TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/10 I421 2218405-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2019
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Entscheidungsdatum

10.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §13 Abs4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2218405-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: Magistrat der Stadt Wien, MA 11 Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht, Referat Asylvertretung, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 03.04.2019, Zl. 1179502407-180075293, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als gemäß § 13 Abs 2 AsylG festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 13.8.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung an, am 15.12.2004 in Nigeria geboren zu sein. Als Fluchtgrund führte er an, seine Familie hätte sehr geliebten. Sie würden aus Biafras stammen, wo es keine Freiheit gegeben habe, sie hätten nicht genug zu essen gehabt, sein Vater hätte fünf Kinder gezeugt wobei eines davon gestorben sei. Das seien alle seine Gründe und habe er keine weiteren Fluchtgründe (AS 11).

Mit Schreiben vom 23. ersten 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei bei der Erstbefragung in der Niederschrift ein unrichtiges Geburtsdatum festgehalten worden, tatsächlich sei er am XXXX geboren (AS 29).

Das Gutachten der medizinischen Universität Wien zur Altersfeststellung vom 21.2.2018 kam zum Ergebnis, eines fiktiven Geburtsdatums XXXX (AS 93). Dieses Geburtsdatum wurde mit Verfahrensanordnung als spätestmögliches Geburtsdatum festgestellt (AS 109).

Am 20.7.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Bei dieser Einvernahme befand sich der Beschwerdeführer bereits in Untersuchungshaft, es wurde ihm die Verfahrensanordnung gemäß § 13 Asylgesetz über den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt (Aktenseite 233). Mit Mitteilung vom 25.7.2018 wurde die belangte Behörde davon verständigt, dass beim Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Aktenseite Zeichen XXXX gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wurde. Mit Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung zu vorgenanntem Aktenzeichen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.8.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § § 15 StGB, 27 Abs. 2a SMG verurteilt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zu Az. XXXX vom 6.9.2018, wurde der Kinder-und Jugendhilfeträger, Land Wien, mit der gesamten Obsorge für den Minderjährigen Beschwerdeführer, geboren am XXXX betraut (AS zwei 267).

Am 30.10.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich im Verfahren vor dem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Diese Einvernahme wurde aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten abgebrochen (Aktenseite 282).

Mit Meldung vom 7.11.2018 der Landespolizeidirektion XXXX wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere weiße Kugeln geschluckt und konnte bei einer freiwilligen CT Untersuchung eine Fremdkörperanzahl von 10 bis 20 im Bereich des Magens festgestellt werden (Aktenseite 306). Vom Landesgericht erfolgte am 9.11.2018 die Verständigung der belangten Behörde über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge aufgehoben, die diesbezügliche Verständigung erfolgte mit Schreiben vom 23.11.2018. Mit Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 7.1.2019 zu Az. XXXX wurde die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall SMG rechtskräftig verurteilt wurde

Am 30.1.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei auch diese Einvernahme aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden musste (AS 347).

Am 15.2.2019 wurde der Beschwerdeführer wiederum niederschriftlich im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dazu befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei Juju Priester geworden, er wollte dann, dass seine Mutter nicht mehr in die Kirche gehe. Sein Vater habe damit gedroht, ein Kind zu opfern. Alles seine Mutter mit den Kindern den Vater verlassen habe, habe der Vater jedem Kind eine Narbe zugefügt, als Stammeszeichen Aktenseite 375).

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Bauherr § drei Asylgesetz abgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § acht Asylgesetz abgewiesen, der Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei, einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ausgesprochen dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.6.2017 verloren habe und schließlich gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid vom 3.4.2019 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 3.5.2019, welche samt Akt beim zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Innsbruck, am 7. Mai 2019 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Eingangs wird der Verfahrensgang laut Punkt I, wie wiedergegeben, zu Feststellungen erhoben, wobei die wesentlichen Sachverhaltspunkte durch Verweis auf die Aktenseiten im Behördenakt ersichtlich gemacht und begründet sind.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Eka an. Er ist kinderlos und ledig. Seine Identität steht nicht fest. Sein Geburtsdatum steht nicht fest. Aufgrund eines eingeholten medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung ergibt sich als spätestes Geburtsdatum der XXXX. Ausgehend von diesem Geburtsdatum ist der Beschwerdeführer minderjährig.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Nigeria über Niger, Libyen nach Italien, wo er im August 2016 angekommen ist und sich bis Jänner 2018 aufgehalten hat. Im Jänner 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte am 22.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1ff, unstrittiger Sachverhalt).

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus Vater XXXX, Mutter XXXX, Bruder XXXX, Schwestern XXXX und XXXX lebt in Nigeria. Eine weitere Schwester namens XXXX ist bereits verstorben (AS 5). In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und Familienbeziehungen (AS 373).

