TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 W214 2190609-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §212
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2190609-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 15.01.1991 mit einem syrischen Reisedokument und einem gefälschten Visum in das Bundesgebiet ein.

2. Am 16.01.1991 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheid vom 07.06.1991, Zl. FrA-1083/91 wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der Sicherheitsdirektion XXXX abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht Beschwerde ein und es wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres von 19.08.1992, Z4. 312.312/2-III/13/91 seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben.

5. Am 28.12.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers (Landesgericht für Strafsachen XXXX und Oberlandesgericht XXXX ) in Kenntnis gesetzt.

6. Am 26.01.2018 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren eingeleitet.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zu Spruchpunkt I. (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 7 Abs. 1 AsylG die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen einer der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vorsehe. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB mit Urteil des Landesgerichts XXXX , bestätigt durch das Oberlandesgericht XXXX , rechtskräftig verurteilt worden und stelle aufgrund des Urteilsspruches aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Nach herrschender Lehre des Völkerrechts fielen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen seien etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auch bei Drogenhandel handle sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen (Verweis auf VwGH 06.10.1999,99/01/0288). Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) führte die belangte Behörde aus: Werde der Status des Asylberechtigten aberkannt, so sei gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 Asylgesetz sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz) offenstehe.

Dem Beschwerdeführer sei bereits aus den Gründen des § 8 Abs. 3a der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Er sei keiner ethnischen Minderheit angehörig. Eine Gefährdung seiner Gesundheit könne in diesem Zusammenhang in seinem Herkunftsland ausgeschlossen werden.

Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, so dass der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen gewesen sei.

In diesen Fällen sei gemäß § 8 Abs. 3a iVM § 9 Abs 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliege.

Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht wegen der Delikte gemäß §§ 206 (1), 212 (1) Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden

Daher sei ihm der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen gewesen.

Gemäß § 8 Abs. 3 Asylgesetz 2005 sei dies mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Syrien unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zu Spruchpunkt III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG) führte die belangte Behörde Folgendes aus: Bei Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ohne nachfolgende Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe das BFA gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Es sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 AsylG 2005 seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen für diese Duldung weiter vorlägen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei auch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel, vorgesehen. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden sei oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei.

Der Beschwerdeführer sei kein Opfer von Gewalt und derartige Voraussetzungen seien in seinem Fall jedoch nicht vorgelegen. Aufgrund des Tathergangs sei festgestellt worden, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.

Zu Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung) führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, da ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 (AsylG 2005) vorliege. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei diesfalls die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten komme und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen sei. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Für den Beschwerdeführer bedeute dies: Er sei mit Frau XXXX verheiratet. Die im Bescheid angeführten Straftaten hätte er gegen seine leibliche minderjährige Tochter ausgeübt. Im Bundesgebiet seien noch seine Frau aus erster Ehe und weitere Kinder aufhältig. Der Beschwerdeführer befinde sich in Pension und lebe von einer Invaliditätspension. Er sei rechtskräftig wegen Begehung eines Verbrechens und eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Derzeit verbüße er seiner Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Ein Eingriff in sein Privatleben finde nicht statt. Das BFA sei eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, der Eingriff sei -wie bereits oben dargestellt - in § 10 Asylgesetz in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und § 8 Abs. 3a AsylG gesetzlich vorgesehen. Daher sei zu prüfen, inwieweit der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge.

Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.

Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien) führte die belangte Behörde aus, dass sie gemäß § 53 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen habe, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden solle, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG unzulässig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei gemäß § 46a Abs. 1 2 FPG geduldet. Seine Ausreiseverpflichtung bleibe unberührt.

Zu Spruchpunkt VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt werde. Diese betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehr Entscheidung geführt hätten, überwiegen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis4 FPG genannten Voraussetzungen könne der Beschwerdeführer zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung werde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.

