TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/17 I411 2164930-1

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 2164930-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, sowie durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung zu lauten hat:

"Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 29.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete, wenn er angibt, Ägypten verlassen zu haben, damit er wo arbeiten und Geld verdienen könne. Weiters gab er an, nicht nach Ägypten zurückzukommen, da er wegen eines Grundstückes "kein gutes Verhältnis zu seinen Brüdern" habe und weiters sei auch die Sicherheitslage in Ägypten angespannt.

2. Mit Bescheid vom 18.09.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und erwuchs der Bescheid unbekämpft in Rechtskraft.

3. Am 13.06.2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, keine neuen Fluchtgründe zu haben und seine alten Fluchtgründe beizubehalten. Im Falle seiner Rückkehr habe er "Angst vor der emotionalen Hinrichtung, ein Leben ohne Perspektiven".

4. Mit Bescheid vom 27.06.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück; zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit und wegen von ihm geleisteter Schwarzarbeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

6. Mit ebenfalls am 06.11.2015 erlassenem und sogleich in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid vom 05.11.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

7. Am 16.11.2015 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, nicht in seine Heimat Ägypten zurückkehren zu wollen, da er dort umgebracht werden könnte; damit meine er, er werde nicht tatsächlich umgebracht, aber es sei für ihn wie eine Todesstrafe, wenn er zurückkehren müsse, weil er dort keine Unterkunft habe. Weiters gab er an, seine Fluchtgründe bereits bei seinem letzten Asylantrag angegeben zu haben, keine neuen Fluchtgründe zu haben und dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Es sei aber so, dass er sehr hohe Schulden wegen seiner Reisekosten und deshalb Angst habe, dass die Personen, von denen er das Geld ausgeliehen habe, ihm etwas antun könnten. Es handle sich hierbei um drei Personen, die jetzt in Australien leben.

Weiters gab er erneut an: "In Ägypten habe ich nichts, aus diesem Grund möchte ich hier bleiben. Ich habe dort keine Unterkunft, keine Arbeit und keine Zukunft."

8. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahm vor der belangten Behörde am 07.12.2015 gab der Beschwerdeführer wiederholt an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch vorhanden seien, in verstärkter Form. Es gebe auch neue Fluchtgründe. Er habe Geld von Freunden ausgeborgt und er werde von diesem mit dem Umbringen bedroht, sollte er nach Ägypten zurückkehren. Außerdem führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass die Lage in Ägypten nicht stabil sei.

Im Zuge dieser Einvernahme vom 07.12.2015 wurde mit dem mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gem. § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 09.12.2015, eingelangt am 10.12.2015, informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt "zur Beurteilung der Aufhebung."

9. Mit Beschluss des BVwG vom 14.12.2015, XXXX, wurde die mit Bescheid des BFA vom 07.12.2015, XXXXerfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtswidrig festgestellt.

10. Mit Erkenntnis vom 04.03.2016, XXXX, stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm§ 76 Abs. 2 Z. 1 FPG aus Anlass der gegen die Schubhaft erhobenen Beschwerde vorweg fest, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorlägen, da nach wie vor kein von der ägyptischen Botschaft ausgestelltes Heimreisezertifikat vorliege, dessen Erlangung offen und auch kein konkreter, in naher Zukunft liegender Termin für die Abschiebung nicht absehbar sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 04.03.2016 aus der Schubhaft entlassen.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, XXXX, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.05.2016, wurde die Festnahme am 04.11.2015 und die darauf folgende Anhaltung bis 06.11.2015, 10:55 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.). Hingegen wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 05.11.2015 sowie die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 16.11.2015 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft vom 16.11.2015 bis zum 04.03.2016 rechtswidrig war (Spruchpunkt A.III.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Revision. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision mit Erkenntnis vom 31.08.2017, XXXX, zum Teil Folge und hob Punkt A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; im Übrigen wies er die Revision als unzulässig zurück.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, wurde zu Recht erkannt, dass 1. gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat und 2. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr nicht Folge gegeben wird.

12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.06.2017, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Weiters erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien (gemeint wohl Ägypten) zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2017 zugestellt.

13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde einerseits vom 12.07.2017 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Edward W. Daigneault, mit welcher Rechtswidrigkeit moniert und ausgeführt wurde, dass eine Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien durchgeführt wurde und eine Prüfung zum (richtigen) Herkunftsstaat Ägypten nicht stattgefunden habe; somit bestehe kein Raum für die Zurückweisung seines Antrages aus Gründen der entschiedenen Sache. Es wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben, das Verfahren damit zulassen und eine inhaltliche Behandlung des Asylbegehrens anordnen. Dazu möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden.

Eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.06.2017 wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers "Verein Menschenrechte Österreich" am 11.07.2017 eingebracht und wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Auch in dieser Beschwerde wurde ins Treffen geführt, dass es sich bei der im Bescheid ausgesprochenen Abschiebung nach Algerien um einen Fehler handeln müsse, da der Beschwerdeführer aus Ägypten stamme. Weiters wurde auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Verfahrensgang verwiesen, wo es auf S. 2 heißt: "Am 26.03.2013 brachten Sie beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein. ..." Es könne nicht nachvollzogen werden, woher diese Ausführungen zum Verfahrensgang stammen, da sie dem Akt nicht zu entnehmen seien.

14. Mit Schriftsatz vom 17.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.07.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten, und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 29.07.2012 im Bundesgebiet auf.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus drei Brüdern und zwei Schwestern, lebt in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Es können keine Feststellungen zum Schulbesuch, einer absolvierten Berufsbildung oder Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat getroffen werden. Aufgrund seinem Gesundheitszustand kann jedoch festgestellt werden, dass er in Ägypten zumindest Hilfstätigkeiten wird durchführen können, weshalb er eine Chance hat, am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nicht vor, er bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat den Deutschkurs auf Niveau A1 besucht, jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Asylantrag vom 29.07.2012 mit rein wirtschaftlichen Motiven. Mit Bescheid vom 18.09.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Nachdem der erste Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.09.2012 abgewiesen wurde, stellte der Beschwerdeführer am 13.06.2013 seinen ersten Folgeantrag, den er erneut mit wirtschaftlichen Motiven begründete. So gab er an, keine neuen Fluchtgründe zu haben und seine alten Fluchtgründe beizubehalten. Im Falle seiner Rückkehr habe er "Angst vor der emotionalen Hinrichtung, ein Leben ohne Perspektiven". Mit Bescheid vom 27.06.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück; zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

Den gegenständlichen dritten Antrag vom 16.11.2015 begründete er im Wesentlichen damit, nicht in seine Heimat Ägypten zurückkehren zu wollen, da er dort umgebracht werden könnte; damit meine er, er werde nicht tatsächlich umgebracht, aber es sei für ihn wie eine Todesstrafe, wenn er zurückkehren müsse, weil er dort keine Unterkunft habe. Weiters gab er an, seine Fluchtgründe bereits bei seinem letzten Asylantrag angegeben zu haben, keine neuen Fluchtgründe zu haben und dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Es sei aber so, dass er sehr hohe Schulden wegen seiner Reisekosten und deshalb Angst habe, dass die Personen, von denen er das Geld ausgeliehen habe, ihm etwas antun könnten. Es handle sich hierbei um drei Personen, die jetzt in Australien leben.

Weiters gab er erneut an: "In Ägypten habe ich nichts, aus diesem Grund möchte ich hier bleiben. Ich habe dort keine Unterkunft, keine Arbeit und keine Zukunft." Somit bringt der Beschwerdeführer in seinem gesamten Asylverfahren als Motiv für seine Flucht aus dem Herkunftsstaat Ägypten lediglich wirtschaftliche Gründe hervor.

Auch dieser zweite Folgeantrag vom 16.11.2015 wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.06.2017 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.

Das Ermittlungsverfahren aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Ägypten nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai, beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierte Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokolle vom 16.11.2015, 07.12.2015). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Wenn im Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid im Verfahrensgang angeführt ist, dass der Beschwerdeführer "am 26.03.2013 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz [einbrachte]. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein."

ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich hierbei offensichtlich um einen Kopierfehler handeln dürfte, da diese Identität in keinem der Verfahren den Beschwerdeführer betreffend, angeführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin in weiterer Folge nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Alias-Identität einen Asylantrag in Österreich gestellt hat.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 07.12.2015, S. 4). Die Feststellung darüber, dass er einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht hat, ergibt sich aus der Kursbesuchsbestätigung vom 18.04.2017 von "Human Relief". Mangels entsprechender Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer eine Sprachprüfung.

Mangels entsprechender Angaben im Akt können keine Feststellungen zur Schul- und Berufsbildung des Beschwerdeführers getroffen werden. Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit resultiert aus seinem Gesundheitszustand.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität fest.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.06.2019.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 12.06.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Erstantragsstellung am 29.07.2012, befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Ägypten verlassen habe, damit er wo arbeiten und Geld verdienen könne. Weiters gab er an, nicht nach Ägypten zurückzukommen, da er wegen eines Grundstückes "kein gutes Verhältnis zu seinen Brüdern" habe und weiters sei auch die Sicherheitslage in Ägypten angespannt. Mit Bescheid vom 18.09.2012 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

Bei seinem zweiten Asylantrag vom 13.06.2013 hielt der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aufrecht. Die belangte Behörde kam mit Bescheid vom 27.06.2013 zum Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist und sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliegt. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

Den gegenständlichen und insgesamt dritten Asylantrag vom 16.11.2015 begründete er im Wesentlichen damit, nicht in seine Heimat Ägypten zurückkehren zu wollen, da er dort umgebracht werden könnte; damit meine er, er werde nicht tatsächlich umgebracht, aber es sei für ihn wie eine Todesstrafe, wenn er zurückkehren müsse, weil er dort keine Unterkunft habe. Weiters gab er an, seine Fluchtgründe bereits bei seinem letzten Asylantrag angegeben zu haben, keine neuen Fluchtgründe zu haben und dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Es sei aber so, dass er sehr hohe Schulden wegen seiner Reisekosten und deshalb Angst habe, dass die Personen, von denen er das Geld ausgeliehen habe, ihm etwas antun könnten. Es handle sich hierbei um drei Personen, die jetzt in Australien leben.

