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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AgrGG Stmk 1971;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des JG in L, vertreten durch Dr. Roger Haarmann und Dr. Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1994, Zl. 8 - LAS 16 Gu 2/7 - 94, betreffend Holzbezugsrecht (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft W, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von S 5.000,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Zuspruch von Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1. Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist eine mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach (AB) vom 6. Mai 1968 regulierte Agrargemeinschaft im Sinne der zum Zeitpunkt des genannten Bescheides in Geltung gestandenen Bestimmungen des Steiermärkischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 276/1963; ihr Gebiet erstreckt sich auf die zum größten Teil aus Waldflächen bestehende Liegenschaft EZ 128 KG L. Nach dem Verzeichnis der Anteilsrechte sind an ihr unter anderem auch die Liegenschaft EZ 113 KG L. vlg. G. mit 10 und die Liegenschaft EZ 201 KG L. vlg. F. mit 6 von 837 Anteilen beteiligt. Den Gemeinschaftsmitgliedern stehen Holzbezugsrechte im Verhältnis ihrer ideellen Anteile am Gemeinschaftsgebiet zu. In der Haupturkunde des Regulierungsplanes finden sich in dem mit "Anteile und Nutzungsrechte" überschriebenen Abschnitt III. Bestimmungen über Nutzungsrechte von Mitgliedern der Alpgenossenschaft H., die auszugsweise lauten:
"Bezüglich der Weide- und Alpholzbezugsrechte in der H. Waldung:
Das servitutsbelastete Gebiet sind die Parzellen 1010, 1012, 1018, 1019 je Wald, KG L.
Weideberechtigt sind alle Mitglieder der Alpgenossenschaft H. Weidedauer und Ausmaß der Auftriebsrechte werden durch den für die Alpgenossenschaft H. aufzustellenden Regulierungsplan bestimmt.
Mit dem Weiderechte verbunden ist das für den Almbetrieb
notwendige Brenn-, Zaun-, Weg- und Brückenholz.
...
Ein Holzbezugsrecht für Bauholz (Hüttenrecht) steht sohin nur
den jeweiligen Eigentümern folgender Liegenschaften zu:
...
EZ 113, KG L., vlg. G.
...
EZ 201, KG L., vlg. F.
...
EZ 126, KG L., Alpgenossenschaft H. (anstelle der früher den Liegenschaften ... zugestandenen Hüttenrechte).
Das Ausmaß dieser Bauholzbezugsrechte richtet sich rücksichtlich der Erhaltung der Alpgebäude nach dem tatsächlichen Bedarf und hinsichtlich des notwendigen Neuaufbaues nach der verbauten Holzmenge der ursprünglich bestandenen Alpgebäude.
Sämtliches bezogenes Alpholz darf nur für den Almbetrieb verwendet werden. Eine anderweitige Verwendung ist verboten."
Im Verzeichnis der Anteilsrechte der Regulierungsurkunde der MP findet sich in dem mit "Belastungen des Gemeinschaftsgebietes" überschriebenen Abschnitt III. die Feststellung einer Belastung der H. Waldung, das sind die Parzellen 1010, 1012, 1018, 1019 je Wald, alle der KG L. einerseits mit der Dienstbarkeit der Weide und des Brenn-, Zaun-, Weg- und Brückenholzbezuges zum Alpbetrieb zugunsten der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft H., EZ 126 KG L., und andererseits mit der Dienstbarkeit des Bauholzbezuges zum Alpbedarf (Hüttenrecht) zugunsten der jeweiligen Eigentümer im einzelnen angeführter Liegenschaften, darunter auch der EZ 113 KG L. vlg. G. und der EZ 201 KG L. vlg. F. sowie der EZ 126 KG L. Alpgenossenschaft H. (anstelle der früher näher genannten Liegenschaften zugestandenen Hüttenrechte).
Teil des Regulierungsplanes der MP ist auch eine Waldordnung, deren § 18 auszugsweise folgende Anordnungen enthält:
"Sämtliches Alpholz für die H. Alpgenossenschaft darf nur aufgrund einer Auszeige durch Organe der (MP) aus den belasteten Parzellen bezogen werden.
Der Bedarf an Bauholz für Alpzwecke ist von den einzelnen Bezugsberechtigten jeweils bis zum 30. April bei der (MP) schriftlich anzumelden.
...
Das unentgeltlich bezogene Servitutsholz in H. ist nur für den Alpenbedarf bestimmt. Die notwendigen Alpgebäude sind in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten. Eine anderweitige Verwendung ist strafbar und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Außerdem ist für das anderweitig verwendete Holz der ortsübliche Tagespreis an die (MP) zu bezahlen.
Wird Holz auf der H. Alpe für andere als almwirtschaftliche Zwecke benötigt, so ist darum schriftlich beim Wirtschaftsausschuß anzusuchen. Der Wirtschaftsausschuß kann die Abgabe dieses Holzes an die Mitglieder der Alpgenossenschaft gegen Entrichtung des ortsüblichen Tagespreises bewilligen."
