Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
B-VG Art. 130 Abs2 Z1Spruch
W129 2220350-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Ing. XXXX (Erstbeschwerdeführer) sowie XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) über das Verhalten der Bildungsdirektion für Salzburg im Zusammenhang mit dem Entzug des Rechtes der Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX ":
A)
Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Bildungsdirektion für Salzburg in Vollziehung des Privatschulgesetzes (Entzug des Rechtes der Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX ") wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm Art. 130 Abs. 2 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.05.2019 brachten die beiden Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und Art. 131 Abs. 6 B-VG gegen das rechtswidrige Verhalten der Bildungsdirektion für Salzburg in Vollziehung des Gesetzes (Privatschulgesetz) ein.
2. Diese Verhaltensbeschwerde begründeten die BF zusammengefasst im Wesentlichen mit dem behaupteten "in höchstem Maße kindswohlschädigenden Verhalten der Bildungsdirektion" im Zusammenhang mit jenem Bescheid vom 09.05.2019 (Zl. 525007/0014-PA-BWR-Allgemein/2019), mit dem das Recht zur weiteren Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX " entzogen wurde.
Der Sohn der beiden Beschwerdeführer sei Schüler der genannten Privatschule. Am 17.05.2019 seien der Schulinspektor und zwei Psychologen im Unterricht erschienen und hätten mitgeteilt, dass die Schüler ab Montag in eine andere Schule gehen müssten. Für die Kinder sei dies ein Schock gewesen, ihr Sohn sei seitdem weinerlich und könne nicht verstehen, "wie Menschen so sein können". Bereits vor Erscheinen des Schulinspektors sei die Nachricht im Radio zu hören gewesen - samt Begründung, dies erfolge zum Kindeswohl, und samt Hinweis auf eine telefonische Hotline. Bis dato hätten die Beschwerdeführer keine offizielle Nachricht der Bildungsdirektion erhalten.
In weiterer Folge kritisierten die Beschwerdeführer die - aus ihrer Sicht - abrupte und unvorhergesehene Schließung der Schule kurz vor Ende des Schuljahres. Ihr an einer ausgeprägten Legasthenie und Dyskalkulie leidender Sohn müsse sich nun unvermittelt und ohne jegliche Vorbereitungszeit in eine neue Schule und ein neues pädagogisches System einfinden, habe seine Schulfreunde verloren und müsse nun neue Freunde finden. Der bisherige Lernerfolg gehe verloren, der neue Unterricht erfolge in anderen Inhalten und in einem anderen Rhythmus. Dies sei mit Frustrationen, Versagensängsten und Minderwertigkeitsproblemen verbunden. Durch den plötzlichen Abbruch entstehe der Eindruck, die bisherigen positiven Erlebnisse seien schlecht, negativ oder sogar gefährlich gewesen. Durch die mit der Schließung der Schule verbundene Medienkampagne seien die Kinder an den neuen Schulen Vorurteilen ausgesetzt, es bestehe die sehr wahrscheinliche Gefahr des Mobbings.
Mit der Beschwerde werde das Begehren vorgebracht, eine Übergangsfrist von 7 Wochen (somit bis zum Ende des Schuljahres 2018/19) zu erwirken.
3. Mit Begleitschreiben vom 11.06.2019 (eingelangt am 24.06.2019) legte die Bildungsdirektion für Salzburg die Verhaltensbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bildungsdirektors für Salzburg vom 09.05.2019, Zl. 525007/0014-PA-BWR-Allgemein/2019, wurde gem. § 8 Privatschulgesetz das Recht zur weiteren Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX " entzogen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019, Zl. W129 2220151-1/2E, wurde die vom Schulerhalter eingebrachte Beschwerde gegen den genannten Bescheid rechtskräftig abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die von den BF erhobene Verhaltensbeschwerde sowie den Gerichtsakt zu W129 2220151-1.
Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt - der Entzug des Rechtes zur weiteren Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX " - ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des genannten Gerichtsaktes und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger Rechtsgrundlage liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
3.3. Art 129-132 B-VG normieren:
A. Verwaltungsgerichtsbarkeit
Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann
1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;
2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
b) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;
c) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.4. Art 130 B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen. Die Z1 bis Z3 des Abs 1 bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Verletzung der Entscheidungspflicht) und den Prüfungsmaßstab. Nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Diese "Verhaltensbeschwerde" hat - im Gegensatz zu den in Abs. 1 des Art 130 B-VG geregelten "typengebundenen Verwaltungshandeln" der Z1 bis Z3 - "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VfGH 24.06.2015, G 193/2014).
3.5. Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vgl. zusätzlich VfGH 24.06.2015, G 193/2014 u. a.).
3.6. Der einfache Gesetzgeber hat im Privatschulgesetz keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde erweist sich daher schon dem Grunde nach als unzulässig.
3.7. Ist der Schulerhalter der Auffassung, der Entzug des Rechtes zur weiteren Führung der Privatschule nach § 8 Privatschulgesetz sei zu Unrecht erfolgt, so kann gegen die Entscheidung der Bildungsdirektion sodann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Dies ist im Zusammenhang mit der gegenständlichen Privatschule auch erfolgt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019, Zl. W129 2220151-1/2E, wurde die vom Schulerhalter eingebrachte Beschwerde rechtskräftig abgewiesen.
3.8. Dies zeigt, dass ein effektiver Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Entzug des Rechtes zur weiteren Führung der Privatschule durch Bescheid der zuständigen Behörde und dessen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht gegeben ist.
3.9. Dem in Beschwer gezogenen Verhalten der Bildungsdirektion lagen unstrittig die Bestimmungen des Privatschulgesetzes zugrunde. Aus Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG folgt, dass - wie bereits oben dargelegt - die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Der Materiengesetzgeber hat im Privatschulgesetz allerdings keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Folglich ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.10. Auch wenn sich somit ein Eingehen auf das von den BF umfassend behauptete rechtswidrige Verhalten der Bildungsdirektion erübrigt, wird auszugsweise auf die Feststellungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 26.07.2019, Zl. W129 2220151-1/2E, hingewiesen, wonach erstmals mit Inspektionsbericht vom 19.10.2017 erhebliche Kritik an der baulichen Einrichtung sowie an der Ausstattung der gegenständlichen Privatschule geübt wurde. Nach einer weiteren schulbehördlichen Inspektion der Ersatzräumlichkeiten (23.10.2018), nach Nichtbeachtung des ergangenen Mängelbeseitigungsauftrages durch den Schulerhalter, nach einer neuerlichen schulbehördlichen Inspektion am 21.02.2019 und nach Durchführung eines baubehördlichen Verfahrens erging am 28.03.2019 ein negativer baubehördlicher Bescheid und in weiterer Folge der von den BF in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde. Es kann somit keinesfalls gesagt werden, dass die Schließung der Schule "abrupt" oder "unvorhergesehen" erfolgte.
3.11. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bildungsdirektion, Entzug des Rechts zur Schulführung, Privatschule,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2220350.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020