TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 I416 1319243-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 1319243-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt."

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IX. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

"Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.06.2008 verloren."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1 Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2008 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013, Zl. D3 319243-1/2008/35E gemäß §§ 3, 8 Abs.1 und 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wurde bereits kurz nach seiner Einreise erstmals straffällig und wurde zwischen seiner Erstantragstellung im Jahr 2008 und der Entscheidung des Asylgerichtshofes 2013 insgesamt 5 Mal rechtskräftig verurteilt. 1.) Landesgericht XXXX vom 28.04.2008, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und § 27 Abs. 3 SMG; 2.) Landesgericht XXXX vom 28.7.2008, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall) und § 27 Abs. 3 SMG, wobei gleichzeitig die Probezeit bzgl. der Erstverurteilung auf 5 Jahre verlängert wurde;

3.) Landesgericht XXXX vom 16.10.2009, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und § 27 Abs. 3 SMG, § 297 Abs. 1 (1.Fall) StGB, zudem wurde die bedingte Strafnachsicht bzgl. der Erstverurteilung widerrufen; 4.) Landesgericht XXXX vom 04.02.2011, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB, zudem wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes

XXXX vom 01.10.2010, Zl. XXXX, verfügte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zur Erst- und Drittverurteilung widerrufen; 5.) Landesgericht XXXX vom 01.08.2012, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) sowie § 27 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 StGB;

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) sowie § 27 Abs. 3 und 5 SMG zu Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt.

4. Am 18.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. XXXXgemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Am 14.08.2016 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zl. XXXX wiederum gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.11.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

6. Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt, in deren Verlauf er angab, aus Kamerun zu stammen und stellte noch am selben Tag einen neuerlichen, seinen nunmehr vierten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er

XXXX heißen würde und am XXXX in XXXX in Kamerun geboren und Staatsangehöriger von Kamerun sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Bameleke an. Er führte weiters aus, dass er das erste Mal als er um Asyl angesucht habe einen falschen Namen und eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe, weil ihm gesagt worden sei, dass er dadurch schneller Asyl bekommen könnte. Darüberhinaus gebe es Streitigkeiten zwischen Nigeria und Kamerun um ein Gebiet mit Ölvorkommen und er würde wegen dieses Streites um sein Leben fürchten. Kamerun würde deswegen mehr Soldaten brauchen, und die Regierung habe versucht ihn zu rekrutieren, er wolle aber nicht kämpfen. Er sei auch misshandelt worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er in den Krieg müsse, die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit seiner Flucht bekannt.

7. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 25.02.2017, wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft, wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem SMG verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.05.2017, Zl. 062 HV 46/2017p, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) sowie § 27 Abs. 3 und 5 SMG rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

8. Am 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Gefragt, ob er im bisherigen Asylverfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, antwortete er: "Nein." Gefragt, warum er in seinem jetzigen vierten Verfahren angegeben habe, dass er XXXX heißen würde, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Kamerun sei, antwortete er. "Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich Nigerianer kennengelernt und sie haben mir geraten, mich als nigerianischer Staatsbürger auszugeben, weil ich dann nach zwei Wochen von Traiskirchen in eine andere Stadt transferiert werden würde." Auf die Frage, ob er zu den von ihm im Zuge der Erstbefragung am 21.01.2017 gemachten Angaben, insbesondere zu seiner Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen, ergänzen oder richtigstellen wolle, antwortete er wörtlich: "Ich erinnere mich nicht. Ich habe sehr viel Stress." Zu seinen persönlichen Verhältnissen vor seiner Ausreise führte er aus, dass er sechs Jahre die Grundschule in XXXX besucht und auf der Farm seines Vaters in XXXX gearbeitet habe. Sein Vater würde XXXX und seine Mutter XXXX heißen. Er führte aus, dass er keine Geschwister habe, um später anzugeben, dass er eine Schwester habe, die zwölf Jahre alt sei und XXXX heißen würde. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Befragung im Erstverfahren angegeben habe, eine Stiefschwester Namens XXXX zu haben und dass er dazu Stellung nehmen solle, antwortete er: "Die Nigerianer haben mir gesagt, ich soll falsche Angaben machen. Deshalb sind sämtliche Angaben aus den Vorverfahren falsch." Er sei weder vorbestraft, noch sei er im Gefängnis oder in Haft gewesen, er sei nie von den Behörden seines Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt worden, er gehöre keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an, die Frage, ob er jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. ob er von heimatlichen Behörden - etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden - offiziell in seiner Heimat gesucht werde, oder ob ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde, antwortete er: "Die Regierung würde nach mir suchen. Ich wurde von der Opposition gezwungen, gegen die Regierung zu kämpfen. Sie gaben mir ein Gewehr." Die Frage, ob er sich noch an die Fluchtgründe im Rahmen seiner Erstantragstellung erinnern könne, beantwortete er wörtlich: "Ich kann mich nicht mehr erinnern. Die Fluchtgründe haben nicht der Wahrheit entsprochen. Ich habe neue Fluchtgründe." Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Ich habe Probleme in Afrika, weil ich gegen die Regierung gekämpft habe. Das wollte ich nicht, wurde dazu aber gezwungen. Sie haben ein Messer in das Feuer gehalten und mich damit gefoltert. Sie haben mir die Verletzungen am Körper zugefügt."