2. Auch die Alpgenossenschaft H. wurde als Agrargemeinschaft im Sinne der damals geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 276/1963, reguliert. Diese Regulierung erfolgte auch mit Bescheid der AB vom 6. Mai 1968; das Gebiet dieser Agrargemeinschaft umfaßt die im überwiegenden Teil aus Alpengrundstücken bestehende Liegenschaft EZ 126 KG L. Im Verzeichnis der Anteilsrechte scheinen die Liegenschaft EZ 113 KG L. vlg. G. mit 11 und die Liegenschaft EZ 201 KG L. vlg. F. mit 10 von 234 Anteilen als beteiligt auf. Im Abschnitt I dieses Verzeichnisses wird das Regulierungsgebiet beschrieben und dazu ausgeführt, daß die auf im einzelnen angeführten Bauflächen befindlichen Alpenhütten Superädifikate (Bauwerke gemäß § 435 ABGB) seien und im Eigentum der jeweiligen Eigentümer im einzelnen aufgezählter Liegenschaften stünden, wobei in der anschließenden Aufstellung die Bauflächen 341 und 342 der EZ 113 KG L. vlg. G. und die Baufläche 346 der Liegenschaft EZ 201 KG L. vlg. F. zugeordnet sind. In dem mit "Art der Berechtigung" überschriebenen Abschnitt II. des Verzeichnisses der Anteilsrechte wird ausgeführt, daß den Gemeinschaftsmitgliedern an den in der Beschreibung des Regulierungsgebietes genannten Flächen Alprechte im Verhältnis ihrer ideellen Anteile zustünden, wobei die tatsächlichen Rechte aufgrund des jeweiligen Almwirtschaftsplanes geregelt würden. Außerdem stünden den Anteilsberechtigten der Alpgenossenschaft H. noch weitere Rechte zu, die in Punkt 1. dieses Abschnittes wie folgt beschrieben werden:
"in der H. Waldung, das sind die Parzellen 1010, 1012, 1018, 1019 je Wald, alle KG L., EZ 128 KG L. (MP),
a) die Dienstbarkeit der Weide und des Brenn-, Zaun-, Weg- und Brückenholzbezuges zum Alpbetrieb,
b) die Dienstbarkeit des Bauholzbezuges zum Alpbedarf (Hüttenrecht) anstelle der früher (näher genannten) Liegenschaften zugestandenen Hüttenrechte."
In dem mit "Anteile und Nutzungsrechte" überschriebenen Abschnitt III. der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Alpgenossenschaft H. finden sich Ausführungen über Rechte an der im Eigentum der MP stehenden H. Waldung mit folgenden Formulierungen:
"Die Weiderechte in der H. Waldung der (MP) erstrecken sich auf die Parzellen 1010, 1012, 1018 und 1019 je Wald, KG L. Weideberechtigt sind alle Mitglieder der Alpgenossenschaft H. Die Weidedauer und das Ausmaß der Weiderechte entspricht dem Auftriebsrecht auf der H. Alpe selbst.
Das für den Alpbetrieb notwendige Brenn-, Zaun-, Weg- und Brückenholzbezugsrecht aus der H. Waldung steht ebenso wie die Weiderechte in derselben der Alpgenossenschaft H. als solcher zu. Es ist ziffernmäßig nicht festgelegt, darf aber nur für den Alpenbedarf bezogen und verwendet werden.
Neben diesen gemeinsamen Weide- und Holzbezugsrechten steht in der H. Waldung (MP) ein Holzbezugsrecht für Bauholz (Hüttenrecht) nur den jeweiligen Eigentümern folgender Liegenschaften zu:
...
EZ 113, KG L., vlg. G.
...
EZ 201, KG L., vlg. F.
...
EZ 126, KG L., Alpgenossenschaft H. (anstelle der früher den Liegenschaften ... zugestandenen Hüttenrechte).
Auch diese Bauholzbezugsrechte sind nicht mengenmäßig festgelegt und hinsichtlich von Reparaturen an den tatsächlichen Bedarf gebunden, während bezüglich des Holzbezuges für allfällige Neubauten jene Ausmaße der Alpgebäude als Grundlage für die Berechnung des Bauholzbezuges gelten, welche bei der Erhebung an Ort und Stelle vom 2. Oktober 1950 festgestellt wurden."
Die im selben Abschnitt der Haupturkunde wiedergegebene Aufzählung der anteilsberechtigten Liegenschaften entspricht jener des Verzeichnisses der Anteilsrechte.
Teil des Regulierungsplanes der Alpgenossenschaft H. ist auch ein Almwirtschaftsplan, dessen Abschnitt VI. auf die Servitutsberechtigung der H. Alpe in der H. Waldung der MP für den gesamten Alpbedarf an Brenn-, Zaun-, Weg- und Brückenholz verweist und auch vom überdies bestehenden Bauholzbezugsrecht zum Alpenbedarf sämtlicher Mitglieder der H. Alpe mit Ausnahme einiger namentlich Genannter spricht. In der genannten Vorschrift des Almwirtschaftsplanes wird weiters ausgeführt, daß für Neubauten, Um-, Zu- und Aufbauten an die MP ein Bauplan und ein Holzauszug vorzulegen sei, und die anschließend wörtlich wiedergegebene Bestimmung des § 18 der Waldordnung des Regulierungsplanes der MP für den Bezug des Alpholzes als maßgebend erklärt.