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft, wie auch seine Mutter (AS 373). Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX jeweils wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Zu XXXX rechtskräftig seit 13.8.2018 wegen § 15 StGB § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wobei diese Freiheitsstrafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Zu XXXX rechtskräftig 20.12.2018 wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall und Z. 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt nachgesehen bei einer Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe, wobei die Probezeit zur Erstverurteilung auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. Diesen strafgerichtlichen Verurteilungen jeweils als Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer versuchte vorschriftswidrig Suchtgift Gift, nämlich Kokain, zu verkaufen.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf (AS 374f).

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wird in Nigeria weder aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung verfolgt (AS 375-378).

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 3.4.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Aus der Bauchnarbe des Beschwerdeführers, lässt sich keinesfalls ableiten, dass dem Beschwerdeführer selbst eine Funktion im Juju-Kult zugedacht gewesen wäre (vergleiche auch Vorbringen in der Beschwerde S 11; AS 511).

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Naturreligionen und Juju: Theoretisch könnte es schwierig oder gar gefährlich sein, wenn eine Person die Übernahme der Rolle eines Priesters, Kräuterkundigen oder ähnliches verweigert. Praktisch sind aber keine Fälle bekannt, wonach das Priestertum irgendwem aufgezwungen worden wäre, oder dass Verweigerer bedroht oder Gewalt ausgesetzt wurden. Ein Nachfolger, der Interesse und Eignung für die vorgesehene Rolle hat, ist erwünscht. Die Rekrutierung für solche Positionen kann unterschiedlich ablaufen, impliziert jedoch eine lange Zeit des Lernens und der Ausbildung. Es muss nicht notwendigerweise der älteste Sohn sein, der die Rolle des Oberpriesters übernimmt. Eine Verweigerung der Nachfolge des Oberpriesters wird nicht als Affront gegen den Schrein gesehen (EASO 6.2017).

Quellen:

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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 16.11.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019

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OD - Open Doors (1.2019): Länderprofil Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/nigeria, Zugriff 29.3.2019

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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance, Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 13.11.2018

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USDOS - U.S. Department of State (20.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436835.html, Zugriff 13.11.2018

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 15.2.2019, Seite 11 u 12) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Sein spätestmögliches Geburtsdatum wurde auf Grundlage des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zur Altersfeststellung vom 21.2.2018 mit XXXX (AS79ff) festgestellt. Das vom BF mit Schreiben vom 23.1.2018 (AS 29) mitgeteilte Geburtsdatum XXXX ist in Hinblick des schlüssigen Gutachtachtens zur Altersfeststellung unglaubwürdig. Dem Gutachten zur Altersfeststellung wird in der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind die Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum völlig widersprüchlich, zumal er bei seiner Einvernahme am 20.7.2018, AS 228, angibt XXXX geboren zu sein, was mit dem Inhalt seiner vorausgegangenen Mitteilung nicht in Einklang zu bringen ist. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.10.2018, gibt der BF neuerlich an XXXX geboren zu sein (AS 281). Dieser Angabe widerspricht er dann wiederum bei seiner Einvernahme am 15.2.2019, AS 371, wo er erklärt am XXXX geboren zu sein. Zudem hat die Rückfrage bei den italienischen Behörden ergeben, dass der BF bereits in Italien Asyl beantragt hat, wo er mit dem Geburtsdatum XXXX geführt wurde, sein Antrag abgewiesen wurde, wogegen er Rechtsmittel erhob (AS 201), allerdings in der Folge illegal nach Österreich einreiste. Da die Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum wie aufgezeigt völlig widersprüchlich und unglaubwürdig sind, hat die belangte Behörde zurecht das spätestmögliche Geburtsdatum aus dem eingeholten Gutachten übernommen.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 7.5.2019 und AS 253 u 339).

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 7.5.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und der ZMR-Abfrage vom selben Tag.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde aus den Angaben des Beschwerdeführers kein schlüssiges Fluchtvorbringen extrahieren konnte, sind doch die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einzustufen. Schon die oben aufgezeigten gravierenden Widersprüchlichkeiten in Bezug auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben dessen Unglaubwürdigkeit. Im Asylverfahren ist die wesentlichste Erkenntnisquelle für die Behörde die Aussage des Antragstellers. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass der Antragsteller zu seinen Antragsgründen wahrheitsgemäße und umfassende Auskunft erteilt. Um dem Antragsteller die Bedeutung seiner Aussage zu verdeutlichen, wird der Antragsteller zu Beginn seiner Einvernahme auf die Wichtigkeit seine Angaben für das Verfahren auch ausdrücklich hingewiesen. Das ist auch gegenständlichen Verfahren sowohl bei der Erstbefragung als auch in der Folge bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde geschehen, wobei ein Dolmetscher anwesend war und insbesondere bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hinzugezogen wurde. Alleine die widersprüchlich zu seinem Geburtsdatum können nur in der Weise nachvollzogen werden, als es dem Beschwerdeführer offensichtlich darum geht einen Minderjährigenstatus zu erhalten.

