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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
GGG 1984 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der L GmbH in N, Deutschland, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Mag. Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien I, Stubenring 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 9. April 1996, Zl. Jv 671-33/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22. November 1994, 4 Ob 1128/94, wurde die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin gegen das in einem seit dem Jahre 1981 anhängigen Verfahren ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. September 1994, GZ. 4 R 124/94-12, gemäß § 508a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Mit einem Zahlungsauftrag vom 6. März 1996 wurden der Beschwerdeführerin Eingaben-, Protokolls- und Entscheidungsgebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag teilweise Folge gegeben. Die belangte Behörde ging dabei unter anderem davon aus, daß die Zurückweisung der außerordentlichen Revision eine Entscheidung im Sinne der TP 3 lit. c GJGebGes 1962 darstellt, was eine Entscheidungsgebühr der 3. Instanz in Höhe von S 22.000,-- nach sich zu ziehen habe.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung einer Entscheidungsgebühr für eine Entscheidung der dritten Instanz verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die auf den Beschwerdefalle (noch) anzuwendende Tarifpost 3 des GJGebGes 1962 lautet auszugsweise:
"Tarif- Maßstab für die Höhe der
post Gegenstand Gebührenbemessung Gebühren
3 Gerichtliche Entscheidungen
a) Folgende Entscheidungen vom Wert des 2,5 v.H.
erster Instanz: Urteile, Streitgegen-
Endbeschlüsse im Besitz- standes
störungsverfahren (§ 459
ZPO), Zahlungsaufträge im
Mandatsverfahren (§ 548 ZPO),
im Wechselverfahren (§§ 557,
558 ZPO), im Scheckrückgriffs-
verfahren (§ 59a Scheckgesetz
1955) und Beschlüsse, mit denen
über Nichtigkeitsbeschwerden
gegen Erkenntnisse der Börsen-
schiedsgerichte (Artikel XXIII
EGzZPO) entschieden wird;
b) 1. Versäumungs-, vom Wert des 1 v.H.
Anerkenntnis- und Streitgegen-
Verzichtsurteile, standes
2. Zahlungsbefehle im
Mahnverfahren;
c) Entscheidungen in zweiter vom Wert des 2 v.H.
und dritter Instanz über Streitgegen-
Rechtsmittel gegen standes
Entscheidungen der in
lit a und lit b Z 1
angeführten Art;
..."
Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, eine - von ihr als Formalentscheidung bezeichnete - Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO sei nicht als Entscheidung dritter Instanz im Sinne der TP 3 lit. c GJGebGes 1962 anzusehen. Mit dieser Meinung befindet sich die Beschwerdeführerin aber im Widerspruch mit der ihr bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So wurde im Erkenntnis vom 25. Juni 1981, Zl. 15/3784/80, ausdrücklich ausgesprochen, daß weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes eine Auslegung gebieten, wonach nur eine meritorische Entscheidung die Gebühr nach TP 3 leg. cit. nach sich zieht. Die Beschwerdeausführungen können den Gerichtshof nicht veranlassen, von der angeführten Auffassung abzugehen. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation insbesondere, daß durch die Aufzählung der Entscheidungen in lit. b der TP 3 klargestellt ist, daß auch Entscheidungen, in denen keine meritorische Erledigung der Rechtssache getroffen wird, grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegen. Der Hinweis auf die Bestimmung in der - einen Teil des Gesetzes darstellenden - Anmerkung 3 der TP 3, wonach Zurückverweisungen zur neuerlichen Verhandlung an das Gericht erster Instanz gebührenfrei sind, geht demgegenüber ins Leere. Abgesehen davon, daß gerade damit eine Ausnahme von der Grundregel, daß sämtliche Entscheidungen der Gebührenpflicht unterliegen, normiert wurde (eine Ausnahme, die bei Zutreffen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich gewesen wäre) liegt der Sinn dieser Ausnahmebestimmung erkennbar darin, daß eine Kumulierung von Gerichtsgebühren im Falle einer weiteren Fortsetzung des Zivilverfahrens vermieden werden sollte. Ein solcher Vorgang ist mit dem der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt aber nicht vergleichbar.
Auch aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) BGBl. 501/1984 in der Anmerkung 2 zu TP 3 eine Ermäßigung der Pauschalgebühr für den Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision ausdrücklich vorgesehen hat, kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Im Hinblick auf Art. VI Z. 8 GGG war diese Bestimmung auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden. Im übrigen ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (vgl. insbesondere die bei Tschugguel/Pötscher,
Die Gerichtsgebühren5, E 1 zu § 1 GGG, wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160105.X00Im RIS seit
24.10.2001