3. Mit Anbringen vom 10. Juli 1992 brachte der Beschwerdeführer - der Eigentümer der Liegenschaft EZ 201 KG L. vlg. F. - der AB gegenüber vor, er habe mit 26. Mai 1992 von Ernst P. die "G. Hütte" mit vier Anteilen an der H. Alm erworben, mit welchem Fall "die AB bereits befaßt" sei. Um dringend erforderliche Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten durchzuführen, habe der Beschwerdeführer bei der MP das notwendige Almservitutsholz beantragt, welches Ersuchen von der MP aber abschlägig beschieden worden sei. Der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, mit dem Kauf der G. Hütte ein weiteres Hüttenrecht erworben zu haben, zumal mit diesem Hüttenrecht auch Auftriebsrechte verbunden seien. Sein zusätzliches Auftriebsrecht von seiner ursprünglichen Hütte aus zu nutzen, könne ihn niemand zwingen. Die Holzbezugsrechte durch Zusammenziehung der Almrechte zu schmälern, sei nach Auffassung des Beschwerdeführers unzulässig. Da die Möglichkeit bestehe, die neu erworbenen Anteilsrechte von der neu erworbenen Hütte aus zu nutzen, liege almwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 der Waldordnung für die MP vor, weshalb die geforderte Holzmenge zuzuerkennen sei.
Die AB faßte dieses Anbringen des Beschwerdeführers als Antrag des Inhaltes auf, die MP als verpflichtete Partei zur Abgabe des für die Erhaltung von G. Hütte und G. Stall auf der H. Alm notwendigen Einforstungs-(Alm-)holzes zu verpflichten, und wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 1993 ab. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer vlg. F. Eigentümer des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes auf der Liegenschaft EZ 201 KG L. sei, mit welcher Liegenschaft seit alters her 10/229 Anteilsrechte an der regulierten Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft H. verbunden seien. Dieses Almrecht umfasse das ausschließliche Nutzungsrecht an den mit diesem Recht verbundenen Almgebäuden (F. Hütte und F. Trempel/Stall). Mit bereits grundbücherlich durchgeführtem Kaufvertrag vom 26. Mai 1992 habe der Beschwerdeführer die mit der Liegenschaft vlg. G., EZ 113 KG L., verbundenen 4/229 Anteile an der H. Alm mit den zu diesen Anteilen gehörenden bestehenden Almobjekten (G. Hütte und G. Trempel/Stall) erworben, sodaß dem Beschwerdeführer auf der H. Alm somit derzeit zwei Almhütten und zwei Almställe zur Verfügung stünden. Für die Erhaltung der notwendigen Almbaulichkeiten seien für die F. Objekte und die G. Objekte für den Almbedarf fixierte Holzgebühren auf Grundstücken der angrenzenden MP verbunden. Die MP habe in der von der AB durchgeführten Verhandlung die Verweigerung der Almholzabgabe damit begründet, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, den Zweck anzugeben, für welchen er das Holz verwenden werde; der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Objekte für den Almbetrieb, für zwei Hütten und zwei Ställe sei ein konkreter Almbedarf nicht gegeben, die Hütte werde derzeit zudem privat für andere als almwirtschaftliche Zwecke genutzt. Es habe sich der Beschwerdeführer auch geweigert, eine Erklärung zu unterschreiben, mit welcher er sich hätte verpflichten sollen, zumindest den Stall für fünf Jahre für almwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Der Beschwerdeführer habe dem erwidert, daß er einen Bedarf der Rechtslage nach nicht nachweisen müsse, weil § 18 der Waldordnung der MP die hüttenberechtigten Eingeforsteten auf der H. Alm verpflichte, die notwendigen Almgebäude in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten. Es sei ihm das Erhaltungsholz daher unabhängig davon, ob er die Objekte almwirtschaftlich nutze oder nicht, in jedem Fall abzugeben. Ob und allenfalls wann er beabsichtige, die G. Objekte almwirtschaftlich zu nutzen, habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Rechtlich vertrat die AB die Auffassung, daß der Beschwerdeführer das Almholz nicht urkundsgemäß angemeldet habe, weil er dem Verlangen der MP auf Angabe des Almbedarfes nicht nachgekommen sei. Schon aus diesem Grunde sei die MP berechtigt gewesen, die Holzabgabe - zumindest bis zur behördlichen Klärung - zu verweigern. Überdies bestehe nach den objektiven Umständen kein konkreter Almbedarf für die G. Hütte und den G. Stall. Die Liegenschaft vlg. F. verfüge sei alters her über eine funktionsfähige Almhütte und einen verwendungsfähigen Almstall. Die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Almbewirtschaftung eine zweite Hütte benötige, sei vom beigezogenen Sachverständigen ebenso schlüssig verneint worden wie die Frage nach der Erforderlichkeit eines zweiten Stalles; der Beschwerdeführer könne das Vieh, das er aufzutreiben berechtigt sei, im F. Stall in ausreichender Weise unterbringen. Ohne nachgewiesenen Almbedarf aber komme die Abgabe urkundlichen Almbedarfsholzes nicht in Betracht.