Weiters gab er erneut an: "In Ägypten habe ich nichts, aus diesem Grund möchte ich hier bleiben. Ich habe dort keine Unterkunft, keine Arbeit und keine Zukunft."

Vom BVwG ist nun im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des zweiten abweisenden Bescheides vom 27.06.2013 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.06.2017, mit welchem der dritte Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Es ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Asylrelevanz hat, da er lediglich wirtschaftliche Motive zum Vorschein brachte.

Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 16.11.2015 an, nicht in seine Heimat Ägypten zurückkehren zu wollen, da er dort umgebracht werden könnte; damit meine er, er werde nicht tatsächlich umgebracht, aber es sei für ihn wie eine Todesstrafe, wenn er zurückkehren müsse, weil er dort keine Unterkunft habe. Weiters gab er an, seine Fluchtgründe bereits bei seinem letzten Asylantrag angegeben zu haben, keine neuen Fluchtgründe zu haben und dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Es sei aber so, dass er sehr hohe Schulden wegen seiner Reisekosten und deshalb Angst habe, dass die Personen, von denen er das Geld ausgeliehen habe, ihm etwas antun könnten. Es handle sich hierbei um drei Personen, die jetzt in Australien leben.

Weiters gab er erneut an: "In Ägypten habe ich nichts, aus diesem Grund möchte ich hier bleiben. Ich habe dort keine Unterkunft, keine Arbeit und keine Zukunft."

Dass er aufgrund von Geldschulden und damit verbundenen Drohungen nicht mehr nach Ägypten zurückkönne, brachte der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen seines dritten Asylantrages hervor, obwohl diese Tatsache bereits bei seiner ersten Antragsstellung vorlag, da er seinen eigenen Angaben zufolge mit diesem geschuldeten Geld seine Ausreise finanzierte. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.12.2015 an, dass er sich Geld von Freunden ausgeborgt habe und er von diesen mit dem Umbringen bedroht werde, sollte er wieder nach Ägypten zurückkehren. Das Geld habe er vor seiner Ausreise aus Ägypten im Jahr 2011 erhalten. Von seinen Freunden werde er deshalb seit einem Jahr bedroht. Diesem ergänzenden Vorbringen fehlt es aus folgenden Überlegungen an Glaubwürdigkeit:

Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen seiner Einvernahme am 07.12.2015 an, dass er diese Morddrohungen über einen Freund aus Wien erfahren habe; der Beschwerdeführer war also nie einer unmittelbaren Bedrohungssituation ausgesetzt. Hinzu kommt, dass die Freunde, die dem Beschwerdeführer Geld für seine Ausreise geliehen haben, nicht mehr in Ägypten, sondern den Angaben des Beschwerdeführers folgend, in Australien leben, weshalb eine Rückkehr nach Ägypten für den Beschwerdeführer keine Gefahr darstellen kann. Weiters vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben bezüglich den Drohungen oder Freunden zu machen und ist es für den erkennenden Richter auch nicht nachvollziehbar, wieso Freunde den Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohen sollten (Protokoll vom 07.12.2015). Es steht dem ergänzenden Vorbringen jedenfalls die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2013 entgegen.

Hingegen ist es für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als bereits rechtskräftig entschiedene Sache einstuft. Die Beschwerde zeigt keinerlei Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens oder für die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde sprechen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Geldschulden und den Drohungen mit dem Tod durch die Personen, die ihm das Geld für seine Reise geliehen haben, um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für seine Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, gesehen werden kann.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Ägypten wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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DS - Der Standard (2.4.2018): Offiziell: Ägyptens Präsident al-Sisi klar wiedergewählt,

https://derstandard.at/2000077191005/Offiziell-Aegyptens-Praesident-al-Sisi-klar-wiedergewaehlt, Zugriff 16.4.2018

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TS - Tagesschau (2.4.2018): Präsidentenwahl in Ägypten - Al-Sisi bekommt 97 Prozent,

https://www.tagesschau.de/ausland/aegypten-wahl-113.html, Zugriff 16.4.2018

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Die Behörde hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.8.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie bereits näher ausgeführt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits, wie bereits oben näher erläutert, an einem asylrelevanten Fluchtgrund, da dieser lediglich wirtschaftliche Motive für das Verlassen seines Herkunftsstaates ins Treffen führt; andererseits fehlt es dem gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seinen Geldschulden und der Bedrohung mit dem Umbringen an einem glaubhaften Kern.

Da der Beschwerdeführer somit keinen neuen Sachverhalt darzustellen vermochte, liegt entschiedene Sache vor. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 16.11.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 26.06.2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 29.07.2012 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund siebenjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.4. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II., dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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