TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 G313 2179779-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G313 2179779-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1. iVm Abs. 2 Z. 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dabei auch eine von der BF namhaft gemachte Zeugin zum Beweis dafür, dass keine illegale Beschäftigung der BF vorgelegen sei, einzuvernehmen, und ihrer Beschwerde stattzugeben.

3. Am 15.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Am 29.12.2017 wurde dem BVwG die Adresse der in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugin nachgereicht und eine weitere Zeugin zum Beweis dafür, dass die BF keiner illegalen Beschäftigung im betreffenden Lokal nachgegangen sei, namhaft gemacht.

5. Mit E-Mail des BVwG vom 09.01.2018 wurde das zuständige Stadtpolizeikommando um Bekanntgabe ersucht, ob die genannten Anzeigen zu weiteren Verwaltungsstrafverfahren geführt haben und ob das Magistrat bzw. die Finanzpolizei oder die XXXX Gebietskrankenkasse Kenntnis vom diesbezüglichen Sachverhalt erlangt habe.

6. Mit E-Mail des zuständigen Polizeikommissariats vom 18.01.2018 wurde dem BVwG mitgeteilt, die gegenständlichen Anzeigen seien am 27.12.2017 dem Magistrat, dem Finanzamt und der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt worden.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 22.01.2018 wurde das zuständige Magistrat um Auskunft zum Verfahrensstand wegen Ausübung einer illegalen Beschäftigung der BF ersucht.

8. Mit E-Mail des zuständigen Magistrats vom 28.02.2018 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass zwei Anzeigen gegen den Beschäftiger der BF vorliegen und die Einleitung der diesbezüglichen Strafverfahren in den nächsten Wochen erfolgen werde.

9. Mit E-Mail des BVwG vom 01.03.2019 wurde die zuständige Staatsanwaltschaft ersucht bekanntzugeben, ob sich der Verdacht einer zwischen der BF und ihrem Ehegatten bestehenden Aufenthaltsehe erhärtet hat, und gegebenenfalls strafrechtliche Unterlagen dazu zu übermitteln.

10. Am 08.03.2019 langte beim BVwG die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 04.03.2019 ein, "dass von der Verfolgung gemäß § 35c StAG am 25.04.2018 abgesehen wurde"

11. Mit E-Mail des BVwG vom 05.04.2019 wurde die zuständige Magistratsabteilung ersucht, bekanntzugeben, ob nach Anzeigen wegen Übertretung des AuslbG und des ASVG gegen den Beschäftiger der BF ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, und gegebenenfalls Unterlagen dazu zu übermitteln.

12. Mit E-Mail vom 15.04.2019 gab die zuständige Magistratsabteilung unter Übermittlung des diesbezüglichen Straferkenntnisses bekannt, dass das gegen den Beschäftiger der BF erlassene Straferkenntnis am 19.02.2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien. Sie ist im Besitz eines bis 2027 gültigen serbischen Reisepasses.

1.2. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat ihre Eltern, ein minderjähriges Kind aus vorheriger Ehe und eine Schwester. Ihr Kind ist nunmehr 15 Jahre alt und lebt bei ihren Eltern in Serbien.

In Österreich hat die BF ihren Ehegatten - einen ungarischen Staatsangehörigen, der in Serbien geboren wurde und den sie im Dezember 2017, nachdem sie in Österreich wegen illegaler Beschäftigung betreten worden und danach nach Serbien ausgereist ist, in Serbien geheiratet hat.

1.3. Die BF ist am 20.09.2017 in das Schengen-Gebiet und am 23.10.2017 von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie war an der Wohnsitzadresse ihres in Österreich lebenden Freundes, den sie vor zwei Jahren in Slowenien kennen gelernt hat, von 08.11.2017 bis 01.03.2018 mit Nebenwohnsitz gemeldet, und hatte dort von 28.01.2018 bis 01.03.2018 mit ihrem Ehegatten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Seit 01.03.2018 ist die BF mit ihrem Ehegatten woanders im Bundesgebiet wohnhaft.

1.4. Die BF stellte am 29.01.2018 erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers, über welchen bislang noch keine Entscheidung von NAG-Behördenseite ergangen ist. An demselben Tag - ebenfalls am 29.01.2018 - stellte der Ehegatte der BF, der seit 25.01.2018 an der Wohnsitzadresse der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer - als Verlängerungsantrag.

1.5. Infolge von polizeilichen Erhebungen an der gemeinsamen vorherigen Wohnsitzadresse der BF und ihres Ehegatten und ihrer Befragung wurde von der Polizei von einer Aufenthaltsehe ausgegangen. Der polizeilich festgestellte Sachverhalt wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt.

