Entscheidungsdatum
05.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2220851-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien (alias Libyen), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkte IV. bis IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2016 unter Angabe des Namens XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Libyens einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass es in Libyen keine Menschenrechte gebe, sein Eltern verstorben seien und würden ihn die Bewohner seines Bezirkes umbringen wollen.
2. Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 04.05.2017 und vom 13.10.2017 beharrte der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und brachte im Wesentlichen ergänzend vor, dass er eine in Österreich wohnhafte Lebensgefährtin habe.
3. Bei seiner dritten niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 09.05.2019 revidierte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinem bisherigen Asylverfahren Er heiße XXXX und sei auch am XXXX geboren, allerdings sei er Staatsangehöriger Algeriens. Algerien habe er verlassen, da er drogenabhängig gewesen sei und infolge einer sexuellen Beziehung mit der Frau eines Nachbarn auch Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, die ihn hätten umbringen wollen. In Österreich wolle er aufgrund seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes bleiben. Zudem erwarte die Lebensgefährtin das zweite Kind von ihm.
4. Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Des Weiteren stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.07.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und erließ über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt IX.).
5. Gegen die Spruchpunkte IV. bis IX. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen auf das nach Art. 8 EMRK bestehende und schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie auf das Kindeswohl seines Sohnes verwiesen. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Sie setze sich zwar mit der Möglichkeit einer Weiterführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat auseinander, allerdings sei deren Ansicht für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Außerdem habe die belangte Behörde ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt, erachte aber in seiner Bescheidbegründung lediglich eine Dauer von sechs Jahren als verhältnismäßig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er hält sich nachweislich seit 26.09.2016 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2016 unter Angabe eines falschen Herkunftsstaates um Asyl an. Die Angaben in seinem Asylverfahren berichtigte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung erst im Zuge seiner dritten Einvernahme durch die belangte Behörde.
Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat neun Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend im Textilunternehmen der Familie und betrieb zudem nebenbei eine kleine Landwirtschaft. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinem Vater, seinen drei Schwestern und seinen vier Brüdern sowie mehreren Onkeln und Tanten lebt nach wie vor in Algerien. Zu seiner Familie in Algerien hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Aufgrund seiner Schul- und Berufsausbildung hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich mit einer slowakischen Staatsangehörigen eine Beziehung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seit mehreren Jahren aufrecht in Österreich gemeldet. Aus der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin entstammt ein im Oktober 2017 geborener Sohn und erwartet die Lebensgefährtin im September 2019 ein weiteres Kind. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und finanziert sich seinen Aufenthalt in Österreich über seine Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich in österreichischen Haftanstalten und lebt seit 30.04.2019 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits straffällig:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10.07.2017, 64 Hv 34/17p wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB; wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG; des Vergehens des § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG; des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StBG und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15 StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2017, 62 Hv 145/17x wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG, 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der niederschriftlichen Angabe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 12.03.2018.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 09.05.2019. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahme seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2019. Hierbei führte er aus, dass es ihm gut gehe und er aktuell keine Medikamente nehme. In der Vergangenheit sei er drogensüchtig gewesen. Er habe sich im Zuge der Haft in Österreich allerdings erfolgreich einer Drogenentzugstherapie unterzogen. Seine weitere Ausführung, dass er "clean" sei und es auch bleiben möchte, werden als glaubhaft erachtet.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab.
Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet, seiner Asylantragstellung unter Angabe einer Staatsangehörigkeit und einer späteren Berichtigung ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den sich darin befindlichen Einernahmeprotokollen.
Glaubhaft werden auch die Angaben des Beschwerdeführers vom 09.05.2019 hinsichtlich seiner Familiensituation in Algerien sowie seine Angaben zu seiner Schul- und Berufsausbildung gewertet und resultiert daraus auch die Feststellung, dass er hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterkommen kann.