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung blieb im nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den Inhalt des eingeholten Gutachtens eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wieder, in welchem der Sachverständige davon ausging, daß mit der Liegenschaft des Beschwerdeführers 16 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft H. verbunden seien, weil zu den zehn Anteilen aufgrund der Haupturkunde des Regulierungsplanes noch sechs Anteile durch Kauf mit Vertrag vom 26. Mai 1992 hinzugekommen seien. Nach dem geltenden Almwirtschaftsplan dürfe der Beschwerdeführer daher seinen nunmehrigen Anteilen entsprechend 12,8 KE (1 KE = 1 Groß- oder Normalrind mit
500 kg Lebendgewicht) auftreiben. Der F. Stall biete Platz aber für 13 bis 14 Rinder. Es könne der vom Beschwerdeführer aufgetriebene Rinderbestand von zwölf Milchkühen mit einem Saugkalb für die von ihm gehaltenen Anteile vlg. F. und vlg. G. im Almobjekt vlg. F. in ausreichender Weise eingestallt werden. Das erforderliche Almpersonal sei im Wohnteil der F. Hütte einfach, aber zweckmäßig wohnversorgt und arbeitstechnisch vertretbar untergebracht. Es sei die Ausübung der Almbewirtschaftung für die dem Beschwerdeführer insgesamt zustehenden Almenanteile mit zusammen 12,8 KE über die Almobjekte vlg. F. als gesichert und ortsüblich anzusehen. Für die Almobjekte vlg. G. bestehe kein Almbedarf, was die daraus abgeleitete Berechtigung des Beschwerdeführers zu unentgeltlichem Bauholzbezug ausschließe. Der Beschwerdeführer sei dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern habe sich auf Fragestellungen an den Amtssachverständigen beschränkt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 12. Juni 1995,
B 398/95, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Bezug des ihm zustehenden Almholzes als verletzt anzusehen. Er trägt hiezu vor, daß ihm für die Erhaltung der Almbaulichkeiten sowohl als Eigentümer der 10/229 Anteilsrechte vlg. F. als auch der 6/229 Anteilsrechte vlg. G.
Bauholzbezugsrechte gegenüber der MP zustünden. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Anspruch auf Bauholz gegenüber der MP, um seiner Verpflichtung, die Alpgebäude in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, nachzukommen, ohne daß die Garantie einer almwirtschaftlichen Nutzung der Gebäude eine Voraussetzung für diesen Holzbezug sei. Die Hütten- und Holzbezugsrechte des Beschwerdeführers durch Zusammenziehung seiner Almrechte zu schmälern und ihn hinsichtlich seiner Hüttenrechte, die er mit den 6/229 Anteilen vlg. G. erworben habe, auf die Anteile vlg. F. und die dortigen Hütten zu verweisen, gehe nicht an. Die derzeit vorhandene Eigentümergleichheit hinsichtlich der Anteile vlg. F. und G. habe außer Betracht zu bleiben, weil im Falle eines Verkaufes der Anteile die damit verbundenen Alpgebäude ohnehin wieder in einem wirtschaftsfähigen Zustand vorhanden sein und mitübergeben werden müßten. Aus näher dargestellten Umständen reiche der Stall vlg. F. auch bei Würdigung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landwirtschaft nicht für die Unterbringung des gesamten Viehs aus, das der Beschwerdeführer angesichts der derzeit von ihm gehaltenen Anteile auftreiben dürfe. Die Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft H. habe von Anfang an den Bedarf an Almgebäuden überprüft und Almgebäude nur in solchen Fällen zuerkannt, in denen sie für die ordnungsgemäße Almbewirtschaftung unbedingt erforderlich gewesen seien. Im Rahmen dieser Überprüfung seien Almgebäude sowohl den 10 Almanteilen vlg. F. als auch den 6 Anteilen vlg. G. zugestanden. Da der Bedarf bereits bei Errichtung und Zuerkennung der Almgebäude geprüft und bejaht worden sei, könne er nicht nachträglich aberkannt werden. Daß der Beschwerdeführer dem Sachverständigen auf fachlicher Ebene nicht entgegengetreten sei, treffe nicht zu, Sache des Sachverständigen wäre es vielmehr gewesen, die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen entsprechend zu beantworten, was aber nicht geschehen sei.
Die belangte Behörde hat die von ihr als zur Beurteilung des Beschwerdefalles ausreichend eingeschätzten Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Berichterverfügung vom 24. April 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde zur Vorlage von Abschriften der vollständigen Inhalte der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Regulierungspläne und zur Vorlage der zur Beurteilung des Beschwerdefalles ausreichend gestalteten Verwaltungsakten aufgefordert und die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darüber hinaus eingeladen, zu folgenden Fragen - unter Vorlage bezughabender Urkunden durch den Beschwerdeführer und der bezughabenden Aktenteile durch die belangte Behörde - Stellung zu nehmen, die dem Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung des Beschwerdefalles vorläufig relevant, nach dem Vorbringen der Prozeßparteien und dem Inhalt der Verwaltungsakten aber gleichermaßen unklar geblieben erschienen:
1) Erstreckte sich der Erwerb agrarischer Nutzungsrechte durch den Beschwerdeführer in den Jahren 1992 und 1990 nur auf Anteilsrechte an der Alpgenossenschaft H. oder auch auf solche an der MP?
