu errichten bzw. ob einer Realisierung des Projektes nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden. Wäre dies der Fall, dann wäre der Bedarf am Weiterbestand des Bringungsrechtes weggefallen. Der Umstand allein, daß ein Bauansuchen anhängig sei, vermöge einen Weiterbestand des Bedarfes am Bringungsrecht nicht zu begründen. Es hätte daher entsprechender Ermittlungen bedurft, ob die mP überhaupt geeignete Schritte zur Beseitigung der einer Erledigung des Bauansuchens entgegenstehenden Hindernisse gesetzt habe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. November 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab.

In der Begründung wird ausgeführt, das Bringungsrecht habe ursprünglich der Zufahrt zur Tenne des Gebäudes auf der Bp. 51 gedient. Auf Grund der Baufälligkeit der Gebäude auf Bp. 51 betreibe die mP den Abbruch des alten Baubestandes und die Neuerrichtung von Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Wie das fortgesetzte Ermittlungsverfahren ergeben habe, habe die mP wegen der aktenkundigen Hindernisse im Bauverfahren ein separates Bauansuchen für Wohn- und Wirtschaftsgebäude eingebracht. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 6. Februar 1997 habe der Bürgermeister der Gemeinde F. der mP die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Bp. 51 erteilt. Mit Bescheid vom 19. Juni 1997 habe der Bürgermeister den teilweisen Abbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes und die Errichtung eines verkleinerten Wirtschaftsgebäudes auf Bp. 51 genehmigt. Diesem Bescheid sei zu entnehmen, daß der Bestand angrenzend an das Grundstück 634/1 im Westen bis zu einem Abstand von 4,2 m erhalten bleibe. Der restliche Bestand werde abgetragen und als Stall und Stadel in etwas verschmälerter Form wieder errichtet. Die Grenzabstände des neu errichteten Objektes zu den Nachbargrundgrenzen seien gegeben. Die Zufahrt erfolge vom öffentlichen Gemeindeweg Grundstück 1762/2 über die Grundstücke 634/1 und 634/2 unter Ausübung des bestehenden Bringungsrechtes. Der Bescheid hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes sei nicht rechtskräftig, das Verfahren hänge derzeit beim Gemeindevorstand. Die Situation auf der Bp. 51 stelle sich so dar, daß derzeit Abbrucharbeiten im Gange seien. Anläßlich des Lokalaugenscheines am 25. Juni 1997 habe das sachverständige Senatsmitglied Dipl.-Ing. G. ausgeführt, daß hinsichtlich einer möglichen Erschließung von Osten her in bezug auf die Feststellungen zum Erstbescheid zur Geländebeschaffenheit, ausgehend von Grundstück 1763 zur Tennenzufahrt, keine Änderungen eingetreten seien. Dies gelte auch für die Wegparzelle 1763, die als Rodelweg benutzt werde. Um eine Erschließung für ihr Wohnhaus zu erreichen, habe die mP in einer Vereinbarung vom Jänner 1997 mit der Gemeinde festgestellt, daß sie bis auf weiteres keine Forderungen hinsichtlich Wegerhaltung, wie etwa Asphaltierung, Schneeräumung im Winter usw. stellen werde. Der Weg solle nur in der schneefreien Zeit benutzt werden. Ein Befahren des Weges mit Fahrzeugen in den Wintermonaten sei nur im Einvernehmen mit der Gemeinde möglich. Eine Einschränkung der derzeitigen Rodelbahn werde bis auf weiteres nicht verlangt. Die mP betreibe das Bauprojekt ernsthaft mit der Absicht, das Wirtschaftsgebäude wie bisher mit der gleichen Zufahrt zur Tenne zu errichten. Dies ergebe sich schon daraus, daß die mP bezüglich des im Bauverfahren bestehenden Hindernisses des Grenzabstandes im Norden ihr Projekt umgeplant und verkleinert habe, daß bezüglich des Wohnhauses ein rechtskräftiger Bescheid vorhanden sei und daß auch hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes ein zwar nicht rechtskräftiger, aber doch erstinstanzlicher Bescheid der Baubehörde ergangen sei. Auch habe die mP bereits mit den Abbrucharbeiten begonnen. Bereits in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 21. Juni 1996 sei zum Bringungsnotstand ausgeführt worden, daß die mP rund 13 ha landwirtschaftlich nutze und sie die Bewirtschaftung in den letzten 10 bis 15 Jahren derart umgestellt habe, daß die Einlagerung des gewonnenen Heus nunmehr in A. in der dortigen Hofstelle erfolge. Im Objekt auf der Bp. 51 habe eine