Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I416 1242017-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2019, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.04.2015 wird gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."
II. Das Kostenbegehren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Nigeria reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2003 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 07.07.2005 abgewiesen und wurde die Behandlung der Beschwerde vom VwGH mit Beschluss vom 26.01.2006 abgelehnt.
Am 23.10.2007 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, für den er dieselben Gründe wie in seinem Erstverfahren geltend machte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2007 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG 1991 zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom 14.01.2008 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nicht verlassen.
Am 27.06.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" der mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 20.02.2013 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BM für Inneres vom 25.07.2013 abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass es seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung durch den UBAS zu keinem derart maßgeblich geänderten Sachverhalt gekommen sei, dass dem Antragsteller ein solcher Aufenthaltstitelt zu gewähren sei.
Mit Urkundenvorlage vom 08.05.2013 wurde bekannt gegeben, dass die ungarische Lebensgefährtin XXXX beim Beschwerdeführer einziehen würde.
Am 17.09.2013 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" der mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 12.02.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX wurde mit Schreiben vom 04.05.2015 zurückgezogen.
Am 30.04.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und legte mit Schriftsatz vom 08.05.2015 ein Deutsch A2-Zeugnis des internationalen Kulturinstitutes, einen Meldezettel, einen Mietvertrag und einen Werkvertrag vor.
Mit Schriftsatz seines gewillkürten Rechtsvertreters vom 08.07.2016, modifizierte der Antragsteller seinen Antrag auf § 55 Abs. 1 AsylG und führte aus, dass der das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt habe und die Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten wäre. Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seit 13 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, dass seine slowakische Lebensgefährtin schwanger sei, dass er einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 mit sehr gutem Erfolg abschließen habe können, dass er über ein gesichertes Wohnrecht, über eine verbindliche Arbeitsplatzzusage, eine aufrechte Krankenversicherung, Freundschaften mit zahlreichen Österreichern verfüge und seit 2005 Mitglied der Zeugen Jehovas und unbescholten sei. Diesem Schriftsatz angeschlossen waren folgende Urkunden: Slowakischer Personalausweis der Lebensgefährtin XXXX; Kopie Mutter-Kind Pass der Lebensgefährtin; Kopie des Reisepasses des Antragstellers; Kopie der Geburtsbestätigung des Antragstellers; A2 Zeugnis; Mietvertrag;
Meldezettel; Arbeitsrechtliche Bestätigung der Firma XXXX XXXX;
Empfehlungsschreiben XXXX und XXXX; die Kopie einer gültigen ecard. Zuletzt wurde noch ausgeführt, dass die lange Verfahrensdauer ihm nicht zuzurechnen sei.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 wurde eine neue Vertretungsvollmacht vorgelegt und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt, sowie das Vollmachtverhältnis zur vorhergehenden Rechtsvertretung aufgelöst.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2017 wurde Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages vom 30.04.2015 erhoben.
Mit Schreiben vom 29.06.2017 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihm aufgetragen, zur Beurteilung seiner derzeitigen Situation einen detaillierten Fragenkatalog binnen zwei Wochen zu beantworten und alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente, in Original und Kopie, vorzulegen und wurde er auf die Voraussetzungen einer Heilung nach § 4 AsylG-DV hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Rechtsvertretung am 04.07.2017 nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme bzw. Urkundevorlage erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 16.08.2017, Zl. IFA XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). "Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" und stellte "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und setzte die Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.)
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 01.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde seine Stellungnahme und die darin vorgebrachten Beweismittel zur Gänze ignoriert habe und bei richtiger Gesetzesanwendung nicht mit einem zurückweisenden Bescheid entscheiden hätte können. Er führte unter Heranziehung seiner Freundin und dem gemeinsamen Sohn zusammengefasst aus, dass eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sein Recht- auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen würde und eine Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung seiner rechte nach Art. 3 EMRK führen würde und daher unzulässig wäre. Letztlich führte er aus, dass die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt hätte, da Sie seine Stellungnahme nicht berücksichtigt hätte und sie sich näher mit den entscheidenden Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen gehabt hätte. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstanden Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen aufzutragen.
Mit Schreiben vom 20.03.2019 wurde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass weder eine Stellungnahme noch Beilagen wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt vor Bescheiderlassung übermittelt worden sind.