Aber auch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist inhaltlich widersprüchlich, unplausibel und nicht konsistent. Bei seiner Erstbefragung am 20.1.2018 erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie hätte sehr gelitten, sie würde aus Biafra stammen, wo es keine Freiheit gäbe und hätten sie nicht genug zu essen gehabt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.2.2019 vor der belangten Behörde erklärt der Beschwerdeführer befragt nach Biafra, er wisse nichts von Biafra, über den Biafra-Kampf wisse er nicht viel (AS 377 FF). Zu den Lebensverhältnissen in Nigeria gibt der Beschwerdeführer an, sowohl sein Vater als auch seine Mutter seien Farmer gewesen, er hätte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem Familienhaus gelebt, dort habe es mehrere Wohnungen gegeben, seine Mutter, er und seine Geschwister hätten eine Wohnung bewohnt. In diesem Haus haben weitere Verwandte des Beschwerdeführers gelebt. Er habe nach wie vor telefonischen Kontakt, seiner Mutter gehe es gut, er habe auch einen Cousin in Lagos ((Aktenseite drei 71 FF). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind mit den erst Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise in Einklang zu bringen. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich keinesfalls ableiten, dass die Familie des Beschwerdeführers sehr gelitten hätte und nichts zu essen gehabt hätte. Unglaubwürdig sind insbesondere die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater nach seinem Großvater Juju-Priester geworden wäre und aus diesem Grund seine Mutter den Beschwerdeführer und dessen Geschwister bedroht hätte. Aus diesem Grund hätte die Mutter mit den Kindern den Vater verlassen, wobei dieser jedem Kind vor dem Verlassen des Hauses ein Stammesabzeichen als Brandmarkung zugefügt habe und zudem noch eine Schwester getötet hätte. Es ist nicht glaubwürdig, dass ein Familienvater ein Kind ermordet, die weiteren Kinder am Körper verletzt, und sich die Mutter mit den Kindern in der gleichen Ortschaft in einem Familienhaus niederlässt und der Beschwerdeführer keine Angaben dazu macht, ob diese Verbrechen nicht polizeilich angezeigt wurden. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen zurecht als konstruiert eingestuft. Auch das erkennende Gericht geht davon aus, dass es sich bei diesem unglaubwürdigen Vorbringen um ein konstruiertes Vorbringen, gebildet um die Narben des Beschwerdeführers. Dieser Beurteilung tritt zwar die Beschwerde entgegen, kann diese aber tatsächlich nicht erschüttern. Auf Seite 11 der Beschwerde (Aktenseite 511) wird eine konkrete Stellungnahme des Herrn Professor XXXX zur konkreten Anfrage bezüglich der Bauchnarbe des Beschwerdeführers wiedergegeben. Diese wird zwar im englischen Originaltext angeführt, ist aber inhaltlich zu verstehen wie folgt: "Der Fall, den Sie erwähnen. dass ein Mann aus dem Delta-Staat ein Zeichen auf seiner Haut hat, würde mehr Informationen benötigen, um festzustellen, wie sich dies auf seine Position auswirken würde oder ob eine Gefahr für sein Leben bestand. In erster Linie ist es wirklich nicht ungewöhnlich, dass junge Männer medizinische Zeichen auf der Haut haben, es handelt sich daher wirklich nicht um eine einzigartige Situation. Es ist wahrscheinlich, dass religiöse Mitglieder der Familie und der Gemeinschaft eine negative Wahrnehmung des Einzelnen haben -Pentecostal Church-Gemeinden haben sehr strenge Regeln gegen die Verwendung von Charmes, Amulette oder medicinal Schutz." Es ergibt sich also aus dieser Stellungnahme keinesfalls eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, was sich ja auch ganz klar aus dem Sachverhalt ableiten lässt, leben durch die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem Heimat Dorf und-möchte man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken-sei diesen ebenfalls ein derartiges Stammesabzeichen vom Vater zugefügt worden.

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 und vom 12.4.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Insbesondere die Feststellungen zu Naturreligion und Juju stammen aus dem Länderinformationsbericht vom 12.4.2019, wobei sich die Lageeinschätzung in den für diesen Fall maßgeblichen Punkten inhaltlich nicht maßgeblich geändert hat. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geris: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet. Einen Fluchtgrund der diese Kriterien erfüllt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, ausdrücklich hat er erklärt, in seiner Heimat weder aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden (AS 377).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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