Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2218119-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2015 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Visum für Studierende in das Bundesgebiet ein.
2. Am 30.09.2018 wurde er von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von bewilligungspflichtigen Arbeiten betreten, ohne die dafür notwendigen Bewilligungen gem. Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen zu können und ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein. Er führte keinen Reisepass mit sich und sein Aufenthaltstitel "Studierende" war bereits seit einem halben Jahr abgelaufen. Zudem war er im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet.
3. Dieser Sachverhalt wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemeldet und es wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 24 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 30.09.2018 wurde der Beschwerdeführer dem BFA vorgeführt und es fand eine niederschriftliche Einvernahme statt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 30.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.09.2018, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet.
6. Am 09.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen. Im Zuge seiner Erstbefragung am 09.10.2018 gab er Folgendes zu seinen Fluchtgründen an: "Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich hier studieren wollte. Als ich hier in Österreich war, erfuhr ich, dass mein Cousin und mein Bruder von der Polizei festgenommen wurden, da sie zu den Moslembrüdern angehören. Meine Mutter sagte mir, dass die Polizei wahrscheinlich die gesamte Familie auch noch festnehmen wird. Sie hat mir daher geraten, nicht zurückzukommen, bis die beiden wieder entlassen werden. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich hier in Österreich bleiben möchte. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragsstellung." Der Beschwerdeführer machte geltend Angst vor der Regierung in Ägypten zu haben.
7. Mit Bescheid der MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.11.2018 wurde ein am 18.05.2017 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" nach dem NAG abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte.
8. Am 05.03.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Er erklärte dabei zu seinen Fluchtgründen - auf das Wesentlichste zusammengefasst - dass sich seine Cousins väterlicherseits und sein Bruder den Moslembrüdern angeschlossen haben. Deshalb drohe seiner gesamten Familie Verfolgung und bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer eine Verhaftung oder längere Haftstrafe.
9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.03.2019, Zl. 1003065800/180956303, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Außerdem erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt VII.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).
10. Mit Verfahrensordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 23.04.2019 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.04.2019 Beschwerde durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung und machte darin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz gewähren; den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen; der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Ägypten befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; allenfalls feststellen, dass die Abschiebung nach Ägypten unzulässig ist; das Einreiseverbot aufheben, allenfalls herabsenken.
12. Beschwerde und Bezug habender Bescheid wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005.
Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 15.05.2015 in Österreich auf, zunächst legal mit gültiger Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Sein Aufenthaltstitel trat am 28.03.2018 außer Kraft. Ein weiterer Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers wurde mangels Studienerfolgs mit rechtskräftigem Bescheid der MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.11.2018 abgewiesen. Am 09.10.2018 stellte er aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist jung, gesund und dadurch auch erwerbsfähig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat in Ägypten die Matura und ein Soziologie-Masterstudium abgeschlossen und spricht Arabisch. Es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten.
In Ägypten leben nach wie vor die Mutter und vier erwachsene Geschwister des Beschwerdeführers, sowie viele weitere Verwandte, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Der Familie geht es finanziell gut.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er wurde am 30.09.2018 im Zuge einer finanzpolizeilichen Erhebung bei der "Schwarzarbeit" betreten. Der Beschwerdeführer geht und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und konnten auch sonst keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche, sprachliche oder sonstige soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Er war von 01.10.2015 bis 30.11.2016 und dann wieder ab dem 01.03.2017 für den Vorstudienlehrgang an der Universität Wien inskribiert, erbrachte jedoch nicht den erforderlichen Studienerfolgsnachweis.
Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, wird von seiner Mutter finanziell unterstützt und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers wegen der behaupteten Zugehörigkeit einzelner Familienmitglieder zu den Moslembrüdern ergeben.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanter Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 22.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr. Insbesondere bemüht sich Ägypten durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch Sozialhilfeprogramme unterstützt, welche monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsehen. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.
