TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 W203 2166938-1

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W203 2166938-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .2002 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 1088903903 / 170393425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer, einem minderjährigen syrischen Staatsangehörigen, der Status des Asylberechtigen zuerkannt und festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Am 16.06.2017 wurde XXXX , der Bruder und damalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, von der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab dieser an, dass er sich am 24.08.2016 zur in Wien ansässigen syrischen Botschaft begeben habe, um die Ausstellung eines syrischen Reisepasses sowohl für sich als auch für den Beschwerdeführer zu beantragen, woraufhin ihm ein solcher noch am selben Tag ausgestellt worden sei. Er habe sich den Reisepass ausstellen lassen, um nach Saudi-Arabien reisen zu können. Es habe ihm niemand gesagt, dass er keinen syrischen Reisepass besitzen dürfe.

3. Ebenfalls am 16.06.2017 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit seines gesetzlichen Vertreters von der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab dieser an, dass er - seitdem ihm in Österreich internationaler Schutz gewährt worden wäre - einmal das Land verlassen habe, um gemeinsam mit seinem Bruder XXXX seinen in Saudi-Arabien verheirateten Bruder XXXX zu besuchen. Die Reise sei über Ungarn erfolgt und er habe sich schließlich für ca. einen Monat in Saudi-Arabien, wo er auch geboren sei, aufgehalten. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass zwar sein Bruder XXXX bei der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines syrischen Reispasses beantragt habe, dass er selber aber keinen syrischen Reisepass besitze. Auf den Vorhalt, dass er laut einem Schreiben der ungarischen Behörden auch in Syrien gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht stimme, und dass er sich nur in Saudi-Arabien aufgehalten habe.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2017 wurde dem Bruder und (damaligen) gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde dem Bruder des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

5. Ebenfalls mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2017, GZ.:

1088903903 - 170393425 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde auch dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines österreichischen Konventionspasses und - laut niederschriftlicher Aussage seines Bruders - auch eines von der syrischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasses sei. Er habe zwar keinen syrischen Reisepass in Vorlage gebracht, allerdings seien die diesbezüglichen Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers glaubhaft. Die Ausstellung eines Reisepasses sei in der Regel als eine der Formen anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Die Ausstellung und Verlängerung eines Reisepasses erfülle daher den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv..

6. Mit Beschwerde vom 28.07.2018 brachten der Beschwerdeführer und dessen Bruder in einem Beschwerde gegen die Bescheide vom 04.07.2018 ein, mit denen ihnen jeweils der Status des Asylberechtigten aberkannt worden war.

Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers am 24.08.2016 zwecks Ausstellung eines syrischen Reisepasses an die syrische Botschaft in Wien gewandt habe, dass sich dieser aber zu keinem Zeitpunkt der Problematik einer etwaigen Stellung unter den Schutz seines Herkunftsstaates Syrien bewusst gewesen sei. Es fehle diesem daher das gebotene Erfordernis des Willens einer neuerlichen Unterschutzstellung unter seinen Herkunftsstaat, weshalb kein Asylendigungsgrund vorliege.

7. Hg. einlangend am 08.08.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2019 wurde die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde vom Bruder des Beschwerdeführers fristgerecht nicht erhoben.

9. Am 18.06.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter und nunmehrigen gesetzlichen Vertreterin als Partei und der Bruder und frühere gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers als Zeuge befragt wurden.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nie selber bei der syrischen Botschaft in Wien gewesen wäre, sondern nur sein Bruder. Dieser habe sich einen neuen syrischen Reisepass ausstellen lassen. Nach Saudi-Arabien sei er im Jahr 2016 mit seinem Konventionsreisepass gereist. Er besitze derzeit keinen gültigen syrischen Reisepass, sondern nur einen, der bereits abgelaufen sei.

Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 02.07.2007, vor, dessen Gültigkeit, die sich zunächst bis zum 01.07.2013 erstreckte, von seinem Herkunftsstaat Syrien am 14.05.2013 bis zum 01.07.2017 verlängert worden war. Außerdem legte er einen Konventionsreisepass vom 15.07.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass er unter Vorlage desselben am 26.08.2016 in Ungarn ein- und am 25.09.2016 wieder ausreiste. Ebenfalls in diesem Pass befindet sich ein Einreisetempel vom Flughafen "König Khalid" in Riad, Saudi-Arabien.