Zu Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 53 Abs. 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Gemäß § 53 Abs. 3 StGB sei dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sei ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Z 1 sei im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgrund der Straftatbestände des §§ 206 Abs. 1 und 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, die begangenen Delikte würden Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch begründen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebenen Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (Verweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Er lebe mit seiner Ehefrau und drei Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Er habe gegenüber seiner leiblichen, minderjährigen Tochter einen schweren sexuellen Missbrauch begangen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erfolgen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes, ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot umfasse alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

8. Mit Verfahrensanordnung von 21.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt.

9. Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII. des oben genannten Bescheides wurde mit Schreiben vom 20.03.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es werde eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht, da keine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK zu Situation des Beschwerdeführers in Österreich stattgefunden habe; auch habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt und ihn nicht einvernommen. Weiters sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden. Die Beantwortung der Frage, ob ein besonders schweres Verbrechen vorliege, sei restriktiv vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters bedürfe es einer entsprechenden Zukunftsprognose, welche von der belangten Behörde nicht hinreichend vorgenommen worden sei. Die Annahme eines Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz setze überdies voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Straftäters am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsort überwiegen; dafür habe die belangte Behörde eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Diese Abwägung müsse dazu führen, dass kein Asylausschlussgrund vorliege. Auch zum Einreiseverbot habe die belangte Behörde keine Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen.

Es werde daher beantragt, I. den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und festzustellen dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme, in eventu II. eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, III. für den Fall der Ableistung des obigen Beschwerdeantrages festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zukomme, IV. den Bescheid hinsichtlich Spruchpunktes VII. Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sowie V. in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

10. Die Beschwerde wurde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Am 07.05.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, dessen rechtlicher Vertretung und im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt.

12. Mit Eingabe vom 20.05.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab und legte einen Antrag des Jugendamtes auf Betrauung mit der Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohls vom 13.12.2018 vor. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass auch durch das Verhalten der Mutter von XXXX deren Kindeswohl gefährdet sei. Die Kindesmutter befinde sich inzwischen im Ausland. Weiters leide XXXX durch die Erinnerung an die sexuellen Übergriffe durch ihren Vater und ihren Stiefvater.

13. Mit Eingabe vom 01.07.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Unterhaltspflichten gegenüber sechs Kindern habe und legte dazu Bescheinigungsmittel vor. Weiters legte er einen Befund seines behandelnden Arztes vom 16.04.2019 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Er stammt aus XXXX (Provinz Deir ez-Zor), ist syrischer Staatsangehörigkeit und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber. Er ist muslimisch-sunnitischen Glaubens.

1.2. Dem Beschwerdeführer, der rechtswidrig mit gefälschtem Visum in Österreich eingereist ist, wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.08.1992, Zl. 4.312.2/2-III/13/91, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat für den syrischen Geheimdienst gearbeitet.

1.3. Der Beschwerdeführer war dreimal verheiratet und ist nunmehr nach islamischem Ritus ein weiteres Mal verheiratet.

Der Beschwerdeführer hat einen erwachsenen Sohn und weitere sechs minderjährige Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist.

Aus seiner ersten Ehe mit einer Österreicherin hat er den (erwachsenen) Sohn namens XXXX , der 1993 in Wien geboren und auf Wunsch des Beschwerdeführers im Alter von 14 Monaten nach Syrien verbracht wurde, wo er bei der Mutter des Beschwerdeführers aufwuchs. Dieser blieb bis zur Revolution in Syrien und reiste dann nach Österreich. Der Sohn des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatbürger.

Der Beschwerdeführer war in zweiter Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die 2001 und 2003 geborenen Kinder XXXX und XXXX . Die Kindesmutter befindet sich seit Ende 2018 im Ausland.

Der Beschwerdeführer war in dritter Ehe mit einer Slowakin verheiratet. Aus dieser Beziehung stammt eine 2009 geborene Tochter namens XXXX , die bei ihrer Mutter in XXXX wohnt.

Der Beschwerdeführer schloss 2015 nach traditionellem Ritus eine weitere Ehe mit einer Verwandten, XXXX . Aus dieser Verbindung stammen die 2016 geborenen Zwillinge XXXX und XXXX und der 2017 geborene XXXX .

Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen, zumindest telefonischen, von Zeit zu Zeit auch persönlichen, Kontakt zu seinem Sohn XXXX . Er hat keinen Kontakt zu seiner ersten Ehefrau und Mutter seines Sohnes

XXXX .

Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Kindern XXXX und XXXX und zu deren Mutter.

Der Beschwerdeführer hat vier Brüder in Syrien, seine Schwester wohnt in Saudi-Arabien. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seiner in Syrien lebenden Verwandtschaft.

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls zwischen seiner Verhaftung und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine in XXXX lebende Tochter XXXX und deren Mutter nicht gesehen, hatte während der Haft keinen Kontakt zu ihnen und hat ihnen bis nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nichts von seiner Haft erzählt.

Die (bisherige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wohnt mit ihren drei Kindern getrennt vom Beschwerdeführer in einem Frauenhaus. Der Beschwerdeführer hat dies von einem Freund erfahren. Der Beschwerdeführer hat zu seiner nunmehrigen Familie fallweise über WhatsApp (Videoanrufe) Kontakt, obwohl seiner Lebensgefährtin vom Jugendamt untersagt wurde, mit dem Beschwerdeführer Kontakt zu haben und ihr angeraten wurde, ihre Telefonnummer zu ändern.

Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich.

1.4. Der Beschwerdeführer ging in Österreich diversen Tätigkeiten nach. Er arbeitete bei der Caritas, im Wiener Sozialdienst als Tischler und Maler und in der Gastronomie und lieferte, nachdem ihm 1994 zwei Bedienstete des syrischen Nachrichtendienstes angeboten hatten, für diesen (wieder) zu arbeiten und er dies abgelehnt hatte, fallweise Informationen an das XXXX , bis er 2016 (vorübergehend) in Verdacht geriet, Kontakte zum IS zu unterhalten und daher seine Tätigkeit für XXXX einstellte.

1.5. Der Beschwerdeführer bezog wegen Bandscheibenproblemen, Depressionen und Schlafstörungen zuletzt vor seiner Haft eine Invaliditätspension. Der Beschwerdeführer beantragte nach seiner Haftentlassung wiederum eine Invaliditätspension und bezieht derzeit die Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer war jedenfalls bis zu seiner Haft Alkoholiker. Der Beschwerdeführer hat auch gegenwärtig eine Reihe gesundheitlicher Probleme, wie Cervikalsyndrom, Bandscheibenprobleme, Depressionen, Schlafstörungen, COPD bei chron. Nikotinabusus, Fettleber aufgrund von Alkoholabusus sowie Nervenprobleme und hatte 2017 eine TIA (Transitorische ischämische Attacke = Durchblutungsstörung des Gehirns, welche neurologische Ausfallserscheinungen hervorruft und sich wieder zurückbildet, "kleiner Schlaganfall").

Der Beschwerdeführer war während seiner Haft in der Hausreinigung tätig.

Der Beschwerdeführer geht Reisetätigkeiten nach und verbringt Hilfsgüter für Syrien in die Türkei.

1.6. Dem Beschwerdeführer wurde vor mehreren Jahren wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein entzogen.

Der Beschwerdeführer hat ca. EUR 300.000 Schulden in Österreich.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, wobei komplexere Konversationen der Hilfe eines Dolmetschers bedürfen.

Dem Beschwerdeführer wurde bislang nicht die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 25.07.2017, Zl. XXXX , für schuldig erkannt, am 26.02.2017 in XXXX

A./ mit seiner am XXXX geborenen zum Tatzeitpunkt somit unmündigen Tochter XXXX eine den Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen zu haben, indem er zunächst ihre Vagina streichelte, sie von außen betastete und dann dieser leckte sowie schließlich den Analverkehr mit ihr vollzog;

B./ durch die zu A./ beschriebenen Tat mit einer in absteigender Linie Verwandten minderjährigen Person, nämlich seiner am XXXX geborenen, zum Tatzeitpunkt somit unmündigen, Tochter XXXX geschlechtliche Handlungen vorgenommen zu haben.