Am 21.03.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt und wurden seitens des BF Unterlagen hinsichtlich Geldüberweisungen an seine Lebensgefährtin vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben im Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Nigeria, den der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer leidet laut eigenen Angaben an Bluthochdruck. Der Beschwerdeführer leidet sohin weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat eine mehrjährige Schulbildung, in Nigeria als Lagerarbeiter gearbeitet und konnte damit seinen Unterhalt bestreiten. In Nigeria leben noch Familienangehörige und hat der Beschwerdeführer zumindest mit einem Cousin und seiner Schwester Kontakt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 2003 in Österreich auf. Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bis heute nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über mehrere Jahre hindurch (November 2009 bis April 2013) durch die Nichtbefolgung von Ladungen bzw. Ladungsbescheiden nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde zweimal amtlich von seinen Wohnsitzadressen abgemeldet.
Der Beschwerdeführer weist zwischen dem 04.10.2005 und 13.04.2006, sowie dem 29.08.2012 und 09.04.2013 keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2015 Mieter einer Wohnung in der XXXX, die er mit zwei weiteren Personen bewohnt.
Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes keiner erlaubten/legalen Erwerbstätigkeit (im Sinne des AuslBG iVm Gewo) nachgegangen, oder hat gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Der Beschwerdeführer finanziert sich seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer war zwischen dem 21.06.2011 und 28.02.2017 in der SVA der gewerblichen Wirtschaft für den Bezug der Sachleistung pflichtversichert. Seit 01.03.2018 weist der Beschwerdeführer keine Krankenversicherung auf.
Der Beschwerdeführer ist ledig, der Beschwerdeführer befindet seit 2015 in einer Lebensgemeinschaft/Beziehung mit der Slowakischen Staatsangehörigen XXXX, und hat mit dieser einen Sohn. Mutter und Sohn sind zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet melderechtlich erfasst worden, die Obsorge für den Sohn liegt bei der Mutter.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer und XXXX weder eine gemeinsame Meldeadresse aufweisen, noch zu irgendeinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Nicht festgestellt werde kann, wie oft XXXX, den Beschwerdeführer mit seinem Sohn besucht hat. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn frühestens mit 1 Jahr zum ersten Mal gesehen hat.
Es wird weiters festgestellt, dass die Kindesmutter derzeit nicht beabsichtigt, nach Österreich zu ziehen und einen gemeinsamen Wohnsitz und Haushalt mit dem Vater des gemeinsamen Sohnes zu begründen.
Der Beschwerdeführer überweist der Kindesmutter wenn auch nicht regelmäßig, Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe. Die Kindesmutter befindet sich derzeit in Karenz und erhält staatliche Unterstützung durch den slowakischen Staat. Die Kindesmutter hat noch einen weiteren Sohn der nicht vom Beschwerdeführer stammt und in der Slowakei zur Schule geht.
Der Beschwerdeführer und die Mutter seines Sohnes halten Kontakt über das Internet und Telefon. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Familienleben geringerer Intensität, das nicht die Schwelle eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet Österreich erreicht.
Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wurde aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Mitglied der Zeugen Jehovas, darüber hinaus ist er in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig. Bezüglich seiner sozialen Kontakte hat der Beschwerdeführer seine Mitbewohner angegeben und zwei personalisierte Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkten sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw. allenfalls gesetzter Integrationsbemühungen, über das oben angeführte hinaus, des Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung durch seine Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas ausgesetzt sein.
1.2. Zur Lage in Nigeria:
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Nach den Wahlen im Jahr 2015, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel, im Zuge dessen die lange regierende "People¿s Democratic Party (PDP)" erstmals seit 1999 in die Opposition musste und ist seither die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten und. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage. Religiöse Diskriminierung ist verboten. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde. Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokations-möglichkeit in Anspruch nehmen.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten.
Die Zeugen Jehovas sind in Nigeria eine religiöse Minderheit. 2016 bekannten sich ca. 0,22 % der Bevölkerung zu dieser Religionsgemeinschaft. Die ersten Mitglieder der Zeugen Jehovas trafen in den 1920ern im Süden Nigerias ein. Seitdem hat sich die Gruppe in viele Teile des Landes ausgebreitet. 1970 lebten 87.000 Zeugen Jehovas in Nigeria bis 2016 war die Zahl auf über 370.336 gestiegen. In Nigeria lebt damit die viertgrößte nationale Gruppe der Zeugen Jehovas weltweit und die größte in Afrika. Teile der Urhobo-Clans, der königlichen Familie des früheren Okpe-Reiches in Nigeria, gehörten zu den Zeugen Jehovas. Derzeit werden die Zeugen Jehovas in ihrer Religionsausübung in Nigeria nicht behindert, nur in wenigen Fällen kam es zu religiös motivierten Diskriminierungen oder Übergriffen. Die Praxis der Zeugen Jehovas, mit Hausbesuchen Missionierung zu betreiben, ist in Nigeria kulturell gut etabliert, da traditionell Fremde ins Haus gebeten werden und religiöse Diskussion unter Fremden üblich sind. Im Jahr 2001 hat das höchste Gericht Nigerias zugunsten einer Klage eines Zeugen Jehovas entschieden, dass Menschen das Recht haben, Bluttransfusionen aus religiösen Gründen abzulehnen.
