TE Bvwg Beschluss 2019/7/31 W181 2218502-1

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Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §31 Z5
GebAG §31 Z6
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §38 Abs1
GebAG §39 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2218502-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 15.10.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mit

€ 383,10 (inkl. Ust)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 14.09.2018, GZen. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.10.2018 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.

2. In der Folge fand am 10.10.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung, GZen. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3. Am 15.10.2018 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2018 ein:

Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAG

 

3 begonnene Stunde(n) á € 22,70

€ 68,10

Reisekosten §§27,28 GebAG

 

30 km á € 0,42

€ 12,60

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 73,50

für weitere 11 halbe Stunde(n) á € 12,40

€ 136,40

Zwischensumme

€ 290,60

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

€ 20,00

Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG

 

Stempel und Postgebühren*

€ 8,50

Zwischensumme

€ 319,19

20% Umsatzsteuer

€ 63,83

Gesamtsumme

€ 383,02

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 385,10

*Mittagessen Pauschale

 

4. Die Verrechnungsstelle wies die Antragstellerin mit E-Mail vom 26.03.2019 darauf hin, dass die von ihr gelegte Honorarnote hinsichtlich der Position "Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG" falsch berrechnet worden sei, da die Antragstellerin ihrer Honorarnote drei begonnene Stunden Zeitversäumnis zu je € 22,70 zugrunde gelegt habe, obwohl nur zwei begonnene Stunden zu vergüten seien. Die Wartezeiten während der Verhandlung seien mit der Gebühr für Mühewaltung bereits abgegolten, und eine Doppelverrechnung sei nicht möglich. Die Antragstellerin wurde um Korrektur der ursprünglichen Honorarnote ersucht.

5. Mit 01.04.2019 brachte die Antragstellerin folgende berichtigte Honorarnote ein:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) a¿ € 22,70

€ 45,40

begonnene Stunde(n) über 30 km a¿ € 28,20

 

Reisekosten §§ 27,28 GebAG

 

30 km a € 0,42

€ 12,60

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

Für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 73,50

Für weitere 14 halbe Stunde(n) a' € 12,40

€ 173,60

Zwischensumme

€ 304,60

Mühewaltung § 54 Abs.1. Z 4 GebAG

 

Für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

€ 20,00

Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG

 

Stempel- und Postgebühren

€ 8,50

Zwischensumme

€ 333,10

20 % Umsatzsteuer

€ 66,62

Gesamtsumme

€ 399,72

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 399,80

6. Mit E-Mail vom 10.04.2019 teilte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts der Antragstellerin mit, dass im Zuge der Überprüfung der neu eingebrachten Honorarnote festgestellt wurde, dass die Antragstellerin den Gebührenposten "Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG" von elf weiteren halben Stunden auf vierzehn weitere halbe Stunden erhöht habe und dass eine Ausdehnung des Gebührenanspruches nach Ablauf der vierzehntägigen Einbringungsfrist der Honorarnote gemäß § 38 GebAG nicht möglich sei.

7. Mit Stellungnahme vom 22.04.2019 führte die Antragstellerin aus, dass sie die Honorarnote zeitgerecht eingebracht habe, und wies daraufhin, dass gemäß dem GebAG das Prinzip der begonnenen halbe Stunde gelte und ihr keine Gesetzesstelle bekannt sein, nach welcher die Zeiten der Unterbrechungen, abgesehen vom Prinzip der begonnenen halbe Stunde, unter die Entschädigung für Zeitversäumnis zu subsumieren wären.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 25.06.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass die mündliche Verhandlung am 10.10.2018 in den Verfahren zu den Zlen. XXXX insgesamt sechzehn halbe Stunden (Mühewaltung gemäß § 54 Abs.1 Z 3 GebAG) gedauert habe. Die Dolmetscherin wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Unterbrechungen der Verhandlung als Mühewaltung und nicht als Zeitversäumnis zu vergüten seien und dass eine nachträgliche Änderung bzw. Ausdehnung der ursprünglich beantragten Mühewaltungsgebühr (Honorarnote vom 15.10.2018,) durch die verbessert eingebrachte Honorarnote vom 01.04.2019, von elf weiteren halben Stunden auf vierzehn weitere halbe Stunden - und damit einhergehend eine Erhöhung der gesamten Mühewaltungsgebühr auf insgesamt siebzehn halbe Stunden - nach der 14-tägigen Frist gemäß § 38 GebAG nicht zulässig sei.

Der Anspruch der Antragstellerin sei mit der Summe der ersten fristgerecht eingebrachten Honorarnote begrenzt, ein höherer Betrag als der in der ursprünglich eingebrachten Honorarnote könne nicht zugesprochen werden. Der Antragstellerin stünden daher drei begonnene halbe Stunden Mühewaltungsgebühr, sowie dreizehn weitere halbe Stunden Mühewaltungsgebühr zu, wobei der Gesamtbetrag mit der Höhe der ursprünglich eingebrachten Honorarnote begrenzt sei.

9. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin nachweislich am 12.07.2019 zugestellt. In weiterer Folge langte jedoch keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2018, in den Verfahren zu den XXXX welche um 10:00 Uhr begann und um 17:50 Uhr endete, wobei die Verhandlung in der Zeit von 11:27 Uhr bis 11:44 Uhr bzw. von 14:21 Uhr bis 14:57 Uhr unterbrochen wurde als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennoten vom 15.10.2018 und 01.04.2018 begehrte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den XXXX , der eingebrachten Gebührenanträge der Antragstellerin vom 15.10.2019 und 01.04.2019, den E-Mails der Verrechnungsstelle vom 26.03.2019 und 10.04.2019, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 22.04.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von

€ 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2018, XXXX begann die Verhandlung um 10:00 Uhr und endete um 17:50 Uhr, wobei die Verhandlung in der Zeit von 11:27 Uhr bis 11:44 Uhr bzw. von 14:21 Uhr bis 14:57 Uhr unterbrochen wurde.

Die im gegenständlichen Fall erfolgten Unterbrechungen sind in die Mühewaltung und nicht in die Zeitversäumnis miteinzuberechnen, dies ist dem Umstand geschuldet, dass die jeweiligen Pausenzeiten noch in die bereits begonnenen halben Stunden der Mühewaltung fallen.

Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher insgesamt sechzehn halbe Stunden (drei erste halbe Stunden und dreizehn weitere halbe Stunden).

Mit Gebührennote vom 15.10.2018 verzeichnete die Antragstellerin unter anderem Gebühren für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG und für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG.

Die Antragstellerin beantragte die Vergütung von drei Stunden Zeitversäumnis und legte gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG der Honorarnote eine Mühewaltungsgebühr für drei erste halbe Stunden in Höhe von €

73,50 zu Grunde, da sie während der mündlichen Verhandlung für drei beschwerdeführende Parteien übersetzt habe und verrechnete sich für elf weitere halbe Stunden á € 12,40 Mühewaltungsgebühren in Höhe von € 136,40.

Die Antragstellerin wurde von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin hingewiesen, dass einem Dolmetscher eine gesonderte Verrechnung der Wartezeit bei einer Verhandlung nicht zustehe, wenn sie nur aus Anlass seiner Inanspruchnahme in einem einzigen Verfahren resultiere (vgl. Krammer/Schmidt/ Guggenbichler Sachverständigen- und Dolmetschergesetz- Gebührensanspruchsgesetz4, § 32GebAg, E 72). Eine Doppelverrechnung der Wartezeit als Zeitversäumnis sei nicht möglich, da diese Pausenzeiten von den bereits begonnenen halben Stunden der Mühewaltung mitumfasst seien und daher sei die Zeitversäumnis mit zwei an Stelle von drei Stunden zu bestimmen.

Die Antragstellerin brachte mit 01.04.2019 eine korrigierte Honorarnote ein, in der sie die Berichtigung der Zeitversäumnis von drei auf zwei Stunden vornahm, und damit einhergehend auch die Gebühren für Mühewaltung gemäß § 54 Abs.1 Z 3 GebAG von den ursprünglich beantragten elf weiteren halben Stunden auf vierzehn weitere halbe Stunden ausgedehnte.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Der Anspruch auf Dolmetschergebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.

Zu der Ausdehnung der Mühewaltungsgebühr der Antragstellerin ist auszuführen, dass die Geltendmachungsfrist des § 38 Abs. 1 GebAG eine Ausschlussfrist ist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt. Verzeichnet die Dolmetscherin im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der 14-tägigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden (vgl. OLG Wien SV 2011/2, Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 4, (2017) § 38 GebAG, Rz. 6).

Die Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruches der Antragstellerin endete nach Ablauf der 14 -tägigen Frist, somit am 24.10.2018. Die Antragstellerin legte die berichtigte und zugleich erhöhte Honorarnote jedoch erst mit 01.04.2019 vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch der Antragstellerin mit der Summe der ersten fristgerecht eingebrachten Honorarnote begrenzt ist und dass ein höherer Betrag, als der in der ursprünglichen Honorarnote, nicht zugesprochen werden kann.

Bezugnehmend auf diese Ausführungen ist auszuführen, dass der Gesamtbetrag der ursprünglich berechneten Honorarnote € 383,10 beträgt und mit dieser Summe daher auch der Anspruch der Antragstellerin auf Gebühren begrenzt ist. Die von der Antragstellerin ursprünglich beantragten Gebühr in Höhe von € 385,10 kann, aufgrund eines der Antragstellerin unterlaufenden Rundungsfehlers, der ursprünglichen Honorarnote nicht zugrunde gelegt werden.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der gebührenrechtliche Anspruch der Antragstellerin mit der ursprünglich verzeichneten Gebühr der Honorarnote in Höhe von € 383,10, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.10.2018 begrenzt ist, weshalb auch lediglich dieser Betrag vergütet werden kann.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) á € 22,70

€ 45,40

Begonnene Stunde(n) über 30km á € 28,20

 

Reisekosten §§ 27,28 GebAG

 

30 km á € 0,42

€ 12,60

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

Für die drei ersten halben Stunden á € 24,50

€ 73,50

Für weitere 13 halbe Stunde(n) á € 12,40

€ 161,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

€ 20,00

Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG

 

Stempel- und Postgebühren

€ 8,50

Zwischensumme

€ 321,20

20 % Umsatzsteuer

€ 64,24

Gesamtsumme

€ 385,44

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 385,50

Gesamtsumme der ursprünglich eingebrachten Honorarnote mit welchem auch der gegenständliche Gebührenanspruch zu begrenzen ist

€ 383,10

Da der Anspruch der Antragstellerin mit der Summe der ersten fristgerecht eingebrachten Honorarnote zu begrenzen ist, ist der Gebührenanspruch im gegenständlichen Verfahren mit €

383,10 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Anspruchsbegrenzung, Anspruchsverlust, Antragsausdehnung,
Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenanspruch - Frist,
Gebührenfestsetzung, Honorarnote, Mühewaltung, Reisekostenvergütung,
Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2218502.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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