TE Bvwg Beschluss 2019/7/22 W150 2151253-1

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Veröffentlicht am 22.07.2019
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Entscheidungsdatum

22.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W150 2151253-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter in Vertretung des verhinderten Richters Mag. KLEIN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zl. 1075483306 - 150751173, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 28.06.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er ledig und in Aleppo geboren sei. Seine Muttersprache sei kurdisch, er beherrsche sie jedoch nicht in Wort und Schrift. In Wort und Schrift beherrsche er die arabische Sprache. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum Islam (genauer: er sei Sunnit). Der Beschwerdeführer gab an, dass er 12 Jahre lang die Grundschule in Aleppo besucht habe und zuletzt als Musiker tätig gewesen sei. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und ein Bruder lebten in Afrin/Aleppo, der Aufenthalt seines weiteren Bruders sei unbekannt. (Bei der folgenden Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dies sei falsch protokolliert worden; tatsächlich wisse er seit drei Jahren, wo sich sein Bruder befinde.) Syrien habe er illegal von Afrin/Aleppo aus verlassen, und zwar im Mai 2015 zu Fuß in die Türkei. Sein Reisepass befinde sich zu Hause in Syrien. Seine Heimat habe er aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, im Krieg zu sterben, er habe nicht mit Sanktionen von staatlicher Seite zu rechnen. Vorgelegt wurde am 20.04.2016 ein syrischer Personalausweis.

3. Am 09.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, dass er gesund sei und keine Drogen nehme. Seine Mutter sei in Afrin, einer seiner Brüder sei behindert und lebe bei der Mutter, vom zweiten Bruder wisse er seit drei Jahren, wo er sich befinde. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er verheiratet sei, dies habe er - wie er auf Vorhalt erklärte - auch schon bei der Erstbefragung erzählt. Geheiratet habe er am 13.07.2014, er habe bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt habe, antwortete er, er sei 2010 einen Monat festgehalten worden, da er beim kurdischen Fest Newroz Musik gespielt habe. Aleppo habe er wegen des Krieges verlassen. Er sei nach Afrin gegangen, dort habe es keine Arbeit gegeben und er habe auch keinen Militärdienst geleistet. In Afrin würden Jugendliche von der YPG (ds. die kurdischen Volksverteidigungseinheiten) mitgenommen; davor habe er Angst gehabt. Seinen Militärdienst habe er noch nicht abgeleistet, da er "2 Jahre hintereinander Matura gemacht" und ihm zweimal ein Aufschub erteilt worden sei. Sein Militärbuch befinde sich in Syrien bei seiner Familie, er werde versuchen, das Original zu besorgen.

4. Am 19.07.2016 legte der Beschwerdeführer einen Ehevertrag sowie eine Kopie seines Militärdienstbuches vor, in dem auch die Aufschübe vom Militärdienst aufscheinen, über die er berichtet hatte.

5. Am 16.02.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, dass er keinen Militärdienst leisten wolle. Nachfolgend wurde er näher zu seiner Ehe befragt. Er gab weiters an, er habe sich bis zu seiner Ausreise in Afrin aufgehalten, sein letzter Aufschub, den Militärdienst betreffend, sei 2011 abgelaufen, Syrien verlassen habe er aber erst im Mai 2015. Er sei nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Seine Mutter habe ihm nicht das Original des Militärbuches geschickt, weil sie befürchtet habe, dass er (möglicherweise gemeint: sie) Probleme bekommen würde, zB würden die Behörden sie fragen, warum sie ihm das schicke, da er doch keinen Militärdienst geleistet habe.

6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid - zugestellt am 27.02.2017 - wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend heißt es, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Eine Bedrohung durch die syrischen Behörden habe nicht festgestellt werden können, auch keine Verfolgung oder Bedrohung von Seiten Dritter. Es sei zu keiner Zwangsrekrutierung durch die syrischen Behörden oder durch in Syrien agierende oppositionelle Kräfte gekommen. Es habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer keinen Wehrdienst leisten müsse. Begründet wurde dies - beweiswürdigend - damit, dass der Beschwerdeführer zu seinen konkret vorgebrachten Fluchtgründen keine Beweismittel vorgelegt habe. Bei seinem Vorbringen zu einer möglichen Einberufung zum Militärdienst oder einer möglichen Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Kräfte der YPG sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine rein theoretische Möglichkeit handle, da es zu einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers durch Regierung oder Oppositionstruppen nie gekommen sei. Weiters sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer einen Aufschub vom Militärdienst bis 31.08.2011 bekommen habe, Syrien aber erst im Mai 2015 verlassen habe und es während der gesamten Zeit nie zu einer Rekrutierung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sogar gelegentlich arbeiten und auch heiraten können. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn er aufgrund einer beabsichtigten Rekrutierung in Syrien gesucht worden wäre. Daher gehe das Bundesamt von einer Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus. Er habe Syrien wegen der generell schlechten Sicherheitslage verlassen und seinen Antrag rein aus wirtschaftlichen Gründen gestellt.

