Entscheidungsdatum
14.08.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W257 2214786-1/2E
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18.01.2019, Zl. BMI-PA1000/0265-/I/b/2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mangels Beschwer zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
1.2. Mit dem oben erwähnten Bescheid wurde Folgendes festgestellt:
"Aufgrund ihres Antrages vom 16. November 2018, die belangte Behörde möge feststellen, dass sie auch über den 25. Oktober 2018 hinaus in der XXXX verwendet werden; wird folgendes festgestellt:
Sie waren für den Zeitraum 25. Oktober 2018 bis 18. Dezember 2018 aufgrund rechtmäßiger Dienstzuteilung der Landespolizeidirektion Wien zugeteilt. Seit 19. Dezember 2018 werden sie wieder in der XXXX verwendet."
1.3. Die Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 01. August 1996 im Bundesdienst beschäftigt sei. Seit dem 01. September 2017 sei er dem Referat II/BVT/2.3. dienstzugeteilt. Am 25. Oktober 2018 sei er mit sofortiger Wirkung der LPD Wien dienstzugeteilt worden. Die Dienstzuteilung wäre ihm am selben Tag persönlich übergeben worden. Er wäre zwei Tage später bis zum 10. Dezember 2018 im Krankenstand gewesen. Am 6. November 2018 hätte er gegen die Dienstzuteilung eine Remonstration eingelegt. Mit Schreiben vom 12. November 2018 sei von der Dienstbehörde festgestellt worden, dass die Remonstration zulässig sei, sowie wäre die Weisung vom 25. Oktober 2018 schriftlich wiederholt worden. Die Weisung hätte gelautet: "Gemäß § 39 BDG 1979 werden Sie mit sofortiger Wirksamkeit der Landespolizeidirektion Wien zugeteilt."
1.4. Mit Schriftsatz des Beschwerdefüherers vom 16. November 2018 hätte er zusammengefasst ausgeführt, dass
1. die Dienstzuteilung keine genauen Angaben über die konkrete Verwendung beinhaltet hätte. Aus diesem Grund sei es für ihn nicht ersichtlich gewesen, ob er der Dienstzuteilung Folge zu leisten hätte oder ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG vorgelegen hätte,
2. ebenso wäre die Dauer der Dienstzuteilung nicht ersichtlich gewesen, sowie
3. hätten die notwendige dienstliche Gründe für diese Dienstzuteilung nicht vorgelegen.
Nachdem die Dienstzuteilung keine neue Verwendung beinhaltet hätte, sei diese Zuteilung gemäß § 40 Absatz 2 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhalten. Eine Versetzung wäre jedoch nur mit Bescheid möglich.
Zudem wäre die Zuteilung nicht befristet geworden. Eine unbefristete Dienstzuteilung wäre einer mittels Bescheid zu verfügenden Verssetzung gleichzuhalten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0145). Nachdem die Weisung vom 25.10.2018 unbefristet war, sei sie einer Versetzung, welche nur mit Bescheid zu ergehen hat, gleichzuhalten.
Eine Versetzung sei auch nur bei einem wichtigen dienstlichen Interesse möglich, welches nicht vorliege. Der Dienstauftrag vom 25. Oktober 2018 sei völlig unbestimmt und deshalb unzulässig. Er sei daher nicht verpflichtet, der Weisung nachzukommen. Er stelle daher die Anträge,
" ie belangte Behörde möge
1. Die als Versdetzung zu qualifizierende dem Antragsteller am 25. Oktober 218 erteilte und mit Schreiben vom 2. November 2018 schriftlich wiederholte Dienstzuteilung mangels Ausspruchs mittels Bescheids aufheben;
2. feststellen, dass der Antragsteller auch über den 25. Oktober 2018 hinaus in der XXXX verwendet wird;
in eventu
3. feststellen, dass die Befolgung des dem Antragsteller am 5. Oktober 2018 erteilten und mit Schreiben im 12. November 2018 schriftlich wiederholten Dienstauftrages nicht zu seinen Pflichten als Beamter gehört."