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen.
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen.
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.
Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Identität, Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich einerseits auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der im Akt innliegenden Kopie seines Reisepasses. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Feststellungen betreffend der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Nigeria ergeben sich aus seinen Angaben und denen seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem beharrlichen Verbleiben im Bundesgebiet trotz aufrechter Ausweisung und seiner mangelnden Mitwirkungspflicht ergeben sich einerseits aus dem Verfahrensakt (AS 220, 276, AS 390) und andererseits aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo er die Fragen entweder gar nicht, ausweichend bzw. erst auf Nachfragen und dem Akteninhalt wiedersprechend beantwortete, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift zeigt:
"RI: Können sie mir erklären, warum Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung trotz zweier negativer Asylverfahren nicht nachgekommen sind?
BF: Es hätte sich mir die Frage gestellt, wohin ich gehen hätte sollen, wenn ich Österreich verlassen hätte.
RI: Laut Aktenlage haben Sie trotz nachweislicher Verständigung 4 Termine - zwischen November 2009 und April 2013 - zur Identitätsfeststellung vor der Delegation der nigerianischen Botschaft nicht wahrgenommen. Können Sie mir erklären warum?
BF: Das stimmt nicht. Ich bin zusammen mit meinem Anwalt zur nigerianischen Botschaft gegangen und wurde dort von einer Delegation befragt.
RI: Ich meine die viermal, vor Ihrem fünften Besuch bei der nigerianischen Botschaft.
BF: Ich hatte lediglich eine Verständigung erhalten, die ich zusammen mit meiner damaligen RV auch wahrgenommen habe. Das war in Hernals.
RI: Laut Aktenlage haben Sie widerholt Ladungen nicht befolgt, bzw. konnten Ladungsbescheide trotz aufrechter Meldeadresse nicht zugestellt werden. Können Sie mir erklären warum?
BF: Ich lebe in XXXX, wo man unmöglich den Polizeikontrollen entgehen kann. Bei jeder Kontrolle wurde ich auf meine Ausweisung hingewiesen und die Polizisten wussten zu jedem Zeitpunkt, an welcher Adresse ich lebe.
RI: Sie wurden laut Aktenlage von Ihrem Wohnsitz in der XXXX behördlich abgemeldet, da es sich bei der Wohnung um einen sogenannten Rohbau handelt und dieser nicht bewohnbar ist. Sie wurden laut Aktenlage von Ihrem Wohnsitz in der XXXX behördlich abgemeldet, da sich dort augenscheinlich nicht wohnhaft waren. Können Sie mir das erklären?
BF: Die Polizei war bei mir Zuhause, und zwar waren sie auf der Suche nach einer bestimmten Person. Ich habe ihnen meinen Meldezettel gezeigt, sie haben nie etwas gefunden.
RI: Wiederholt die Frage.
BF: Wenn ich richtigliege, ist das im XXXX. Die Person bei der ich gewohnt habe, hat mich abgemeldet, als ich einmal von XXXX nach XXXX zu einem Freund gefahren bin, wurde ich von der Polizei im Zuge einer Kontrolle diesbezüglich informiert. Sie sagten, ich würde dort keinen Meldezettel mehr haben. Das war mir nicht bewusst."
Diese Angaben können auch nicht mit den Auszügen aus dem ZMR in Einklang gebracht werden, da sich der Beschwerdeführer nach seiner ersten amtlichen Abmeldung bereits am selben Tag erneut an einer anderen Wohnsitzadresse angemeldet hat, an der er aber laut Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 01.03.2012 (AS 313) nicht aufhältig gewesen ist. Darüberhinaus entspricht seine Angabe, dass er von der Person bei der er gewohnt habe abgemeldet sei nicht den Tatsachen, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, sodass zusammengefasst die lange Verfahrensdauer, dahingehend zu relativieren ist, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates, dass diese ausschließlich ihm zuzurechnen ist und ein behördliches Verschulden nicht gesehen werden kann.
