Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W274 2185762-1/20E
Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , iranische Staatsbürgerin, Blindengasse 44, 1080 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Karl JURACZKA, Alser Strasse 32/15, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 09.01.2018, Zl. 1072915909-160645559, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkennt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beschwerdeführerin (BF) begehrte am 9.5.2016 vor der PI Traiskirchen EASt internationalen Schutz mit der Begründung, sie wolle zum Christentum konvertieren. Vor dem BFA fand eine Vernehmung der BF am 12.12.2017 statt.
Am 9.9.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der die BF sowie die Zeugen XXXX befragt wurden.
Dabei kam hervor, dass die BF, nachdem sie mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen war, am 19.6.2016 in der Projektgemeinde Krummgasse der Baptisten in Wien getauft wurde , nach Aktivitäten bei dieser Gemeinde etwa zu Pfingsten 2017 Kontakt zur Pfingstgemeinde "Hl. Geist, Feurzentrum" Brunnerstraße in Wien bekam und dort an Bibelkursen und Gottesdiensten teilnimmt. In diesem Zusammenhang war eine zwischenzeitliche innere Konversion der BF zum Christentum glaubhaft. Dies stellt nach der Rechtsprechung den Nachfluchtgrund der Verfolgung wegen Religion dar.
Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2185762.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020