Er hat dadurch

A./ das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und

B./ das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1StGB begangen

und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet.

Mit Beschluss des OGH vom 17.10.2017, GZ 11 Os 121/17d-4 wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 19.12.2018, Zl. XXXX , wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das oben genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX abgewiesen. Das Urteil vom 25.07.2017 wurde somit rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hat im Gefängnis eine Psychotherapie erhalten.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2019 mit Strafende aus der Haft entlassen.

1.8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).

1.9. Datiert mit 15.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Einstweilige Verfügung erlassen, mit der ihm verboten wurde, sich in bestimmte Teilen des XXXX Gemeindebezirks, einer Schule im XXXX XXXX Gemeindebezirk sowie den umliegenden Straßen aufzuhalten. Diese einstweilige Verfügung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin (Tochter des Beschwerdeführers) aufgrund des Missbrauchs durch den Vater an einer posttraumatischen Störung leide in der Vergangenheit zu selbstverletzendem Verhalten geneigt habe, weshalb sie auch im Juni 2018 und im Dezember 2018 akut auf der Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt werden musste. Die Staatsanwaltschaft ermittle aktuell aufgrund von Rachedrohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter, übermittelt durch Familienmitglieder, wegen gefährlicher Drohung. Die Mutter der Antragstellerin befinde sich seit Ende 2018 im Ausland es bestehe nach kontinuierlicher Distanzierung durch die Mutter keinerlei Kontakt.

1.10. Der Beschwerdeführer übernimmt keine Verantwortung für seine Straftat und leugnet nach wie vor deren Begehung. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Gemeinschaft einzuschätzen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits seitens der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Status eines Asylberechtigten festgestellt und es bestehen keine Zweifel an diesen Feststellungen.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB ergeben sich aus dem beigeschafften Strafgerichtakt des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX . Das Eintreten der Rechtskraft ergibt sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Strafaktsteilen, dem Aberkennungsakt der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu der Verhängung einer Einstweiligen Verfügung und deren Inhalt ergeben sich aus dem diesbezüglichen vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Schriftstück.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Niederschrift. Dass der Beschwerdeführer für den syrischen Nachrichtendienst arbeitete, beruht auf seinen Aussagen und wird auch durch seine Ausführungen in der Niederschrift (Erstbericht) des Asylverfahrens und die im Asylakt befindliche Beschuldigtenvernehmung (Faustschläge gegen einen anderen ihm bekannten Mitarbeiter des syrischen Nachrichtendienstes) erhärtet. Dass der Beschwerdeführer für das XXXX arbeitete, beruht auf seinen Aussagen und wurde auch von seinem Verteidiger am Rande in der Hauptverhandlung zu Zl. XXXX vom 11.07.2017 (S. 37) erwähnt. Der Versuch weiterer Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts beim XXXX führte zu keinen neuen oder anderslautenden Erkenntnissen. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anlangt, so ist zwar davon auszugehen, dass die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit und zu seiner privaten Situation grundsätzlich stimmen, es ist aber auch festzustellen, dass aber auch immer wieder in seinen Darstellungen Widersprüche und Unstimmigkeiten auftreten. So ist etwa überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso jemand, der in Syrien angeblich asylrelevante Verfolgung zu erwarten hat, seinen Sohn im Kleinkinderalter nach Syrien verbringen lässt (wobei das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers Glauben schenkt und ebenfalls davon ausgeht, dass sein Sohn tatsächlich nach Syrien verbracht wurde und dort aufwuchs). Auch die Familie des Beschwerdeführers konnte unbehelligt in Syrien leben und seine Brüder befinden sich immer noch in Syrien, wobei der Beschwerdeführer jedenfalls einen Bruder und einen Neffen während des Bürgerkriegs auch in der Türkei treffen konnte. Die Aussage, sein Sohn sei "nur kurz" in Syrien gewesen und dann hätte der Beschwerdeführer ihn geholt (S. 11 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) steht allerdings in diametralen Gegensatz zur Aussage, dass sein Sohn sich "bis zur Revolution" (Seite 12 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) in Syrien aufgehalten hätte.

