TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 97/06/0063

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg;
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
L81705 Baulärm Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §1;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lita idF 1993/048;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs1 Z1 lita idF 1992/100;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs1 Z1 litb;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs1 Z1 litc;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs1 Z1 litd;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs1 Z1 lite;
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §33 Abs4;
Statut Salzburg 1966 §31 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Oktober 1995, Zl. MD/00/52144/95/13 (BBK/29/95), betreffend Zuerkennung der Parteistellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: K in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Dachgaupe, von Dachflächenfenstern sowie für den teilweisen Ausbau des Dachgeschoßes auf zwei näher angeführten Grundstücken erteilt. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Mitbeteiligten in die bisher ihr nicht gehörenden 2/3-Anteile der den Baugrundstücken unmittelbar benachbarten Liegenschaft erfolgte mit dem im Bauakt einliegenden Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21. November 1994. Die Mitbeteiligte wurde dem Bauverfahren nicht beigezogen. Die angeführte Baubewilligung wurde ihr auch nicht zugestellt.

Anläßlich einer niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme der Mitbeteiligten vom 9. März 1995 stellte die Mitbeteilgte den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Bauverfahren und auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 17. Jänner 1995.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5. Mai 1995 wurde dieser Antrag der Mitbeteiligten abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Dagegen erhob die Mitbeteiligte ein von der Behörde als Berufung qualifiziertes Rechtsmittel mit folgendem Wortlaut:

"An:

Magistrat

Abteilung 5

5024-Salzburg

Betrifft: ... (der Name des Bauwerbers)

          Gst. ... und ..., je ... KG II,

          Liegenschaft ...straße ... und ...

Ausbau des Dachgeschosses.

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Ablehnung auf Zuerkennung einer Parteistellung.

Begründung:

Es geht nicht nur darum, ob das Dach von Herrn G... eine maximale Neigung von 45 Grad aufweist oder nicht, sondern um die nichtberücksichtigung den gegenüberliegenden 4 Wohnungen die halbzeit des Jahres in ihrer Besonnung und ihrer Belichtung erheblich beeinträchtigt sind, da der Abstand der Grundstücke nur je 3 Meter beträgt, und diese sog. Dachgaupe eine Länge von 5,30 m und eine Höhe von 1,60 m hat.

Ich finde diese Baugenehmigung bescheidwidrig und fühle mich als Nachbar in meiner subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Daher bestehe ich auf behördliche Maßnahmen."