Nutzung vor kurzem auf Grund der Baufälligkeit eingestellt werden müssen. Nach der Neuerstellung eines Wirtschaftsgebäudes auf der Bp. 51 solle wieder Heu in diesem Objekt eingelagert werden, desgleichen Maschinen und Geräte. In der Verhandlung vor dem Beauftragten der belangten Behörde am 15. Mai 1996 habe der landwirtschaftliche Amtssachverständige ausgeführt, daß die derzeitigen Bewirtschaftungsformen der mP, wonach sie das in F. gewonnene Heu zur Hofstelle in A. verbringe, nicht als betriebsgünstig bezeichnet werden könnten. Betriebsgünstiger sei es, wenn die mP in F. eine Einlagerungsmöglichkeit für Heu sowie für Maschinen und sonstige Geräte hätte; dies insbesondere mit Rücksicht auf die Entfernung der Hofstelle in A. von F. von rund 12 km. Außerdem sei das Wirtschaftsgebäude in A. nicht so dimensioniert, daß auch das gesamte Heu aus der Gemeinde F. dort eingelagert werden könne. Aus agrarstruktureller Sicht sei jedenfalls zu sagen, daß zur Bewirtschaftung der in F. gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen die Betreibung eines Wirtschaftsgebäudes in F. sinnvoll und zweckmäßig sei. Angesichts der nunmehr konkreten Bemühungen der mP im Bauverfahren sowie der nach wie vor geltenden schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen über die Unterhaltung eines Wirtschaftsgebäudes in F. zur Bewirtschaftung der in F. gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen erscheine der belangten Behörde die Entbehrlichkeit des Bringungsrechtes über Grundstück 634/2 nicht gegeben zu sein. Es müsse davon ausgegangen werden, daß das Wirtschaftsgebäude in absehbarer Zeit neu erstellt werde und sodann wieder landwirtschaftlichen Zwecken diene. Für Zwecke der Zu- und Abfahrt zur Tenne des neu erstellten Objektes werde aber das Bringungsrecht benötigt. Ein Vergleich der für die Bringungsrechtseinräumung maßgeblichen Verhältnisse mit den derzeitigen Gegebenheiten zeige, daß nach wie vor die gegenständliche Bringungstrasse die einzig sinnvolle Zufahrt zum Tennengebäude darstelle. Auf Grund einer Eingabe des Beschwerdeführers, derzufolge wegen der derzeitigen Bauführung die Errichtung einer Zufahrt vom Osten her ohne weiteres möglich sei, sei die Örtlichkeit anläßlich der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 1997 neuerlich in Augenschein genommen worden. Hiebei habe das sachverständige Mitglied der belangten Behörde festgestellt, daß hinsichtlich dieser Variante keine Änderungen zu den Feststellungen in der Verhandlung vom 15. Mai 1996 eingetreten seien; dies gelte insbesondere hinsichtlich der Geländebeschaffenheit sowie des Niveauunterschiedes zwischen Tennenzufahrt und Weg. Zwar diene die Wegparzelle 1763 derzeit als Bauzufahrt und werde der Weg in weiterer Folge wohl als Zufahrt für die zwischen Wohnhaus und Weg situierte Garage verwendet werden, doch müßte für die Errichtung einer Zufahrt zum höher gelegenen Wirtschaftsgebäude auf Grund des stark abschüssigen Geländes in kurzer Distanz eine erhebliche Höhendifferenz überwunden werden. Dies wäre mit hohen Kosten verbunden. Auch werde die Wegparzelle 1763 unverändert als Rodelbahn genützt, weshalb dieser Weg im Winter wegen des Rodelbetriebes nur eingeschränkt mit Fahrzeugen befahren werden könne. Die Errichtung einer Zufahrt von Osten scheide daher aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Verwaltungsgerichtshof sei im Vorerkenntnis zu Unrecht von einer unzulässigen Neuerung ausgegangen, was die Möglichkeit einer Zufahrt auf Eigengrund der mP im Westen betreffe. Eine Erschließung des Wirtschaftsobjektes auf Bp. 51 über Eigengrund der mP sei möglich. Da das Wirtschaftsgebäude neu errichtet werde und die Zufahrt zu dem an das Wirtschaftsgebäude anschließenden Wohnhaus ebenfalls von Osten her erfolge, sei davon auszugehen, daß die Voraussetzungen zur Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes nicht mehr gegeben seien. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes sei eine Zufahrt vom Grundstück 1763 her noch nicht möglich gewesen. Diesbezüglich habe sich aber der Sachverhalt geändert. Der Einwand, daß sich auf Grundstück 1763 eine Rodelbahn befinde, greife nicht; es werde nämlich östlich anschließend an das Wirtschaftsgebäude auch ein Wohnhaus errichtet. Die Zufahrt zu diesem Wohnhaus erfolge von der Rodelbahn her. Zu einem Wohnhaus müsse häufiger zugefahren werden als zu einem Wirtschaftsgebäude im Winter. Es sei auch zumutbar, das gesamte Heu während der schneefreien Zeit einzulagern. Das Grundstück der mP grenze im Osten und im Westen an öffentliches Gut an. Die mP habe zahlreiche Möglichkeiten, zu ihrem Grundstück zu gelangen. Der Beschwerdeführer benötige sein Grundstück auch als PKW-Abstellplatz. Unzutreffend sei die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die mP nutze 13 ha Grund für landwirtschaftliche Zwecke. Der Bedarf der mP sei auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Es treffe auch nicht zu, daß hinsichtlich der möglichen Erschließung von Osten her keine Änderungen stattgefunden hätten, da 1975 der Weg auf Grundstück 1763 errichtet worden sei und es werde nun eine Zufahrt zum Wohnhaus der mP angelegt. Der Beschwerdeführer habe die Feststellungen des Sachverständigen zum Niveauunterschied bestritten. Der Sachverständige habe einräumen müssen, daß der "vorrangige Höhenunterschied von 5,2 m die Differenz zum Niveau Garage laut Bauplan und Niveau Stadeleinfahrt sei". Die Frage nach den Kosten der Errichtung einer Zufahrt von Osten habe der Sachverständige nicht beantworten können. Ein vom Beschwerdeführer beantragtes bautechnisches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Es liege nach wie vor kein rechtskräftigter Baubescheid für das neu zu errichtende Wirtschaftsgebäude vor, da der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid berufen habe. Obwohl die Entscheidungsfrist längst abgelaufen sei, habe der Gemeindevorstand noch nicht entschieden. Es bestünde bereits die Möglichkeit, einen Devolutionsantrag zu stellen. Es sei keineswegs gesichert, ob der von der mP geplante Bau überhaupt errichtet werden könne. Ausführung hätte so gestaltet werden können, daß eine Zufahrt vom Osten her ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Zufahrt über das Grundstück des Beschwerdeführers werde nicht benötigt, es sei denn, die mP verlege, wie der Beschwerdeführer befürchte, den Sitz der Landwirtschaft von A. nach F.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1998 hat der Beschwerdeführer einen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde F. vorgelegt, mit welchem über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Baubescheid betreffend das Wirtschaftsobjekt der mP auf Bp. 51 entschieden wurde. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß der Gemeindevorstand in diesem Bescheid die Auffassung vertritt, die mP habe die Möglichkeit einer Zufahrt über Eigengrund zur öffentlichen Verkehrsfläche 1762/2 oder 1763.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176, ausgesprochen, daß die Wiedererrichtung des Wirtschaftsgebäudes auf Bp. 51 durch die mP grundsätzlich geeignet ist, eine Aufhebung des Bringungsrechts zu verhindern, wenn in absehbarer Zeit mit einer Verwirklichung des geplanten Bauprojektes zu rechnen ist. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren festgestellt, daß die mP mit dem Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes begonnen hat und daß für den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes eine erstinstanzliche Baubewilligung vorliegt. Daß diese zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig war, weil der Beschwerdeführer dagegen berufen hat, kann der mP nicht zum Nachteil gereichen. Der Baubescheid des Bürgermeisters stammt vom 19. Juni 1997, der angefochtene Bescheid vom 6. November 1997. Zwischen der Erlassung des Baubescheides erster Instanz und jener des angefochtenen Bescheides sind keine 6 Monate vergangen, sodaß schon aus diesem Grund der mP nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe die Einbringung eines Devolutionsantrages wegen Untätigkeit des Gemeindevorstandes unterlassen. Ob die Baubewilligung für die mP aufrecht bleibt oder nicht, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen; entscheidend ist, daß die mP Schritte gesetzt hat, die ihre Absicht dokumentieren, tatsächlich das Wirtschaftsgebäude, dem das strittige Bringungsrecht dient, neu zu errichten.