2) Wurde den betroffenen Erwerbsgeschäften die gemäß § 5 Abs. 1 StELG 1983 erforderlich erscheinende agrarbehördliche Bewilligung jeweils erteilt?
3) Aus welchen Bestimmungen des Regulierungsplanes der betroffenen Agrargemeinschaften soll sich weshalb - nach der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens offenbar übereinstimmend vertretenen Auffassung - ein aus dem Umfang der Anteilsrechte allein an der Alpgenossenschaft H. resultierender Holzbezugsanspruch gegenüber der MP ableiten lassen?
4) Hatte der Beschwerdeführer den Holzbedarf für die Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten an der G. Hütte, zu dessen Deckung er das strittige Holzbezugsrecht in Anspruch nahm, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon aus eigenen Mitteln gedeckt?
Der Beschwerdeführer beantwortete die vom Verwaltungsgerichtshof ergangene Einladung durch Vorlage eines an die belangte Behörde gerichteten Schreibens der AB vom 12. Mai 1998, in welchem zu den vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen ausgeführt wird:
Zu 1): Der Erwerb von Anteilsrechten (samt Einforstungsrechten) durch den Beschwerdeführer habe sich nur auf Anteilsrechte an der Alpgenossenschaft H. erstreckt.
Zu 2): Da die gegenständlichen Almholzbezugsrechte mit der qualifizierten Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft H. verbunden seien, bewirke der Wechsel an der Mitgliedschaft keine im Sinne des § 5 Abs. 1 StELG 1983 bewilligungspflichtige Änderung an den Einforstungsrechten selbst, vielmehr trete der Rechtsnachfolger am holzbezugsberechtigten Almanteil als Rechtsnachfolger automatisch in die einforstungsrechtlichen Rechte und Pflichten ein.
Zu 3): Bei der Regulierung der Agrargemeinschaften Alpgenossenschaft H. und (MP) seien die bestehend bleibenden Holzbezugs- und Weiderechte der H. Älpler auf Grundstücken der MP ebenfalls neu reguliert worden. Diese regulierten, seit alters her bestehenden Holzbezugs- und Weiderechte stünden - soweit sie das belastete Gebiet der MP beträfen - ausschließlich den Almmitgliedern auf der H. Alpe zu, wobei die Holzbezugsrechte nur den hüttenberechtigten Almmitgliedern zustünden. Die entsprechenden Textierungen fänden sich in näher genannten Belegstellen der Regulierungspläne.
Zu 4): Die Sanierung der G. Objekte sei 1992 vor Bescheiderlassung erfolgt, wobei für die Hüttensanierung ca. 8 fm und für die Stall-(Trempel-)sanierung ca. 11 fm Bauholz erforderlich gewesen seien.
Der Beschwerdeführer "bestätigte die Richtigkeit der Antworten" in diesem Schreiben der AB an die belangte Behörde und verwies darüber hinaus auch noch auf die Bestimmung der Waldordnung der MP über die Obliegenheit zur Erhaltung der notwendigen Alpgebäude in wirtschaftsfähigem Zustand.
Die belangte Behörde gab in ihrer Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen wortgleich die Äußerung der AB im erwähnten Schreiben vom 12. Mai 1998 wieder.
Die MP teilte mit, daß sich der Erwerb der Anteilsrechte durch den Beschwerdeführer nur auf solche an der Alpgenossenschaft H. erstreckt und daß der Beschwerdeführer die Sanierung der Hütte vor Bescheiderlassung im Jahre 1992 aus eigenen Mitteln vorgenommen habe. Er könne mittlerweile keinen Alpbedarf mehr nachweisen, weil er sämtliches Rindvieh veräußert habe. Der Holzbezugsanspruch für Alpzwecke sei von der MP nicht angezweifelt worden, nur müsse der Alpbedarf nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer verweigere die Verwendung des Stallgebäudes als solches, heute sei der Stall eine Garage und die Almhütte ein Wochenendhaus seines Schwiegervaters.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes vorgetragen, im Jahre 1990 "von der Liegenschaft vlg. G. 2/229 Anteile an der Alpgenossenschaft H. gekauft" und mit Kaufvertrag vom 26. Mai 1992 "die mit der Liegenschaft EZ 113 KG L. vlg. G. verbundenen 4/229 Anteile an der Alpgenossenschaft H. mit den zu diesen Anteilen gehörenden Almobjekten (ebenfalls Hütte und Trempel/Stall) erworben" zu haben. Von dieser Behauptung hat der Verwaltungsgerichtshof auszugehen, weil die Vertragsurkunden über die beiden Erwerbsvorgänge weder in den Verwaltungsakten einliegen noch vom Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden. Ob das vom Beschwerdeführer als verletzt erklärte Recht durch den Spruch des angefochtenen Bescheides verletzt worden ist, hängt damit ohne Prüfung der Tragfähigkeit der Sachgrundlagen- und Rechtsfragenlösung durch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst und primär von der Beantwortung der Frage ab, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erwerbsvorgänge ohne Bedachtnahme auf die von den Agrarbehörden angestellten Bedarfsüberlegungen rein rechtlich dem Grunde nach überhaupt geeignet sein konnten, dem Beschwerdeführer das aus diesen Erwerbsvorgängen abgeleitete Holzbezugsrecht zur Sanierung der G. Objekte zu verschaffen.