Die Feststellung zu der in Österreich geführten Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, dass aus dieser Beziehung ein im Oktober 2017 geborener Sohn entstammt und die die Lebensgefährtin im September 2019 ein weiteres Kind erwartet, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, der glaubhaften Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vom 25.02.2019 sowie aus den vorgelegten Unterlagen (den Reisepässen der Lebensgefährtin und des Sohnes, dem Mutter-Kind-Pass des Sohnes und des ungeborenen Kindes, den vorgelegten Anmeldebescheinigungen, der Bestätigung über die geplante Wohnsitznahme, der beglaubigten Übersetzung der slowakischen Geburtsurkunde und dem Geburtseintrag eines Wiener Standesamtes). Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er sich die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in Österreich in Haft befunden hat und andererseits auch aus seinen diesbezüglichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2019. Demnach hat er im Gefängnis Deutsch gelernt, allerdings bislang noch keinen Deutschkurs besucht. Er verneinte die Frage nach einer sonstigen Kurs-, Schul-, oder Ausbildungsabsolvierung in Österreich. Ebenso verneinte er die Frage über eine allfällige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Seine Freizeit verbringe er vollständig mit seiner Familie. Aus seinen Angaben resultiert auch die Feststellung, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und er sich seinen Aufenthalt in Österreich über seine Lebensgefährtin finanziert. Laut Zentralem Melderegister war der Beschwerdeführer die Zeit vom 22.03.20174 bis zum 21.08.2017 sowie vom 04.10.2017 bis zum 04.04.2019 in österreichischen Justizanstalten inhaftiert und gründet darauf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines bisherigen Aufenthaltes in Haft verbrachte. Ebenso ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister der seit 30.04.2019 bestehende gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 04.07.2019 und den beiden sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen.
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 12.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich beispielsweise aus folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 15.02.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf , Zugriff 15.02.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien - SO - Spiegel Online (21.2.2017): Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier, http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.03.2018 - AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html , Zugriff 19.2.2018 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook - Algeria
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 1.3.2018
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UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf , Zugriff 19.2.2018; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422113.html, Zugriff 20.2.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425000.html , Zugriff 28.2.2018 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme verzichtete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2019 explizit und trat er den Länderberichten und deren Quellen und Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 26.09.2016 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 05.06.2019 zwar eine gewisse, durchwegs auf - zum Teil dem Beschwerdeführer zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 26.09.2016 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich mit einer slowakischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft führt und sie mit dem gemeinsamen Sohn eine familiäre Beziehung führen, ist daher der Eingriff in das Familienleben und die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).
Zunächst ist hinsichtlich des Familienlebens auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Nr 6833/74, Marckx).
Das Bestehen eines Familienlebens liegt aufgrund der Beziehung des Beschwerdeführers und aufgrund des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers jedenfalls vor. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).
Der EGMR erklärte in seinem Urteil vom 03.10.2014, Nr. 12.738/10, J. gegen die Niederlande: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."
Der gegenständliche Fall liegen allerdings andere Voraussetzungen vor: Der Beschwerdeführer hält sich seit geraumer Zeit in Österreich auf, von der die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes unrechtmäßig ist. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache EuGH 08.03.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht gezwungen wären das Bundesgebiet zu verlassen, da seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind slowakische Staatsangehörige sind. Hinzu kommt, dass bis vor kurzem de facto kein Familienleben geführt wurde. Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich in Haft und bestand - auch wenn die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer in der Haft regelmäßig besuchte - in diesem Zeitraum kein bzw. kaum Kontakt zu seinem Sohn. Auch wurde ein gemeinsamer Wohnsitz erst rund einen Monat nach seiner Haftentlassung begründet und besteht somit erst seit rund zweieinhalb Monaten. In diesem Zusammenhang kann auf Grund des bis vor kurzem nicht vorhanden bzw. sporadischen Kontakts und auch auf Grund des sehr jungen Alters des im Oktober 2017 geborenen Sohnes keine väterliche Beziehung von maßgebender Intensität vorliegen. Dies zeigt sich auch deutlich am Umstand, dass der Beschwerdeführer die Existenz seines Sohnes bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2019 mit gar keinem Wort erwähnte. Dies obwohl er - laut Aussage seiner Lebensgefährtin - offenbar bereits seit 20.02.2017 von ihrer Schwangerschaft wusste und er auch am Tag der Geburt seines Sohnes eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde hatte und dieser Umstand mit keinem Wort erwähnt wurde. Zudem kommt noch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines kriminellen Lebenswandels auch eine zutiefst negative Vorbildwirkung für seine Kinder entfalten kann. Der Umstand der Geburt seines Sohnes im Oktober 2017 führte beim Beschwerdeführer zu keinerlei Verhaltensänderung. Er ging weiterhin seinem kriminellen Tun nach, was durch die weitere einschlägige Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften mit Strafurteil vom 06.12.2017 deutlich dokumentiert ist. Im gegenständlichen Fall kommt des Weiteren noch hinzu, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch seine Lebensgefährtin finanziert und somit keinen Cent zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Aufgrund des Umstandes, dass er kein Einkommen hat, können nicht einmal Unterhaltsvorschüsse für das Kind bestimmt werden. Aus Sicht des Kindeswohls sind mit der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers keine Nachteile oder Einschränkungen verbunden, sodass eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Art 8 EMRK führt.
