TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 98/07/0031

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde

1. des P S und 2. des G S, beide in M, beide vertreten durch Dr. Arnold Köchl und Mag. Christian Köchl, Rechtsanwälte in Villach, 10. Oktober-Straße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. Jänner 1998, Zl. 8W-En-169/3/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. F S, O, S 21, und 2. P S, O, S 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien (mP) beantragten mit Eingabe vom 2. August 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft S. (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk und eine Beregnungsanlage.

Im Rahmen der von der BH durchgeführten vorläufigen Überprüfung dieses Antrages äußerten Amtssachverständige aus der Sicht des Naturschutzes und der Limnologie Bedenken gegen das Projekt der mP.

Bei einer am 25. Jänner 1995 von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung gaben die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Fischereiberechtigte folgende Stellungnahme ab:

"Durch das gegenständliche Projekt ist die Ökologie des darunter fließenden M.-Baches auf das höchste gefährdet. Durch den Entfall der Zuflüsse ist insbesondere in den Wintermonaten davon auszugehen, daß die im Streckenbereich vorhandenen Tümpel nicht mehr ausreichend gespeist werden, sodaß Fauna und Flora wesentlich beeinträchtigt werden. Die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens ist unbedingt erforderlich und wird hiemit beantragt. Notwendig ist auch die genaue Erhebung der Schüttmengen der zu beanspruchenden Quellen das gesamte Jahr über. Die vorgesehenenen Restwassermengen sind nicht ausreichend, um die Ökologie zu erhalten. Sollte das Projekt genehmigt werden, beantragen die Fischereiberechtigten durch den zu erwartenden Nutzungsausfall Entschädigung."

In der Folge wurde das Wasserrechtsverfahren bis zur Beendigung des Naturschutzverfahrens ausgesetzt.

Mit Datum 30. Mai 1996 nahm die Naturschutzbehörde zum Vorhaben der mP Stellung. Sie äußerte sich dahingehend, daß durch das Projekt der mP eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur gegeben sei. Sollte die Wasserrechtsbehörde jedoch der Auffassung sein, daß das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse am Naturschutz, dann werde die Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen vorgeschlagen.

Am 21. August 1996 führte die BH als Wasserrechtsbehörde eine weitere mündliche Verhandlung über das Projekt der mP durch.

Bei dieser Verhandlung gaben die Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:

"Es wird auf die Stellungnahme vom 25.1.1995, abgegeben anläßlich der mündlichen Verhandlung, verwiesen. Weiters wird vorgebracht, daß unter Hinweis auf das naturschutzrechtliche Gutachten mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung des ökologischen Gefüges des Zubringerbaches zum M.-Bach zu rechnen ist und auch das ökologische Gefüge dieses Baches nachhaltig beeinträchtigt ist, da immerhin um 84 % weniger Wasser über diesen Zubringer zum M.-Bach zufließen. Laut Protokoll vom 25.1.1995 wurde die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens betreffend die Beeinträchtigung des M.-Baches beantragt, jedoch bisher nicht eingeholt. Dies wird ausdrücklich als Verfahrensmangel geltend gemacht. Wegen der nachhaltigen Beeinträchtigung des ökologischen Gefüges im M.-Bach durch das geplante Kraftwerk und durch die Beregnungsanlage sprechen sich die Fischereiberechtigten dagegen aus. Sollte im Zuge des Verfahrens "Einleitung von Tunnelwässern", Zahlen:

8W-En-178/7/95 und 8W-En-177/2/95 des Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. bei der am 22.8.1996 stattfindenden Wasserrechtsverhandlung "K.-Tunnel" ein Restwasser von mindestens insgesamt 30 l/s in den M.-Bach eingeleitet werden können, könnte der Ausfall durch das gegenständliche Projekt ausgeglichen werden."

Zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführer findet sich in der Verhandlungsschrift die Feststellung, der limnologische Amtssachverständige habe an der Verhandlung nicht teilnehmen können; er werde seine Stellungnahme schriftlich nachreichen. In dieser Stellungnahme werde sowohl die verlangte Untersuchung als auch die Festlegung einer allfälligen Entschädigung beinhaltet sein.

Die mP erklärten, bezüglich der Stellungnahme der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter werde vorgebracht, daß eine Beeinträchtigung lediglich auf ca. 300 m stattfinden könne.

Daraufhin gaben die Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte folgende zusätzliche Stellungnahme ab:

"Das Projekt könnte umweltschonender dadurch errichtet werden, als das abgearbeitete Wasser vom geplanten Kraftwerk mindestens um 200 m bachaufwärts wieder dem M.-Bach zugeleitet werden könnte. Dadurch würde insbesondere der Bereich des sogenannten G.-Wasserfalles mit einer Mindestwassermenge versorgt werden können. Diese Abänderung des Projektes ist den Konsenswerbern zumutbar und technisch ausführbar."

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik äußerte dazu, die Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahme wäre zu prüfen.

Mit Bescheid vom 6. Juni 1997 erteilte die BH den mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer kombinierten Kraftwerks- und Beregnungsanlage (Spruchabschnitt I).

Am Ende des Spruchabschnittes I findet sich folgende "Feststellung":

"dzt. (vorläufige) Ausbauwassermenge: 18 l/sec.

dzt. (vorläufige) Dotation (Pflichtwasser): 16 % der Schüttung.

Die endgültige Festlegung der maximalen Ausbauwassermenge sowie der Restwassermenge erfolgt nach Vorliegen einer fischereilichen Bestandsaufnahme und Gutachtens seitens der Abteilung 15 - Umweltschutz und Technik des Amtes der Kärntner Landesregierung nach der vorläufigen Ausleitung der M.-Bach-Quelle und des G.-Talbaches."

Spruchabschnitt II lautet:

"Auf Grund der vom Vertreter der Abteilung 15

- Umweltschutz und Technik des Amtes der Kärntner Landesregierung durchzuführenden Bestandsaufnahme und Feststellung des Ausmaßes der Verringerung des Fischbestandes ergeht über die dadurch dem Fischereiberechtigten zustehende angemessene Entschädigung ein Nachtragsbescheid."

In der Begründung heißt es, anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 1995 sei vereinbart worden, eine limnologische Untersuchung bzw. ein Gutachten für den gegenständlichen Bereich vorzunehmen, um eine Beeinträchtigung der Ökologie im betreffenden Bereich sowie im Bereich des darunter liegenden M.-Baches hintanzuhalten. Des weiteren sei vom Fischereiberechtigten eine Fischereientschädigung begehrt worden. Diese Forderung sei im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung vom 21. August 1996 vom Vertreter des Fischereiberechtigten wiederholt worden. Um diesen Begehren Rechnung zu tragen, habe der Vertreter der Abteilung 15

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Umweltschutz und Technik des Amtes der Kärntner Landesregierung am 9. April 1997 eine Begehung und fischereiliche Beweissicherung im Beisein der Gemeinde, der mP, des Fischereiberechtigten und des Fischereipächters des M.-Baches durchgeführt. Hierauf sei festgestellt worden, daß es erst an Hand der fischereilichen Bestandsaufnahme nach der geplanten Ausleitung der M.-Bach-Quelle und des G.-Tal-Baches möglich sein werde, das Ausmaß der Verringerung des Fischbestandes festzustellen und die Höhe der seitens des Fischereiberechtigten geforderten fischereilichen Entschädigung festzulegen. Da diese Maßnahme einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme und erst nach einer bereits erfolgten Ausleitung eine Beurteilung möglich sei, habe die Wasserrechtsbehörde

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zumal ein überwiegendes öffentliches Interesse als erwiesen angenommen werden könne - die erbetene Bewilligung erteilt und die Festlegung einer Fischereientschädigung mittels Nachtragsbescheides vorbehalten; dies jedoch mit der Einschränkung, daß die Konsens- und Pflichtwassermenge nach Vorliegen des Gutachtens des limnologischen Amtssachverständigen endgültig festgelegt werde, und unter der Bedingung, daß auch noch zusätzliche Vorschreibungen seitens der Wasserrechtsbehörde im Interesse der Gewässerökologie vorbehalten werden. Damit sei auch den vorgebrachten Einwendungen des Fischereiberechtigten Rechnung getragen worden.

Die Beschwerdeführer beriefen. Sie brachten vor, durch die verschiedenen Nebengerinne, insbesondere auch durch die verfahrensgegenständlichen, würden dem M.-Bach Restwassermengen im Mindestausmaß zugeführt, sodaß für den ökologischen Bestand eine Mindestrestwassermenge verbleibe, wodurch der Fischbestand zumindest in den Tümpeln erhalten bleiben könne. Durch die vorgesehene Ausleitung wäre auch diese Notwassermenge gefährdet. Die Beschwerdeführer sprächen sich daher gegen die Ausleitung der Fließgewässer aus, da eine solche nicht nur dem Kärntner Naturschutzgesetz zuwiderlaufe, sondern auch den Fischbestand im M.-Bach und damit die Ökologie in diesem Fluß gefährde. Als gravierender Mangel werde gerügt, daß die Erstbehörde vor Bescheiderlassung nicht das Gutachten über die Auswirkungen einer möglichen Ableitung auf den Fischbestand im M.-Bach abgewartet habe. Darüber hinaus sei nicht geprüft worden, ob es nicht möglich sei, das abgearbeitete Wasser vom geplanten Kraftwerk mindestens um 200 m bachaufwärts wieder dem M.-Bach zuzuleiten. Die technische Möglichkeit dafür sei gegeben und mit dieser Maßnahme könnte der Bereich des sogenannten G.-Wasserfalles mit einer Mindestwassermenge versorgt werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 1998 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung heißt es, der Vertreter der Beschwerdeführer habe im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 1995 vorgebracht, daß durch das gegenständliche Projekt die Ökologie des darunter fließenden M.-Baches gefährdet und Fauna und Flora wesentlich beeinträchtigt seien. Diesbezüglich sei die Einholung eines Gutachtens und bei Bewilligung des Vorhabens die Festsetzung einer Entschädigung beantragt worden. Überdies sei vorgebracht worden, daß die vorgesehenen Pflichtwassermengen zur Erhaltung der Ökologie nicht ausreichend seien. Im Rahmen der weiteren Verhandlung am 21. August 1996 sei diese Forderung wiederholt worden. Dieser Forderung der Beschwerdeführer sei seitens der BH insofern entsprochen worden, als vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben um Erstellung eines Gutachtens durch einen limnologischen Amtssachverständigen ersucht worden sei. Wie sich jedoch im Rahmen der fischereilichen Bestandsaufnahme am 9. April 1997 an Ort und Stelle herausgestellt habe, sei die Feststellung des Ausmaßes der Verringerung des Fischbestandes und sohin die den Fischereiberechtigten zuzusprechende Höhe der fischereilichen Entschädigung erst an Hand einer fischereilichen Bestandsaufnahme nach der geplanten Ausleitung der M.-Bach-Quelle und des G.-Tal-Baches möglich. Sohin seien durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz richtigerweise einerseits die Ausbauwassermenge und die Pflichtwassermenge nur vorläufig festgesetzt und andererseits die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen im Interesse der Gewässerökologie und die Festsetzung der Entschädigung für die Fischereiberechtigten einem zu erlassenden Nachtragsbescheid vorbehalten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer fühlen sich "in Ausübung des ihnen zustehenden Fischereirechtes am M.-Bach durch die Errichtung der gegenständlichen Kraftwerks- und Beregnungsanlage" verletzt. Sie bringen vor, das eingereichte Projekt sehe die Ausleitung des über dem M.-Bach gelegenen G.-Tal-Baches und der M.-Bach-Quelle vor. Es handle sich hiebei durchwegs um natürliche Gerinne, die dem Gelände angepaßt einen steilen Verlauf aufwiesen und sich teilweise breitflächig ausbreiteten, wodurch Feuchtflächen entstanden seien. Diese Ausleitung würde eine Verringerung der gegebenen Wasserführung um 84 % bedeuten. Eine derartige Dotation würde eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur bewirken, da dadurch die ökologischen Verhältnisse eine wesentliche Änderung erfahren würden. Das Vorhaben widerspreche dem § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Der M.-Bach werde im Bereich der geplanten Ausleitung auf Grund eines am Oberlauf liegenden Kraftwerkes der Ö. außerhalb der Schmelzwasserzeit nur von Nebengerinnen gespeist, sodaß die Ökologie in diesem Bachbereich nur mühsam aufrechterhalten werden könne. Die Bewilligung der Bachausleitung stelle einen unverhältnismäßige großen Eingriff in diese Ökologie dar, sodaß Flora und Fauna und somit auch der Fischbestand nicht nur beeinträchtigt, sondern überhaupt nachhaltig gefährdet sei. Der Fischereientgang sei hiebei von untergeordneter Bedeutung. Durch bauliche Maßnahmen, wie dies die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren angeregt hätten, nämlich das abgearbeitete Wasser vom geplanten Kraftwerk mindestens um 200 m bachaufwärts wieder dem M.-Bach zuzuleiten, wäre zumindest für diese Strecke "die Ökologie wie bisher aufrecht geblieben". Weder die BH noch die belangte Behörde hätten es der Mühe wert gefunden, dieses Projekt zu prüfen. Diese Rückleitung hätte das Vorhaben auch nicht unverhältnismäßig erschwert. Die Auffassung der belangten Behörde, eine fischereirechtliche Bestandsaufnahme sei erst nach der geplanten Ausleitung möglich, könne nicht unwidersprochen hingenommen werden. Die beantragte Ausbauwassermenge sei mit 18 l/s beantragt und vorläufig mit 16 % der Schüttung bewilligt worden. Die negativen Auswirkungen dieser Schüttmenge auf die Ökologie des darunter fließenden M.-Baches hätten daher schon vor der Bewilligung errechnet werden können. Anders verhalte es sich vielleicht bezüglich des möglichen "Fischentganges". Da das Kleinkraftwerk und die Beregnungsanlage eine Ausleitung zweier Fließgewässer erfordere und dadurch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur und eine wesentliche Veränderung der ökologischen Verhältnisse nach sich ziehe, widerspreche die Bewilligung einerseits § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Andererseits stelle die Ableitung der beiden Bäche einen nachhaltigen Eingriff in die Fischereirechte der Beschwerdeführer dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das beantragte Projekt nicht bewilligt werden dürfen. Ausdrücklich als Verfahrensmangel geltend gemacht werde, daß seitens der Behörde der Abänderungsantrag der Beschwerdeführer auf entsprechende Rückleitung des abgearbeiteten Gewässers bachaufwärts nicht behandelt worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Der Fischereiberechtigte hat lediglich die rechtliche Möglichkeit, "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren.

§ 15 Abs. 1 WRG 1959 erlegt den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden. Einen Anspruch auf Versagung der Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt hat der Fischereiberechtigte nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, 93/07/0058, vom 28. Juli 1994, 92/07/0160, u. a.).

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Wasserrechtsverfahren nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 umfaßt nicht das Recht, gegen das zur Bewilligung beantragte Vorhaben naturschutzrechtliche Bedenken vorzubringen. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer gehen daher ins Leere.

Die Beschwerdeführer behaupten aber auch einen Eingriff in ihr Fischereirecht durch den angefochtenen Bescheid und bemängeln, daß sich weder die BH noch die belangte Behörde mit ihrer Forderung auseinandergesetzt habe, das abgearbeitete Wasser an einer anderen Stelle als der im Projekt der mP vorgesehenen dem M.-Bach wieder zuzuleiten. Mit diesem Vorbringen bewegen sich die Beschwerdeführer innerhalb des Rahmens der dem Fischereiberechtigten eingeräumten Parteistellung.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ließ erkennen, daß sie (auch) eine Beeinträchtigung ihres Fischereirechtes durch das Projekt der mP geltend machten. Sie haben eine wesentliche Beeinträchtigung von Flora und Fauna - zu der auch die Fische gehören - geltend gemacht, weil durch den Entfall der Zuflüsse insbesondere in den Wintermonaten die "im Streckenbereich" (des M.-Baches) vorhandenen Tümpel nicht mehr ausreichend gespeist würden. Weiters haben sie die vorgesehene Restwassermenge als ungenügend gerügt. Daß sie damit auch eine Beeinträchtigung ihres Fischereirechtes geltend gemacht haben, geht auch daraus hervor, daß sie für den Fall der Genehmigung des Projektes eine Entschädigung für den zu erwartenden Nutzungsausfall begehrt haben. Im Zusammenhang mit dieser behaupteten Beeinträchtigung ihres Fischereirechtes ist auch das Begehren der Beschwerdeführer zu sehen, das abgeleitete Wasser an einer anderen Stelle als im Projekt vorgesehen wieder dem M.-Bach zuzuleiten, zumal sie diese Forderung damit begründet haben, durch diese Maßnahme könnte insbesondere ein bestimmter Bereich wieder mit einer ausreichenden Mindestwassermenge versorgt werden.

Die Beschwerdeführer haben demnach bereits im erstinstanzlichen Verfahren Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt. Es wäre Sache der Wasserrechtsbehörden gewesen, zu prüfen, ob diese Maßnahme geeignet ist, zum Schutz der Fischerei beizutragen und ob bei Verwirklichung dieser Maßnahme das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde. Eine solche Prüfung haben die Wasserrechtsbehörden unterlassen; sie haben sich mit der Forderung der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt. Ohne eine entsprechende Begründung kann aber nicht geprüft werden, ob zu Recht die Vorschreibung der von den Beschwerdeführern geforderten Maßnahme unterlassen wurde.

Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift zur unterlassenen Behandlung der von den Beschwerdeführern erhobenen Forderung an, der Antragsteller habe grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1986, 86/07/0210). Allfällige Beeinträchtigungen hätten durch die Vorschreibung von Auflagen hintangehalten werden können. Im übrigen habe niemand ein Recht darauf, daß sein Vorhaben in der ihm zweckmäßig erscheinenden Variante bewilligt werde (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1983, 83/07/0026).

Die von der belangten Behörde angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf fremde Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959. Dazu zählen die Rechte der Fischereiberechtigten nicht; diese haben durch § 15 eine gesonderte Regelung erfahren. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1986, 86/07/0210, sagt daher nichts darüber aus, ob und unter welchen Voraussetzungen eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen ist, wenn vom Fischereiberechtigten Einwendungen erhoben wurden. Diese Frage ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 WRG 1959 zu beantworten. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 ist dem Begehren eines Fischereiberechtigten nach Vornahme von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine wasserrechtliche Bewilligung, die entgegen einem alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WRG 1959 erfüllenden Begehren eines Fischereiberechtigten erteilt wird, ist daher rechtswidrig.

Unklar ist, was die belangte Behörde meint, wenn sie in der Gegenschrift davon spricht, daß allfällige Beeinträchtigungen durch die Vorschreibung von Auflagen hintangehalten werden konnten. Sollte damit der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Vorbehalt der endgültigen Festlegung der maximalen Ausbauwassermenge sowie der Restwassermenge gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, daß es außerhalb eines Verfahrens nach § 111a WRG 1959 nicht zulässig ist, gebotene und mögliche Maßnahmen zum Schutz der Fischerei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, Zlen. 95/07/0174, u.a.).

Bei dem Begehren der Beschwerdeführer auf Wiederzuleitung des abgeleiteten Wassers um mindestens 200 m bachaufwärts handelt es sich nicht um eine Forderung nach Bewilligung des Projektes der mP in einer den Beschwerdeführern zweckmäßig erscheinenden Variante, sondern um ein Begehren im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959, weshalb der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, daß niemand ein Recht darauf habe, daß sein Vorhaben in der ihm zweckmäßig erscheinenden Variante bewilligt werde, ins Leere geht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

An Kostenersatz stehen den Beschwerdeführern S 12.500,-- für den Schriftsatzaufwand und S 2.500,-- für die Eingabegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG zu. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070031.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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