Entscheidungsdatum
16.08.2019Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W181 2220214-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 20.03.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
€ 1.224,30
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 31.01.2019, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache
XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen.
2. In der Folge langte am 20.03.2019 das Gutachten samt nachstehender Honorarnote wie folgt beim Bundesverwaltungsgericht ein:
XXXX
XXXX
XXXX
GEBÜHRENNOTE lt. GebAG & BMJ 11852 B/15/I-6/07
Mühewaltung § 43 (1) Z. 1 e psychiatr. Unters.
€ 116,20
Neurolog. Unters. XXXX
€ 116,20
Qualitative und quantitative Psychiatrische Skalen u. Instrumente f. Befundung u. Beurteilung nach wissenschaftl. Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG
€ 116,20
spez. Fragen à 116,20 red 12 Fragen
€ 697,20
Aktenstudium § 36 €44,90 (7,60-44,90) + KG und Doku € 39,70
€ 36,90
Schreibgebühr § 31, Urschrift à € 2,00 37 Seiten
€ 74,00
Kopien f. SV. à € 0,60 37 Seiten
€ 22,20
§ 30 Beiziehung e. Hilfskraft f. Vorbereitungsarbeiten
€ 39,70
Zeitversäumnis § 33/1 Untersuchung 2x1 angef. Stunden
Ladung/Terminank./Bef.anf./Aktentransport 2x1
€ 45,40
Sonstige Geb. § 31 Tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.
€ 22,70
Reisekosten 6 km à 0,60
€ 3,60
Steuerfrei gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG Summe, abgerundet
€ 1.290,00
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.07.2019, nachweislich zugestellt am 16.07.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass Kosten für Hilfskräfte nur so weit zu ersetzen seien, als die Beiziehung von Hilfskräften nach Art und Umfang der Tätigkeit unumgänglich notwendig sei. Darüber hinaus stellt sich von den zwei geltend gemachten Stunden Zeitversäumnis lediglich eine als nachvollziehbar dar und für die Vergütung der Reisekosten für den Fußweg von 6 km sei die Darlegung der konkreten Route und die Relevanz des Weges für die Erstellung des Gutachtens erforderlich.
5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, GZ. XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Dolmetscher wurden vom Bundesverwaltungsgericht zu der Befundaufnahme geladen und in weiterer Folge von der örtlichen Verlegung der anberaumten Beweisaufnahme in die Facharztpraxis des Sachverständigen verständigt, wo vom Sachverständigen selbst die Befundaufnahme durchgeführt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 31.01.2019, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 20.03.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.07.2019, GZ XXXX und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zu den Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG
Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).
Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 1) und E 1 zu § 30 GebAG).
Aus dem Gebührenantrag geht hervor, dass der als Hilfskraftkosten gemäß § 30 GebAG geltend gemachte Betrag die Beiziehung einer Hilfskraft für Vorbereitungsarbeiten in Höhe von € 39,70 vergüten soll.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (vgl. OLG Wien 23 Bs 321/11s SV 2012/2, 101; OLG Graz 4 R 174/13k, 4 R 175/13g SV 2014/2, 102 ua.;
Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25, 27 zu § 30 GebAG).
Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, so hat er in der Regel jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt. Ergibt sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften nicht aus dem Akt und wird diese vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt, können Hilfskraftkosten nicht zugesprochen werden (vgl. OLG Wien SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 41, E 42 zu § 30 GebAG).
Weiters kommt es darauf an, welche Kosten dem Sachverständigen durch die Beiziehung der Hilfskraft tatsächlich entstanden sind, wobei die Kosten durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen sind (vgl. OLG Wien 23 Bs 83/15x, 14 R 113/15p SV 2016/1, 30; LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703, 44 R 165/12h EFSlg 136.589 ua.; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz. 4 zu § 30 GebAG).
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, welche Tätigkeiten die Hilfskraft konkret durchzuführen hatte und auch keine Umstände angeführt wurden, aus denen sich die Notwendigkeit für die Beiziehung der Hilfskraft ergibt sowie die Heranziehung auch nicht durch entsprechende Zahlungsbelege bescheinigt wurde, kann die geltend gemachte Gebühr für Hilfskraftkosten in Höhe von € 39,70 auf Grund der obigen Ausführungen nicht vergütet werden.
Zur Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €
22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).
Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann.
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32).
In der übermittelten Honorarnote vom 20.03.2019 wurden Gebühren gemäß § 32 GebAG für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beantragt.
Da der Beschwerdeführer sowie der Dolmetscher jeweils mit dem Schriftstück "Der Anberaumung einer Beweisaufnahme" vom 31.01.2019, zur Durchführung der Untersuchung, vom Bundesverwaltungsgericht selbst geladen wurden sowie auch die örtliche Verlegung der Beweisaufnahme in die Facharztpraxis des Antragstellers dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher vom Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019 mitgeteilt wurden, lässt der aktenkundige Verfahrensablauf lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt, weshalb auf Grund der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall lediglich eine Stunde Zeitversäumnis zu vergüten ist.
Zu den Reisekosten im Sinne der §§ 12, 27 GebAG
Gemäß § 12 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von € 0,70 für jeden angefangenen Kilometer, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder, wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
Gemäß § 12 Abs. 2 GebAG ist für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecke für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
Für den ersten Kilometer Fußweg gebührt dem Zeugen keine Vergütung. Hin- und Rückweg sind zusammenzurechnen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 2) zu § 12 GebAG).
Das Kilometergeld nach § 12 Abs. 1 ist dem Sachverständigen nur für zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegte Fahrtstrecken zuzuerkennen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 zu § 28).
Dem Sachverständigen steht kein Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für die Wegstrecke zwischen Ordination und Wohnung zu, außer er sucht seine Ordination nur zum Zweck der Befundaufnahme auf (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2f zu § 27).
Der Antragsteller teilte der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mail vom XXXX mit, dass sich die Vergütung des Kilometergelds für 6 km auf den Fußweg beziehe, jedoch ohne Angabe eines konkreten Ausgangs- bzw. Zielpunktes.
Vor dem Hintergrund, dass keine konkrete Fußstreckenroute, unter Darlegung der Relevanz für die Erstellung des Gutachtens, vom Antragsteller nachgewiesen wurde, können die Reisekosten gemäß §§ 12, 27 GebAG für den Fußweg von 6 km nicht vergütet werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
ANTRAG FÜR NICHT-AMTLICHE SACHVERSTÄNIDGE
GEBÜHRENNOTE vom XXXX XXXX
Mühewaltung § 43 (1) lit. d psychiatrische Untersuchung
€ 116,20
Neurologische Untersuchung
€ 116,20
Qualitative und quantitative Psychiatrische Skalen u. Instrumente f. Befundung u. Beurteilung nach wissenschaftl. Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG
€ 116,20
spez. Fragen à 116,20 red 12 Fragen
€ 697,20
Aktenstudium § 36
€ 36,90
Schreibgebühr § 31, Urschrift à € 2,00 37 Seiten
€ 74,00
Kopien f. SV. à € 0,60 37 Seiten
€ 22,20
Zeitversäumnis gemäß § 31 GebAG 1 Stunde
22,70
Sonstige Geb. § 31 Tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.
€ 22,70
Steuerfrei gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG Summe, gerundet
€ 1.224,30
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit €
1.224,30 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
ärztlicher Sachverständiger, Bescheinigungspflicht, Entschädigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2220214.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020