Die Frage, ob die Möglichkeit, eine Zufahrt auf eigenem Grund zu errichten, überhaupt ein Grund für die Aufhebung des bestehenden Bringungsrechtes wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis offengelassen, gleichzeitig aber ausgeführt, daß diese Möglichkeit im Beschwerdefall schon deshalb versagt, weil nach den Feststellungen der belangten Behörde auf Grund der Geländeverhältnisse und der Verwendung des Weggrundstückes 1763 als Rodelbahn die Errichtung einer Zufahrt über diesen Weg ausscheide. Daran vermögen auch die Ausführungen in der nun vorliegenden Beschwerde nichts zu ändern. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf den Aussagen eines sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde anläßlich eines Ortsaugenscheines beruhen, müßte, um eine Zufahrt zum neuen Wirtschaftsgebäude über das Grundstück 1763 zu ermöglichen, auf Grund des abschüssigen Geländes in kurzer Distanz eine erhebliche Höhendifferenz überwunden werden, was mit hohen Kosten verbunden wäre. Außerdem wird das Grundstück 1763 im Winter vom Tourismusverband als Rodelbahn benützt, sodaß es nur eingeschränkt befahren werden kann. Die gegen diese Feststellungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente überzeugen nicht. Daß der Beschwerdeführer die Ausführungen des sachverständigen Mitgliedes des Landesagrarsenates zum Niveauunterschied bestritten hat, ist richtig, kann aber der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da ein Bestreiten allein nicht genügt; der Beschwerdeführer hätte dem Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen, was er nicht getan hat. Abgesehen davon ist überhaupt unklar, welche Bedeutung der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß er die Feststellung des Sachverständigen zum Niveauunterschied bestritten habe, haben soll. Der Beschwerdeführer hat in einem Schriftsatz vom 27. Oktober 1997 von einem Höhenunterschied von 5,4 m gesprochen und erklärt, wenn Behauptungen dahingehend vorlägen, daß eine größere Höhe zu bewältigen sei, so sei dies nicht zutreffend. Von einer größeren Höhe ist aber der Sachverständige ohnehin nicht ausgegangen; er hat vielmehr, wie sich aus der Niederschrift über die Verhandlung vom 25. Juni 1997 ergibt, den Höhenunterschied mit 5,2 m angegegeben. Was der Beschwerdeführer meint, wenn er ausführt, "daß der vorrangige Höhenunterschied von 5,2 m die Differenz zum Niveau Garage laut Bauplan und Niveau Stadeleinfahrt sei", ist ebenfalls unklar.

Die Aussage des Sachverständigen Dipl.-Ing. G., daß hinsichtlich einer möglichen Erschließung von Osten her keine Änderung eingetreten sei, bezog sich, wie sich aus der Niederschrift über die Verhandlung vom 25. Juni 1997 ergibt, darauf, daß sich bezüglich einer Erschließung des Wirtschaftsgebäudes der mP von der öffentlichen Wegparzelle 1763 her seit der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vom 15. Mai 1996 keine Änderung ergeben hat, vor allem auch, was die Geländeverhältnisse betrifft. Der Sachverständige hat also seine Aussagen nicht auf unzutreffenden Prämissen aufgebaut. Die Nivauunterschiede zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude waren der Grund für die Aussage des Sachverständigen, daß eine Erschließung des Wirtschaftsgebäudes der mP vom Osten her über Grundstück 1763 keine ins Auge zu fassende Variante ist. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Änderungen seit dem "Erstbescheid" - was damit gemeint ist, ist unklar - haben mit dieser für die Aussage des Sachverständigen tragenden Sachverhaltsgrundlage nichts zu tun und vermögen daher die Einschätzung des Sachverständigen nicht als unschlüssig erscheinen zu lassen.