Die Feststellungen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet gründen sich auf seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA, seinem Beschwerdevorbringen seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den seitens des erkennenden Richters eingeholten Auszügen aus den Unterlagen der Sozialversicherungsträger. Dies zeigt auch der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung:
"RI: Was arbeiten Sie denn?
BF: Ich arbeite als Zusteller.
RI: Gibt es dafür einen Nachweis?
BF: Ich arbeite auch als Umzugshilfe.
RI: Sagen Sie mir den Namen der Firma?
BF: Es handelt sich dabei um keine Firma, sondern lediglich um einen Freund. Wenn er Arbeit für mich hat, können wird das zusammen machen.
RI: Was verdienen Sie bei dieser Arbeit?
BF: Ich mache das ca. zwei Mal die Woche und kann damit um die EUR 300,00 monatlich verdienen.
RI: Sind Sie bei dieser Arbeit angemeldet?
BF: Nein, deshalb habe ich ja gesagt, dass es eine Arbeit als Umzugshilfe ist, die immer nur zwei oder drei Stunden dauert, da ich ja keine Dokumente habe."
Auch dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2011 eine Deutschprüfung abgelegt hat und auf Frage dazu ausführt, dass weitere Deutschkurse zu teuer seien, um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzuführen, dass er nun den Führerschein machen würde, spricht nicht für ein Bemühen sich in die Gemeinschaft zu integrieren, wobei nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht und einfache Fragen beantworten kann, aber auch nicht, dass er während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen war, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass seine Deutschkenntnisse seiner Aufenthaltsdauer entsprechen.
Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau zwischen dem Verfahrensakt, dem Beschwerdevorbringen und den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht in der Lage war, mitzuteilen, wann er seinen Sohn das erste Mal gesehen habe, bzw. wie alt dieser gewesen ist, wobei es sich hiebei wohl unbestritten um ein prägendes Ereignis handelt. Dabei verkennt der erkennende Richter nicht, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fotos seines Sohnes am Handy gespeichert hat und diese den Zeitraum von der Geburt bis jetzt betreffen.
Aber auch wenn man dem Beschwerdeführer zugutehalten würde, dass er im Rahmen der Einvernahme nervös gewesen ist, wobei dies nicht dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters entspricht, erscheint es doch wenig nachvollziehbar, dass er den Geburtstag seiner Lebensgefährtin nicht weiß und auch sonst trotz Nachfrage lediglich allgemeine und teils ausweichende Antworten gibt, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift belegt:
"RI: Wie heißt die Mutter ihres Sohnes, wie alt ist sie und wo wohnt sie?
BF: Sie heißt XXXX. Das mit der Adresse wird jetzt schwierig. Ich habe ihr Geburtsdatum vergessen, sie ist aber 1988 geboren.
RI: Erzählen Sie mir etwas über die Mutter Ihres Sohnes, welchen Beruf hat Sie erlernt, was arbeitet Sie, welche Hobbies hat Sie?
BF: Ich weiß, dass sie XXXX war.
RI: Ist das alles, was Sie von der Partnerin wissen?
BF: Was genau möchten Sie jetzt wissen?
RI: Wiederholt die Frage.
BF: Derzeit arbeitet sie nicht. Das weiß ich, aufgrund der kurzen Zeit, in der wir zusammenleben. Sie kommt manchmal für einen Monat dann wieder für eine Woche, sie ist eine sehr ruhige Person und liebt es, auszugehen bzw. Spaziergänge zu unternehmen, wir gehen manchmal zusammen mit unserem Kind in den XXXX. Sie kocht auch gerne. Am meisten schätze ich an ihr, dass sie mir nicht erlaubt, Geld für unnötige Dinge auszugeben. Sie möchte immer wissen, wo ich gerade bin, und ruft mich dann auch an. Wenn ich arbeite und nicht rechtzeitig nach Hause komme, dann meldet sie sich, besonders, wenn ich mit meinem Freund unterwegs bin. Mein bester Freund hat drei Kinder. Diesen besuchen wir des Öfteren und dann spielen unsrer Kinder zusammen. Das ist alles."
Auch seine Angaben auf die Fragen hinsichtlich der erzieherischen und finanziellen Unterstützung seiner Lebensgefährtin bei der Kindererziehung, lassen die erforderliche Intensität vermissen, bzw. waren ausweichend und blieben letztlich detailarm, wie sich aus der Verhandlung ergibt:
"RI: Wie unterstützen sie die Mutter bei der Erziehung des Kindes?