Gänzlich fehlt es dem Beschwerdeführer an Glaubwürdigkeit, wenn er versucht, Tatsachen in Abrede zu stellen oder anders darzustellen, die eindeutig zu seinem Nachteil gereichen, wie die begangene Straftat, die jedoch aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung erwiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Feststellungen des Strafgerichtes gebunden.

Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Problemen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem von ihm vorgelegten Befund. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer vor seiner Haft eine Invaliditätspension bezog, und es ist daher davon auszugehen, dass er nicht nur bereits in der Vergangenheit wiederholt gesundheitliche Probleme hatte (die wohl auch auf sein Suchtverhalten zurückzuführen sind), sondern - wie der von ihm auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegte Befund vom April 2019 zeigt - auch noch hat. Die im Befund enthaltene für Laien teilweise unverständliche Diagnose wurde mittels Internet-Recherche (diverse Recherchen über Google, Zugriff am 08.07.2019) überprüft und "übersetzt". Der Beschwerdeführer legte weiters in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung über eine Psychotherapie, die er in der Haft absolvierte, und die Absolvierung eines in Haft angebotenen Alkoholmoduls vor. Allerdings war der Beschwerdeführer, der in der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt schien, offenkundig bestrebt, durch seine Schilderungen seinen gesundheitlichen Zustand zu dramatisieren. So bestritt er etwa, in der Haft Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben, was im Widerspruch zur Auskunft der Strafanstalt XXXX steht, wobei aus den genannten Gründen das Bundesverwaltungsgericht der genannten Auskunft der Strafanstalt Glauben schenkt. Auch hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, immer wieder Reisen - insbesondere in die Türkei - zu tätigen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von gesundheitlichen Problemen hat, die ihn aber nicht davon abhalten, das tägliche Leben zu bewältigen und überdies Reisetätigkeiten durchzuführen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Allgemeinheit einzuschätzen ist, ergibt sich aus dem Strafakt Zl. XXXX und dem unter dieser Zahl ergangenen Urteil sowie aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer übernimmt keinerlei Verantwortung für seine Straftat. Obwohl er im Gefängnis eine Psychotherapie wegen seines Verbrechens absolviert hat, leugnet er nach wie vor die Tat und erklärt seine Verurteilung mit einer Verschwörung seiner ehemaligen Ehefrau mit dem Jugendamt. Der Beschwerdeführer zeigt somit keinerlei Reue für sein strafbares Verhalten. Der Beschwerdeführer wurde auch erst mit tatsächlichem Strafende und nicht bereits frühzeitig bedingt, etwa nach der Hälfte oder 2/3 der verbüßten Strafe, entlassen. Auch geht aus der Einstweiligen Verfügung hervor, dass der Beschwerdeführer auch vom Jugendamt und vom für diese Einstweilige Verfügung zuständigen Gericht als Gefahr für seine Tochter angesehen wird und im Verdacht steht, auch Drohungen gegen diese ausgesprochen zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer einen Antrag des Jugendamtes auf Obsorgeübertragung an das Jugendamt vorgelegt hat, so weist dieser lediglich darauf hin, dass die Mutter von XXXX und deren neuer Ehemann ebenfalls das Kindeswohl ihrer Tochter bzw. Stieftochter gefährden, entlastet aber nicht den Beschwerdeführer. Vielmehr geht aus dem Schreiben hervor, dass die Tochter des Beschwerdeführers noch immer durch die Erinnerung an die Straftat ihres Vaters in großem Maße belastet ist. Auch wird durch diesen Antrag (abgesehen davon, dass die Schuld des Beschwerdeführers durch ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt wurde) die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei seiner Verurteilung um die Folge einer Verschwörung seiner Ex-Ehefrau gehandelt habe, entkräftet, da aus dem Schriftstück hervorgeht, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers gar nicht an den sexuellen Missbrauch der Tochter durch den Beschwerdeführer glauben wollte und sogar die Vermutung aufstellte, ihre Tochter könnte gegenüber ihrem Vater "zu freizügig" gewesen sein.