Richtig ist, daß der Sachverständige die genauen Kosten eines Wegebaues vom Osten her nicht angeben konnte. Seine Aussage, daß angesichts der schwierigen Geländeverhältnisse diese Kosten als sehr hoch zu veranschlagen seien, begegnet aber keinem Zweifel. Wie der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeräumt hat, müßten zur Errichtung einer Zufahrt vom Osten her Felssprengungen durchgeführt werden. Es darf nicht übersehen werden, daß nicht eine Interessenabwägung zwischen mehreren für die Neueinräumung eines Bringungsrechtes in Frage kommenden Varianten zur Debatte steht, sondern die Frage zu beantworten ist, ob ein bestehendes Bringungsrecht wegen Wegfalls des Bedarfes aufzuheben ist. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn eine neue Zufahrt des durch das bestehende Bringungsrecht erschlossenen Objekts nur mit erheblichen Kosten und Mühen hergestellt werden könnte. Hiezu kommt, daß das im öffentlichen Gut stehende Grundstück 1763 im Winter vom Tourismusverband als Rodelbahn benutzt und nicht vom Schnee geräumt wird und daher nur eingeschränkt für Zufahrtszwecke benützt werden kann. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wenn diese Zufahrt für das Wohnhaus reiche, müsse sie auch für das Wirtschaftsgebäude ausreichend sei, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die mP verfügt über eine Hofstelle im rund 12 km von F. entfernten A. Da sich die Notwendigkeit ergeben kann, Heu auch im Winter von F. nach A. zu bringen, muß auch im Winter eine ausreichende Zufahrt zum Wirtschaftsobjekt in F. gewährleistet sein.

Die mP hat bereits im ersten Verfahrensdurchgang anläßlich einer Verhandlung vor der belangten Behörde am 15. Mai 1996 erklärt, sie nutze rund 13 ha landwirtschaftlich. Auch im Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1996 findet sich eine entsprechende Feststellung. Der Beschwerdeführer ist dem im Verwaltungsverfahren nicht entegegengetreten. Seine erstmals in der Beschwerde erhobenen Behauptungen, es treffe nicht zu, daß die mP 13 ha Grund landwirtschaftlich nutze, stellen eine gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung dar.

Der Beschwerdeführer meint, der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176, zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Ausführungen in der damaligen Beschwerde über die Möglichkeit einer Zufahrt vom Westen her stellten eine unzulässige Neuerung dar. Er verweist dazu auf seine Berufung vom 31. Oktober 1995 und den dort angeführten Antrag vom 24. November 1994.

In der Berufung findet sich lediglich die Behauptung, es sei offenkundig, daß sich die mP um eine andere Zufahrt werde kümmern müssen. Auch der Antrag vom 24. November 1994 enthält zu einer Zufahrt vom Westen her nichts. Im gesamten Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer immer nur auf die Möglichkeit einer Zufahrt von Osten her hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zu Recht eine unzulässige Neuerung angenommen. Es ist auch unklar, was der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht von einer unzulässigen Neuerung ausgegangen, für das gegenständliche Verfahren gewinnen will. Er hat nämlich auch im fortgesetzten Verfahren nie behauptet, eine Zufahrt vom Westen her sei möglich.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich darauf hinweist, daß die mP auch das Grundstück 634/1 benützen müsse, um zu ihrem Wirtschaftsobjekt zu gelangen, daß aber bezüglich dieses Grundstückes kein Bringungsrecht bestehe, so ist ihm zu erwidern, daß er nicht Eigentümer dieses Grundstückes ist und die mP im Zuge des Verwaltungsverfahrens erklärt hat, die Benutzung dieses Grundstückes basiere auf einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Grundeigentümern.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070007.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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