6.2. Zum Wehrdienst stellt das Bundesamt fest (S 31 - 33 und 36 des Bescheides), für männliche Syrer sei ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten verpflichtend. Es sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stünden, tatsächlich durchgesetzt werde und wie dies geschehe. In der Armee herrsche zunehmende Willkür, die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Oppositionsgruppen hätten ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, die Situation könne von der jeweils verantwortlichen Person abhängen. Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutierten Burschen und Mädchen, indoktrinierten sie und brächten sie in Trainings-Camps.

Der syrischen Armee mangle es infolge von Todesfällen, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen an Soldaten. Viele weigerten sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden würden in Syrien noch immer angewandt, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe und das Land nicht in totaler Anarchie versinke. Es würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichten. Männer, die sich außer Landes befänden oder die sich in Gebieten aufhielten, die nicht von der Regierung beherrscht würden, erhielten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich sei, könnten Männer, die das wehrfähige Alter erreichten, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, im Radio oder in der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer würden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gebe auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerer habhaft zu werden. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, sei mittlerweile schwieriger geworden. Es gebe auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien lebten. Dem Regime liege nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt.

Nach der Massenauswanderung von Syrern 2015 sei das Wehrdienstalter erhöht worden, und mehr Männer würden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hätten. Das Höchstalter für den Militärdienst habe zuvor 42 Jahre betragen, sei jedoch inzwischen erhöht worden, dazu gebe es keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr.

Es gebe verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie könnten vom Wehrdienst befreit werden. Möglicherweise komme es bei diesen Ausnahmen vom Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Infolge des erhöhten Bedarfs an Soldaten werde mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Entlassungen aus dem Militärdienst seien sehr selten geworden. Es gebe Männer, die seit dem Beginn des Aufstandes 2011 in der Armee seien.

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder über andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom Regime kontrolliert würden, werde bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob sie ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Selbst wenn dies der Fall sei, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut rekrutiert würden.

Es habe Amnestien der syrischen Regierung gegeben, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es sei nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nähmen, Konsequenzen erführen oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gebe es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, die gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden.

Auf Desertion stehe die Todesstrafe. Es sei nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewandt werde. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn er an einem Checkpoint rekrutiert werde, könne er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hingen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, dann würde er verhaftet und überprüft. Anschließend könnte er zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hingen jedoch von seinem Profil und seinen Beziehungen ab.

7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 20.03.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Aussagen inhaltlich aufrecht erhalte. Sein Vorbringen sei von der Behörde nicht richtig beurteilt worden. Er habe am Verfahren, soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet, das Bundesamt habe es jedoch verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Es habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen.

8. Mit Schreiben vom 22.03.2017, eingelangt am 27.03.2017, legte das Bundesamt den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 6.9.2018, Ra 2018/18/0121). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie - Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212; 13.12.2016, Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

1.1.2. Zur Frage der Asylrelevanz einer Gefährdung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 zT seinem Erkenntnis VwSlg. 14.089 A/1994, wonach die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, "wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre"; ebenso seien die Umstände einzubeziehen, unter denen der Militärdienst abzuleisten sei. Dagegen wandte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 von der früheren Rechtsprechung tw. ab und sprach aus, "dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt [...]. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre." Weiters sprach er aus, "[u]nter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann [...] demzufolge auch eine ‚bloße' Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein." (vgl. zuvor schon - aus der Zeit nach dem Erk. VwSlg. 14.089 A/1994 - VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072, und VwSlg. 15.721 A/2001)

Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0475; 25.3.2003, 2001/01/0009; 22.2.2005, 2003/21/0219; 1.3.2007, 2003/20/0111; 1.3.2007, 2003/20/0210; 27.4.2011, 2008/23/0124 [dieses Erk. und die beiden vorangegangenen auch zur möglichen Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe]; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085; 14.9.2016, Ra 2016/18/0085 bis 0087; weiters - ohne sich auf den Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu beziehen - VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197; 22.5.2003, 2000/20/0420;