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er erfahren hätte, dass er von der XXXX geführt werde und vermute er aus diesem Grund eine Zuteilung. Nachdem er allerdings weder als XXXX geführt werde, bestehe kein weiterer Grund für eine Zuteilung.
1.5. Mit 18. Dezember 2018 sei die Dienstzuteilung mit sofortiger Wirkung wieder aufgehoben worden.
1.6. Mit Schreiben vom 4. Jänner 2019 hätte der Beschwerdeführer die Anträge vom 16. November 2018 (sh dazu Punkt 1.4.) zurückgezogen. Eine Nachfrage der Behörde bei dem Beschwerdeführer hätte ergeben, dass nicht alle Anträge vom 16. November 2018 zurückgezogen werden, sondern der Antrag auf Feststellung, dass er auch nach dem 25. Oktober 2018 hinaus in der ursprüngliche Funktion im BVT weiter behalten werde (Punkt 2 des Antrages), aufrecht erhalten werde.
1.7. Die Behörde führte aus, dass keine Versetzung, sondern eine Dienstzuteilung vorgelegen habe und die Dauer innerhalb der 90 Tage betragen hätte. Die Dienstzuteilung wäre notwendig gewesen, weil die XXXX gegen Beamte des BVT Ermittlungen durchführte. Die neue Verwendung wäre der bisherigen auch gleichwertig gewesen, sodass von keiner Versetzung ausgegangen werden konnte.
1.8. Am 13. Februar 2019 wurde die Beschwerde eingebracht, worin ausgeführt wird:
"...Die belangte Behörde nimmt zu den rechtlichen Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Remonstration vom 6. November 2018 sowie im Antrag vom 16. November 2018 nicht Stellung und führt nur lapidar aus, dass eine rechtmäßige Dienstzuteilung vorgelegen hätte. Im Gegensatz zu dieser Paschaulbehauptung war die dem Beschwerdeführer erteilte Dienstzuteilung unzulässig und völlig unbestimmt.
Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
A. Dem Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt
1. Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2018 das Schreiben vom 25. Oktober 2018 übergeben, mit dem er "gemäß § 39 BDG mit sofortiger Wirksamkeit der Landespolizeidirektion Wien zugeteilt wird". Auf Nachfrage des Antragstellers erfuhr er, dass er in einer nicht näher bezeichneten " XXXX " eingesetzt werden solle. Beweis:
[...].
2. Der Beschwerdeführer erhob am 6. November 2018 Remonstration und wies auf rechtliche Bedenken gegen den erteilten Dienstauftrag hin. Mit Schreiben vom XXXX vom 12. November 2018 wurde festgestellt, dass die Remonstration des Beschwerdeführers zulässig ist. Die dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 erteilte Weisung iSd § 39 BDG wurde schriftlich wiederholt, ohne dass auf die vom Beschwerdeführer aufgezeigten rechtlichen Bedenken eingegangen wurde. Beweis: [...].
3. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 16. November 2018 den Antrag, die ihm erteilte nach richtiger Rechtsansicht als Versetzung zu qualifizierende Dienstzuteilung mangels Ausspruchs mittels Bescheids aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch über den 25. Oktober 2018 hinaus in der XXXX verwendet wird. Beweis: ....
4. Mit ergänzenden Vorbringen vom 11. Dezember 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in dem bei der XXXX (im Folgenden " XXXX ") eingeleiteten Verfahren zu XXXX XXXX des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden "BVT") weder als Verdächtiger noch als Beschuldigter geführt wird, was er belangten Behörde spätestens am 4. Dezember 2018 bekannt sein musste. Beweis: [...].
5. Die belangte Behörde hob aus diesem Grund die erteilte Dienstzuteilung vom 25. Oktober 2018 mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 auf. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2019 wurde jedoch zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 25. Oktober 2018 bis 18. Dezember 2018 aufgrund rechtmäßiger Dienstzuteilung der Landespolizeidirektion Wien zugeteilt war und am 19. Dezember 2018 wieder in der XXXX verwendet wird. Beweis: [...].
6. Dieser verfahrensgegenständliche Bescheid ist, wie unter Punkt B ausgeführt, völlig unbestimmt und widerspricht den Erfordernissen des § 9 BDG.
B. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 39 BDG
1. Eine Dienstzuteilung liegt gemäß § 39 BDG vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Im gegenständlich zu beurteilenden Fall ist Folgendes auszuführen:
a. Die gegenständliche Dienstzuteilung vom 25. Oktober 2018 enthält keine Angabe darüber, an welchen Arbeitsplatz der Beschwerdeführer konkret verwendet werden sollte und welche Aufgaben er während der Dauer der Dienstzuteilung hätte wahrnehmen sollen.
b. Es war nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer der Dienstzuteilung Folge hätte leisten müssen oder ein Ablehnungsgrund iSd § 44 Abs. 2 BDG vorgelegen ist. Bei der in der Dienstzuteilung genannten Dienststelle handelte es sich offensichtlich um eine Scheinzuweisung, weil dem Beschwerdeführer nicht einmal auf wiederholte Nachfrage mitgeteilt werden konnte, was er dort für Aufgaben hätte durchführen sollen.
c. Die Voraussetzungen des § 39 BDG Abs. 1 BDG liegen daher nicht vor.
2. § 39 Abs. 2 BDG regelt Folgendes:
"Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden."
3. Im Hinblick auf die genannte Bestimmungen ist im Zusammenhang mit der gegenständlichen Dienstzuteilung vom 25. Oktober 2018 Folgendes auszuführen:
a. Der Antragsteller war bisher dem BVT zur Dienstleistung zugewiesen und war dort seit mehreren Jahren im operativen Kriminaldienst, Referat XXXX . Zuvor war er für arabische Nachrichtendienste zuständig - eingesetzt. Der Antragsteller verfügt daher über jahrelange erhebliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Spionageabwehr. Eine Dienstzuteilung zur Landespolizeidirektion Wien ist unter Maßgabe des aktuellen Arbeitsanfalls in Bereich der Spionageabwehr nicht nachvollziehbar.
b. Um den Arbeitsanfall im Themenbereich XXXX bewältigen zu können, wurden sogar Beamte aus Wien und aus den Bundesländern dem BVT dienstzugeteilt. Dienstliche Gründe für den Abzug eines erfahrenen Gruppenführers wie des Antragstellers liegen gerade nicht vor.
a. Die Ausführungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18. Jänner 2019 sind nicht nachvollziehbar. Würde man den Ausführungen der belangten Behörde folgen, müssten aufgrund der Ermittlungen der XXXX gegen einige wenige Beamte des BVT sämtliche dem BVT zugewiesene Beamte vom Dienst freigestellt bzw einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt werden, um die Ermittlungen der XXXX abzuwarten. Eine solche Vorgehensweise würde dem Zweck der Dienstzuteilung widersprechen und erfolgte im gegenständlichen Fall auch nachweislich nicht.
b. Für eine Dienstzuteilung notwendige dienstliche Gründe iSd § 39 Abs. 2 BDG lagen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
4. Bei einer Dienstzuteilung ist gemäß § 39 Abs. 4 BDG auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einem anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen zu beurteilenden Fall lagen auch diese Voraussetzungen nicht vor:
a. Der Beschwerdeführer ist und der XXXX tätig. Dem Beschwerdeführer gebührt aufgrund dieser Tätigkeit eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 66%.
b. Während des Zeitraumes der Dienstzuteilung hätte der Beschwerdeführer ausschließlich mit Innendiensttätigkeiten ohne jegliche operativen Tätigkeiten betraut werden können. Dem Beschwerdeführer wäre daher auch nur eine westlich reduzierte Gefahrenzulage zugestanden. Eine gleichwertige Verwendung - wie dies von der belangten Behörde behauptet wurde - lag daher jedenfalls nicht vor.
