TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/1 I413 2137801-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2019
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Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2137801-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 27.09.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunkts III. zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird XXXX nicht erteilt"

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein in Basra geborener Staatsangehöriger des Irak, stellte am 20.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er Mitte 2014 von Regierungsmilizen drei Monate lang verhaftet und gefoltert worden sei, weil er Alkohol verkauft habe. Nach seiner Entlassung habe er seine Ausreise organisiert, da sie ihm alles konfisziert hätten, was er besaß. Er habe Angst vor einer neuerlichen Verhaftung gehabt und sei deswegen geflohen.

2. Am 10.08.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass die Polizei am 29.09.2013 zu ihm ins Geschäft gekommen, sie hätten ihn verhaftet und die Bar zugesperrt. Ihn hätten sie ins Gefängnis gesteckt. Er sei zwei Monate im Gefängnis geblieben. Sie hätten ihn geschlagen, auch gefoltert. Dann hätten zwei Freunde von ihm Geld bezahlt, damit er frei gehen könne. Am 22.09.2014 hätte er Post von der Justiz bekommen, er sei hingegangen. Es sei ihm alles Geld genommen worden und alles konfisziert. Er sei sofort eingesperrt worden und einen Monat später entlassen worden. Am 15.01.2015 hätte er einen Drohbrief erhalten, weil er Moslem sei und Alkohol verkaufe. Am 22.01.2015 sei er mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen und am 02.04.2015 nach Griechenland und habe seine weitere Flucht begonnen.

3. Mit Bescheid vom 27.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 30.09.2016 zugestellten Bescheid erhob dieser - nunmehr vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, für den Fall der Abweisung des obeigen Beschwerdeantrages festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme, sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Mit Schriftsatz vom 18.10.2016, eingelangt am 21.10.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Telefax vom 24.04.2017 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds vom 14.06.2016 sowie Kursbesuchsbestätigungen für Deutschkurse A1., A1.2 des Vereins IKEMBA vom 20.12.2016 und von 10.04.2017 vor.

7. Mit Telefax vom 23.08.2017 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bestätigung der XXXX vom 18.07.2017 vor, wonach er mehrfach diese Gesellschaft in Linz besucht habe "und immer geholfen bei jede freiwillige Spende mit ruhigen Charaktereigenschaften Art integriert" und dass er "nach seinen positiven Aufenthaltsrecht und bei guter Auftragslage bei unserer Firma in Beschäftigung aufgenommen wird."

8. Am 02.11.2017 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein in arabischer Sprache abgefasstes Dokument über den Freispruch in dem gegen ihn in seinem Heimatstaat laufenden Verfahren vor.

9. Mit E-Mail vom 06.11.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht XXXX um Übersetzung der vorgelegten Urkunde. Diese Übersetzung wurde von diesem am 29.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

10. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine ärztliche Bestätigung.

11. Mit Schriftsatz vom 13.09.2018 gab Rechtsanwalt Mag. Roland FRÜHWIRTH die Vollmachtsauflösung bekannt.

12. Am 15.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

13. Mit Schreiben vom 15.10.2018 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den das BFA, Staatendokumentation mit der Klärung von Fragen betreffend das Stammeswesen und den Verkauf von Alkohol im Irak.

14. Mit E-Mail vom 06.11.2018 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die ACCORD Abfrage vom 17.10.2018 betreffend das Stammeswesen im Irak vor.

15. Mit Schreiben vom 07.11.2018 legte das BFA, Staatendokumentation, die Anfragebeantwortung zu Irak, Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf vom 07.11.2018 vor.

16. Mit Schreiben vom 09.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2018 zur Kenntnis und räumte diesem die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben.

17. Mit E-Mail vom 22.11.2018 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Schriftsatz betreffend den E-Mailverkehr des Irak-Experten Professor emeritus XXXX, Universität Haifa, vor. Diesen Schriftsatz übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.11.2018 der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Eine Stellungahme wurde nicht abgegeben.

18. Mit Schreiben vom 23.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak zur Kenntnisnahme und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungahme ein. Eine Stellungnahme ging nicht ein.

19. Mit Schreiben vom 17.04.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das aktuelle, um Kurzinformationen erweiterte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak zur Kenntnisnahme und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungahme ein. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der in Pkt. I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.

Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Araber, heißt XXXX, wurde am XXXX in Basra, Irak geboren, ist volljährig und Staatsangehöriger des Irak. Er ist ledig und kinderlos. Er bekennt sich zum Islam, shiitische Richtung. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre die Grundschule in Basra und übte zuletzt den Beruf eines Alkoholhändlers aus.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester, lebt in Basra im Irak. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie pflegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan, dem er angehört, verstoßen wurde.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer lebt seit 12.10.2016 in Österreich in Graz.

Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach. Er lebt seit 20.04.2015 von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Er hat am 14.06.2016 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds besucht. Der Beschwerdeführer spricht einige Brocken Deutsch. Er hat an einem A1 Deutschkurs "Deutsch-ABC für Integration: Als bessere Chance für Integration" im Jahr 2016 sowie an einem Fortsetzungskurs A1.2 "Deutsch-ABC für Integration: Als bessere Chance für Integration" im Jahr 2017 teilgenommen. Eine Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Außerdem hat er die Fa. XXXX in Linz mehrfach besucht und Interesse an Kursen und Weiterbildung gezeigt.

Der Beschwerdeführer legte zudem eine Bestätigung vom 28.09.2018 vor, dass er ab Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei XXXX als Reinigungskraft beschäftigt werden würde. Näherer Angaben über die in Aussicht gestellte Beschäftigung, wie zB zum Gehalt, konnte der Beschwerdeführer nicht machen.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Fitnessstudio und spielt mit österreichischen Freunden Billard und geht ab und zu mit ihnen aus.

Mit Ausnahme der vorerwähnten Feststellungen bestehen keine Hinweise auf eine maßgebliche Integration in beruflicher, sozialer, kultureller und sprachlicher Hinsicht in Österreich.

1.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Milizen verfolgt worden wäre oder dass er von seinem Stamm verstoßen geworden sei.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat Irak

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).

Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Nach jüngsten Berichten nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).

Quelle:

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Joel Wing, 30.11.2018, Security In Iraq Nov 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-22-28-2018.html

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Joel Wing, 16.11.2018, Security In Iraq Nov 8-14, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-8-14-2018.html

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CIA Factbook, Iraq,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html Länderinformationsblatt für den Irak

Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten. Der Beschwerdeführer übt keinen Beruf aus, der ihm einem Risiko aussetzen würde, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden.

Quelle: Länderinformationsblatt zu Irak

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.

Quelle: Länderinformationablatt Irak

Zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 07.11.2018 bezüglich Stammeszugehörigkeit:

"1.) Welche Rolle und Funktionen haben Stämme bzw. Clans in der irakischen Gesellschaft?

Antwort: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass traditionelle Stammesstrukturen im Irak grundsätzlich gesellschaftliche und politische Loyalitäten bzw. Konfliktlinien bestimmen. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können, Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen zur Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. Die meisten Stämme sind bewaffnet. Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind.

2.) Woran ist eine Stammeszugehörigkeit ersichtlich?

Antwort: ... Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen,

dass eine Stammeszugehörigkeit beispielsweise über den Namen (z.B. Stammesname als Nachname) ersichtlich sein kann.

3.) Sind Fälle dokumentiert, in denen Stammeszugehörigkeit wegen eines Regelverstoßes - im konkreten Fall Alkoholverkauf - von ihrem Stamm ausgeschlossen wurden? Wenn ja, auf welche Weise erfolgt ein solcher Ausschluss und welche Konsequenzen drohen der aus deinem Stamm ausgeschlossenen Person?

4.) Werden andere Stämme von einem Stammesausschluss verständigt? Bejahendenfalls, auf welche Weise erfolgt eine solche Verständigung und was sind die Konsequenzen für die ausgeschlossene Person?

Antwort: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine Person, die von ihrem eigenen Stamm ausgeschlossen wurde, die Unterstützung des Stammes verliert, und damit jeden Anspruch auf Schutz durch den Stamm. Dies hat, laut Quellen, ernsthafte Konsequenzen für den sozialen Status und den Alltag des Betroffenen. Ein Ausgestoßener kann in der irakischen Gesellschaft misshandelt werden, ohne dass die Täter Vergeltung durch seine Verwandtschaftsgruppe befürchten zu müssen. Ein Ausschluss kann zeitlich begrenzt sein oder auch dauerhaft. Der Ausschluss kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Durch ein schriftliches Dokument können andere Stämme vom Ausschluss informiert werden.

5.) Gibt es staatliche Konsequenzen eines Stammesausschlusses? Wenn ja, welche Konsequenzen drohen der aus dem Stamm ausgeschlossenen Person?

6.) Gibt es Merkmale, an denen an der vom Stamm ausgeschlossenen Person erkannt werden kann, dass diese Person ausgeschlossen wurde?

Antwort: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen gefunden. ...

7.) Sind Fälle bis zum Zeitpunkt des Verbots von Alkohol im Jahr 2016 dokumentiert, in denen Personen wegen des Verkaufes von Alkohol gefangen genommen und gefoltert wurde?

Antwort: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass mittels improvisierter Sprengsätze immer wieder Anschläge auf Personen, die Alkohol verkauften, bzw. auf deren Geschäftslokale oder Bars, Clubs und Restaurants, verübt wurden. Hinter vielen Anschlägen wurden religiöse Extremisten vermutet. Betroffen waren vor allem christliche und jesidische Ladenbesitzer.

8.) War der Verkauf von Alkohol im Südirak vor 22.10.2016 verboten und, wenn ja, welche Sanktionen wurden verhängt?

Antwort: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es bereits vor 2016 schon teilweise Alkoholverbote gegeben hatte. Eine Quelle berichtet, dass es vor 2016 möglich war, in irakischen Großstädten Alkohol zu kaufen. Eine Quelle aus dem Jahr 2012 berichtet, dass in den Gouvernements Kerbala und Najef Alkoholgeschäfte durch lokale Gesetze verboten sind; in Großstädten gebe es hingegen Einschränkungen durch die konservative politische und soziale Atmosphäre. Zwei Quellen berichten, dass in Basra 2009 der Verkauf von Alkohol (bzw. auch Produktion und Trinken) verboten wurde. Als Sanktion werden Geldstrafen und zwangsweise Geschäftsschließungen genannt. Per Gesetz ist es, so Quellen, im Irak lediglich nicht-muslimischen Gruppen erlaubt, Alkohol zu verkaufen."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aufgenommene Beweise, Verfahrensgang

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid sowie den vorgelegten Verfahrensakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018, durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt für den Irak in der Fassung 09.04.2019, durch Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2018.

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und auf dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und steht unstrittig fest.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person, dem Namen, Geburtsdatum und -ort und zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den glaubhaften, durch Vorlage eines Personalausweises bestätigten Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des Sicherheitsdienstes am 22.04.2015, vor der belangten Behörde am 10.08.2016 sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018. Die Feststellungen zum Familienstand und zur Kinderlosigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2019, welche sich mit seinen früheren Angaben vor der belangten Behörde und vor den Organen des Sicherheitsdienstes decken. Die Feststellung zu seinem religiösen Bekenntnis beruht auf den bisherigen Angaben vor den Organen des Sicherheitsdienstes am 22.04.2015 und vor der belangten Behörde am 10.08.2016. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2018 angibt, Moslem Shiit gewesen zu sein und sich nun als "ohne Religion" bezeichnet, ist diesen Angaben kein Glauben zu schenken, zumal einerseits der Beschwerdeführer keine Angaben zu einem Abfall vom Islam machen konnte und andererseits auch kein formeller Schritt des Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs erfolgt ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht die Moschee besucht und nicht betet, ist kein glaubhaftes Indiz für eine Anwendung von seinem bisherigen religiösen Bekenntnis, weshalb das Bekenntnis des Beschwerdeführers mit "Moslem-Shiit", wie er es im Rahmen der Erstbefragung am 22.04.2015 angegeben hatte, festzustellen war. Dass seine Identität feststeht, ergibt sich aus dem vorgelegten Personalausweis, welcher mit den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien übereinstimmt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aufgrund des vom Beschwerdeführer persönlich gewonnenen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 sowie aufgrund seiner glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde am 10.08.2016 (Protokoll S 3), worin er angibt keine Medikamente und keinen Arzt zu benötigen. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 angibt, er leide an Schmerzen am Bein, weil er im Gefängnis geschlagen worden sei, er könne nur mit Pausen sich fortbewegen und er benötige eine Operation am Bein, so ist - nicht zuletzt aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung - diese Angabe nicht glaubhaft. Zum einen erwähnt der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 dieses Problem, welches aber seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich bestehen müsste, würde es tatsächlich von einem Gefängnisaufenthalt im Irak her resultieren. Zum anderen fehlt es mit Ausnahme einer ärztlichen Bestätigung von XXXX vom 17.01.2018, welche ohne jeglichen erkennbaren Befund bestätigt, "der obige Patient [sc der Beschwerdeführer] klagt über Colon Irritable, bei der Untersuchung wurden Narben im Bereich des Ellbogens sowie Knie LI festgestellt, diese seien laut Patient Folternarben. Desweiter klagt der Patient über Beinschwäche RE", an jeglichem Beleg, etwa einem ärztlichen Befund im Akt. Die ärztliche Bestätigung vom 17.01.2018 ist mangels eines medizinischen Befundes nicht objektivierbar und bestätigt auch nur, was der Beschwerdeführer dem Arzt mitgeteilt hatte. Damit ist diese Bestätigung als Beweismittel untauglich, weil sie nur beweist, was der Beschwerdeführer dem Arzt mitgeteilt hatte. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 ist kein medizinischer Befund vorgelegt worden. Das Gangbild des Beschwerdeführers, welches das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 selbst in Augenschein nehmen konnte, deutet nicht auf Schmerzen hin, zumal der Beschwerdeführer weder beim Erscheinen im Gerichtssaal noch bei dessen Verlassen hinkte, sondern ganz normal ging. Daher ist das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft. Ebensowenig glaubhaft ist es, wenn der Beschwerdeführer angibt, an Colon, also an einer Darmerkrankung zu leiden und stets Medikamente vor dem Essen einnehmen zu müssen. Zugleich vermochte der Beschwerdeführer das angeblich täglich eingenommene Medikament nicht zu benennen. Selbst Personen, die sehr schwer von Begriff sind - einen solchen Eindruck machte der Beschwerdeführer nicht auf das Bundesverwaltungsgericht - vermögen Medikamente, die sie täglich vor Mahlzeiten einnehmen, zu benennen oder zumindest die Packung zu beschreiben. Zudem würden sie diese vorzeigen, da anzunehmen ist, dass Medikamente, derer man ständig bedarf, nicht zu Hause gelassen werden. Nichts davon vermochte der Beschwerdeführer anzugeben oder vorzuzeigen. Auch machte der Beschwerdeführer über die Dauer der Einvernahme nicht den Eindruck, darmleidend zu sein - etwa, indem die mehrstündige Verhandlung zu unterbrechen gewesen wäre, um dem Beschwerdeführer den Gang zur Toilette zu ermöglichen. Zudem fehlen auch zu diesem Vorbringen alle Belege, wie Atteste oder medizinische Befunde. Es wäre aber anzunehmen, dass jemand, der an Colon leidet, sich in ärztlicher Behandlung befindet oder zumindest das Krankheitsbild medizinisch durchleuchten hätte lassen. Aufgrund dieses Umstandes und des persönlichen Eindrucks von Beschwerdeführer, den das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hatte, war es auch nicht notwendig, einen diesbezüglichen Sachverständigenbeweis aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund des Vorgesagten davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer - wie er vor der belangten Behörde angegeben hatte - nichts fehlt und er daher gesund und arbeitsfähig ist.

Die Feststellung zu seiner schulischen Ausbildung und zu seinem Beruf basiert auf den glaubhaften, mit seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde übereinstimmenden Aussagen.

Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers. Glaubhaft gibt er an, dass seine Familie, bestehend aus den Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester in Basra, Irak, lebt. Wenn der Beschwerdeführer sodann angibt, keinen Kontakt seit 2009 mehr mit seiner Familie zu pflegen, so erscheint dies nicht glaubhaft. Zum einen gibt der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 10.08.2016 an, seine Familie hätte im gleichen Viertel, in seiner Nähe gewohnt, was einen gänzlichen Kontaktabbruch nicht glaubhaft erscheinen lässt, zum anderen vermag der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund für den plötzlichen Kontaktabbruch zu seiner Familie zu nennen. Dass sein Geschäft der Grund sei, wie der Beschwerdeführer lapidar angab, erscheint nicht glaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, in wie fern Alkoholverkauf ein Auslöser dafür sein sollte. Der Beschwerdeführer gibt in keiner Einvernahme an, dass seine Familie extremistisch-religiös sei und daher das Verhalten des Beschwerdeführers als "unislamisch" ansehen würde. Dass Alkoholverkauf per se eine Schande sein soll, ist aus der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2019 auch nicht zu entnehmen. Daher erscheint die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers für seinen Kontaktabbruch mit seiner Familie und seinem Stammesausschluss unplausibel und somit nicht glaubhaft.

Dass Beschwerdeführer von seinem Stamm ausgeschlossen worden sei, bringt der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 vor. Zuvor, am 02.11.2017, legte seine Rechtsvertretung - ohne jegliches Vorbringen dazu - eine Kopie eines arabischsprachigen Dokuments des Inhalts vor, wonach am 15.09.2009 erklärt wird, der Beschwerdeführer habe alkoholische Getränke verkauft, was im Widerspruch zum islamischen Recht und Religion stehe und die Unterzeichnenden nicht verantwortlich für ihn ab dem obigen Datum seien. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer hierzu, dass dies der Verstoß seiner Familie sei, welches auch die anderen Stämme unterfertigt hätten. Er habe das Dokument von einem Freund übermittelt erhalten. Aus dem Dokument ist ersichtlich, dass es lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak, welche 20.01.2014 erfolgte, erstellt wurde. Das Dokument trägt das Datum 15.09.2009. Somit war dieser Umstand dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 20.04.2015 bekannt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese wesentliche Information so lange zurückgehalten hat und nicht bereits vor der belangten Behörde am 10.08.2016 oder im Rahmen der Erstbefragung am 22.04.2015 erwähnte. Es ist davon auszugehen, dass ein Fremder, der sich in Sicherheit wähnt, alle seine für die Flucht wesentlichen Gründe sofort angibt und nicht jahrelang zurückhält, um sie zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht darzulegen. Es ist von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, das Gründe darlegen soll, welche zu einem für den Beschwerdeführer positiven Ausgang des Verfahrens führen sollen. Als gesteigertes Vorbringen ist es aber nicht glaubhaft, weshalb die Negativfeststellung zu treffen war. Überdies hegt das Bundesverwaltungsgericht massive Zweifel an der Echtheit der Urkunde vom 15.09.2009, zumal Dokumente jeglicher Art, gleichgültig, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt im Irak gegen Bezahlung beschafft werden können. Der Umstand, dass das betreffende Dokument offensichtlich computererstellt ist, unleserliche Stempel und Unterschriften trägt, ist ebenso ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers, aus dem Stamm ausgeschlossen worden zu sein, wie die Tatsache, dass dieses wesentliche Faktum erst spät, rund ein Jahr nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt vorgebracht worden ist. Daher erweist sich dieses Vorbringen als gänzlich unglaubhaft.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 und der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 10.08.2016.

2.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ist dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht und von der Grundversorgung lebt, basiert auf dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie auf der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018.

Die Feststellungen zum Besuch des Werte- und Orientierungskurses des Österreichischen Integrationsfonds basiert auf der vorgelegten Teilnahmebestätigung vom 14.06.2016. Dass der Beschwerdeführer einige Brocken Deutsch spricht, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 persönlich überzeugen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, auf einfachste Fragen auf Deutsch zu antworten. Eine weitergehende, einfache Konversation auf Deutsch war ohne Hilfe des Dolmetschers für die arabische Sprache aber dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Dass der Beschwerdeführer einen A1 Deutschkurs "Deutsch-ABC für Integration: Als bessere Chance für Integration" im Jahr 2016 sowie einen Fortsetzungskurs A1.2 "Deutsch-ABC für Integration: Als bessere Chance für Integration" im Jahr 2017 besucht hat, ergibt sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen vom 20.12.2016 und vom 10.04.2017. Dass der Beschwerdeführer über keine Deutschprüfung verfügt, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Besuch der Fa. XXXX in Linz mehrfach besucht und zum Zeigen des Interesses an Kursen und Weiterbildung, beruht auf der vorgelegten Bestätigung vom 18.07.2017. In dieser Bestätigung wird auch ausgeführt: "hat uns in Linz mehrmals besucht und immer geholfen bei jede freiwillige Spende mit ruhigen Charaktereigenschaften Art integriert." Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, was hiermit konkret bestätigt wurde, weshalb diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden konnte.

Die Feststellung zur Vorlage der Bestätigung vom 28.09.2018 basiert auf Beilage ./A. Hieraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei XXXX als Reinigungskraft beschäftigt werden würde. Nähere Angaben über die in Aussicht gestellte Beschäftigung, wie zB zum Gehalt, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 nicht machen.

Dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Fitnessstudio ist und mit österreichischen Freunden Billard spielt und ab und zu mit ihnen ausgeht, beruht auf seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018.

Aufgrund der vorgelegten Urkunden und der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 zeigt sich, dass er in keiner Weise über Merkmale einer Integration in sprachlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht in Österreich verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht gewann den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, dass dieser auch nicht besonders an einer Integration in Österreich interessiert ist, zumal er immerhin seit 20.04.2015 in Österreich aufhältig ist und in dieser Zeit weder auf den Erwerb besonderer Deutschkenntnisse, noch auf ein Bemühen um Beschäftigung oder soziale Kontakte besonderen Wert gelegt hatte. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er schon beim Roten Kreuz angefragt hätte, er aber dort auf die fehlende Arbeitserlaubnis verwiesen worden wäre, so kann dies nur als Ausrede betrachtet werden, zumal zahlreiche Landsleute des Beschwerdeführers in Österreich gemeinnützige Tätigkeiten zu verrichten in der Lage waren.

2.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt sowohl bei seiner Ersteinvernahme als auch vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht als Grund für seine Flucht aus dem Irak an, aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit im Bereich des Alkoholverkaufes von Milizen verhaftet worden zu sein.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2018 gab er zudem an, früher einem Stamm angehört zu haben, jedoch von diesem ausgeschlossen worden zu sein. Es habe sich um einen schiitischen Stamm gehandelt und werde der Beschwerdeführer von ihnen getötet, wenn er wieder zurück in den Irak kehrt, weil er Alkohol verkauft und seine Religion gewechselt habe.

Bezüglich dem Clan führte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht weiter aus, dass er bereits im Jahr 2009 verstoßen worden sei und dass er aufgrund des Alkoholverkaufes eine Schande für diesen Clan darstelle.

Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:

Sowohl in seiner Ersteinvernahme am 22.04.2015 also auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass Milizen in sein Geschäft gekommen und ihn wegen des Verkaufes von Alkohol festgenommen und gefoltert haben. In der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2018 erwähnt er eine Folterung hingegen nicht mehr; für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer ein so einschneidendes Erlebnis nicht nochmal von sich aus ins Treffen führt.

Auch die Ausführungen zum Drohbrief, den der Beschwerdeführer erhalten habe, sind äußerst vage und wurden vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur am Rande erwähnt und vor dem Bundesverwaltungsgericht nur auf Nachfrage. Zudem machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zum Inhalt des Drohbriefes, was nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, da davon auszugehen ist, dass jemand, der mit dem Tod bedroht wird, diese Bedrohung genau widergibt. Der Beschwerdeführer konnte somit keine konkrete Bedrohungssituation geltend machen (Protokoll vom 15.10.2018, S. 9).

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Alkoholverbot plötzlich galt, ohne dass die hiervon Betroffen darüber verständigt worden wären (Protokoll vom 15.10.2018, S. 10):

"RI: Auf welcher Basis ist dieses Verbot ausgesprochen worden?

BF: Das wusste ich nicht. Wir durften Alkohol verkaufen. Das war ganz normal.

RI: Können Sie mir die näheren Umstände schildern, wie das war, als Sie verhaftet worden sind?

BF: Sie kamen zu mir ins Geschäft und sie haben mich mitgenommen. Das ist ein Ort, alle mussten ihre Geschäfte schließen. Wir wurden nicht verständigt, dass wir keinen Alkohol mehr verkaufen dürfen."

Es ist weiters als gesteigertes Vorbringen zu werten, wenn der Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht angibt, von seinem Stamm verstoßen worden zu sein und dass er bei einer Rückkehr in den Irak getötet werden würde (Protokoll vom 15.10.2018, S. 12). Ein Verstoß aus dem Stamm ist zwar - wie aus der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgeht - nicht als Verfolgungshandlung oder als Gefahr einer solchen zu qualifizieren, jedoch für Betroffene einschneidend, da der vom Clan gewährte Rückhalt Verstoßenen fehlt und sie damit vulnerabel sind. Daher wäre anzunehmen, dass ein Clanverstoß zum erstmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der Antragstellung und nicht Jahre später erst im Rechtsmittelverfahren zur Sprache kommt, da ein Clanverstoß unter Umständen das Fluchtvorbringen entscheidend in seiner Glaubhaftigkeit untermauern könnte. Es ist zu erwarten, dass ein Fremder die ihm erste Gelegenheit nützen würde, sämtliche Fluchtgründe zumindest rudimentär zu erwähnen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Daher ist es einfach nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von einem Stammesverstoß berichtet.

Aus einer Gesamtschau der vagen und detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen konstruiert hat und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.5. Zur Situation im Herkunftsstaat Irak

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen der Feststellungen zitierten Meldungen und Berichten sowie dem in der mündlichen Verhandlung erörterte Länderinformationsblatt für den Irak.

Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Zwar ist der IS nicht gänzlich verschwunden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist. Für die Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, ist eine Bedrohung des IS nicht dokumentiert.

Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen bezüglich der Stammeszugehörigkeit und den Konsequenzen eines Ausschlusses aus einem Stamm beruhen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 07.11.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der Beschwerdeführer konnte - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention schließen ließen. Auch wenn im Rahmen der Erstbefragung die Frage nach den Fluchtgründen eher kursorisch und nicht im Detail zu beantworten ist, so ist dennoch anzunehmen, dass ein Fremder bei seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Gelegenheit auslassen wird, um alle relevanten Fluchtgründe zumindest schlagwortartig (im Kern) zu nennen und zentrale Fluchtgründe, wie etwa einen Stammesausschluss und Todesdrohungen, nicht erst viel später ins Treffen führt. Ein solch spätes und gesteigertes Vorbringen kann als unglaubwürdig qualifiziert werden, da kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Daher konnte das Fluchtvorbringen einer Bedrohung von Milizen sowie seinem Stammesausschluss unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe nicht glaubhaft gemacht werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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