Dieser Frage hatten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Aufmerksamkeit gewidmet und sie offensichtlich übereinstimmend bejaht. Der vom Verwaltungsgerichtshof mit seiner Berichterverfügung vom 24. April 1998 im Sinne des § 36 Abs. 8 VwGG unternommene Versuch, die Aufmerksamkeit der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die grundlegenden rechtlichen Voraussetzungen des vom Beschwerdeführer verfolgten Anspruches zu lenken, ist auf sonderlich fruchtbaren Boden nicht gefallen. Nicht nur die belangte Behörde, sondern auch der Beschwerdeführer hat sich auf die Wiedergabe einer von der AB zu den vom Gerichtshof aufgeworfenen Fragen erstatteten Stellungnahme beschränkt, in welcher zu den maßgebenden Rechtsfragen allerdings Standpunkte vertreten werden, die mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erwerbsvorgänge waren aus nachstehenden Erwägungen nämlich schon dem Grunde nach rechtlich nicht geeignet, dem Beschwerdeführer zur Sanierung der G. Objekte ein Holzbezugsrecht gegen die MP zu verschaffen:
In der rechtlichen Beurteilung agrarischer Nutzungsrechte ist stets zwischen solchen Rechten zu unterscheiden, die - im Interesse einer Verdeutlichung verkürzt und vergröbernd formuliert - Rechte an eigener Sache sind, und solchen Rechten, die Rechte an fremder Sache sind.
Als agrarische Nutzungsrechte an - im weitesten Sinne dieses Wortes - "eigener" Sache sind jene Berechtigungen anzusehen, die einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person am Gemeinschaftsgut der Agrargemeinschaft zustehen, an welcher die Stammsitzliegenschaft oder Person beanteilt ist. Solche Berechtigungen unterliegen dem Regime der Flurverfassungs-Landesgesetze, im vorliegenden Fall jenem des Steiermärkischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 276/1963, mit LGBl. Nr. 169/1971 (teilweise) wiederverlautbart als Landesgesetz über die Agrargemeinschaften
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AgrGG 1971, mit LGBl. Nr. 8/1986 wiederverlautbart als Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz - StAgrGG 1985. Von den einer Stammsitzliegenschaft oder Person am Gemeinschaftsgut der Agrargemeinschaft, welcher diese Liegenschaft oder diese Person angehört, zustehenden Berechtigungen strikt zu unterscheiden sind jene agrarischen Nutzungsrechte, die auf fremdem Grund ähnlich privatrechtlichen Servitutsrechten zumeist in Form von Weide- oder Holzbezugsberechtigungen bestehen. Diese unterliegen rechtlich nicht dem Regime der Flurverfassungs-Landesgesetze, sondern jenem der in Ausführung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, ergangenen Wald- und Weideservitutenlandesgesetze, im vorliegenden Fall jenem des Steiermärkischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 62/1956, mit LGBl. Nr. 1/1983 wiederverlautbart als Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983).
Im vorliegenden Fall leitet der Beschwerdeführer das in Anspruch genommene Holzbezugsrecht nicht aus einem Erwerb weiterer Anteile an jener Agrargemeinschaft - der MP - ab, aus deren Gutsbestand dieses Holzbezugsrecht befriedigt werden sollte; es hat der Beschwerdeführer nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes solche weitere Anteile an der MP auch gar nicht erworben. Das vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene agrarische Nutzungsrecht ist demnach nicht ein solches, das ihm als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft oder als Person am Gemeinschaftsgut "seiner" Agrargemeinschaft zustünde, sondern ein dem Regelungsregime des Wald- und Weideservitutenrechtes, konkret des StELG 1983 unterliegendes Recht an fremder Sache.
Nun ist aber der Regulierungsplan der Alpgenossenschaft H.
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aus dem Erwerb zusätzlicher Anteile an dieser Agrargemeinschaft leitet der Beschwerdeführer das in Anspruch genommene Einforstungsrecht gegen die MP ab - ebenso wie auch der Regulierungsplan über die MP nach der unter Bezugnahme auf die §§ 70 und 84 des Steiermärkischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 276/1963, erfolgten Kundmachung der Planauflage als ein solcher im Sinne der §§ 75 ff des Steiermärkischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 276/1963, nicht hingegen als ein solcher im Sinne des § 56 des zum Zeitpunkt seiner Erlassung in Geltung gestandenen Steiermärkischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 62/1956, bezeichnet worden. Dieser Umstand hat den Verwaltungsgerichtshof zu der an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerichteten Frage veranlaßt, aus welchen Bestimmungen des betroffenen Regulierungsplanes sich ein aus dem Umfang der Anteilsrechte allein an der Alpgenossenschaft H. resultierender Holzbezugsanspruch gegenüber der MP ableiten lassen soll.
