TE Bvwg Beschluss 2019/8/15 W258 2201288-1

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Veröffentlicht am 15.08.2019
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Entscheidungsdatum

15.08.2019

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W258 2201288-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag von XXXX , beide vertreten durch XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2019, GZ W258 2201288-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Mit Schriftsatz vom 06.08.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2019, GZ W258 2201288-1/10E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten sie an:

"Der Bescheid der belangten Behörde, welcher Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ist einem Vollzug zugänglich; auf seiner Grundlage kann die Zweitrevisionswerberin verpflichtet werden, die am 01.10.2017 vom Erstrevisionswerber an die Zweitrevisionswerberin elektronisch übermittelten 15.444 Patientenkarteien an den Erstrevisionswerber zurückzustellen und im Anschluss daran zu löschen.

Die vom Erstrevisionswerber elektronisch übermittelten 15.444 Patientenkarteien wurden in das System der Zweitrevisionswerberin eingespielt und sind mit den im System der Zweitrevisionswerberin mittlerweile neu erfassten Datensätzen vereint.

Eine Trennung dieser Datensätze ist nur mit einem unvertretbar hohen technischen und finanziellen Aufwand möglich. Die 15.444 Patientenkarteien müssten einzeln durchgesehen werden und die entsprechenden Dateneinträge manuell gelöscht werden. Eine automatisierte Löschung der relevanten Dateneinträge müsste eigens vom Hersteller der Patientenverwaltungssoftware "MedStar" programmiert werden, wobei - bei technisch möglicher Umsetzung - von enorm hohen Kosten auszugehen ist.

Dieser Aufwand wäre für den Fall des Obsiegens der Revisionswerber auf Seiten der Zweitrevisionswerberin jedenfalls frustriert.

Durch die aktenkundige Vorgangsweise der Zweitrevisionswerberin - die einzelnen Datensätze werden ausschließlich nach ausdrücklich erteilter Einwilligung der jeweiligen Patientinnen und Patienten zu deren ärztlichen Behandlung verwendet, wobei diese Einwilligung in der Patientenkartei jeweils vermerkt wird - ist kein Schaden für die Betroffenen zu befürchten.

Auch zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da die Rechtslage noch einer Klärung bedarf und die Zweitrevisionswerberin die hier gegenständlichen Datensätze nur unter strikter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ihrer Patientinnen und Patienten verwendet."

2. Der Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtlich folgt daraus:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht: Die bloße Vermutung, dass der Hersteller der für die Verarbeitung der zu löschenden Daten verwendeten Patientenverwaltungssoftware für die automatisierte Löschung "hohe Kosten" verlangen könnte und allenfalls die Patientendaten der Zweitrevisionswerberin manuell zu sichten und zu löschen wären, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Die Antragsteller unterlassen es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, welcher konkreter Schaden ihnen durch eine manuelle Sichtung und Löschung bzw. welche - allenfalls frustrierten - konkreten Kosten ihnen durch eine automatisierte Löschung entstehen würden und welche konkreten Auswirkungen dieser Schaden bzw. diese Kosten auf ihre wirtschaftliche Situation hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragserfordernisse, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Datenlöschung, Gesundheitsdaten, Interessenabwägung, konkreter
Schaden, Konkretisierung, unverhältnismäßiger Nachteil,
wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2201288.1.01

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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