TE Bvwg Beschluss 2019/9/23 W258 2186495-1

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Entscheidungsdatum

23.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W258 2186495-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , geboren XXXX , XXXX , vom 11.09.2019, wegen Berichtigung des Geburtsdatums des zu W258 2186495-1/7E gekürzt ausgefertigten Erkenntnisses,

A)

Das zur hg GZ W258 2186495-1/6Z am 27.11.2018 mündlich verkündete und zur hg GZ W258 2186495-1/7E am 27.12.2018 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis wird dahingehend berichtigt, dass im Kopf und im Spruch das Geburtsdatum des XXXX jeweils XXXX zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu A)

Im zur hg GZ W258 2186495-1/6Z am 27.11.2018 mündlich verkündeten und zur hg GZ W258 2186495-1/7E am 27.12.2018 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis wurde auf Grund eines Redaktionsversehens hinsichtlich des XXXX ein unrichtiges Geburtsdatum angeführt. Dieser offenkundige Fehler war gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG vom Amts wegen spruchgemäß zu berichtigen (zum Umfang der Berichtigungsfähigkeit siehe VwGH 08.03.1989, 89/03/0013 und VwGH 19.11.2001, 2002/12/0140; sowie jüngst VwGH 11.01.2017, Ro 2016/11/0003-5, der sich auf den zu § 62 Abs 4 AVG wortgleichen § 43 Abs 7 VwGVG stützt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht zu den Rechtsfragen, die jeweils (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und weicht das erkennende Gericht von dieser nicht ab. Sonstiger Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2186495.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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