TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 B1474/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
ZPO §68 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entzug der Verfahrenshilfe mangels Änderung der seinerzeitigen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe; Gegenstandslosigkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Verzichts auf die Einbringung einer Beschwerde; Zuspruch von Barauslagen

Spruch

Der Antrag auf Entzug der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von S 192,- gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO idF des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. 569/1973, iVm. §35 Abs1 VerfGG zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Februar 1996, Z Ge-441954/1-1996/MSch/Str. Mit Beschluß vom 12. Juni 1996 wurde die Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erteilt und der von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer bestellte Verfahrenshelfer sodann gemäß §§82, 35 VerfGG und §73 Abs2 ZPO aufgefordert, binnen sechs Wochen die Beschwerde einzubringen.

In einem Schriftsatz des Verfahrenshelfers vom 17. Juli 1996 wird dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis gebracht, daß der Beschwerdeführer nunmehr auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet, da "eine Auflagenänderung in bezug Lärmschutzwand in Aussicht gestellt" wurde. Weiters weist er daraufhin, daß ihm der Beschwerdeführer anläßlich einer Besprechung mitgeteilt habe, daß er auch Einnahmen aus Vermietung erhält und stellt daher den Antrag, die Verfahrenshilfe zu entziehen.

2. Nach §68 Abs2 ZPO ist die Verfahrenshilfe so weit zu entziehen, "als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind".

Der Beschwerdeführer hat dem Verfassungsgerichtshof bereits vor Beschlußfassung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seine Einnahmen aus Vermietung offengelegt. Da sich die dem Verfassungsgerichtshof bereits seinerzeit bekannten Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht änderten, war der Antrag auf (rückwirkenden) Entzug der Verfahrenshilfe zurückzuweisen.

Im übrigen ist im Hinblick auf den Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu diesem Verfahrenszweck gegenstandslos geworden.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1474.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96B01474_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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