Gekämpft habe er für die Rebellen im Jahr 2007 für sechs Monate, die Kämpfe haben in XXXX stattgefunden. Das sei an der Grenze zwischen Kamerun und Nigeria gewesen, wo es Ölvorkommen gebe. Dies seien alle seine Fluchtgründe, er sei nach Österreich gekommen, um ein besseres Leben zu haben. Gefragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, er keine Kurse oder Ausbildungen absolviert habe, er ein wenig Deutsch sprechen würde und einen Deutschkurs besucht habe und er in einem afrikanischen Restaurant und auch bei der Caritas gearbeitet habe. In Österreich habe er keine Familienangehörige oder Verwandte, er würde auch nicht mit jemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben oder ein Familienleben führen. Gefragt, was ihm im Falle seiner Rückkehr passieren würde, antwortete er: "Vielleicht würde ich sterben. Ich würde verhaftet werden. Es wird was Schlimmes passieren." Dem Beschwerdeführer wurde eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. Mit Schreiben vom 17.07.2017 gab der Beschwerdeführer eine handschriftliche Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst ausführte, dass er nach Österreich gekommen sei, weil es in seinem Heimatland Kamerun, nachdem er gegen die Regierung gekämpft habe, zu gefährlich geworden sei. Zu seiner Familie habe er seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr, in seiner Heimat würden ihn Folter oder Tod erwarten, da er aktiv gegen die Regierung gekämpft habe und seitdem von dieser gesucht werde.

9. Mit Bescheid vom 27.08.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 55, 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde hinsichtlich seiner Nationalität aus, dass sich die Feststellungen zu seiner Nationalität auf seine sprachlichen bzw. geographischen Kenntnisse und diesbezüglich glaubhaften Angaben stützen würde. Darüberhinaus führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei.

10. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die Behörde ihrer Verpflichtung zu amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen sei. So habe sie es ua. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Die belangte Behörde habe weder konkrete Ermittlungen zu seinen Narben, oder seinem Gesundheitszustand getätigt und habe insgesamt das Verfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt. Die Behörde würde ihrer Beweiswürdigung unvollständige Länderberichte zugrunde legen und wäre sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu dem Schluss gekommen, dass er ein nachvollziehbares und gleichlautendes Vorbringen erstattet habe und es sich um eine asylrelevante Verfolgung handeln würde. Er führte weiters unsubstantiiert aus, dass die Beweiswürdigung nicht schlüssig sei und es nicht nachvollziehbar sei, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Die vorgenommene Beweiswürdigung vermöge die Asylrelevanz seines Vorbringens nicht zu erschüttern und hätte die Behörde bei ordnungsgemäßer Prüfung seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben müssen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte er im Wesentlichen aus, dass das dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner ihm unterstellten politischen Gesinnung liegen würde und davon ausgegangen werden kann, dass ihm in Kamerun staatliche Verfolgung drohen würde. Zumindest sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren, da bei seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, in eventu den angefochtenen Bescheid zu Gänze wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie festzustellen, dass die Vorrausetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihm diese von Amts wegen zu erteilen ist, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2017, Zl. I 416 1319243-2/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren konkrete Ermittlungsschritte zu tätigen haben wird, um den Herkunftsstaat bzw. die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

