Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I416 1248891-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Liberia, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Liberia, stellte am 09.10.2003 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, Zl. XXXX, gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.03.2004, XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.06.2005, XXXX, wurde der BF wegen § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
4. Die Bundespolizeidirektion XXXX erließ mit Bescheid vom 14.07.2005, Zl. XXXX, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 39 Abs. 1 Fremdengesetz idgF gegen den BF.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2008, XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 27 Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten rechtskräftig verurteilt.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2009, Zl. A5 248891-0/2008, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, Zl. 0330.764-BAW, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF die Asylrelevanz zu versagen sei, weil nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen sei und sich aus dem Umstand, dass er als Mandingo einer ethnischen Minderheit angehört, kein Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK konstruieren lasse. Zur Frage des Refoulementschutzes wurde festgehalten, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Es lägen keine "außergewöhnlichen Umstände" vor, die eine Abschiebung des BF unzulässig erscheinen ließen.
7. Am 04.03.2011 wurde der BF wegen rechtswidrigen Aufenthalts auf freiem Fuß angezeigt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 19.05.2011, Zl. XXXX, wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 08.11.2011, Zl. UVS-FRG/4/7700/2011-14, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 125 Abs. 14 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 erlassen wird.
8. Am 15.02.2012 nahm die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid, Zl. XXXX, gemäß § 77 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF Abstand und ordnete die Anwendung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG an.
9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF vom 13.01.2012 auf Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion
XXXX vom 14.07.2005, Zl. XXXX, mit welchem ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21.05.2012, Zl. UVS-FRG/63/4131/2012-14, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bezug habende Norm des Antrags § 60 Abs. 5 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet.
10. Am 09.04.2013 wies das Amt der XXXX Landesregierung, XXXX, mit Bescheid, Zl. XXXX, den Antrag des BF vom 06.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG idgF ab.
11. Am 18.01.2016 brachte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG per Post ein, wobei er im Wesentlichen anführte, dass er liberianischer Staatsangehöriger sei, ledig sei, Grundversorgung und private Zuwendungen von Freunden erhalte, von seiner Kirche unterstützt werde, seit 2003 durchgängig in Österreich aufhältig sei, ein wenig Deutsch spreche, über eine Beschäftigungszusage verfüge und sich seit seiner letzten Verurteilung vor acht Jahren wohl verhalten habe. Unter einem brachte er folgende Unterlagen in Vorlage; zwei Sozialberichte und eine Bestätigung über die Grundversorgung ausgestellt vom Verein XXXX, Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, E-Card, ein Unterstützungsschreiben vom 25.10.2015, "Arbeitsvorvertrag" vom 22.12.2015, Anmeldebestätigung, Antrittsmeldung und Teilbesuchsbestätigung für einen Deutsch-Integrationskurs A1 und eine Bestätigung der Mitgliedschaft in einer Freikirche. Nachdem der BF mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2016 aufgefordert worden war, seinen Antrag persönlich einzubringen und Identitätsdokumente vorzulegen, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste, stellte er am 12.02.2016 persönlich den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 25.02.2016 beantragte der BF nach § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde, weil er keine Angehörige in Liberia habe, die ihm bei der Beschaffung der Geburtsurkunde behilflich sein könnten, und er nach Deutschland reisen müsste, um sich dort bei der liberianischen Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen. In der Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.03.2016 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.03.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF seit mehr als 12 Jahren in Österreich aufhalte und er weitreichende Integrationsschritte gesetzt habe. Derzeit werde er vom Verein XXXX betreut, er stehe in Grundversorgung und könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Firma eingestellt werden. Im Falle einer Rückkehr nach Liberia wäre seine medizinische Versorgung nicht gewährleistet und er wäre aufgrund der herrschenden Massenarmut und des fehlenden Kontakts zu seinen Angehörigen mittellos, was einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gleichkommen würde.
12. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF vom 12.02.2016 gemäß § 55 AsylG 2005 idgF ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig sei (Spruchpunkt II.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde der Antrag auf Heilung vom 25.02.2016 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege, zumal der BF in Österreich keine Angehörigen habe und seine Familie in Liberia lebe. Da sich der BF überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, straffällig geworden sei, am Verfahren zur Feststellung seiner Identität nicht mitwirke, untergetaucht sei und keine gelungenen Integrationsschritte vorweisen könne, würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht komme. Seine Abschiebung nach Liberia sei zulässig, weil die Asylgründe durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet worden seien und der BF keinerlei Gründe angeführt habe, die zu einer neuerlichen Prüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung geführt hätten. Da die Beschaffung von Dokumenten bei den liberianischen Vertretungsbehörden möglich sei und der BF am Verfahren zur Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt habe, sei der Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV abzuweisen.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung der annähernd 13-jährige Aufenthalt des BF, seine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freikirche, seine ausreichenden Deutschkenntnisse und der Arbeitsvorvertrag sprechen würden. Zudem sei sein Aufenthalt knapp sechs Jahre rechtmäßig gewesen und habe er sich seit Entlassung aus der Strafhaft sieben Jahre lang wohl verhalten. Im Hinblick auf die angezweifelte Mitwirkung im Rückkehrverfahren werde daran erinnert, dass der BF keine Möglichkeit habe, Dokumente zu erhalten, und dass seit 2009 für keinen einzigen Liberianer ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, Zl. W 144 1248891-2/11E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG iVm § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt" ersatzlos behoben wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 AsylG 2005 nicht vorgesehen und auch nicht notwendig ist, weshalb der zweite Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Ausweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder über verwandtschaftliche bzw. familiäre Beziehungen verfügt, noch eine familienähnliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führt, sodass kein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Auch das vom BF begründete Privatleben macht die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht notwendig, zumal der Eingriff in sein Privatleben, unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt ist. Dazu wurde insbesondere auf die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung, der bewussten Verschleierung seiner Identität und seine wiederholte strafgerichtliche Verurteilung wegen Vergehen nach dem SMG Bezug genommen. Hinsichtlich seiner vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurde unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgeführt, dass es keine Hinweise gebe, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Abschiebung nach Liberia unzulässig erscheinen lassen.
15. Der BF wurde am 19.07.2018 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens des Suchgifthandels nach § 28 a Abs. 1, fünfter Fall SMG verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2018, Zl.: XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
16. Mit Schreiben vom 04.12.2018 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm aufgetragen, zur Beurteilung seiner derzeitigen Situation einen detaillierten Fragenkatalog binnen zwei Wochen zu beantworten. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 wurde seitens des BF persönlich in englischer Sprache Stellung genommen.
17. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2019 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm aufgetragen, zur Beurteilung seiner derzeitigen Situation einen detaillierten Fragenkatalog binnen zwei Wochen zu beantworten und wurde dieses seiner gewillkürten Rechtsvertretung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 08.02.2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Beantwortung der Fragen nicht möglich sei, da diese keine Informationen seitens des BF erhalten habe und werde ersucht die künftige Korrespondenz direkt mit dem BF abzuführen.
18. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2019, Zl. XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt I.). "Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
19. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 11.02.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 20. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 05.03.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden sei, da dieser nicht einvernommen worden sei und sich das BFA nicht ausreichend mit der Situation des BF in Österreich auseinandergesetzt habe. Das BFA habe keinerlei Interessensabwägung getroffen und es verabsäumt sich zur Frage des Privatlebens zu äußern. Weiters wurde ausgeführt, dass es für den BF unmöglich sei einen Reisepass zu erhalten, sodass seine Abschiebung unmöglich und sein Aufenthalt sohin zu dulden sei und ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass diese rechtswidrig sei und zugleich beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, um sich ein Bild vom BF machen zu können. Weiters wurde ausgeführt, dass das Gesamtverhalten des BF nicht so schwerwiegend sei, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 8 Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen sei und habe die belangte Behörde es unterlassen, genauere Ermittlungen anzustellen, ob das Verhalten des BF tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen darstellt. Darüberhinaus sei das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken. Zuletzt wurde ausgeführt, dass unzulässiger Weise eine Gebührenvorschreibung erfolgt sei, da sich die gegenständliche Entscheidung sowohl auf das AsylG als auch das FPG stützen würde und gemäß § 70 AsylG Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht von Gebühren befreit seien. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive der Einvernahme des BF - anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunkts I. und II. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem BF ein "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem BF ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" erteilt wird; in eventu Spruchpunkt III. und IV. ersatzlos beheben; Spruchpunkt V. aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VI. ersatzlos beheben bzw. ihn dahingehend abändern, dass das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird sowie das auf acht Jahre befristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen wird; den Aufenthalt des BF in Österreich zu dulden und ihm eine entsprechende Karte ausstellen; sowie die ordentliche Revision zulassen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.
21. Mit Schriftsatz vom 08.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.03.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim BF handelt es sich um einen volljährigen, männlichen, Staatsangehörigen von Liberia und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.
Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt in Liberia verheiratet und hat zwei Kinder. Der BF verfügt über keine Schulbildung und hat seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat als Fischer bestritten. Seine Eltern sind verstorben. Seine Ehefrau, seine zwei Kinder und seine vier Geschwister lebten zuletzt im Herkunftsstaat des BF. Zu seinen Familienangehörigen hat er keinen Kontakt. Aufgrund seiner Berufserfahrung in Liberia hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er ist arbeitsfähig.
Er hält sich seit (mindestens) 09.10.2003 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004 wurde der Asylantrag des BF vom 09.10.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen und unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2009 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.
Der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 19.05.2011 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, der Berufung gegen diesen Bescheid wurde keine Folge gegeben und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Antrag des BF vom 06.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG wurde abgewiesen. Der Antrag des BF vom 12.02.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 13.04.2016 abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Unter einem wurde der Antrag auf Heilung vom 25.02.2016 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, Zl. W144 1248891-2/11E abgewiesen.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der BF ist seiner Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich.
Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Integration ist festzustellen, dass er einige Deutschkurse besucht hat und am 22.12.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2 mit der Beurteilung "gut" bestanden hat. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Hilfskraft bei der Firma XXXX. Der BF geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, hilft in der Flüchtlingsunterkunft beim XXXX als Remunerant, ist gemeinnützig in einer Freikirche tätig und verteilt Flugblätter in Schwarzarbeit. Vom 27.01.2005 bis einschließlich 06.08.2018 hat der BF - abgesehen von einem Zeitraum von insgesamt rund drei Jahren - staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung bezogen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF verfügt über einen hauptsächlich aus afrikanischen Staatsangehörigen bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und ist Mitglied einer Freikirche. Darüber hinaus konnten weitere maßgebliche Anhaltspunkte, die für die Annahme einer besonderen Integration des BF im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, nicht festgestellt werden.
Der BF weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 29.03.2004 RK 01.04.2004
PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK 01.04.2004
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
LG XXXX vom 09.05.2007
02) LG XXXX vom 08.06.2005 RK 08.06.2005
PAR 28/2 SMG
Freiheitsstrafe 10 Monate
zu LG XXXX RK 08.06.2005
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 13.10.2005, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 10.10.2005
zu LG XXXX RK 08.06.2005
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
LG XXXX vom 20.10.2008
03) LG XXXX vom 04.12.2008 RK 04.12.2008
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG
Freiheitsstrafe 13 Monate
zu LG XXXX RK 04.12.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.05.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 09.04.2009
zu LG XXXX RK 04.12.2008
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG XXXX vom 19.05.2009
zu LG XXXX RK 04.12.2008
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 13.10.2009
zu LG XXXX RK 04.12.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
LG XXXX vom 24.09.2012
04) LG XXXXvom 22.11.2018 RK 22.11.2018
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG
Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Liberia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Liberia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Liberia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.02.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Liberia auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt:
Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen.
Seit 2006 war Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes. Bei den am 10.10.2017 stattfindenden (Parlaments-) und Präsidentschaftswahlen konnte sie nicht mehr kandidieren. Schwerpunkte ihrer Regierungsarbeit waren die Rehabilitierung der Straßen- und Energieinfrastruktur sowie der Wiederaufbau des Bildungs- und Gesundheitssektors. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder (Heavily Indebted Poor Countries - HIPC), der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie, steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen. Verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten in Verwaltung und Justiz erschweren die Durchführung der Entwicklungspläne.
Bei der Stichwahl am 26. Dezember 2017 erhielt der 51-Jährige George Manneh Weah 61,5 Prozent der Stimmen, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt. Der ehemalige George Manneh Weah Fußballstar wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt. Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am 22. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt. Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll.
Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist. Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratisch gewählten Regierungschefs seit 1944. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen.
Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar.
Die Ebola-Epidemie 2014/2015 stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei.
Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, mitunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und weiterer Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (Armed Forces Liberia) sind für Landesverteidigung bzw. die äußere Sicherheit zuständig. Sie haben aber auch Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die United Nations Mission in Liberia (UNMIL) hat bereits offiziell die volle Sicherheitsverantwortung an Liberia zurückgegeben, obwohl eine Resttruppe von 1.240 Soldaten und 606 U.N.-Polizisten übrig ist.
Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte beibehalten.
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren im Allgemeinen kooperativ und reagierten auf ihre Ansichten, auch wenn sie manchmal nur langsam auf Ersuchen um Unterstützung bei Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Personen reagierten, die während des Bürgerkriegs Gräueltaten begangen hatten.
