Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I416 2134476-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2019, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Nigeria reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017, Zl. I417 2134476-1/19E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion XXXX mit Rechtskraft vom 30.11.17 unter XXXX gem. § 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von € 600 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt bestraft.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2018, wurde die Behandlung der eigebrachten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017 abgelehnt. In weiterer Folge wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.02.2018 zurückgewiesen.
Am 27.11.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG. Dem Antrag beigelegt waren ein Versicherungsdatenauszug, ein XXXX zwischen der Firma XXXX beginnend mit 1.5.2015, Gutschriften XXXX für die Monate Juli und August 2017, Schreiben der SVA über den Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung ab 27.06.2017, Bewilligung einer Zahlungsvereinbarung bezüglich Beiträge vom 10.08.2017, sowie zwei Beitragszahlungen der Monate August und September 2017, eine Bestätigung des Pfarrers der englisch sprachigen Gemeinde in XXXX über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 15.07.2017 eine Bestätigung der Straßenzeitung "XXXX" über die Verkaufstätigkeit seit Mai 2016, zwei Empfehlungsschreiben der Caritas vom Mai und November 2017 und zwei weitere Unterstützungsschreiben von Privatpersonen und eine Kursbestätigung für den Kursbesuch Deutsch als Fremdsprache (Lesen & Schreiben 2) vom Februar 2016.
Mit Verbesserungsauftrag vom 25.01.2018 wurden der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise zu seiner Identität und zu seiner Unterkunft vorzulegen. Am 23.02.2018 wurde eine Fristerstreckung beantragt und wurde mit Schreiben vom 21.03.2018 ein Mietvertrag abgeschlossen zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer beginnend mit 01.03.2018 übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass bzw. eine Geburtsurkunde habe, aber versuchen werde, sich ein Reisedokument über die nigerianische Botschaft zu besorgen.
Mit Schreiben vom 15.01.2019 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu verbinden und ihm aufgetragen, folgende Fragen zu beantworten: 1.) Welche maßgeblichen Veränderungen in ihrem Privat- und Familienleben gibt es seit dem 13.09.2017. Legen sie ihren Angaben entsprechende Nachweise bei. 2.) Können Sie ein Zeugnis zur Integrationsprüfung über Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen vorweisen? 3.) Legen Sie Nachweise über ihr Einkommen den letzten drei Monaten vor.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2019 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter eine Stellungnahme und legte den Mietvertrag, den Verteilervertrag zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer beginnend mit 22.11.2018, die Gutschriften der Monate Oktober, November und Dezember 2018 und zwei Kursbestätigungen der Caritas über den Förderkurs XXXX der Fremdsprache Deutsch vom 06.04.2018 und Übungskurs XXXX der Fremdsprache Deutsch vom 23.07.2018 vor. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit beinahe 5 Jahren in Österreich aufhalten würde und ein reges und intensives Privatleben führen würde. Durch seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer knüpfe er viele Kontakte mit der Bevölkerung. Er sei laufend bemüht seine Deutschkenntnisse zu verbessern und besuche regelmäßig den Gottesdienst und habe er sich auch bei seinen früheren Tätigkeiten stets vorbildlich verhalten. Insgesamt sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten bestens integriert und führe er aufgrund seiner zahlreichen sozialen Kontakte jedenfalls ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben. Darüberhinaus würden auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung "Plus" vorliegen, da er regelmäßig ein Einkommen habe, dass die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, sowie dass er seine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung leiste, sodass nach derzeitigem Stand keine Gefahr bestehen würde, dass er wieder von staatlichen Sozialleistungen abhängig werde.