BF: Mein Sohn besucht noch nicht den Kindergarten. Die Kindesmutter hat mir auf Nachfrage auch den Grund dafür genannt.
RI: Was ist der Grund dafür?
BF: Sie möchte gerne warten, bis er sich an die Pampers gewöhnt hat, anders wäre es, wenn ich darauf bestehen würde, dass er in den Kindergarten geht.
RI: Verbringen Sie die Geburtstage ihres Sohnes mit dieser gemeinsam und wie schaut es mit Feiertagen, wie Weihnachten, oder Ostern aus?
BF: Weihnachten verbringen wir nicht zusammen. Sie können mich aber jederzeit besuchen. Die Feiertage verbringen wir auch nicht zusammen.
RI: Was tragen sie finanziell zum Unterhalt ihres Sohnes bei, woher kommen diese Mittel und wie regelmäßig zahlen Sie Unterhalt? Können Sie das belegen?
BF: Ich arbeite, und was mir am Monatsende übrigbleibt, sende ich ihr."
"RI: Wie unterstützt Sie der Vater Ihres Sohnes bei der Kindeserziehung?
Z: Wenn wir in XXXX sind, lernt er den Kindern Englisch sprechen. Er leistet auch finanzielle Hilfe, wenn sie es braucht.
RI: Warum lernt der Vater den Kindern Englisch und nicht Deutsch?
Z: Mein älterer Sohn hat auch in der Schule Englisch und da wollen wir ihn dabei unterstützen. Der gemeinsame Sohn soll alle drei Sprachen können, der ältere soll erst Deutsch lernen wenn ich auch soweit bin.
RI: Was trägt er finanziell zum Unterhalt ihres Sohnes bei, wie regelmäßig schickt er Ihnen Geld?
Z: Jeden Monat.
RI: Wie viel?
Z: Im Schnitt EUR 200,00."
Auch auf die Frage des erkennenden Richters, wo sich die beiden kennengelernt haben, machten der Beschwerdeführer und die Kindesmutter unterschiedliche Angaben, bzw. entsprechen die Angaben nicht den aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (AS 448), ebenso war es der Kindesmutter nicht möglich auf Fragen des erkennenden Richters zu ihrem Lebensgefährten nachvollziehbare und detaillierte Angaben zu machen wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift belegt:
"RI: Wann und wo haben sie die Mutter ihres Sohnes kennengelernt?
BF: Ich habe sie in XXXX im XXXX kennen gelernt, das war glaube ich vor vier Jahren.
RI: Gibt es ein Datum?
BF: Mit dem Datum hätte ich jetzt meine Probleme.
RI: Wissen Sie das Jahr?
BF: (Denkt nach und rechnet.) Vor vier Jahren, das muss so um 2015 gewesen sein."
"RI: Seit wann kennen Sie den BF?
Z: Seit ungefähr 2018, (kurze Nachdenkpause) Nein es war Oktober 2015.
RI: Wie und wo haben Sie sich kennengelernt?
Z: Wir haben uns übers Internet kennen gelernt. Wir haben uns zuerst geschrieben und nach einer gewissen Zeit haben wir vereinbart, dass wir uns auch treffen werden.
RI: Wann und wo zum ersten Mal?
BF: Das erste Mal war in XXXX, ich bin mir nicht ganz sicher aber es könnte sein, dass wir uns schon 2014 geschrieben haben, getroffen haben wir uns aber 2015.
RI: Wo war das?
BF: In XXXX.
RI: Wo genau in XXXX?
BF: Wir haben uns das erste Mal auf der Bushaltestelle getroffen, das war in XXXX. Daraufhin sind wir zu ihm nach Hause gegangen.
RI: Sind Sie nur für dieses Treffen nach XXXX gekommen?
BF: Ja wir schrieben schon länger und wollten uns kennen lernen."
"RI: Erzählen Sie mir etwas über den BF. Wann hat er Geburtstag, was macht er in Österreich, geht er einer Beschäftigung, erzählen Sie mir etwas über Seine Freunde, seine Hobbies?
Z: Er ist als Mensch gut ich würde ihn eher als phlegmatische Person beschreiben, ich mag ihn sehr gerne, ich möchte ihn heiraten, auf mich macht er einen guten Eindruck.
RI: Wiederholt die Frage.