In der vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde übereinstimmend zum Inhalt ihrer Beantwortung gemachten Stellungnahme der AB vom 12. Mai 1998 heißt es hiezu, daß bei der Regulierung der beiden Agrargemeinschaften auf die bestehend bleibenden Holzbezugs- und Weiderechte der "H. Älpler" auf Grundstücken der MP "ebenfalls neu reguliert" worden seien. Ob eine solche Vorgangsweise mit Rücksicht auf die für die unterschiedlichen Regelungsinhalte bestehende Unterschiedlichkeit der gesetzlichen Grundlagen zulässig war, ist aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht zu untersuchen, weil die betroffenen Regulierungspläne in Rechtskraft erwachsen sind und ihr Inhalt die Behörde ebenso bindet wie den Verwaltungsgerichtshof (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, 90/07/0074, ebenso wie die zu anderen Landesgesetzen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 16. November 1995, 93/07/0156, und vom 19. September 1996, 95/07/0215). Zu untersuchen ist lediglich, ob mit den betroffenen Regulierungsplänen ungeachtet ihrer allein auf die Bestimmungen des Flurverfassungslandesrechtes bezogenen Kundmachung inhaltlich tatsächlich auch Rechte an fremder Sache (Einforstungsrechte) im Sinne des § 56 des damals in Geltung gestandenen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 62/1956, reguliert worden sind. Dies trifft nach dem oben wiedergegebenen Inhalt der Urkunden tatsächlich zu, weil die Regulierungsurkunden ihrem Inhalt nach auch den Bestand und die Ausübung von Einforstungsrechten regeln und dem Inhalt ihrer Kundmachungsverfügungen nach auch allen betroffenen Rechtsträgern gegenüber erlassen worden sind.
Nicht teilt der Verwaltungsgerichtshof jedoch die vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde zum Inhalt ihrer Äußerungen gemachte Auffassung der AB über den rechtlichen Anknüpfungspunkt des in Streit stehenden Holzbezugsrechtes. Daß die regulierten Holzbezugsrechte mit "der qualifizierten Mitgliedschaft an der Alpgenossenschaft H." verbunden seien, worunter die AB offensichtlich solche Anteile an der Alpgenossenschaft H. versteht, denen ein Hüttenrecht zukommt, ist eine Auffassung, die der Gerichtshof durch den Wortlaut der Urkunden nicht als gedeckt ansieht. In der von der AB in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1998 erwähnten Bestimmung der Haupturkunde der Alpgenossenschaft H. wird das Holzbezugsrecht für Bauholz (Hüttenrecht) vielmehr ausdrücklich an das Eigentum im einzelnen angeführter Liegenschaften geknüpft, unter denen die EZ 113 KG L. ebenso wie die EZ 201 KG L. angeführt sind. Die an dieser Stelle ebenso vorzufindende Anführung der - den Gutsbestand der Alpgenossenschaft H. bildenden - EZ 126 KG L. mit dem Hinweis auf die Alpgenossenschaft H. ist mit dem in Klammer gesetzten Vermerk versehen, daß dieses Holzbezugsrecht für Bauholz (Hüttenrecht) der Alpgenossenschaft H. anstelle früher zwei anderen Liegenschaften zugestandener Hüttenrechte zustehe. Da es sich bei diesen zwei Liegenschaften um solche handelt, die zu den im Beschwerdefall interessierenden Berechtigungen in keinem sachlichen Bezug stehen, kann aus dieser als Ersatz für diese zwei Hüttenrechte der Alpgenossenschaft H. als solcher zugestandenen Holzbezugsberechtigung für den Beschwerdeführer nichts abgeleitet werden. Aus der von der AB zitierten Bestimmung des Abschnittes VI. des Almwirtschaftsplanes der Alpgenossenschaft H. ist nichts von der in der Haupturkunde getroffenen Verfügung Abweichendes abzuleiten, weil in dieser Bestimmung das Bauholzbezugsrecht lediglich erwähnt, nicht aber wie in der Haupturkunde konkretisiert wird. Die Haupturkunde des Regulierungsplanes der MP stimmt in bezug auf die Bindung des Holzbezugsrechtes an das Eigentumsrecht an den im einzelnen aufgezählten Liegenschaften mit dem Inhalt der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Alpgenossenschaft H. überein, auch § 18 der Waldordnung der MP trifft keine abweichende Regelung. Die Bindung des Holzbezugsrechtes an das Eigentumsrecht an aufgezählten Liegenschaften ist schließlich auch im Abschnitt III. des Verzeichnisses der Anteilsrechte der Regulierung der MP festgeschrieben. In Abschnitt I. des Verzeichnisses der Anteilsrechte der Regulierung der Alpgenossenschaft H. werden die Almbauwerke als Superädifikate dem Eigentum wiederum der jeweiligen Eigentümer der aufgezählten Liegenschaften, darunter auch die EZ 113 und die EZ 201 zugeschrieben. Lediglich in Abschnitt II. des Verzeichnisses der Anteilsrechte über die Regulierung der Alpgenossenschaft H. findet sich das den Anteilsberechtigten dieser Agrargemeinschaft in der H. Waldung der MP zustehende Holzbezugsrecht ohne Bezugnahme auf eine Bindung an das Eigentum an bestimmten Stammsitzliegenschaften. Aus dieser Bestimmung allein aber kann ein dem Inhalt vor allem der Haupturkunden beider Regulierungspläne widersprechender Regelungsakt des Inhaltes, wonach die Holzbezugsrechte den Mitgliedern der Alpgenossenschaft H. nach Maßgabe ihrer Anteile und nicht in Bindung an ihr Eigentumsrecht an den Stammsitzliegenschaften zustünden, nicht abgeleitet werden. Ist die Bindung der regulierten Holzbezugsrechte an das Eigentum an den im einzelnen aufgezählten Liegenschaften in den Haupturkunden der Regulierungspläne doch in einer Weise deutlich klargestellt, die jeder gegenteiligen Beurteilung zwingend entgegensteht.
Sind die regulierten Holzbezugsrechte demnach nicht, wie die AB gemeint hat, an die Mitgliedschaft an der Alpgenossenschaft H., sondern an das Eigentumsrecht an den in den Haupturkunden der Regulierungspläne angeführten Liegenschaften gebunden, dann konnte aber auch ein Erwerb bloßer zusätzlicher Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft H. durch den Beschwerdeführer - die EZ 113 KG L. als einforstungsberechtigte Liegenschaft erworben zu haben, hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet - einen Übergang der an der EZ 113 KG L. vlg. G. haftenden Holzbezugsrechte auf ihn noch nicht zur Folge haben.
Ebenso teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde sich zu eigen gemachte Auffassung der AB über das Fehlen einer agrarbehördlichen Genehmigungspflicht des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsüberganges. Einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurfte aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 des StAgrGG 1985 schon der als Absonderung des Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft EZ 113 KG L. zu beurteilende Erwerb auf diese Liegenschaft entfallender Anteile an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft H. durch den Beschwerdeführer. Auch das Vorliegen einer solchen agrarbehördlichen Genehmigung ist nicht aktenkundig und wurde von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber auch in Beantwortung seiner Anfrage vom 24. April 1998 - wenngleich darin vornehmlich auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StELG 1983 Bezug genommen worden war - nicht behauptet. Wenn eine nach § 4 Abs. 1 StAgrGG 1985 erteilte agrarbehördliche Genehmigung zur Absonderung der Anteilsrechte an der Alpgenossenschaft H. von der EZ 113 KG L. vlg. G. an die EZ 201 KG L. vlg. F. vorgelegen sein sollte, hätte diese aber selbst für den Fall, daß mit den Erwerbsgeschäften des Beschwerdeführers rechtlich nicht bloß Anteile an der Agrargemeinschaft, sondern auch Einforstungsrechte übertragen worden wären, eine nach § 5 Abs. 1 StELG 1983 trotzdem erforderliche agrarbehördliche Genehmigung nicht ersetzen können. Kommt doch dem Verpflichteten aus dem Einforstungsrecht in der Frage der agrarbehördlichen Genehmigung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung des Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere Liegenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 StELG 1983 nach § 5 Abs. 3 leg. cit. eine Parteistellung zu, die im Genehmigungsverfahren nach § 4 StAgrGG 1985 nicht bestand. Eine nach § 5 Abs. 1 StELG 1983 erteilte agrarbehördliche Genehmigung liegt aber den Äußerungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufolge nicht vor, weil die AB, ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, eine solche nicht als erforderlich ansah. Eine ohne agrarbehördliche Genehmigung vertraglich vorgenommene Übertragung einer dem Wald- und Weideservitutenrecht unterliegenden Berechtigung aber ist rechtlich wirkungslos (vgl. die zu vergleichbaren landesgesetzlichen Bestimmungen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. September 1996, 94/07/0046, vom 14. März 1995, 92/07/0186, und vom 15. Dezember 1992, Slg. N.F. Nr. 13.754/A).
Hat der Beschwerdeführer durch die von ihm geltend gemachten Erwerbsgeschäfte das in Anspruch genommene Holzbezugsrecht gegen die MP zum einen durch den bloßen Erwerb von Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft H. noch nicht erworben und wäre zum anderen selbst ein rechtlich zu unterstellender Erwerb des in Anspruch genommenen Holzbezugsrechtes infolge Unterbleibens der erforderlichen agrarbehördlichen Genehmigung erneut unwirksam geblieben, dann hat ihn das Ergebnis des angefochtenen Bescheides, mit welchem eine Verpflichtung der MP zur Abgabe eines auf die vorgetragenen Erwerbsgeschäfte gestützten Bezugsholzes verneint worden ist, aus den vorangestellten Erwägungen im geltend gemachten Recht nicht verletzt. Eine Auseinandersetzung mit den von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwogenen Umständen erübrigt sich damit ebenso wie eine Untersuchung der Frage, ob der Beschwerdeführer sein auf Abgabe von Bezugsholz gerichtetes Begehren angesichts des Umstandes, daß er zufolge Vorleistung auf eigene Kosten ihm aufgrund eines stattgebenden Bescheides auszufolgendes Holz in keinem Fall mehr widmungsgemäß hätte verwenden können, nicht zu modifizieren gehabt hätte.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich, hinsichtlich des der MP zugesprochenen Betrages gemäß § 59 Abs. 1 VwGG in Bindung an den gestellten Antrag, auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; das Begehren der MP auf Zuspruch von Stempelgebührenaufwand war abzuweisen, weil die MP im gegebenen Zusammenhang von der Stempelgebührenpflicht befreit war (§ 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070125.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009