Mit Bescheid vom 11.03.2019, Zl.XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) ab. "Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" und stellte "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11.04.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, der sich seit nunmehr 4 1/2 Jahren in Österreich aufhalte, entgegen der Ansicht der Behörde den Umständen entsprechend bestens integriert sei. Er pflege durch seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer zahlreiche Kontakte zur lokalen Bevölkerung und sei allerseits beliebt. Er besuche regelmäßig katholische Gottesdienste sei es ihm auch in der Vergangenheit ein Anliegen gewesen gemeinnützige Arbeiten zu leisten. Aufgrund der Vielzahl der Kontakte zur lokalen Bevölkerung führe er ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Weiters wurde ausgeführt, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asyl auch keine öffentlichen Interessen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG entgegenstehen würden, da keiner der Fälle des § 60 Abs. 3 Z 1 vorliegen würde und der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt auch nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer habe er diese sehr wohl gemeldet„ es sei jedoch offensichtlich nicht weitergeleitet worden. Deshalb sei auch der Vorwurf des Sozialleistungsbetruges unrichtig, da er berechtigt glauben durfte, dass er zu Recht Grundversorgung beziehe. Die Geldstrafe wegen seines unberechtigten Verbleibens m Bundesgebiet nach Abschluss seines Asylverfahren rechtfertige nicht die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Letztlich führte er aus, dass auch die Rückkehrentscheidung aufgrund des geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf Art. 8 EMRK unzulässig sei und aus demselben Grund auch die Abschiebung, sowie dass auch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen würden und dem Beschwerdeführer auch die freiwillige Ausreise zu ermöglichen wäre und sei auch das Einreiseverbot nicht verhältnismäßig und wäre daher zu verkürzen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erteilen, von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen, feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren und die Dauer des befristeten Einreiseverbotes herabsetzen.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2019 vorgelegt und langte der Akt am 25.04.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 19.09.2014 im Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017, Zl. I417 2134476-1/19E rechtskräftig negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bis heute nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion XXXX mit Rechtskraft vom 30.11. 2017 gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet rechtskräftig mit einer Geldstrafe von € 600 bestraft.
Der Beschwerdeführer hat bis 01.03.2018 volle Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Der Beschwerdeführer bezieht seitdem keine staatlichen Leistungen mehr. Nicht festgestellt werden kann, ob und seit wann der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zu Unrecht bezogen hat.
Der Beschwerdeführer lebt seit 01.03.2018 in einem Privatquartier und bestreitet seinen Lebensunterhalt als selbständig Erwerbstätiger. Der Beschwerdeführer hat seit 01.05.2015 einen XXXX mit der XXXX und seit 22.11.2018 einen Verteilervertrag mit dieser Firma. Der Beschwerdeführer verkauft zudem seit Mai 2016 die Straßenzeitung "XXXX". Der Beschwerdeführer erhält seit zumindest Juli 2017 regelmäßige monatliche Gutschriften für die Zustellung der Zeitungen.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt hat. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz nicht erfüllt hat.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der katholischen Gemeinschaft in XXXX in XXXX und hat für ein Jahr für die Caritas in der Tischler-Werkstatt im Haus XXXX gearbeitet und verfügt über soziale Kontakte durch seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer. Der Beschwerdeführer hat zwei personalisierte Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkten sprachlicher oder sozialer und wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw. allenfalls gesetzter Integrationsbemühungen, über das oben angeführte hinaus, des Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, selbst wenn man davon ausgeht, dass er in Nigeria keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Nach den Wahlen im Jahr 2015, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel, im Zuge dessen die lange regierende "People¿s Democratic Party (PDP)" erstmals seit 1999 in die Opposition musste und ist seither die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten und. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage. Religiöse Diskriminierung ist verboten. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde. Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokations-möglichkeit in Anspruch nehmen.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten.
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen.
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen.
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.
Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich einerseits auf seinen Angaben im Rahmen der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der im Rahmen des Administrativerfahrens durchgeführten Befunderhebung vom 02.Oktober 2014, in dessen Zuge festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde". Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Wenn der Beschwerdeführer dahingehend in seiner Beschwerde unsubstantiiert ausführt, dass es fraglich sei, ob er seine Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Ausstellung eines Identitätspapiers verletzte habe, da nicht restlos geklärt sei, ob er tatsächlich nigerianischer Staatsangehöriger sei, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass er noch in seiner Antragstellung selbst angeführt hat Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und seitens des Rechtsvertreters in der E-Mail vom 22.03.2018 (AS 163) ausgeführt wurde, dass er versuchen werde ein Reisedokument bei der nigerianischen Botschaft zu erhalten. Nachweise darüber wurden im gesamten weiteren Verfahrensverlauf keine vorgelegt, bzw. wurde augenscheinlich der avisierte Kontakt mit der nigerianischen Botschaft nie aufgenommen.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen ergeben sich aus seinen Angaben im Antrag und der Stellungnahme vom 14.02.2019 und der dabei vorgelegten Unterlagen (AS 211-213, AS 215ff.). Die Feststellungen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet gründen sich auf seinen Angaben im Rahmen des Administrativerfahrens und den seitens des erkennenden Richters eingeholten Auszügen aus den Unterlagen der Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der Antragstellung und dem im Verfahren über internationalen Schutz eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 07.04.2017. Es sind daraus keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem beharrlichen Verbleiben im Bundesgebiet trotz aufrechter Ausweisung ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Administrativverfahrens, seinen Stellungnahmen und seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.
Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer integrative Schritte gesetzt hat, es wird aber auch nicht verkannt, dass diese zum überwiegenden Teil bereits im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz vorgelegen und dementsprechend berücksichtigt worden sind und andererseits zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, zu dem der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig gewesen ist. Es wird auch nicht verkannt, dass die beantragte Fristerstreckung augenscheinlich dazu diente, die Voraussetzungen für die geforderten Unterlagen erst zu beschaffen, dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer bis 28.02.2018 volle Leistungen aus der Grundversorgung bezog und sich erst im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 25.01.2018 um eine Wohnung gekümmert hat.
Dass der Beschwerdeführer, wie in den Beschwerdeausführungen unsubstantiiert behauptet, seine Tätigkeit als Zeitungszusteller, gemeldet habe, ohne dazu detaillierte Angaben zu machen, bei wem oder wo er dies gemeldet hat, ist als reine Schutzbehauptung anzusehen, darüberhinaus wird auch dahingehend nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung anwaltlich vertreten war und dieser den Antragsteller dahingehend hätte belehren müssen, da diesem bewusst gewesen sei musste, dass der Antragsteller immer noch in der Grundversorgung ist.
Dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.
Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwar ausführte, dass er ein reges und intensives Privatleben führe und durch seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer viele Kontakte mit der lokalen Bevölkerung geknüpft habe, ohne darüberhinausgehende konkrete Angaben zu persönlichen Kontakten - insbesondere unter Angabe von Namen und Aktivitäten, oder sonstigen Unterlagen wie zB. Fotos - zu machen, sodass seine Aussagen auch dahingehend zu relativieren sind, da er letztlich nur zwei Empfehlungsschreiben vorlegte, und zusammengefasst nicht davon auszugehen ist, dass seine privaten Kontakte eine entscheidungsmaßgebliche Intensität aufweisen.
Es wird dabei auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert wurde, Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im September 2017 unter Vorlage entsprechenden Nachweise bekannt zu geben.
Aus den vorgelegten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich zwar durchaus Integrationsbemühungen, aus denen jedoch weder aufgrund der Aufenthaltsdauer von 4 1/2 Jahren noch der Intensität, eine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann und können diese somit insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.
Weitere Unterlagen, die die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher Hinsicht rechtfertigen würden, bzw. ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität begründen könnten wurden nicht vorgelegt.
Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus dem vorliegenden GVS-Auszug. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Auch in seinem Beschwerdeschriftsatz hat der Beschwerdeführer keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der von seinen Ausführungen im Antrag und seiner Stellungnahme vom 14.02.2019 nicht umfasst ist, vorgebracht. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen, sodass aus Sicht des erkennenden Richters sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung ergeben.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.
Zur allgemeinen Sicherheitslage ist auszuführen, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien gibt (AA 3.12.2015), wobei in drei Gebieten Unsicherheit und Spannungen herrschen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta, wobei diese seit 2009 zurückgegangen sind. Aus den vorliegenden Länderberichten ist deshalb keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr erkennbar, dies insbesondere, da die Verfassung sowie weitere gesetzliche 2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017
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OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017
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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
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DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 27.7.2017
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IRIN - IRIN News (13.7.2017): The deadly conflict tearing Nigeria apart (and it's not Boko Haram), https://www.irinnews.org/analysis/2017/06/13/deadly-conflict-tearing-nigeria-apart-and-it%E2%80%99s-not-boko-haram, Zugriff 27.7.2017
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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 27.7.2017
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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017
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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017
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IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017
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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017