Aufgrund dieses Rechtsmittels der Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Bescheid der erstinstanzliche Bescheid behoben und dem Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Parteistellung in dem durch Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 17. Jänner 1995 erledigten Bauverfahren betreffend den Beschwerdeführer und sein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes stattgegeben und der Mitbeteiligten die Parteistellung in diesem Verfahren zuerkannt. Diese Entscheidung ist im wesentlichen nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, die Mitbeteiligte sei Miteigentümerin des näher angeführten Grundstückes, das nördlich unmittelbar an die Baugrundstücke angrenze. Entscheidungsrelevant sei, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten baulichen Maßnahme um einen Zu- oder Aufbau im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a Sbg. Baupolizeigesetz handle oder um eine "sonstige Änderung von Bauten und Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 1 lit. a des Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d Sbg. Baupolizeigesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde unter einem Zubau eine Vergrößerung von Bauten in waagrechter oder lotrechter Richtung verstanden, wobei ein Aufbau als Unterform des Zubaues ein solcher in lotrechter Richtung sei. Im vorliegenden Fall werde ein vorhandener Dachraum durch die bauliche Maßnahme für Wohnzwecke adaptiert, somit ein bereits vorhandener, räumlicher Bereich abgeändert. Durch die neu geplanten Dachflächenfenster und durch zusätzliche Dachgaupen würden erforderliche Belichtungsflächen geschaffen. Obgleich die Grundrißfläche des Dachgeschoßes durch die geplante Baumaßnahme nicht vergrößert und daher unverändert bleibe, entstehe durch die Neugestaltung der Dachfläche durch die Dachgaupe in lotrechter Richtung eine Vergrößerung der bisherigen Kubatur im Dachgeschoßbereich. Daraus ergebe sich aber bereits, daß im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bauliche Maßnahme als "Aufbau" zu qualifizieren sei, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde die beantragte bauliche Maßnahme unter den Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. a Sbg. Baupolizeigesetz einzuordnen sei. Nicht von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, ob es sich bei der Maßnahme um einen "im Gesamtbild des Baues untergeordneten Bauteil" handle. Da die Liegenschaft der Mitbeteiligten unmittelbar an die Baugrundstücke angrenze und daher unstrittigerweise weniger als 15 m von der Front des Hauses auf dem Baugrundstück entfernt sei, folge daraus, daß die Mitbeteiligte als Eigentümerin der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a Sbg. Baupolizeigesetz in diesem baubehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme. Einem Nachbarn stehe gemäß § 9 Abs. 1 lit. g Sbg. Baupolizeigesetz ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Dachneigungswinkels nach § 33 Abs. 3 Sbg. ROG 1992 zu. Da durch die vorliegende bauliche Maßnahme jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht wegen Mißachtung der Bestimmungen des § 33 Sbg. ROG 1992 verletzt sein könnte, sei daher im Sinne einer ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Aufbau" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a Sbg. Baupolizeigesetz die Parteistellung der Mitbeteiligten im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu bejahen. Es werde daher die Aufgabe der Behörde erster Instanz sein, der Mitbeteiligten als übergangener Partei den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Jänner 1995 zuzustellen. Auch dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Nach den Ausführungen in der Beschwerde, die von der belangten Behörde nicht bestritten werden, erlangte der Beschwerdeführer bei der Akteneinsicht seines Vertreters am 19. Februar 1997 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (in dem nunmehr über die Berufung der Mitbeteiligten zu entscheiden war) vom Inhalt des angefochtenen Bescheides Kenntnis. Es sei ihm zwar schon vorher von der belangten Behörde schriftlich und mündlich mitgeteilt worden, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Oktober 1995 der Mitbeteiligten Parteistellung gewährt habe, der Bescheid selbst sei dem Beschwerdeführer aber weder zugestellt noch ausgehändigt oder ihm sonst der Inhalt dieses Bescheides zur Kenntnis gebracht worden.

In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht auf Zurückweisung der Berufung der Mitbeteiligten bzw. in seinem Recht auf Versagung der Parteistellung für die Mitbeteiligte im Baubewilligungsverfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligte hat gleichfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst wird zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - wie vorgetragen - am 19. Februar 1997 vom Inhalt des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 26 Abs. 2 VwGG Kenntnis erlangt hat, und daß im vorliegenden Fall, da der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Parteistellung der Mitbeteiligten aberkannt worden war, nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingriff, die Beschwerde gemäß § 26 Abs. 2 VwGG unmittelbar gegen den in zweiter und letzter Instanz ergangenen und in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifenden Bescheid, der bereits rechtswirksam an die Mitbeteiligte zugestellt worden war, zulässig ist. Die Beschwerde ist im Hinblick auf den ins Treffen geführten Zeitpunkt der Kenntnis seines Inhaltes auch rechtzeitig (im Sinne des § 26 Abs. 2 VwGG).

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Eingabe der Mitbeteiligten vom 12. Mai 1995 nicht als Berufung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG beurteilt werden könne. Nach dieser Bestimmung liege eine Berufung nur dann vor, wenn diese den Bescheid bezeichne, gegen den sie sich richte und einen begründeten Berufungsantrag enthalte. Es sei dieser Eingabe weder die Bezeichnung des Bescheides zu entnehmen noch enthalte sie einen begründeten Berufungsantrag. Es müsse zwar nicht der Bescheid mit Datum und Aktenzahl angeführt werden, aber er müsse doch deutlich erkennbar in der Berufung genannt werden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde in ihrer Berufungsvorlage vom 30. Mai 1995, in der Folgendes ausgeführt werde:

"Wenn auch die im § 63 Abs. 3 AVG normierten Bestandteile wie

Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung

richtet, und der begründete Berufungsantrag fehlen, so geht die

Mag.Abt. 5/01-Baurechtsamt als Baubehörde I. Instanz auf Grund

der zeitlichen Nähe zu dem an Frau K... S... ergangenen

Bescheid vom 5.5.1995, Zl. ..., dennoch davon aus, daß es sich

hier um die Berufung gegen Bescheid des Magistrates ... vom

5.5.1995, Zl.  ..., handelt und legt den Bezugsakt ... zur

Entscheidung vor."

Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne die Frage der Erfüllung des Erfordernisses der Bezeichnung des bekämpften Bescheides nur aus dem Inhalt des Rechtsmittels beantwortet werden. Es komme nicht darauf an, ob die Behörde sich gerade an diesen Fall besonders erinnern könne oder aufgrund sonstiger Umstände in der Lage sei, die Eingabe einem bestimmten Bescheid zuzuordnen. Die bloße Angabe der Grundstücksnummern und der Adressen in der Eingabe vom 12. Mai 1995 sei dafür nicht ausreichend. Darüber hinaus enthalte diese Eingabe auch keinen begründeten Berufungsantrag. In der Berufungsbegründung müßten die Erwägungen ersichtlich sein, aus denen die Entscheidung der Behörde bekämpft werde. Die gesamte Begründung der Eingabe spreche dafür, daß sich die Mitbeteiligte, wenn überhaupt, gegen den Baubewilligungsbescheid vom 17. Jänner 1995 wende und nicht gegen den Bescheid betreffend die Aberkennung der Parteistellung der Mitbeteiligten vom 5. Mai 1995.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 63 Abs. 3 AVG in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß gemäß dieser Bestimmung die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und zwar in einer Weise, daß unverwechselbar der mit Berufung angefochtene Bescheid feststeht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1978, Slg. Nr. 9506/A). Da das Erfordernis zu der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides kein verbesserungsfähiges Formerfordernis im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, sondern ein im Gesetz ausdrücklich verlangtes Inhaltserfordernis darstellt, führt ihr Fehlen bzw. jenes der Berufungserklärung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung der Berufung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0226, und die dort zitierte weitere Judikatur).

Nach den in dem angeführten Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zum Erfordernis der Bescheidezeichnung in der Berufung muß für die Behörden aufgrund der Anfechtungserklärung ersichtlich sein, gegen welchen Bescheid sich das Rechtsmittel wendet. Dies kann insbesondere nicht dazu führen, daß die Behörden verpflichtet wären, aufgrund knapper Angaben in einem Rechtsmittel Ermittlungen dahingehend durchzuführen, welcher Bescheid vom Rechtsmittelwerber gemeint sein könnte (es wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0268, verwiesen). Sofern die eindeutige Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, der Rechtssache, Geschäftszahl und Datum des Bescheides nicht gegeben ist, kann ein Fehlen einer der Angaben, die die eindeutige Bestimmtheit gewährleisten, nur dann nicht schaden, wenn aufgrund der im Rechtsmittel enthaltenen Angaben in Verbindung mit den üblicherweise bei Behörden geführten Aufzeichnungen eine Bestimmung des angefochtenen Bescheides möglich ist. Die bloße Angabe eines Datums eines Bescheides bzw. des Zustelldatums an eine der Parteien erfüllt gemäß dem angeführten hg. Erkenntnis dieses Kriterium jedenfalls dann nicht, wenn die bescheiderlassende Behörde aufgrund der Angaben des Rechtsmittelwerbers auch tatsächlich nicht in der Lage ist, zweifelsfrei zu erkennen, welcher Bescheid Gegenstand des Rechtsmittels ist. Im vorliegenden Fall ist in der fraglichen Eingabe der Mitbeteiligten vom 12. Mai 1995 die Rechtssache genau bezeichnet, daß nämlich im Bauverfahren betreffend den Beschwerdeführer und die näher angeführten Grundstücke, das den Ausbau des Dachgeschosses betrifft, die Zuerkennung der Parteistellung abgelehnt worden sei. Aufgrund dieser detaillierten Angaben betreffend die Rechtssache des bekämpften Bescheides war für die Behörde erster Instanz, bei der das Rechtsmittel eingebracht wurde, aufgrund der bei ihr geführten Aufzeichnungen eine Bestimmung des bekämpften Bescheides im Sinne des angeführten hg. Erkenntnisses möglich, ohne daß dazu aufwendige Ermittlungen notwendig gewesen wären. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß die zeitliche Nähe der Eingabe zu dem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Mai 1995 betreffend die Aberkennung der Parteistellung im Sinne der angeführten Judikatur nicht ausreichend wäre, um von einer eindeutigen Bezeichnung des bekämpften Bescheides ausgehen zu können. Es muß zumindest eine der Angaben, die im Rahmen der Bezeichnung eines Bescheides von Bedeutung sind (nämlich die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, der Rechtssache, der Geschäftszahl und dem Datum des Bescheides), im Rechtsmittel enthalten sein, um von diesem ausgehend die Frage der ausreichenden Erkennbarkeit des so angefochtenen Bescheides im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantworten zu können. Es war somit für die erstinstanzliche Behörde ausreichend erkennbar, daß sich die Berufung der Mitbeteiligten gegen den eingangs angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5. Mai 1995 richtete.