Z: Er hat am XXXX oder XXXX Geburtstag, ich verwechsle immer das Jahr. Wenn wir in XXXX sind arbeitet er nicht, er widmet sich nur der Familie deshalb kann ich nicht sagen was er arbeitet.
RI: Woher glauben Sie hat er das Geld, dass er Ihnen schickt?
Z: Das weiß ich nicht, ich vermute es könnten ihm seine Geschwister die in Afrika sind dabei helfen. Er mach t vielleicht auch einige Hilfsarbeiten."
In einer Gesamtschau ist daher seitens des erkennenden Richters, davon auszugehen, dass es sich, wenn überhaupt, um ein Familienleben geringerer Intensität handelt, eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens kann unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen jedoch nicht abgeleitet werden, sodass ein schützenswertes Familienleben im Sinne des ART. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Dies zeigt auch die Antwort der Lebensgefährtin wonach sie nicht in Österreich leben würde. Auch die Beantwortung der Fragen hinsichtlich eines Familienlebens in der Slowakei, blieben seitens des Beschwerdeführers detailarm, ausweichend und nicht nachvollziehbar, wobei auch seine Lebensgefährtin keine schlüssigen Erklärungen dafür machen konnte wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung belegt:
"RI: Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sind nicht geduldet und befinden sich auch nicht in einem Asylverfahren. Wieso sind sie nicht in die Slowakei zur Mutter und ihrem Sohn gezogen?
BF: Glauben Sie, dass es nach 15 Jahren in Österreich möglich wäre, ohne legale Grundlage einfach in ein anderes Land zu ziehen?
RI: Beantworten Sie meine Frage.
BF: Ich bin nicht dorthin, weil ich das nicht kann."
"RI: Wieso ist der Vater Ihres Sohnes nicht zu Ihnen in die Slowakei gezogen?
Z: Wir haben das bis jetzt nicht gelöst, ich möchte mit den Kindern nach Österreich kommen.
RI: Sie sind slowakische Staatsangehörige, was hat hindert Sie nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten?
BF: Weil noch in der Karenzzeit bin. Mein Plan ist es noch ein Jahr zuhause zubleiben und dann möchte ich einen Deutschkurs bezahlen und dann nach Österreich kommen. Ich möchte nach Österreich mit beiden Söhnen kommen und es ist mir wichtig Deutsch zu können. Es ist wichtig, dass ich Deutsch lerne.
RI: Wo wollen Sie heiraten?
BF: In XXXX.
RI: Wollen Sie nach der Hochzeit wieder zurück in die Slowakei?
Z: Wir wollen in XXXX heiraten und dann will ich zurück in die Slowakei um dort einen Deutschkurs zu besuchen."
Es darf im gegenständlichen Fall auch nicht ungeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer diese Beziehung im Wissen seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet eingegangen ist.
Letztlich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin übereinstimmend ausgeführt haben, dass die Kommunikation mittels Telefon, WhatsApp und Internet (Skype) erfolgt und problemlos möglich ist, wie der folgende Auszug zeigt:
"RI: Wie halten Sie den Kontakt mit Ihrem Sohn und der Mutter Ihres Sohnes aufrecht, wenn diese in der Slowakei leben?
BF: Ich rufe sie immer an. Wenn wir nicht telefonieren, kommunizieren wir über WhatsApp."
"RI: Wie wird der Kontakt in der Zwischenzeit aufrechterhalten?
Z: Im Ganzen gesagt, kontaktieren wir uns nur über das Internet, wir schreiben uns auch übers Internet. Wir schreiben uns konkret über WhatsApp."
Zusammenfassend konnten weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin nachvollziehbar und schlüssig darlegen, wie sie sich eine gemeinsame Zukunft vorstellen würden, sodass der erkennende Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und des vorliegenden Verwaltungsaktes davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer letztlich nur darum geht seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Dies zeigt sich auch in seinen im Widerspruch zum Akteninhalt stehenden nunmehrigen Angaben, da der Beschwerdeführer noch durch seine gewillkürte Rechtsvertretung im Mai 2013 (AS 403), Frau XXXX, eine ungarische Staatsangehörige, als seine Lebensgefährtin, welche bei ihm einziehen werde, bekannt gegeben hat.
"RI: Wieso haben Sie bis jetzt nicht geheiratet. Was hat Sie davon abgehalten?
BF: Meine ehemalige Freundin hat ihre Meinung geändert und beschlossen, einen alten Freund von ihr zu heiraten. Dagegen konnte ich nichts tun.
RI: Nennen Sie mir den Namen?