In Ägypten existiert ein grundlegend funktionierendes Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung über 100 staatlichen Krankenhäusern, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams im Großraum Kairo. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, sowie zu seinen Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 05.03.2019). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 15.05.2015, zu seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende und dem abgewiesenen Verlängerungsantrag ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft und einer Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert aus seinen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2019, wonach er zwar Rheuma habe und in der Kälte Schmerzen in den Beinen, aber nicht in Behandlung stehe und keine Medikamente nehme (AS 57). Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass sein Gesundheitszustand seiner Rückkehr nicht entgegensteht.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seinem Universitätsabschluss, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner Familie in der Heimat ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme. Nachdem der Beschwerdeführer eine gute Ausbildung genossen hat und sogar einen universitären Abschluss vorweisen kann, hat er auch die Chance, hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Feststellungen zu den in Ägypten lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2019. Der Beschwerdeführer erklärte, mit seinen Verwandten ungefähr wöchentlich in Kontakt zu stehen und von seiner Mutter finanziell unterstützt zu werden.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, der zufolge er keine Verwandten in Österreich habe (AS 58). In der Beschwerde wird ganz allgemein moniert, der Beschwerdeführer habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, ohne dieses jedoch ausreichend detailliert zu beschreiben.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer zwar unsubstantiiert vorgebracht, doch ist eine solche weder in zeitlicher Hinsicht, noch in Bezug auf die erforderliche Intensität ersichtlich. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2019, erklärte der Beschwerdeführer, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 zu verfügen, doch war er bei der Einvernahme gänzlich auf den anwesenden Arabisch-Dolmetscher angewiesen. Aus diesem Grund und mangels der Vorlage geeigneter Beweise ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der Beschwerde geltend gemacht wird, er verfüge über Deutschkenntnisse auf annähernd muttersprachlichem Niveau. Auch geht er keiner erlaubten Beschäftigung in Österreich nach, gehört keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründeten Organisation an und machte auch keine besonderen sozialen Kontakte zu ÖsterreicherInnen geltend. Dass der Beschwerdeführer bei der "Schwarzarbeit" betreten wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar für den Vorstudienlehrgang an der Uni Wien inskribiert war, jedoch nicht den erforderlichen Erfolgsnachweis über sein in Österreich begonnenes Studium erbrachte, fußt auf den im Akt enthaltenen Bescheid der MA 35 vom 16.11.2018, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" abgewiesen wurde. Insgesamt war daher festzustellen, dass in Österreich keine maßgebliche Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers gegeben ist.
Die Feststellung zu seinem Nicht-Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 02.05.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.05.2019.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren, wonach seiner gesamten Familie Verfolgung drohe, weil sich zwei Cousins und ein Bruder des Beschwerdeführers den Moslembrüdern angeschlossen haben und den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verhaftung, oder eine längere Haftstrafe erwarte, ist festzuhalten, dass diese Angaben aufgrund von massiven Widersprüchen und Inkohärenzen nicht glaubhaft sind und dem Beschwerdeführer diesbezüglich die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
So brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am 09.10.2018 vor, dass sein Bruder und sein Cousin von der Polizei festgenommen worden seien, weil sie den Moslembrüdern angehören. Seine Mutter habe ihm geraten, nicht zurückzukommen, bis die beiden entlassen werden, weil die Polizei wahrscheinlich die gesamte Familie festnehmen werde.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2019 führte er abweichend dazu aus, dass nur seine Cousins aufgrund einer Mitgliedschaft zu den Moslembrüdern inhaftiert gewesen seien. Seinen Bruder habe man lediglich einsperren wollen, jedoch sei dieser untergetaucht. Auf Nachfrage der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder nicht wirklich lange ein Mitglied bei den Moslembrüdern sei, um kurz darauf wiederum zu sagen, er habe sich nicht wirklich angeschlossen. Auf neuerliche Nachfrage der belangten Behörde, welcher seiner Brüder nun den Moslembrüdern angehöre, sagte der Beschwerdeführer: "Ahmad, ich weiß es nicht, aber ich glaube er hat sich angeschlossen. Auch wenn er sich angeschlossen hat, würde er es nicht sagen. Er wurde ein oder zweimal mitgenommen. Der Anwalt bekommt ihn immer frei. Mohamad, kein Mitglied, er wurde nie mitgenommen. Ibrahim, kein Mitglied, nie mitgenommen."
Gleichzeitig vermochte er nicht überzeugend darzulegen, weshalb er eingesperrt werden sollte, obwohl er selbst laut eigenen Angaben gar nie Mitglied der Moslembrüder war und auch seine beiden unbeteiligten Brüder demnach keine Probleme hatten. Dies zeigt auch der nachfolgende Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde:
"LA: Wieso sollten Sie eingesperrt werden, obwohl alle Ihre Brüder immer freikommen, sogar der der angeblich Mitglied der Moslembrüder ist?
VP: Der ist wegen seinen Anwalt freigekommen. Befragt gebe ich an, dass ich zwei Jahre in Haft komme weil ich einreise. Ich meine damit, dass ich es nicht weiß. Es könnte sein, dass mein Name erwähnt wurde. Wir sind dauernd zusammen gewesen mit den Cousins. Mein Bruder wird angeklagt. Er hat eine Kaution gezahlt, damit er freikommt. Er wurde auch verurteilt. Der Anwalt hat berufen und deshalb kann er nicht daheim bleiben. Er wurde angeklagt, weil er vielleicht Mitglied der Moslembrüder ist. Ich gebe befragt an, dass ich kein Mitglied bin und wie Sie wissen ist die Vorgehensweise so, dass alle Mitglieder verhaftet werden. Ich gebe nun an, dass auch Mohamad angeklagt wurde. Die waren alle zusammen mit den Cousins.