5. Die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist gemäß § 40 Abs. 2 BDG einer Versetzung gleichzuhalten, wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird:
a. Mit der dem Beschwerdeführer erteilten Dienstzuteilung vom 25. Oktober 2018 wurde keine Verwendung zugewiesen. Die gegenständliche Dienstzuteilung ist daher als Versetzung zu qualifizieren, die mittels Bescheid zu erfolgen gehabt hätte.
b. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Qualifizierung einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung nicht darauf an, wie sie deklariert ist, sondern auf ihren tatsächlichen rechtlichen Gehalt. Eine Dienstzuteilung unterscheidet sich von der Versetzung, weil es sich hierbei nur um eine vorübergehende Maßnahme (ohne Zustimmung des Beamten höchstens 90 Tage in einem Kalenderjahr; keine endgültige organisatorische Eingliederung) handelt. Daher gilt für Dienstzuteilungen, dass diese schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen sind. Eine unbefristete Dienstzuteilung ist einer mittels Bescheid zu verfügenden Versetzung gleichzuhalten (vgl VwGH 19. Dezember 2012, 2012/12/045).
c. Aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten Weisung vom 25. Oktober 2018 ist nicht klar, für welche Dauer der Beschwerdeführer dienstzugeteilt werde soll, eine Befristung ist jedenfalls nicht vorgesehen. Die gegenüber dem Beschwerdeführer erteilte Weisung ist daher einer Versetzung gleichzuhalten und hätte daher mit Bescheid erfolgen müssen.
6. Die dem Beschwerdeführer erteilte Dienstzuteilung war wohin völlig unbestimmt und unzulässig.
C. Antrag
Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 18. Jänner 2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventuell wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften seinen gesamten Inhalt und Umfang nach aufheben [....]."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt, indem folgendes zwischen den Parteien unstrittig ist: Die Tatsache und der Inhalt der Weisung, die Dauer der Weisung und der bisherige Verfahrensgang. Demnach:
Der Beschwerdeführer wurde vom 25.Oktober 2018 bis zum 18. Dezember 2018 der Landespolizeidirektion Wien dienstzugeteilt.
Am 6. November 2018 remonstrierte er gegen die Weisung und stellte folgende Anträge:
Die belangte Behörde möge
1. Die als Versetzung zu qualifizierende dem Antragsteller am 25. Oktober 218 erteilte und mit Schreiben vom 2. November 2018 schriftlich wiederholte Dienstzuteilung mangels Ausspruchs mittels Bescheids aufheben;
2. feststellen, dass der Antragsteller auch über den 25. Oktober 2018 hinaus in der XXXX verwendet wird;
in eventu
3. feststellen, dass die Befolgung des dem Antragsteller am 5. Oktober 2018 erteilten und mit Schreiben im 12. November 2018 schriftlich wiederholten Dienstauftrages nicht zu seinen Pflichten als Beamter gehört."
Am 12. November 2018 wurde mittels Schreiben der Dienstbehörde festgestellt, dass die Remonstration zulässig ist. Zugleich wurde die Weisung nochmals schriftlich wiederholt.
Am 4. Jänner 2019 zog der Beschwerdeführer die Anträge vom 16. November 2018 zurück. Ausgenommen von dieser Zurückziehung ist der Antrag auf Feststellung, dass er weiterhin die bisherige Funktion im BVT ausüben könne (Punkt 2 des Antrages). Die Behörde sprach über diesen Antrag mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ab, indem sie dem Antrag des Beschwerdeführers stattgab.
Wegen der Zurückziehung der Anträge wurde über die Qualifikation der Dienstzuteilung (Punkt 1 bzw 3 der Anträge) von der Behörde nicht entschieden. Der Inhalt der Beschwerde gegen den Bescheid, sowie der Antrag in der Beschwerde beschränkt sich allerdings auf die Qualifikation ob nun eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung vorlag. Gegen die weitere Verwendung des Beschwerdeführers - dem Inhalt des Bescheidspruches - wird keine Beschwerde erhoben.
Der Beschwerde fehlt die Beschwer.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
3. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Das der Antrag vom 16. November zurückgezogen wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 2019. Darin wird ausgeführt: "Die verfahrensgegenständliche Dienstzuteilung wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Antragsteller zieht daher seinen Antrag vom 16. November 2018 zurück."
