TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/16 L508 2156379-1

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Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L508 2156381-1/15E

L508 2156379-1/14E

L508 2211170-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des mjr. XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Den Beschwerdeführern war gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (betreffend der BF2 und des BF3 iVm § 34 Absatz 2) der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihnen im Iran Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht bzw. dass betreffend der BF2 und dem BF3 keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben mit ihrem Ehemann respektive dem Vater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, und war ihnen aus diesem Grunde gemäß § 34 Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.

Da die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 20.11.2015 sowie am 10.10.2018 - und somit nachdem 15.11.2015 - gestellt wurden, gelangen insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 und 3 Abs. 4b AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im konkreten Fall zur Anwendung.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 27.06.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde

im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

Asylberechtigter, Asylgewährung, Familienverfahren,
Flüchtlingseigenschaft, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2156379.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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