Die in Frage stehende Berufung erfüllt aber auch das Erfordernis einer entsprechenden Berufungsbegründung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG. Auch im Hinblick auf das Erfordernis der Berufungsbegründung ist § 63 Abs. 3 AVG im Sinne der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 29. März 1995, Zl. 92/05/0227) nicht formalistisch auszulegen. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 14. Februar 1989, Zl. 89/07/0012, und vom 7. November 1996, Zl. 95/06/0232). Der Umstand, daß in der Begründung u.a. davon die Rede ist, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, womit offensichtlich nicht der bekämpfte Bescheid betreffend die Ablehnung der Zuerkennung der Parteistellung gemeint war, ist daher nicht von Bedeutung (vgl. insbesondere das zuletzt zitierte Erkenntnis

Zl. 95/06/0232 und das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0162).

Der Beschwerdeführer führt weiters ins Treffen, daß die Mitbeteiligte nicht Alleineigentümerin des in Frage stehenden Nachbargrundstückes sei, wie dies von der belangten Behörde offensichtlich angenommen worden sei. Wenn die Mitbeteiligte aber nur Miteigentümerin dieses Grundstückes sei, könnten die Nachbarrechte nur unter Einhaltung der §§ 833 ff ABGB wahrgenommen werden.

Wie sich aus dem bereits zitierten Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21. November 1994 ergibt, ist die Mitbeteiligte ab diesem Zeitpunkt Alleineigentümerin des in Frage stehenden Nachbargrundstückes. Im übrigen ist festzustellen, daß der Ausdruck Eigentümer in § 7 Abs. 1 Z.1 lit. a bis e Sbg. Baupolizeigesetz so zu verstehen ist, daß im Falle von Miteigentum an einem Grundstück jeder Miteigentümer von diesem Begriff erfaßt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1986, Zl. 84/06/0081, BauSlg. Nr. 654; und auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, 29).

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, gemäß § 18 Abs. 4 AVG müßten alle schriftlichen Ausfertigungen einer Behörde mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt habe. Dies bedeute im Falle eines Kollegialorganes, daß alle Mitglieder des Kollegialorganes den Bescheid unterfertigen müßten. Der angefochtene Bescheid sei aber tatsächlich nur vom Vorsitzenden der belangten Behörde, dem Magistratsdirektor, unterfertigt. Weder dem Sbg. Baupolizeigesetz noch dem Salzburger Stadtrecht sei in irgendeiner Weise zu entnehmen, daß der Magistratsdirektor als vorsitzendes Mitglied der belangten Behörde berechtigt sei, als Genehmigender im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG Bescheide allein zu unterfertigen.

Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. März 1983, Slg. Nr. 5767/F, aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen abgeleitet, daß "sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist", der Vorsitzende in einem solchen Fall als "Genehmigender" eines Bescheides diesen in rechtlich einwandfreier Weise unterfertigt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/17/0068). Gleiches hat nach Ansicht des Gerichtshofes mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung auch für Bescheide der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg zu gelten, auch wenn im Gesetz nur die Leitungsbefugnis des Vorsitzenden in bezug auf die Einberufung zu den Sitzungen ausdrücklich genannt ist (vgl. die Regelung betreffend die Bauberufungskommission gemäß § 31 Salzburger Stadtrecht 1966, insbesondere dessen Abs. 4), sodaß es rechtlich unbedenklich ist, daß als die Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG Genehmigender der Vorsitzende einschreitet. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0115).

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, es liege ein Zu- bzw. Aufbau im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a Sbg. Baupolizeigesetz vor. Die belangte Behörde setze sich damit in Widerspruch zur Rechtsansicht der Behörde erster Instanz und zu den im zweitinstanzlichen Verfahren beigeschafften Gutachten vom 3. Juli 1995 und vom 7. August 1995. Gemäß den Ausführungen in diesen Gutachten seien Bauten raumbildende bauliche Anlagen, für die deren Abmessungen und die daraus ermittelbare Kubatur charakteristisch seien. Durch Zu- und Aufbauten erfolge eine Vergrößerung solcher Bauten in horizontaler und/oder vertikaler Richtung. Es würden neue raumbildende Bauteile geschaffen, die für sich wiederum die Charakteristik eines Raumes besäßen. Bei Zubauten erfolge die Erweiterung im allgemeinen in der grundrißlichen Ausdehnung, bei Aufbauten, die gleichzusetzen seien mit einer Aufstockung, in vertikaler Richtung. Sonstige Änderungen von Bauten seien gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Sbg. Baupolizeigesetz bewilligungspflichtig, wobei solche Änderungen als Umbauten bezeichnet würden. Eine spezielle Form eines Umbaues sei der sogenannte Ausbau. Dabei würde durch bauliche Adaptierung eine neue, meist höherwertige Nutzung erreicht. Beispielsweise werde bei einem Dachgeschoßausbau durch bauliche Maßnahmen ein freier Dachraum für Wohnzwecke adaptiert. Um erforderliche Belichtungsflächen für Aufenthaltsräume zu schaffen, müßten zusätzliche Fenster ausgeführt werden. Dies könne bei einem Dachgeschoßausbau durch in die Dachfläche integrierte Fenster oder in Form von Dachgaupen realisiert werden. Die vorliegende Gaupe überrage die vorhandene Dachfläche um max. 1,6 m, der Fußpunkt der Gaupe liege 7,6 m über dem Gelände. Durch die Gaupe werde somit dieses Maß um ca. 21 % erhöht. Die Gaupe stelle zwar einen raumbildenden Bauteil dar, der jedoch zur vorhandenen Kubatur des Hauses als sehr klein zu beurteilen sei. Selbst die Kubatur des Dachgeschoßes werde durch die Gaupe nicht wesentlich erhöht (ca. 6,5 %). Es könne sich bei dem vorliegenden Dachgeschoßausbau höchstens um einen Umbau eines bereits bestehenden Baues handeln. Gemäß § 2 Z. 1 lit. d

Sbg. Baupolizeigesetz komme einem Nachbarn gemäß § 7 dieses Gesetzes aber keinesfalls Parteistellung zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 Sbg. Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1993 (BauPolG), besteht eine Bewilligungspflicht u.a. für

"a)

die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

b)

...

d)

die sonstige Änderung von Bauten und Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 1 lit. a des Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen."