Daraus folgt die
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Anzuwendendes Recht
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit gemäß § 44 BDG 1979 vorliegt - keine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
4.2. Zu A): Abweisung der zulässigen Beschwerde:
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass keine Dienstzuteilung, sondern eine Versetzung vorgelegen habe, verkennt er, dass er den diesbezüglichen ursprünglichen Feststellungsantrag der darauf gerichtet war, genau diese Feststellung zu treffen, zurückgezogen hat. Die Behörde konnte darüber auch nicht im Bescheid absprechen. Die Behörde wählte in dem Spruch über den Antragspunkt 2.folgende Formulierung:
"Aufgrund ihres Antrages vom 16. November 2018, die belangte Behörde möge feststellen, dass sie auch über den 25. Oktober 2018 hinaus in der XXXX verwendet werden; wird folgendes festgestellt:
Sie waren für den Zeitraum 25. Oktober 2018 bis 18. Dezember 2018 aufgrund rechtmäßiger Dienstzuteilung der Landespolizeidirektion Wien zugeteilt. Seit 19. Dezember 2018 werden sie wieder in der XXXX verwendet."
Das Gericht erkennt in dem Satz, "Sie waren für den Zeitraum 25. Oktober 2018 bis 18. Dezember 2018 aufgrund rechtmäßiger Dienstzuteilung der Landespolizeidirektion Wien zugeteilt," keine konstitutive Feststellung der Behörde. Die Behörde wählte eine beschreibende Form um schlüssig darzulegen, dass der Beschwerdeführer nicht seit dem Antragszeitpunkt, dem 25. Oktober 2018, sondern erst seit dem 10. Dezember 2018 in der XXXX beschäftigt ist. Sie wählte auch das Wort "zugeteilt", weil sie dies so aus ihrer Sicht verfügte und kein gegenteiliges Erkenntnis über diesen Aspekt gegeben ist. Damit hat die Behörde nicht über die Punkte abgesprochen, welche der Beschwerdeführer ursprünglich beantragt und dann wieder zurückgezogen hat (Punkt 1 und 3 des Antrages). Bei logischer Auslegung des Spruches beschränkt sich die Behörde auf den Antragspunkt 2, welcher lautet:
"Die Behörde möge feststellen [...] 2. dass der Antragsteller auch über den 25. Oktober 2018 hinaus in der XXXX verwendet wird;"
Weder der Wortzusammenhang, noch der Satzbau lassen einen gegenteiligen Schluss zu. Der Beschwerdeführer brachte keine gegenteilige Auffassung in der Beschwerde vor. Vielmehr ging die Beschwerde unausgesprochen von der Tatsache aus, dass die Behörde über die Qualifikation "Versetzung versus Zuteilung" abgesprochen hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Für das Gericht ist die gewählte Form so klar, dass eine Abänderung des Bescheidspruches nicht in Frage kam.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beschrieb in seiner Beschwerde relativ genau den Verfahrensgang, ließ jedoch den wichtigen Aspekt, nämlich die Zurückziehung des Antrages außer Betracht, bzw erwähnte dies mit keinem Satz. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass entweder der Rechtsvertreter bestenfalls die von ihm selbst im Vollmachtsnamen des Beschwerdeführers verfasste Zurückziehung schlichtweg bei der Verfahrensdarstellung vergaß zu erwähnen und daher von einem unvollständigen Verfahrensgang ausging, oder aber dass er durch die Nichterwähnung der Zurückziehung ein Vorteil zu erhoffen vermochte. In beiden Fällen bleibt die Tatsache der Antragszurückziehung bestehen.
Das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers lag hinsichtlich des Punktes 2 des Antrages darin, dass er nach der Beendigung der Zuteilung (versus Versetzung) die gleiche Funktion wieder aufnehmen kann, welche er vor der Zuteilung (vs. Versetzung) hatte. Gegen diesen Spruchpunkt im Konkreten wurde keine Beschwer vorgebracht und auch kein diesbezüglicher Antrag gestellt. Die Behörde entschied - was obige Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers betrifft - antragsgemäß mit Ausnahme des Datums, welches sich naturgemäß aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
Eine Verletzung weiterer subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers sind nicht zu erkennen, weswegen mit Beschluss eine Zurückweisung der Beschwerde zu beschließen war und das Verfahren einzustellen ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Da im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, zudem seitens des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
4.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwer, Beschwerdevorbringen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2214786.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020