Zudem wurde das hier relevante Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (jedenfalls) sehr unsicher war. Die Geburt des minderjährigen Sohnes erfolgte noch während des laufenden Asylverfahrens Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht bejaht werden. Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nach sich zieht und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Würde sich ein Fremder nämlich generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Demgegenüber zeigte die belangte Behörde zu Recht auf, dass Aufrechterhaltung des Familienlebens über Kommunikation mit verschiedensten Medien bzw. durch Besuche möglich ist. Ebenso steht einer Fortführung des Familienlebens durch den Nachzug der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat nichts im Weg. Ihr Einwand, wonach ihr eine derzeitige Übersiedelung nach Algerien aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht zumutbar sei, ist nicht plausibel, lediglich zeitlich befristet und geht daher ins Leere.
Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers und seiner Integration fehlen zudem alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser seit dem Datum seines Asylantrages entstandener relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit). Der Beschwerdeführer geht keinem Beruf nach und finanziert sich seinen Lebensunterhalt durch die finanziellen Zuwendungen seiner Lebensgefährtin. Dafür, dass er am sozialen Leben teilnahm oder teilnimmt, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte Er verneinte die Frage nach einer sonstigen Kurs-, Schul-, oder Ausbildungsabsolvierung in Österreich und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Seine Freizeit verbringe er vollständig mit seiner Familie. Seine überwiegende Integration in Österreich erfolgte wenn überhaupt - in österreichischen Justizanstalten, in denen er einen überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich zubrachte. Dass der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache hat, kann demgegenüber für sich alleine nicht als Grad überdurchschnittlicher Integration gewürdigt werden (vgl VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046) und darf dahingehend auch nicht verkannt werden, dass er bislang noch keinen Sprachkurs und auch keine Deutschprüfung absolviert hat.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er bereits zwei Mal mit Urteilen das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und der Vorbereitung des Suchtgifthandels, des Verstoßes gegen das Waffengesetz, dem Widerstand gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung Verhaltensweisen gesetzt hat, die keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigen. Hierbei handelt es sich um schwere Delikte, welche auch massiv bestraft wurden, ohne dass sich der Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten ließ. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als das Familienleben und die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs. 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und seines bisherigen Lebens bis zu seiner Ausreise verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Auch wenn aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers offenbar kein Kontakt mehr besteht, leben sein Vater mit den Geschwistern sowie seine Onkel und Tanten nach wie vor in Algerien. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer volljährig, weist eine mehrjährige Schulbildung und eine einschlägige Erfahrung im Textilhandel auf, weshalb ihm die Sicherung seines Lebensunterhaltes möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer mit der Kultur und Mentalität Algeriens vertraut und von einer Entwurzelung nicht auszugehen ist.
Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil EGMR 29.04.2019, AM, 12.148/18, betreffend die Ausweisung eines Algeriers in seine Heimat zu verweisen, wonach angesichts der Entwicklung der Rechtslage in Algerien und vorliegender Berichte, dass auch Personen, die wegen Terrorismus belangt werden, nicht mehr Gefahr laufen, gefoltert zu werden, eine Ausweisung eines Algeriers in seine Heimat, wo er wegen terroristischer Taten gesucht wird, Art 3 EMRK nicht verletzt. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer keinerlei behördliche Verfolgung aus welchem Grund auch immer zu gewärtigen hat, von einer Verletzung des Art 3 EMRK aufgrund der Abschiebung nach Algerien keine Rede sein.
Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien zurecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 05.06.2019 die aufschiebende Wirkung - wie nachstehend ausgeführt - zu Recht aberkannt.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits zuvor erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 1a FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2) oder der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Nachdem Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat ist, ist die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt. Ebenso zeigen die Ausführungen zu Spruchpunkt II.3.1.2., dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wodurch die gesetzlichen Erfordernisse des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG ebenfalls erfüllt sind. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde durch die Verschleierung seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit von seiner tatsächlichen Identität zu täuschen beabsichtige, bestätigten die Zulässigkeit einer weiteren Subsumierung unter § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuweisen war.
3.5. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß § 13 Abs. 2 AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs. 3 AsylG).
Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
In § 13 Abs. 2 AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG führen taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.GP). Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K 15).
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer erstmalig am 10.07.2017 strafgerichtlich verurteilt und erwuchs dieses Urteil am 13.07.2017 in Rechtskraft. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 1 AsylG am 13.07.2017, dem Tag der Rechtskraft seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung verloren.
Der Aufenthalt ist nicht wieder aufgelebt. Der Beschwerdeführer, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach § 13 Abs. 1 AsylG aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IX.):
3.6.1 Rechtslage
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat