Entscheidungsdatum
24.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I415 2016986-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, Steyrergasse 103/II, A-8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz: BFA) vom 30.12.2014, Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, Zl. I405 2016986-1/12E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
2. Am 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer mittels Formulardruck einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG".
3. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 14.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass für die Beurteilung seines Antrages ein gültiges Reisedokument, ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, sowie ein Nachweis über sämtliche wiederkehrenden monatlichen Belastungen ausständig seien. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist für die Einbringung einer sachverhaltsbezogenen Stellungnahme und der ausstehenden Unterlagen gewährt.
4. Mit Stellungnahme vom 19.12.2018 erklärte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, dass das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes bereits im Antrag nachgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer monatliche Fixkosten für Miete, Telefon und die Versicherung habe. Ein Pass liege nicht vor und werde auch im Inland von der Botschaft in Wien nicht mehr gewährt.
5. Mit Schriftsatz vom 26.12.2018 ersuchte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers um Fristerstreckung um weitere zwei Wochen bis Ende Jänner 2019 für die Vorlage einer Botschaftsbestätigung sowie der e-card 2019.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 25.03.2019 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.04.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag trotz schriftlichem Parteiengehör bzw. Verbesserungsauftrag keinen gültigen Reisepass beigelegt habe und auch keinen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV eingebracht habe.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht am 04.04.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer sei im sechsten Jahr im Bundesgebiet aufhältig, unbescholten, integriert, schuldenfrei, wohnversorgt, krankenversichert und er könne einen Arbeitsvorvertrag aufweisen. Zudem könne er zahlreiche Empfehlungsschreiben vorweisen. Die nigerianische Botschaft stelle ihm keinen Pass aus, da nach der derzeitigen Rechtslage Pässe nur in Nigeria ausgestellt werden, und eine Rückreise nicht in Betracht komme, da dem Beschwerdeführer ansonsten keine Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet möglich wäre. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid beheben und den beantragten Titel erteilen.
9. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, Zl. I405 2016986-1/12E, in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig.
Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er spricht Ibo, Englisch und Deutsch auf dem Niveau A2 und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung.
Eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Er besucht aktiv einen afrikanischen Verein und leistet gemeinnützige Dienste für die Stadt G. Er ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und ist nicht selbsterhaltungsfähig, verkauft jedoch eine Straßenzeitung. Derzeit besucht er einen Deutschkurs B1 und hat am 01.12.2018 eine ÖIF Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt.
Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zum Antrag des Beschwerdeführers:
Am 05.12.2018 - sohin rund einen Monat nach des rechtskräftig abgewiesenen Asylantrages - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2019, Zl. XXXX, gemäß § 58 Absatz 11 Z. 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag sowie ergänzendem Parteiengehör vom 14.12.2018 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ein gültiges Reisedokument, sowie weitere im Detail bezeichnete Dokumente vorzulegen und darauf hingewiesen, dass ansonsten anhand der Aktenlage entschieden werde.
Dieser Aufforderung kam der im gesamten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer nicht nach.
Ein Antrag auf Mängelheilung gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV bezüglich der Dokumente wurde nicht gestellt.
Der Beschwerdeführer hat weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich war noch, dass ihm dies nicht zumutbar war.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 01.04.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Es sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Nigeria eingetreten und wurden solche auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet.
Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geht im Wesentlichen hervor, dass eine nach Nigeria rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird.
In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, sie können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Es wird weiters festgestellt, dass der grundsätzlich arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1 Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I405 2016986-1/12E. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments nicht fest.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 17.09.2013 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und der eingeholten ZMR-Abfrage.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Seine integrativen Schritte wurden bereits im mit 31.10.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen. Ergänzend hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, die geeignet wären, eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung herbeizuführen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich.
Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
2.3 Zum Antrag des Beschwerdeführers
Die entsprechenden Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente beigebracht hat, ist unstrittig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar war, beruht darauf, dass er keinen Beleg dafür brachte, dass er Veranlassungen für die Beschaffung entsprechender Dokumente getroffen hätte. Der Beschwerdeführer hat kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch gar nicht bestritten.
Dem BFA ist daher jedenfalls zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war.
Auch im Zuge der Beschwerde wurden keine neuen Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt.
2.4 Zu den Länderfeststellungen
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
-
AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
-
AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
-
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
-
BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017
-
FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017
-
IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017
-
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
-
OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017
-
SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
-
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017
-
USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017
-
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Den Länderfeststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Zu Spruchpunkt A)
3.1 Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.)
§ 58 Abs. 11 AsylG 2005 lautet:
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Mit Schreiben vom 14.12.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 91) davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag vom 05.12.2018 entsprechend zu begründen und mit den erforderlichen Dokumenten zu versehen sei. In der 2- wöchigen Frist kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach und stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005.
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall seiner Mitwirkungspflicht auch im weiteren Verfahren nicht nachgekommen ist, zeigt auch das weitere dem Akt zu entnehmende Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte Fristerstreckung bis Ende Jänner 2019 für die Vorlage einer Botschaftsbestätigung, doch er ließ die Zeit bis zur Bescheiderlassung am 01.04.2019 ungenützt verstreichen. Es wurden auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 25.03.2019 keine weiteren Unterlagen beigebracht und legte der Beschwerdeführer letztlich auch der sehr kurz gehaltenen Beschwerde keine dieser Unterlagen bei, oder erstattete ein sonstiges substantiiertes Vorbringen.
Wie bereits festgehalten, ist von Seiten des Beschwerdeführers kein Antrag auf Mängelheilung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 gestellt worden.
Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.
Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente bzw. unter Stellung eines Mängelheilungsantrages nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 einen neuerlichen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Somit hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).
Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund 5 1/2 Jahre gedauert hat.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im September 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere aufgrund seines bereits seit mittlerweile über fünf Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.
Es ist aber der Aufenthalt des Beschwerdeführers von 5 1/2 Jahren insofern relativierend zu beurteilen, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Maßgeblichkeit eines Privat- und Familienlebens ist grundsätzlich auszuführen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf abstellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VfSlg. 18.382/2008 und die dort zitierte EGMR-Judikatur; EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er sich bemühte, sich im Bundesgebiet in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht zu integrieren, er absolvierte eine Deutsch Prüfung A2, besucht derzeit einen B1-Deutschkurs, leistet gemeinnützige Dienste für die Stadt G., beteiligt sich an den Aktivitäten eines afrikanischen Vereins, verkauft eine Zeitung und verfügt auch über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis sowie über eine Einstellungszusage, allerdings wurden im Verfahren keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die auf eine besonders ausgeprägte und gelungene soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft hinweisen würden (zum hohen Maßstab einer gelungenen Integration vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195, in welchem ausgeführt wird, dass die Ausweisung einer im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführerin, die zahlreiche Deutschkurse sowie einen EDV-Kurs absolviert und ehrenamtlich in einer sozialen Einrichtung gearbeitet habe, über eine Einstellungszusage und zahlreiche Empfehlungsschreiben verfüge und zudem seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führe, im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei).
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er die Heimatsprache auf Mutterspracheniveau spricht, ist davon auszugehen, dass anhaltende bzw. wiederaufnehmbare Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort weiterhin Familienangehörige leben sowie ein entsprechendes soziales, aus der Kindheit und der Jugend erwachsenes Umfeld besteht.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
In einer Gesamtschau steht seinem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG abzuweisen war.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.)
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst festzuhalten, dass der dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Es ist grundsätzlich anzuführen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u. a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, anfangs gegebenenfalls mit der Unterstützung seiner Familie, zu der der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt steht.
Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.4. Zur Festsetzung einer Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Sohin war der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde gar nicht beantragt und der für die Zurüc