Der als Zeuge befragte Bruder des Beschwerdeführers gab an, dass es richtig sei, dass er sich selbst von der syrischen Botschaft in Wien einen syrischen Reisepass habe ausstellen lassen. Für den Beschwerdeführer habe er aber nie die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, sondern habe er dies so im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nur "aus Dummheit und Angst" angegeben. Er habe damals - vor der beabsichtigten Reise nach Saudi-Arabien im Jahr 2016 - gedacht, dass man mit Hilfe eines syrischen Reisepasses leichter einreisen könne, und habe sich deswegen um die Ausstellung eines derartigen Reisepasses bei der Botschaft in Wien bemüht. Für seinen Bruder habe er aber 2016 nicht die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, weil dieser ohnehin noch über einen bis 2017 gültigen Pass verfügte, während sein eigener Pass damals schon abgelaufen war. Er habe gegen die Abweisung seiner eigenen Beschwerde keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er "aus Dummheit gehandelt und etwas Falsches gemacht" habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus Raqqa, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 11.07.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 24.08.2016 wurde dem Bruder des Beschwerdeführers, der damals gleichzeitig auch dessen gesetzlicher Vertreter war, auf dessen Antrag durch die syrische Botschaft in Wien ein syrischer Reisepass ausgestellt. Der Bruder des Beschwerdeführers gab bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.06.2016 fälschlicherweise an, dass er nicht nur für sich selbst, sondern auch für den mj. Beschwerdeführer die Ausstellung eines syrischen Reisepasses beantragt habe.

Der Beschwerdeführer selbst hat seit der Zeit, in der er sich in Österreich aufhält, weder von sich aus noch durch seinen gesetzlichen Vertreter die Ausstellung eines syrischen Reisepasses beantragt oder veranlasst.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen in Syrien ausgestellten, bis zum 01.07.2017 gültigen Reisepass sowie über einen am 15.07.2016 ausgestellten Konventionsreisepass.

Der Beschwerdeführer ist unter Verwendung seines Konventionsreisepasses im August/September 2016 über Ungarn nach Saudi-Arabien gereist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer - seit ihm in Österreich der Status des Asylberechtigten gewährt wurde - bis dato unter den Schutz seines Herkunftsstaates Syrien gestellt hat.

Mit Bescheid vom 04.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung, dass sich dieser durch die Ausstellung eines syrischen Reisepasses wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe, der Status des Asylberechtigten ab- und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA sowie den im Verfahren vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur Zu- sowie zur nachfolgenden Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus den diesbezüglichen Bescheiden, ausgestellt von der belangten Behörde.

Dass der Bruder und damalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers zwar für sich, nicht aber (auch) für den Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses beantragte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften, plausiblen und widerspruchsfreien Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch dessen Bruders im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich während des gesamten Verfahrens gelichlautend angegeben, dass er - seit er sich in Österreich aufhält - nie Derartiges in die Wege geleitet habe, und der Bruder des Beschwerdeführers konnte glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass er aus einem Irrtum und unter Verkennung der Rechtslage fälschlicherweise zunächst angegeben hat, auch für den Beschwerdeführer die Ausstellung eines Passes beantragt zu haben. Schließlich erscheint es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2016 noch über einen in Syrien ausgestellten, bis 01.07.2017 gültigen Reisepass verfügte, für eine im Jahr 2016 geplante Reise nach Saudi-Arabien von sich aus bzw. über seinen volljährigen Bruder (neuerlich) die Ausstellung eines syrischen Reisepasses beantragen sollte.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 mit Hilfe seines Konventionsreisepasses nach Saudi-Arabien reiste ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, die im Einklang mit den im Konventionsreisepass dokumentierten Reizbewegungen stehen.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates Syrien gestellt hat, beruht auf dessen glaubhaften diesbezüglichen Aussagen sowie auf dem Umstand, dass sich weder aus dem Verwaltungsakt Hinweise darauf ergeben noch solche im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Tage getreten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, und § 7 Abs. 1 Z1 des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 7 AsylG 2005 "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" lautet wie folgt:

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

----------

1.-ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2.-einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten

Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.-der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.

3.2.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid darauf, dass sich der Beschwerdeführer durch die Ausstellung eines syrischen Reisepasses nach erfolgter Asylgewährung unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe (vgl. zu dieser Thematik VwGH 18.12.1996, 95/20/0466, Hinweis E 19.12.1995, 94/20/0838).

3.2.3. Wie das Beschwerdeverfahren - insbesondere durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2019 - gezeigt hat, wurde dem Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zu keiner Zeit ein syrischer Reisepass ausgestellt noch wurde von diesem oder seinem gesetzlichen Vertreter die Ausstellung eines solchen bei der syrischen Botschaft in Wien beantragt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer somit kein Verhalten gesetzt, aus dem geschlossen werden könnte, dass sich dieser damit unter den Schutz seines Herkunftsstaates Syrien gestellt bzw. eine derartige Unterschutzstellung angestrebt hat.

Da im gesamten Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Gründe, die die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden, hervorgekommen sind, war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylendigungsgründe,
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,
Flüchtlingseigenschaft, Kassation, Konventionsreisepass, mündliche
Verhandlung, Reisedokument, Unterschutzstellung, Verlängerung,
Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2166938.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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