§ 7 Abs. 1 BauPolG in der Fassung LGBl. Nr. 100/1992 ordnet in lit. a Folgendes an:

"(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber, der Grundeigentümer und außerdem

1. als Nachbarn

a) bei den im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 cbm haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;"

Die in § 2 Abs. 1 lit. d BauPolG angeführten Änderungen finden in § 7 Abs. 1 leg. cit. keine Berücksichtigung, Nachbarn ist diesbezüglich somit keine Parteistellung eingeräumt.

Der in § 2 Abs. 1 lit. a Sbg. Baupolizeigesetz und in § 1 leg. cit. verwendete Begriff der Zu- und Aufbauten ist in den baurechtlichen Bestimmungen Salzburgs nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nach der Lehre ist ein Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1983, Zl. 05/0585/80, BauSlg. Nr. 115, und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, II, 1974, 30ff; Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, 44). Der Zu- und Aufbau ist in Übereinstimmung mit der Umgangsprache einerseits die Vergrößerung eines Baues (Gebäudes) der Länge oder Breite nach (Zubau), wogegen die Vergrößerung der Höhe nach als Aufbau bezeichnet wird (vgl. Hauer, Salzburger Baurecht2, 1994, 31, Anm. 7 und 8 zu § 1 Sbg. Baupolizeigesetz). Im vorliegenden Fall findet nun durch die Errichtung der Dachgaupe (sie überragt die vorhandene Dachfläche um max. 1,60 m) eine Vergrößerung der Höhe nach statt, mit der auch eine Vergrößerung der Kubatur um ca. 20 m3 einhergeht. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall ein bereits vorhandener Dachraum durch bauliche Maßnahmen bloß für Wohnzwecke adaptiert wird, ändert nichts daran, daß sich eine Vergrößerung der Höhe und der Kubatur nach ergibt. So hat der Verwaltungsgerichtshof den Aufbau von Kapfern, aufgrund derer eine Vergrößerung der Kubatur um 26,24 m3 erfolgte, als Zubau im Sinne der Tiroler Bauordnung qualifiziert, wobei gemäß § 3 Abs. 6 Tiroler Bauordnung unter einem Zubau die Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume verstanden wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1996, Zl. 96/06/0103). Auch bei der Heranziehung der angeführten Definition des Begriffes "Zubau" in der Rechtsprechung und Lehre erfolgt im Regelfall bei der Vergrößerung des Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung auch eine Erweiterung der Kubatur, es sind nach dieser Definition aber auch Vergrößerungen möglich, die nicht gleichzeitig auch raumbildend sind. Im vorliegenden Fall wird die Kubatur des Dachgeschosses, wie dies im Gutachten vom 3. Juli 1995 zur Frage des Vorliegens eines untergeordneten Bauteiles festgestellt wurde, um ca. 20 m3 vergrößert. Im Bereich der 5,30 m langen Gaupe erfolgt auch eine Anhebung des Daches um bis 1,60 m. Der Umstand, daß die vorliegende Dachgaupe im Ausmaß von 5,30 m für die Gebäudehöhe im Sinne des § 33 Sbg. ROG nicht von Bedeutung ist, weil es danach auf die Höhe des obersten Gesimses oder die oberste Dachtraufe oder auf den höchsten Punkt des Baues ankommt bzw. im Gesamtbild des Baues untergeordnete Bauteile gemäß § 33 Abs. 4 Sbg. ROG nicht unter die Höhenbegrenzung fallen, ist nicht von Bedeutung.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß ein Aufbau im Sinne § 2 Abs. 1 lit. a Sbg. Baupolizeigesetz vorliegt, woraus sich i.V.m. § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a Sbg. Baupolizeigesetz die Parteistellung der Mitbeteiligten im fraglichen Baubewilligungsverfahren ergeben hat.

Da die belangte Behörde die Frage des Vorliegens eines Aufbaues im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a Sbg. Baupolizeigesetz zutreffend gelöst hat, ergibt sich jedenfalls auch, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung im Parteiengehör, es sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden, im Berufungsverfahren zur Berufung der Mitbeteiligten Stellung zu nehmen, jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht begründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060063.X00

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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