LA: Ihre Angaben sind widersprüchlich und unkonkret.
VP: Ich werde eingesperrt. Ich gebe befragt an, dass ich es nicht weiß. Vielleicht ist es wie bei meinen Brüdern. Ich gebe an, dass Ahmad auf der Flucht ist. Wenn man Ahmad sucht und zu uns kommt wird man ihn mitnehmen. Der Anwalt setzt sie davon in Kenntnis."
Wie dieser Auszug aus der Niederschrift verdeutlicht, sind die Angaben des Beschwerdeführers in höchstem Maße verwirrend und widersprüchlich. Insbesondere zu der Frage, welche seiner Brüder bereits Probleme aufgrund einer (vermuteten) Mitgliedschaft bei den Moslembrüdern hatten, machte er sehr unterschiedliche Angaben.
Die Gegenüberstellung der einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers zeigt, dass dieser durch die Wiedergabe vager, nicht detaillierter und in hohem Maße widersprüchlicher Schilderungen vergeblich versuchte, eine Verhaftung seines Bruders aufgrund dessen lediglich vermuteten Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft glaubhaft zu machen, um darauf aufbauend für sich selbst eine mögliche Verhaftungsgefahr im Falle der Rückkehr nach Ägypten zu konstruieren. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen sohin die essentiellen Glaubhaftigkeitsmerkmale, die sich aus der Substantiiertheit, der Schlüssigkeit, der Plausibilität der Aussage sowie aus der persönlichen Glaubwürdigkeit in Bezug auf das konkret erstatte Vorbringen zusammensetzen.
Auch in Hinblick auf den zeitlichen Ablauf seiner nun vorgebrachten Fluchtgeschichte verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. In seiner Erstbefragung gab er an, er sei im April 2018 aus Ägypten ausgereist. Gleichzeitig machte er geltend, seine Brüder seien bereits im März 2018 verhaftet worden. Auf die Frage der belangten Behörde, weshalb man ihn dann nicht auch verhaftet habe, als er in Ägypten war, antwortete er ausweichend: "Man wollte sie einsperren. Sie kamen frei." Diese Erklärung ist jedoch nicht geeignet, darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer selbst zu diesem Zeitpunkt verschont geblieben ist.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 19.03.2019 gewährt, um etwaige Beweismittel vorzulegen, beispielsweise das erwähnte Urteil gegen seinen Bruder Mohamad. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach.
Es ist der belangten Behörde aufgrund der widersprüchlichen, wenig lebensnahen Angaben des Beschwerdeführers, die jegliche Stringenz vermissen lassen, durchaus zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass dieser den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz alleine zur Verzögerung seiner Rückkehr nach Ägypten stellte. Der Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag erst, nachdem er keine Verlängerung für sein Studentenvisum bekommen und die belangte Behörde gegen ihn eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen hatte. Die Tatsache, dass der gegenständliche Antrag erst gestellt wurde, als der Beschwerdeführer bereits in Schubhaft war und seine Abschiebung unmittelbar bevorstand, ist ein starkes Indiz dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der sogar einen Universitätsabschluss vorweisen kann, in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Weshalb in der Beschwerde angeführt wird, dem Beschwerdeführer fehle jegliches soziales bzw. familiäres Auffangnetz in seiner Heimat, ist nicht nachvollziehbar, zumal er in Ägypten noch über ein familiäres Netzwerk verfügt und zudem auch angab, seiner Familie gehe es ökonomisch gut und er werde von seiner Mutter finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Er bringt weder asylrelevante Tatsachen vor, oder setzt sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinander und geht letztendlich auch nicht darauf ein, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, seine Fluchtgründe zu wiederholen, sowie diverse Berichte zur allgemeinen und politischen Lage in Ägypten zu zitieren. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung zu zweifeln.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
-
AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017
-
AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017
-
USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017
-
HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017
-
DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017
-
DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,
http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, Ägypten verlassen zu haben, da sich Mitglieder seiner Familie den Moslembrüdern angeschlossen haben und deshalb der gesamten Familie Verfolgung drohe. Bei einer Rückkehr erwarte ihn eine längere Haftstrafe. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, war seinem Fluchtvorbringen aus den obgenannten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden.
Die vom Beschwerdeführer angeführten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).
Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevantes Fluchtvorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).
Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).
Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Daran kann auch seine im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert aufgestellte allgemeine Behauptung, er würde im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten nichts ändern. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Situation im Falle seiner Rückkehr sehr schwierig sei, reicht dies nicht aus, um die reale Gefahr aufzuzeigen, dass er in die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bzw. des Todes kommen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Aufnahme einer Tätigkeit bestreiten können sollte. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).
Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):