Die Abteilung des Justizministeriums für den Schutz der Menschenrechte unterhält monatliche Sitzungen und bietet so ein Forum für nationale und internationale Menschenrechts-NGOs, um der Regierung Angelegenheiten (einschließlich Gesetzesvorschläge) vorzustellen. Das UN-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) fungiert als unabhängige Kontrollinstanz im Rahmen ihres Auftrags, Menschenrechtsverletzungen im Land zu überwachen.
Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Seit Ende des Krieges hat Liberia Fortschritte bei der Gewährung internationaler Menschenrechte gemacht. Trotzdem gilt es noch, eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, vor allem in der Rechtsprechung und Rechtsstaatlichkeit, wo es immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem gibt. Staatliche Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Journalisten, weil sie angeblich kriminell verleumderische Meinungen veröffentlichen und die Regierung kritisieren. Darüber hinaus nehmen Sicherheitskräfte weiterhin willkürliche Verhaftungen vor, angeblich um kriminelle Aktivitäten zu verhindern.
Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights - INCHR) ist seit 2009 für die Förderung der nationalen Umsetzung und Einhaltung der von Liberia unterzeichneten internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge zuständig, ist aber öffentlich bisher nur punktuell in Erscheinung getreten.
Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in Monrovia eine Klinik für psychisch kranke Menschen - oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer - unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem berät Misereor Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe war bei der Behandlung von Ebolapatienten aktiv tätig und hat zusammen mit Brot für die Welt und dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission (Difäm) Menschen vor Ort im Kampf gegen Ebola gestärkt und über die kirchlichen Gesundheitseinrichtungen eine Basisversorgung aufrecht erhalten. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat ein Ebola-Behandlungszentrum betrieben, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola-Patienten behandelt hat. Stattdessen wurde das Behandlungszentrum für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt und nach einigen Monaten geschlossen. Brot für die Welt und die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften, im Bildungsbereich zum Beispiel das Kofi-Annan-Institut für Konflikttransformation (KAICT) der liberianischen Universität und den Nationalen Verband für Erwachsenenbildung in Liberia (NAEAL).
Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von 180.
Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich. Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus.
Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen an offiziellen und inoffiziellen Kontrollpunkten.
Während sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Stabilität gestärkt haben, ist der Lebensstandard kaum gestiegen. Die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung lebt in bitterer Armut. Liberia zählt stets zu den ärmsten Ländern der Welt. Im Human Development Index (HDI) belegte Liberia 2014 Platz 177 von
188. Fast 90 Prozent der Bevölkerung leben von weniger als USD 3,10 pro Tag. Liberia ist reich an natürlichen Ressourcen. Allein die Eisenerzvorkommen werden auf zwei bis fünf Milliarden Tonnen geschätzt. Vor der Küste wurden Erdölvorkommen entdeckt, deren Förderbarkeit und kommerzieller Wert jedoch noch geprüft werden müssen.
Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vgl. GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär.
Darüber hinaus sind seit 2015 - insbesondere in Folge der Ebola-Epidemie deutliche Wachstumseinbußen zu verzeichnen. Viele ausländische Unternehmen reduzierten ihr internationales Personal oder zogen es ganz ab. Liberia hatte sich in den letzten zehn Jahren wirtschaftlich positiv entwickelt. Seine Wirtschaft ist in diesem Zeitraum durchschnittlich um mehr als sechs Prozent pro Jahr gewachsen.
Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den Jahren vor Ausbruch der Ebola-Epidemie gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden.
Liberia ist eines der am stärksten urbanisierten Länder der Region, etwa die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Gebieten, etwa ein Drittel in der Hauptstadt. Dies ist zum Teil das Vermächtnis des Bürgerkriegs, als die Städte vergleichsweise sicher waren und Binnenflüchtlinge anzogen. Der Industriesektor ist klein, und die Chancen in der städtischen Wirtschaft sind gering. Private Unternehmen dominieren die Wirtschaft und gelten als Motoren der Entwicklung.
Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt weiterhin sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation lag 2016 bei etwa 8,7 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars.
Vor allem in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund der schlechten Transportinfrastruktur weiterhin sehr schwierig. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt.
Zurzeit werden noch drei Viertel aller medizinischen Einrichtungen von - zumeist ausländischen - Nichtregierungsorganisationen betrieben, aber dieser Anteil wird in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach deutlich sinken. Die liberianische Regierung ist daher bemüht, mehr Fachkräfte für den Gesundheitssektor auszubilden. Das hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem sich während des Ebolaausbruchs 2014/15 mehr als 200 Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger mit dem Ebola-Virus infiziert haben und ca. 100 davon gestorben sind. Selbst vor dieser Krise gab es in Liberia nur einen Arzt für 10 000 Menschen.
Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2017). UNHCR arbeitet mit der Regierung von Liberia und der Liberia Refugee Repatriation and Resettlement Commission (LRRRC) zusammen und stellt NGOs finanzielle Mittel zur Verfügung, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe bereitzustellen.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Liberia unzulässig wäre. Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Liberia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei dahingehend festgestellt wird, dass er über ein familiäres Netzwerk in Liberia verfügt. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Liberia allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Der BF erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die Stellungnahme zum Parteiengehör, den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Liberia.
2.1 Zum Sachverhalt
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Wenn der BF in seiner Beschwerde unsubstantiiert vorbringt, die Behörde hätte, um den Grad seiner Integration und der Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens klären zu können, eine mündliche Einvernahme durchführen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF weder in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör noch im Beschwerdeschriftsatz selbst, über die bereits vorliegenden und im Rahmen des letzten Verfahrens vor dem BVwG berücksichtigten Unterlagen und festgestellten Integrationsbemühungen hinaus neue Sachverhalte vorgebracht hat. Ein sachverhaltsveränderndes Vorbringen war sohin seinen Ausführungen nicht zu entnehmen bzw. wurde ein solches gar nicht erstattet.
Diesbezüglich ist vor allem darauf zu verweisen, dass der BF zuletzt am 29.05.2018 im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG einvernommen wurde und er bereits sechs Wochen später verhaftet wurde und seitdem in Haft sitzt. Mit seinem bis dahin bestehenden Privatleben in Österreich hat sich bereits das BVwG in seiner Entscheidung vom 03.08.2018 hinreichend auseinandergesetzt und dieses entsprechend gewürdigt, eine Änderung nach diesem Zeitpunkt wurde weder in seiner Stellungnahme noch in seinen Beschwerdeausführungen aufgezeigt.
Bezüglich seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Rückkehrentscheidung außer Acht gelassen, dass sein Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen müsste, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ist entgegenzuhalten, dass der BF in Österreich wiederholt wegen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz straffällig geworden ist und somit der erforderliche Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwirklicht wurde. Wenn der BF nur allgemein und unsubstantiiert behauptet, die Behörde habe bei der Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft und dementsprechend keine richtige Zukunftsprognose getroffen, so verkennt er, dass es an ihm gelegen wäre, konkrete Umstände aufzuzeigen, die der Beurteilung der belangten Behörde entgegenstehen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.05.2018. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt.
Da der BF entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Die Feststellung, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt in Bundesgebiet vor Inhaftierung durch Leistungen aus der Grundversorgung bestritten hat, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018.
Dass der BF in Österreich über ein Familienleben verfügt wurde nicht behauptet, ebenso wurden keine maßgeblichen Beziehungen zu ÖstereicherInnen vorgebracht.
Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Akt und dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018, Zl. W144 1248891-2/5Z, sowie aus der Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 30.06.2017.
Die Feststellungen zu seinen sonstigen integrativen Schritten ergeben sich aus dem unbestritten geblieben Akteninhalt und den vorgelegten Unterlagen. Daraus ergeben sich zwar durchaus Integrationsbemühungen, welche jedoch keine hinreichende Integration in Österreich weder in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darstellen, dies insbesondere unter Zugrundelegung seiner, wenn auch langen Verweildauer im Bundesgebiet, die darüberhinaus zum überwiegenden Teil unrechtmäßig war. Auch seinen Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör und seinem Beschwerdevorbringen ist dahingehend nichts entscheidungsmaßgebliches zu entnehmen.
Die vom BF vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des BF selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.
Der BF trat den Feststellungen der belangten Behörde in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Aus Sicht des erkennenden Richters ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.03.2019.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Liberia getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die dafür verwendeten Quellen sind allgemein zugänglich; die wesentlichen Informationen wurden aus den folgenden Berichten übernommen:
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AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise
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Liberia,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/liberiasicherheit/222378, Zugriff 20.3.2018
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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.1.2018): Briefing Notes,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1423373/5734_1517489986_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-englisch.pdf, Zugriff 26.3.2018
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DS - der Standard (22.1.2018): International, Afrika, Liberia, George Weah als Liberias Präsident vereidigt, https://derstandard.at/2000072773862/George-Weah-als-Liberias-Praesident-vereidigt, Zugriff 10.4.2018