Überdies geht das Jugendamt offenbar auch von einer Gefährdung des Wohls der jüngsten Kinder des Beschwerdeführers aus und hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit ihren Kindern auch getrennten Wohnsitz in einem Frauenhaus genommen.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der jedenfalls bis zur Haft gegebene Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers und die ebenfalls seine Gesundheit beeinträchtigende Nikotinsucht das Bild einer labilen Persönlichkeit untermauern, wobei unter den gegebenen Umständen auch ein Rückfall in dieses Suchtverhalten nicht auszuschließen ist.

Aufgrund dieses Sachverhalts und der kurzen Zeit, die sich der Beschwerdeführer erst auf freiem Fuß befindet, kann keine positive Zukunftsprognose vorgenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

-

ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

-

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

-

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 Asyl G 2005 - welcher auch vom BFA bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht - bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt - werden darf. Er muss:

-

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

-

dafür rechtskräftig verurteilt worden,

-

sowie gemeingefährlich sein und

-

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffnetem Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Angesichts des durch diese Handlungen verwirklichten sexuellen Missbrauchs seiner unmündigen Tochter unter Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Aufgrund dieser Ausführungen ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen in Verbindung mit dem genannten Vergehen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, zu verweisen, der in einem Fall eines (nicht "schweren") "sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen" unter anderem Folgendes ausführt:

"30 Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass es sich beim (auch) durch § 207 Abs. 1 StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen (vgl. Philipp in Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (2016) § 207 Rz 2; Hinterhofer in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch § 207 Rz 2), um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt.

31 Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der (hier nicht maßgeblichen) Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt.

32 Die Verletzung des von § 207 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgutes führt somit dazu, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist. Es gibt keine hinreichenden Hinweise dafür, dass dies hier fallbezogen anhand der konkret festgestellten Tathandlungen anders zu sehen wäre."

Es besteht daher kein Zweifel, dass im hier gegenständlichen Fall im vom Beschwerdeführer begangenen "schweren sexuellen Missbrauchs" an seiner eigenen Tochter ein besonders schweres Verbrechen vorliegt.

Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen als gemeingefährlich einzustufen:

Wie aus dem Gerichtsurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX hervorgeht, hat der Beschwerdeführer seiner Tochter eine beruhigend wirkende Substanz als "Hustensaft" verabreicht, die auch ausschlaggebend dafür gegeben sein könnte, dass diese die Annäherungen ihres Vaters nicht abgewehrt hat, was ihr am nächsten Tag bei einem weiteren Annäherungsversuch aber sehr wohl gelang. An dem auf solche Weise wehrlos gemachten Opfer hat der Beschwerdeführer seine Straftat verübt.

Wie bereits ausgeführt, übernimmt der Beschwerdeführer auch keinerlei Verantwortung für seine Straftat. Er leugnet nach wie vor die Tat und erklärt seine Verurteilung mit einer "Verschwörung". Der Beschwerdeführer zeigt keinerlei Reue für sein strafbares Verhalten. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht vorzeitig bedingt entlassen. Auch geht aus der Einstweiligen Verfügung hervor, dass der Beschwerdeführer auch vom Jugendamt und dem zuständigen Gericht als Gefahr für seine Tochter angesehen wird und dass er auch Drohungen gegen diese ausgesprochen haben soll. Überdies geht das Jugendamt offenbar auch von einer Gefährdung der jüngsten Kinder des Beschwerdeführers aus und hat die (bisherige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit ihren Kindern auch getrennten Wohnsitz in einem Frauenhaus gen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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