Am 25.04.2018 sah die zuständige Staatsanwaltschaft von einer strafrechtlichen Verfolgung der BF wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe ab, mit der Begründung, es hätten nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden.

1.6. Die BF wurde am 25.10.2017 von der Polizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung angetroffen. Deswegen wurde gegen den Beschäftiger der BF wegen Übertretung des AuslbG und des ASVG Anzeige erstattet, wobei ihm zur Last gelegt wurde, die BF ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung und ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt zu haben. Der BF selbst wurde am Tag des Vorfalls am 25.10.2017 vorgehalten, die polizeilichen Amtshandlungen derart behindert zu haben, dass sie bei der Kontrolle den Aufbewahrungsort ihres Reisepasses nicht bekannt geben wollte und während der Kontrolle weggelaufen ist.

1.6.1. Gegen den Beschäftiger der BF wurde wegen illegaler Beschäftigung der BF am 19.02.2019 rechtskräftig ein Straferkenntnis erlassen.

1.7. Die BF ging im Bundesgebiet zuletzt von 03.12.2018 bis 25.01.2019 einer Beschäftigung nach, erneut, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein.

1.8. Sie ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten geblieben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem im Verfahren vorgelegten bis 2027 gültigen serbischen Reisepass der BF (AS 5).

2.2.2. Dass die BF in Serbien ihre Eltern, ein minderjähriges Kind, das bei ihren Eltern lebt, und eine Schwester hat, hat sie glaubhaft in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2017 angegeben (AS 22). Dass die BF ihren nunmehrigen Ehegatten in Serbien geheiratet hat, beruht auf einem am 03.09.2018 beim BVwG eingelangten Auszug aus dem Eheregister einer serbischen Stadt. Dass der Ehegatte der BF in Serbien geboren wurde und die ungarische Staatsbürgerschaft besitzt, ergab sich aus dem Akteninhalt.

Dass die BF nach der Betretung der illegalen Beschäftigung in Österreich nach Serbien ausgereist und ihren späteren Gatten dort geheiratet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2.3. Die Feststellung zur Einreise der BF in das Schengen-Gebiet am 20.09.2017 ergibt sich aus einem diesbezüglichen Einreisestempel in ihrem Reisepass (AS 6). Dass die BF von Deutschland kommend am 23.10.2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, wurde aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Angabe in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2017 festgestellt (AS 21). Der polizeilichen Annahme, die BF habe sich bereits seit Überschreitung der Schengen-Grenze am 20.09.2017 im Bundesgebiet aufgehalten (AS 1), wird nicht gefolgt.

Als Grund dafür, dass sich die BF vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Deutschland aufgehalten hat, gab die BF vor dem BFA an, ausgebildete Krankenschwester zu sein, in Deutschland weitschichtige Verwandte zu haben und dort wegen eines Krankheitsfalls gebraucht worden zu sein. Dass die BF in Deutschland weitschichtige Verwandte hat, wird aufgrund diesbezüglich glaubhafter Angabe jedenfalls für wahr gehalten.

2.2.4. Dass die BF mit ihrem Ehegatten seit 25.01.2018 an gemeinsamer Wohnsitzadresse gemeldet ist, beruht auf dies bescheinigenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Dass die BF an der Wohnsitzadresse ihres in Österreich lebenden Freundes, den sie laut glaubhaften Angaben vor dem BFA am 28.11.2017 vor zwei Jahren in Slowenien kennen gelernt hat, von 08.11.2017 bis 01.03.2018 mit Nebenwohnsitz gemeldet war und zusammen mit ihrem Ehegatten von 28.01.2018 bis 01.03.2018 ihren Hauptwohnsitz hatte, war aufgrund ihrer Angaben zu ihrem Freund vor dem BFA am 28.11.2017 in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus welchem ihr Freund als "Unterkunftgeber" hervorgeht, feststellbar.

2.2.5. Die Feststellung, dass die Polizei nach einer Kontrolle an ihrer gemeinsamen vorherigen Wohnsitzadresse und Befragung der Eheleute von einer Aufenthaltsehe ausgegangen ist, beruht auf einem Polizeibericht vom 17.04.2018, der am 24.04.2018 beim BVwG eingelangt ist.

Dass die zuständige Staatsanwaltschaft am 25.04.2018 von einer strafrechtlichen Verfolgung der BF wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe abgesehen hat, wurde dem BVwG am 08.03.2019 mitgeteilt.

2.2.6. Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltsstatus der BF und ihres Ehegatten und ihren seit Antragstellung am 29.01.2018 offenen NAG-Verfahren beruhen auf diese Personen betreffenden Fremdenregisterauszügen.

2.2.7. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF und ihres Ehegatten ergab sich nach Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.

Dass die BF am 25.10.2017 von der Polizei bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung angetroffen wurde, wurde der BF im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2017 vorgehalten. Diesem Vorhalt entgegnete die BF folgendermaßen:

"Das war ein Missverständnis. Ich wollte mich mit einer Freundin in einem Kaffeehaus treffen. Meine Freundin hat sich mit dem Kaffee angeschüttet. Meine Freundin wollte in ihre Wohnung gehen und sich umziehen. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Freundin in diesem Kaffeehaus als Kellnerin gearbeitet hat. Als meine Freundin nicht da war um sich umzuziehen, bin ich auf die Toilette gegangen, um ein Tuch zu holen, um den Tisch abzuwischen."

Mit diesen Angaben konnte die BF der im Zuge der polizeilichen Erhebungen festgestellten illegalen Beschäftigung der BF nicht substantiiert entgegentreten, sprachen doch die im Zuge einer Anzeige gegen den Beschäftiger der BF festgehaltenen Tatsachen, dass in der Tasche der BF Schlüssel des Lokals gefunden wurden, die BF ihre Jacke in einem versperrten Schrank hatte und ein Gast im Lokal angab, dass die BF tatsächlich als Kellnerin in dem betreffenden Lokal arbeitet, für das Gegenteil.

Gegen den Beschäftiger der BF wurde am 19.02.2019 wegen illegaler Beschäftigung der BF rechtskräftig ein Straferkenntnis erlassen.

2.2.8. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF konnte nach Einsichtnahme in das österreichische Strafregister festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Da keine der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegen, war der BF kein derartiger Aufenthaltstitel zu erteilen.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 57 AsylG 2005 abgewiesen wird.

3.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG idF. BGBl. I 70/2015.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG idF. BGBl. I 68/2013 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Im gegenständlichen Fall war die BF ab ihrer Einreise in das Schengen-Gebiet am 20.09.2017 für drei Monate lang - demnach bis 20.12.2017 - sichtvermerkbefreit im Schengen-Raum aufenthaltsberechtigt. Am 23.10.2017 ist die BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Genau mit Ablauf ihrer grundsätzlich sichtvermerkbefreiten Aufenthaltsberechtigung am 20.12.2017 hat die BF in Serbien einen ungarischen Staatsbürger geheiratet. Die BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits rechtswidrig im Bundesgebiet auf, wurde sie doch bereits zwei Tage nach Einreise in Österreich am 25.10.2017 von der Finanzpolizei bei Ausübung einer Beschäftigung ohne die dafür erforderliche Beschäftigungsbewilligung angetroffen.

Der mit "Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern" betitelte § 3 AuslbG lautet wie folgt:

"§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)" oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)" oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt."

Gegen den Beschäftiger der BF wurde wegen Beschäftigung der BF ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung und ohne die dafür benötigte Beschäftigungsbewilligung Anzeige erstattet.

Die BF hält sich jedenfalls seit dem Zeitpunkt ihrer Betretung in Ausübung einer illegalen Beschäftigung am 25.10.2017 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nachdem sich die BF am 08.11.2017 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet hatte, ist sie wieder nach Serbien gereist und hat dort am 20.12.2017 ihren nunmehrigen Ehegatten - einen ungarischen Staatsangehörigen geheiratet. Dieser ist dann zusammen mit der BF nach Österreich gekommen und hat im Bundesgebiet am 25.01.2018 an der Nebenwohnsitzadresse der BF einen Hauptwohnsitz gegründet. Ein gemeinsamer Hauptwohnsitz im Bundesgebiet besteht seit 01.03.2018.

Der Ehegatte der BF ist in Österreich seit seiner Einreise im Jänner 2018 erwerbstätig und stellte am 29.01.2018 einen "Verlängerungsantrag" auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Die BF stellte an demselben Tag - am 29.01.2018 - erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines EWR-Bürgers. Bislang ist über ihren Antrag noch keine Entscheidung von NAG-Behördenseite ergangen.

Nach § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich unter anderem Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Nach § 47 Abs. 2 NAG ist einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Zusammenführenden ist, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt. Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG kann einem Ehegatten eines Zusammenführenden dann verweigert werden, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG vorliegt.

Der polizeiliche Verdacht einer von der BF eingegangenen Aufenthaltsehe konnte nicht erhärtet werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft sah von einer strafrechtlichen Verfolgung der BF wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe ab, mit der Begründung, dass nicht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte die Begehung einer Straftat angenommen werden könne.

Während der Ehegatte der BF in Österreich seit seiner Einreise im Jänner 2018 erwerbstätig ist und am 29.01.2018 einen "Verlängerungsantrag" auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer gestellt hat, hat sich die BF nicht an eine rechtmäßige Vorgehensweise zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet gehalten, sondern stellte sie erstmals am 29.01.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige ihres Ehegatten - eines ungarischen und damit eines EWR-Bürgers, nachdem sie aufgrund illegaler Beschäftigung am 25.10.2017 von der Finanzpolizei betreten worden war und daraufhin im Dezember 2017 ihren nunmehrigen Ehegatten - einen ungarischen Staatsbürger - geheiratet hatte.

Die Tatsache, dass die BF bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2017 überhaupt nicht auf ihren Ehegatten, mit dem sie laut Angabe bei der Polizeikontrolle bereits seit "Februar 2017" "ein Paar" sein soll, sondern nur auf einen nicht mit ihrem Ehegatten identen "Freund" und weitere namentlich genannte Freunde Bezug genommen hat, spricht gegen eine vor Einreise am 23.10.2017 bestandene nähere Beziehung zwischen der BF und ihrem Ehegatten. Die BF reiste erst nach ihrer Einvernahme im November 2017 nach Serbien und heiratete dort im Dezember 2017 ihren nunmehrigen Ehegatten - einen ungarischen Staatsbürger. Dadurch ergab sich auch der Verdacht der Aufenthaltsehe für die Behörde.

Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2017 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung samt zweijähriges Einreiseverbot erlassen.

Die BF konnte zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung im Dezember 2017, nachdem gegen sie im Bundesgebiet mit BFA-Bescheid vom 28.11.2017 eine Rückkehrentscheidung samt zweijähriges Einreiseverbot erlassen worden war und nach Erhebung einer Beschwerde dagegen das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eingeleitet worden war, jedenfalls nicht auf ein Bleiberecht und die Führung eines Familienlebens mit ihrem Ehegatten, den sie im Dezember 2017 zu einer Zeit, zu welcher sich die BF im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten hat, in Serbien geheiratet hat, vertrauen. Ihr Ehegatte hat erst am 25.01.2018 bei der BF Wohnsitz genommen und ist seither mit der BF an gemeinsamer Wohnsitzadresse wohnhaft.

Die BF hat ihren Angaben vor dem BFA am 28.11.2017 folgend einige Freunde als soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Eine besondere Nahebeziehung zu ihnen war aus der Aktenlage jedoch nicht erkennbar, sprach die BF vor dem BFA am 28.11.2017 doch nur davon, sie habe ihre Freunde in Österreich besuchen wollen, und war sie bei einem bestimmten namentlich genannten Freund, den sie im Jahr 2015 in Slowenien kennengelernt hat, im Zeitraum von 08.11.2017 bis 01.03.2018 nur mit Nebenwohnsitz gemeldet und zusammen mit ihrem Ehegatten von 25.01.2018 bis 01.03.2018 wohnhaft.

Die BF konnte jedenfalls keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte im Bundesgebiet setzen. Sie wurde kurze Zeit nach ihrer Einreise am 25.10.2017 in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten, weswegen ihr Beschäftiger verwaltungsstrafrechtlich belangt und gegen ihn am 19.02.2019 rechtskräftig ein Straferkenntnis erlassen wurde. Auch von 03.12.2018 bis 25.01.2019 ging die BF bei einem anderen Arbeitgeber, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, einer Erwerbstätigkeit nach.

Die Familie der BF befindet sich in Serbien. Dort vermietet sie zusammen mit ihren Eltern Wohnungen. Aus den Einnahmen daraus und einer zusätzlichen Tätigkeit als Krankenschwester ist ihr, wie sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2017 angab, die Bestreitung ihres Lebensunterhalts möglich. Dies wird ihr auch bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, wo sie ihre Eltern, ihr minderjähriges nunmehr 15 Jahre altes Kind und eine Schwester als familiäre Anknüpfungspunkte hat, möglich sein.

Ihrem in Österreich aufhältigen in Serbien geborenen Ehegatten, der sich seit Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer am 29.01.2018 im Bundesgebiet in einem offenen NAG-Verfahren befindet, den die BF im Dezember 2017 in Serbien geheiratet hat und der mit der BF das Bundesgebiet gemeinsam verlassen kann, ist es jedenfalls zumutbar, den Kontakt zu seiner Ehegattin in Serbien über Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten. Der BF steht es wiederum frei, sich von ihrem Herkunftsstaat aus um einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu kümmern.

Da im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen und da vor allem das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und aufgrund ihrer gezeigten Bereitschaft zu illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet das Interesse zur Verhinderung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft die nicht besonders berücksichtigungswürdigen privaten Interessen der BF überwiegen, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall jedenfalls gerechtfertigt und notwendig.

3.1.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall war eine der BF in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat der BF um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

(....).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der von der belangten Behörde nach als gerechtfertigt:

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen - gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslbG nicht ausüben hätte dürfen, (...).

Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit.

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslbG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslbG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 25.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Im gegenständlichen Fall wurde die BF am 25.10.2017 in Ausübung einer Beschäftigung, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung dafür zu sein, betreten.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Aus der Betretung der BF bei Ausübung einer Beschäftigung, die sie mangels Beschäftigungsbewilligung dafür nicht ausüben hätte dürfen, ist die Bereitschaft der BF erkennbar, sich auf illegale Weise ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Aus dem bei der Betretung gesetzten Verhalten der BF, die die polizeilichen Amtshandlungen derart behindert hat, dass sie den Aufbewahrungsort ihres Reisepasses nicht bekannt geben wollte und während der Kontrolle weggelaufen ist, ist ersichtlich, dass sie im Bewusstsein ihres Rechtsverstoßes versuchte, die Amtshandlung gegen sie sogar zu verhindern.

Aus ihren Angaben in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2017, sie sei am 25.10.2017 keiner illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, handle es sich dabei doch um eine Missverständnis, ist erkennbar, dass die BF ihr Fehlverhalten, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen zu sein, ohne sich zuvor eine Beschäftigungsbewilligung besorgt zu haben, nicht eingesteht.

Die BF beharrt, wie aus ihren mit Beschwerde und Beschwerdenachreichung von Dezember 2017 namhaft gemachten Zeuginnen ersichtlich, auf ihren Standpunkt, keiner illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen zu sein. Im Zuge der Polizeikontrolle in einem Lokal konnte die BF beim Tischabwischen und Abräumen der Gläser angetroffen werden. Die Aussage der BF vor der Polizei, nur auf ihre Freundin, die tatsächlich dort Kellnerin sei, gewartet zu haben, war vor der Tatsache, dass in ihrer Tasche die Schlüssel des Lokals gefunden werden konnten, und der Aussage eines Gastes, die BF arbeite tatsächlich als Kellnerin in diesem Lokal, nicht haltbar. Gegen ihren Beschäftiger wurde folglich Anzeige erstattet, ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren eingeleitet und am 19.02.2019 rechtskräftig ein Straferkenntnis erlassen.

Aufgrund des Fehlverhaltens der BF im Bundesgebiet - der Ausübung einer illegalen Beschäftigung, im Zuge derer sie am 25.10.2017 betreten wurde, und der vor dem BFA gezeigten Uneinsichtigkeit deswegen, kann bei einem weiteren Verbleib der BF, die nach ihrer Betretung am 25.10.2017 im Zeitraum von 03.12.2018 bis 25.01.2019 ohne Unrechtsbewusstsein ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, im Bundesgebiet mit weiteren illegalen Beschäftigungen, demzufolge von keiner positiven Zukunftsprognose und damit von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG ausgegangen werden.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes war somit grundsätzlich gerechtfertigt. Auch die laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zweijährige Einreiseverbotsdauer wird für notwendig gehalten, um bei der BF einen Gesinnungswandel erwirken zu können. Aus der gesamten Aktenlage sind auch keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden besonders berücksichtigungswürdigen privaten Interessen der BF erkennbar und hat die BF solche auch nicht angeführt, wollte sie, wie sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA betonte, ihre Freunde in Österreich doch nur besuchen kommen, war sie bei ihrem Freund, den sie bereits im Jahr 2015 in Slowenien kennen gelernt hat, ab 08.11.2017 nur mit Nebenwohnsitz und ab 25.01.2018 zusammen mit ihrem Ehegatten wohnhaft und durfte sie aufgrund der kurze Zeit nach ihrer Einreise erfolgten Betretung in Ausübung einer illegalen Beschäftigung und ihres demzufolge unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine weiteres Bleiberecht und die Führung eines Privat- und Familienlebens mit ihrem Ehegatten, den sie nach der Betretung ihrer illegalen Beschäftigung und während unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Dezember 2017 in Serbien geheiratet hat, vertrauen.

Da das von der belangten Behörde gegen die BF erlassene Einreiseverbot somit sowohl dem Grunde als auch der zweijährigen Dauer nach für gerechtfertigt und zwecks Eintritt eines Gesinnungswandels bei der BF für notwendig gehalten wird, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

3.3.1. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt V.) wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesproche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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