13. Am 22.08.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab er befragt zu seiner Identität an, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX in Nigeria geboren sei und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria führte er aus, dass sein Vater im Gefängnis von einer Gruppe getötet worden sei, ob seine Mutter noch leben würde, wisse er nicht, er habe noch eine Stiefschwester zu der er aber keinen Kontakt mehr habe. Er gab weiters an, dass er nicht verheiratet sei, aber von Freunden gehört habe, dass er drei Kinder habe. Gesehen habe er diese nie. Er führte an, dass er bis zu seiner Ausreise in Delta State zusammen mit seiner Stiefmutter, Mutter und Stiefschwester gewohnt habe, dass er der Volksgruppe der Ibo angehöre und christlichen Glaubens sei. Er habe in Nigeria sechs Jahre die Schule besucht und habe zusammen mit seinem Vater 10 Jahre lang als Landwirt gearbeitet. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er von Leuten, die eine Art Rebellen gewesen seien, gezwungen worden sei, gemeinsam mit Ihnen gegen den Staat/ die Regierung zu kämpfen. Da er sich geweigert habe, sei er ins Gefängnis gesteckt worden, wo sie ihn verletzt hätten. Nach 6 1/2 Monaten habe er gesagt, dass er kämpfen werde und habe dann angefangen gegen die Regierung zu kämpfen. Er habe keine andere Wahl gehabt, da sie ihn sonst getötet hätten. Er sei dann aufgesprungen, habe seine Waffe niedergelegt und sei über eine Mauer gesprungen. Der Priester habe ihm geholfen und in einen Hafen gebracht und dann sei er geflohen. Gefragt, ob er noch weiter Fluchtgründe habe, gab er wörtlich an: "Ja ich bin homosexuell."

Nach einer Unterbrechung wurde die niederschriftlichen Einvernahme durch einen männlichen Einvernahmeleiter fortgesetzt. Auf entsprechende Fragen seine Homosexualität betreffend gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er schon in Afrika schwul gewesen sei, es aber nie realisiert habe, da er zu viel Stress gehabt habe, er habe immer Sex mit Frauen gehabt. Im weiteren Verlauf gab er zuerst an, dass er in Österreich eine Beziehung habe, um auf Nachfrage anzuführen, dass er keine Beziehung habe. Die Frage, ob er in Afrika einen Freund gehabt habe, beantworte der Beschwerdeführer nicht, auf mehrmaliges Nachfragen gab er wörtlich an: "Ich habe Probleme in Afrika, das ist der Grund warum ich hier

bin." ... "Ich habe Probleme." In Nigeria sei er nie persönlich

verfolgt oder bedroht worden, sei nicht vorbestraft, werde in seiner Heimat weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht, sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen, sei nie von staatlicher Seite wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Gesinnung verfolgt worden. Gefragt was er im Falle seiner Rückkehr befürchte gab er wörtlich an: Ich hätte ein Problem. Es macht keinen Sinn. Was soll diese Frage. Wenn ich dort bin habe ich nur Probleme." Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass keine Verwandten oder Familienangehörige im Österreich oder der EU habe, dass er in Österreich kein Familienleben führe oder in einer Lebensgemeinschaft lebe und dass er keinem Verein oder einer sonstigen Organisation angehören würde. In Österreich sei er nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, habe weder Freunde noch Bekannte, habe keine finanziellen Mittel, keine Wohnung und ziehe umher.

14. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.08.2018, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem SMG die Untersuchungshaft verhängt und wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Straflandesgerichtes XXXX vom 18.10.2018, Zl. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 und 5 SMG, 15 StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und wurde. Weiters wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.01.2017 verloren hat (Spruchpunkt IX.).

16. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 01.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

17. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, sowie mangelhafte Feststellungen getroffen habe und die belangte Behörde die im Zurückweisungsbeschluss gerügten Mängel nicht behoben habe. Weiters wurde der belangten Behörde mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen und dazu unsubstantiiert ausgeführt, dass das Bundesamt gar kein erkennbares Ermittlungsverfahren geführt habe. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwiegen würde und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus von Amts wegen zu erteilen gewesen wäre. Darüberhinaus sei die Dauer des Einreiseverbotes angesichts seines schützenswerten Privatlebens in Österreich jedenfalls zu hoch bemessen. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun zukommt; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); sowie feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK zuerkennen; sowie das Einreiseverbot beheben; in eventu das Einreiseverbot wesentlich verkürzen; sowie eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.

18. Mit Schriftsatz vom 29.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.04.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen von Nigeria und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist, volljährig, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer Kinder hat. In Nigeria lebt noch die Stiefschwester des Beschwerdeführers, nicht festgestellt werden kann, ob seine Mutter noch lebt, bzw. ob er Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat als Landwirt seinen Lebensunterhalt in Nigeria verdient. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013, Zl. D3 319243-1/2008/35E rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2015 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2015 im Rahmen eines Dublin Verfahrens an Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer stellte am 18.06.2015 und 14.08.2016 weitere Anträge auf internationalen Schutz, die wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurden.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2017 unter Verwendung des Namens XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Kamerun einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2018 änderte er seine Angaben seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit betreffend auf seine ursprünglichen Angaben.

Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich abgesehen von 16 Monaten (07.02.2008 - 03.07.2008, 19.06.2015 - 17.05.2016) entweder in Haftanstalten, Polizeianhaltezentren oder als obdachlos gemeldet.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann. Unterlagen die für eine integrative Verfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 04.06.2008 verloren hat.

Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die rechtskräftig abschlägig entschieden wurden.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 28.04.2008 RK 04.06.2008

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK 04.06.2008

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 28.07.2008

zu LG XXXX RK 04.06.2008

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXXvom 16.10.2009

02) LG XXXX vom 28.07.2008 RK 01.08.2008

PAR 27 ABS 1/1 (1.2.8. FALL) 27/3 SMG

Freiheitsstrafe 7 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

03) LG XXXX vom 16.10.2009 RK 20.10.2009

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG

PAR 297/1 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXXRK 20.10.2009

zu LG XXXX RK 04.06.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.10.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 01.10.2010

zu LG XXXX RK 20.10.2009

zu LG XXXX RK 04.06.2008 Zahl: XXXX

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXXvom 04.02.2011

04) LG XXXX vom 04.02.2011 RK 22.03.2011

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG

PAR 15 StGB

Freiheitsstrafe 13 Monate

05) LG XXXX vom 01.08.2012 RK 07.08.2012

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) (5) SMG § 15 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

06) LGXXXX vom 10.10.2013 RK 07.11.2013

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3 u 5) SMG

Freiheitsstrafe 14 Monate

07) BG XXXXvom 28.11.2016 RK 01.12.2016

§ 27 (1) Z 1 SMG

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX RK 01.12.2016

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 17.05.2017

08) LG XXXXvom 17.05.2017 RK 17.05.2017

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) u (5) SMG

Freiheitsstrafe 1 Jahr

09) LG XXXX vom 18.10.2018 RK 23.10.2018

§ 27 (2a) 2. Fall , (3, 5) SMG § 15 StGB

Freiheitsstrafe 14 Monate

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes sind nicht glaubhaft. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen.

Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, selbst wenn man davon ausgeht, dass er zu seinen Verwandten in Nigeria keinen Kontakt mehr hat.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 01.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen, weshalb generell aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.

Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Anti-biotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Da die österreichische Botschaft außerdem stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er gesund und arbeitsfähig ist und über Berufserfahrung verfügt. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Religion, seinen Lebensumständen in Nigeria und seiner Volksgruppenzugehörigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf seine Angaben vor der belangten Behörde (AS 363, 365). Wenn in der Beschwerde dahingehend unsubstantiiert ausgeführt wird, dass die belangte Behörde nicht die im Zurückweisungsbeschluss aufgetragenen Ermittlungen getätigt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage seitens des erkennenden Richters zum damaligen Zeitpunkt, aufgrund seiner letztlich zurückgenommenen Behauptung, er stamme aus Kamerun, seine Staatsangehörigkeit nicht abschließend geklärt schien. Unter Zugrundelegung der in der niederschriftlichen Einvernahme vom August 2018 dahingehend gemachten Angaben und der Übereinstimmung dieser Angaben, insbesondere mit jenen aus seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, sind diese Angaben zur Staatsangehörigkeit als nachvollziehbar anzusehen und ist daher auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, der Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt worden.

Es wurde auch keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Der Beschwerdeführer erklärte zudem im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2017, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Wenn in der Beschwerde dahingehend nunmehr unsubstantiiert behauptet wird, der Beschwerdeführer leide an Epilepsie, so wäre es an ihm gelegen entsprechende medizinische Unterlagen vorzulegen, davon abgesehen hat sich der Asylgerichtshof bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens damit auseinandergesetzt und schon damals seine Behauptung, dass er an Epilepsie leiden würde, mangels Unterlagen als unglaubwürdig beurteilt. Auch die Beschwerde tritt den entsprechenden Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet und dadurch erwerbsfähig ist, nicht entgegen, womit mangels Vorliegens gegenteiliger Hinweise von deren Richtigkeit auszugehen ist, daran kann auch seine unsubstantiiert gebliebene Behauptung, er leide an Epilepsie nichts ändern.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, dem Verlust seines Aufenthaltsrechtes und zu seinen bisherigen Asylverfahren ergeben sich aus dem Akt, bzw. dem Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen hat und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.

Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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