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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Beschluß vom 10. Juni 1996, B1570/96 wies der Verfassungsgerichtshof u.a. den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 26. März 1996 wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, daß es der Einschreiter verabsäumt habe, ein Vermögensbekenntnis beizubringen.
2. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1996 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein, verbunden mit dem Antrag, die Beschwerde - für den Fall der Abweisung oder Ablehnung ihrer Behandlung - gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
II. Die Beschwerde ist verspätet.
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2 und §85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen.
Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 8. Mai 1996 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen nicht Behebung formeller Mängel - wie unter I.1. ausgeführt - zurückgewiesen, so daß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 11976/1989, VfGH 26.9.1995, B2911/95).
Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Auf den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war nicht einzugehen, da dieser Antrag nur für den Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gestellt wurde.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2162.1996Dokumentnummer
JFT_10039076_96B02162_00