19.10.2006, 2006/19/0064; 23.11.2006, 2005/20/0531; vgl. auch VwGH 16.4.2002, 99/20/0604; 12.11.2002, 2001/01/0019; 21.11.2002, 2000/20/0562; 25.3.2003, 2001/01/0470; 15.5.2003, 2002/01/0376;

21.4.2005, 2004/20/0315; 27.2.2007, 2004/21/0044; 26.9.2007, 2006/19/0561; 28.8.2008, 2008/22/0371, sowie - sich auch auf den Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen beziehend - VwGH 25.3.2003, 2001/01/0360; 21.2.2017, Ra 2016/18/0203, und - unter dem Aspekt eines Gewissenskonfliktes, weil ein Asylwerber "gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vorgehen müsste" - VwGH 8.4.2003, 2001/01/0435).

1.2. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er wolle keinen Militärdienst leisten (Einvernahme am 16.02.2017). Überdies gab er an, er befürchte bei einer Rückkehr, im Krieg zu sterben (Erstbefragung am 28.06.2015), und er habe Angst davor, von der YPG rekrutiert ("mitgenommen") zu werden (Einvernahme am 09.06.2016). In ihrem Zusammenhalt bringen diese Aussagen die Befürchtung des Beschwerdeführers zum Ausdruck, in Syrien rekrutiert zu werden, sei es von der syrischen Armee, sei es von anderen bewaffneten Gruppen (wie der YPG).

Da der (zweite und letzte) Militärdienstaufschub des Beschwerdeführers 2011 ablief und er sich bis 2015 in Syrien aufhielt, ging das Bundesamt davon aus, dass es zu keinen Rekrutierungsversuchen gekommen sei. Dass der Aufschub abgelaufen ist, dürfte sich in der Tat aus dem (in Kopie) vorgelegten Militärbuch ergeben. Das Bundesamt geht mit näherer Beweiswürdigung - deren Stichhaltigkeit hier nicht zu beurteilen ist - davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Behörden nicht verfolgt worden ist und dass er (damals) aktuell nicht von der Einziehung vom Wehrdienst bedroht war. Das Bundesamt hat es jedoch verabsäumt, Feststellungen - aufgrund einer Prognose - dazu zu treffen, ob dem Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, dass er, wie das Bundesamt meint, bei seiner Ausreise nicht bedroht gewesen sein soll - bei einer Einreise die Einziehung zum Wehrdienst droht, wie dies nach seinen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann. Nach den Länderfeststellungen in diesem Bescheid wird bei Rückkehrern im wehrfähigen Alter überprüft, ob sie ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Wie oben ausgeführt, ist eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" bereits dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].

Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)

2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen:

Das Bundesamt hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine Prognose zuließen, ob, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer einberufen würde. Auch wenn man mit dem Bundesamt davon ausgeht, dass er bei seiner Ausreise vom syrischen Militär nicht gesucht worden ist, fehlt es an Feststellungen, welche diese Prognose möglich machen würden. Eine Gefährdung liegt nicht erst dann vor, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einberufen worden ist, sondern bereits dann, wenn er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung in absehbarer Zeit oder gleich bei seiner Einreise rechnen müsste. Zu Überlegungen in diese Richtung und Feststellungen dazu hätte insbesondere der Umstand Anlass bieten müssen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in den letzten Jahren in Afrin aufhielt, wo nach seinen Angaben die YPG junge Männer rekrutiere, mithin also offenbar in einem Gebiet, das "unter kurdischer Kontrolle" (S 17 des Bescheides) steht und auf das die syrische Armee keinen Zugriff hat. Sollte das der Fall sein, so würde es erklären, warum ihn die syrische Armee nicht zu rekrutieren versuchte, obwohl er offenbar wehrpflichtig ist. Das lässt jedoch keinen Schluss darauf zu, ob der Beschwerdeführer nicht bei einer Rückkehr nach Syrien einberufen bzw. in der Folge verfolgt würde, müsste er nach Syrien doch über den Flughafen Damaskus einreisen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Befragung angegeben, er habe gute Sprachkenntnisse des Arabischen und des Kurdischen, beherrsche aber nur Arabisch in Wort und Schrift. Daher wird dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung eine Übersetzung ins Arabische beigegeben, obwohl der Beschwerdeführer Kurde ist.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W150.2151253.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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